BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXI ZR 397/01 vom13. Januar 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Januar 2003durch die Richter Dr. Appl, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Kraemer unddie Richterin Münkebeschlossen:Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen denBeschluß des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofsvom 14. Mai 2002 wird auf ihre Kosten als unzulässigverworfen.Die Ablehnungsgesuche der Beklagten gegen dieRichter am Bundesgerichtshof Dr. B., Dr. M., Dr. J.,Dr. Wa. und die Richterin am Bundesgerichtshof Ma.werden für unbegründet erklärt.Gründe: I.Die Beklagten werden von der klagenden Bank auf Rückzahlungeines Darlehens in Anspruch genommen, das ihnen zur Finanzierung desErwerbs einer im Strukturvertrieb angebotenen Eigentumswohnung ge-währt worden ist.Die in den Vorinstanzen zur Zahlung verurteilten Beklagten habengegen das Berufungsurteil Revision eingelegt. - 3 -Mit Schriftsatz vom 4. April 2002 - ergänzt durch weitere Schrift-sätze vom 24. April und 13. Mai 2002 - haben die Beklagten den Vorsit-zenden Richter am Bundesgerichtshof N. und den Richter am Bundesge-richtshof Dr. S. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und hierzuim wesentlichen folgendes vorgetragen: Die im Schrifttum weit überwie-gend abgelehnte Rechtsprechung des XI. Zivilsenats zu den sog. "drük-kervermittelten Wohnungsfinanzierungen" offenbare eine verbraucher-feindliche, die Interessen der Banken in besonderem Maße bevorzugen-de Einstellung der abgelehnten Richter. Anders sei ihre als "Rechtsbeu-gung durch Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör" qualifizierteRechtsprechung, die davon gekennzeichnet sei, daß sie Vorbringen derbetroffenen Anleger nicht vollständig zur Kenntnis nehme, nicht erklär-lich. Als Referenten bankrechtliche Fragen behandelnder Seminare seiensie verschiedentlich zusammen mit dem als "Cheflobbyisten" der Bankenbezeichneten Dr. Br. in der Öffentlichkeit aufgetreten und hätten damitihre Nähe zu den Kreditinstituten deutlich gemacht. Sie hätten den "Ver-dacht der Bestechlichkeit" hervorgerufen, weil sie verschiedentlich, u.a.bei dem von den - wie gerichtsbekannt ist - banknahen "W." am 18. und19. Mai 2001 in P. veranstalteten Seminar als Referenten aufgetretenseien und für ihre Mitwirkung Honorare bezogen hätten, die entwederaus den sehr hohen Teilnehmergebühren oder aber von den letztlichhinter dem Veranstalter stehenden Banken aufgebracht worden seien.Äußerungen des Richters am Bundesgerichtshof Dr. S. während der Dis-kussion am 18. Mai 2001 hätten drei laufende Revisionsverfahren be-troffen; der abgelehnte Richter habe erklärt, das betreffende Oberlan-desgericht habe den Verbraucherschutz auf seine Fahne geschrieben,"diesem Spuk" müsse "ein Ende bereitet werden". Dieser Ankündigungfolgend habe der XI. Zivilsenat später die erwähnten Entscheidungenaufgehoben. - 4 -Der Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof N. habe in einem inder Universität L. gehaltenen Festvortrag Ausführungen gemacht, die- vor allem im Hinblick auf abfällige Äußerungen über die Rechtspre-chung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und über ab-weichende Literaturmeinungen - den Eindruck hervorrufen müßten, daßer sich als "Rechtsgestalter" und nicht als an das Gesetz gebundener"Rechtsanwender" verstehe.Zur Glaubhaftmachung eines Teils ihres Vorbringens haben sichdie Beklagten auf die eidesstattliche Versicherung einer Redakteurin derZeitschrift "F." und einen schriftlichen Bericht eines Rechtsanwalts bezo-gen, der an dem W.-Seminar in P. teilgenommen hat und seine "Angabenanwaltlich versichert" hat. Die abgelehnten Richter haben sich zu denGesuchen dienstlich geäußert. Die Richtigkeit ihrer Angaben hat Rechts-anwalt beim Bundesgerichtshof Prof. Dr. K., der ebenfalls an dem ge-nannten W.-Seminar teilgenommen hat, "voll und ganz bestätigt".Durch Beschluß vom 14. Mai 2002 sind die Ablehnungsgesucheals unbegründet zurückgewiesen worden. Gegen den am 30. Mai 2002zugestellten Beschluß haben die Beklagten mit am 22. Juni 2002 bei Ge-richt eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt undunter Bezugnahme auf ihre Angriffe gegen die angefochtene Entschei-dung die fünf Mitglieder des XI. Zivilsenats, welche diesen Beschluß ge-faßt haben, ebenfalls wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Er-gänzend stützen sich die Beklagten darauf, daß der Senat unter Mitwir-kung der beiden abgelehnten Richter am 4. Juni 2002, also wenige Tagenach Zustellung des angefochtenen Beschlusses, in dem VerfahrenXI ZR 357/01 die Revision der Klägerin, welche die Richter ebenfalls we- - 5 -gen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hatte, nicht zur Entscheidungangenommen hat.Die abgelehnten Richter haben sich dienstlich geäußert; die Be-klagten hatten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Richter am Bun-desgerichtshof Dr. S. ist wegen Erreichens der Altersgrenze mit Ablaufdes Monats November 2002 in den Ruhestand getreten.II.Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß vom 14. Mai 2002ist unzulässig, die gegen die übrigen Richter des XI. Zivilsenats gerich-teten Ablehnungsgesuche sind nicht begründet. Das gilt nicht nur hin-sichtlich der einzelnen angeführten Ablehnungsgründe, sondern auchbezüglich ihrer Gesamtwürdigung.1. Nach § 46 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 567 Abs. 1 ZPO findet die sofor-tige Beschwerde allein gegen bestimmte im ersten Rechtszug erlasseneEntscheidungen der Amtsgerichte und der Landgerichte statt. Nach derseit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung der Zivilprozeßordnung wäredie sofortige Beschwerde deswegen auch nicht eröffnet, wenn ein Senatdes Oberlandesgerichts ein gegen eines seiner Mitglieder gerichtetesAblehnungsgesuch für unbegründet erklärt; in einem solchen Fall wärevielmehr nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nur die Rechtsbeschwerde statt-haft, soweit sie von dem Oberlandesgericht in seinem Beschluß zugelas-sen worden ist (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 46 Rdn. 14a).Gegen einen entsprechenden Beschluß des Bundesgerichtshofs sieht - 6 -das Gesetz nicht einmal diese eingeschränkte Möglichkeit der Überprü-fung der getroffenen Entscheidung vor.Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob die Beklagtenstattdessen Gegenvorstellungen gegen die angefochtene Entscheidungerheben könnten (vgl. für Entscheidungen des OLG Zöller/Vollkommer,aaO § 46 Rdn. 14a am Ende). Denn diese hätten jedenfalls in der Sachekeinen Erfolg. Soweit eine solche Gegenvorstellung das gegen denRichter am Bundesgerichtshof Dr. S. gerichtete Ablehnungsgesuch be-trifft, ist dasselbe mit seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst ohne-hin unzulässig geworden (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 46Rdn. 8); hinsichtlich des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof N.hätte sie - wie sich aus den Ausführungen zu Ziff. 2. im einzelnen ergibt -in der Sache keinen Erfolg.2. Weder die Spruchpraxis des XI. Zivilsenats zu den von den Be-klagten sog. "drückervermittelten Wohnungsfinanzierungen" noch dieMitwirkung an der angefochtenen Entscheidung oder dem Nichtannah-mebeschluß vom 4. Juni 2002 (XI ZR 357/01) begründen die Besorgnisder Befangenheit der abgelehnten Richter.Im Ablehnungsverfahren nach der Zivilprozeßordnung ist nichtdarüber zu entscheiden, ob der Richter befangen ist, sondern ob aus derSicht einer objektiv und vernünftig urteilenden Partei die Besorgnis be-steht, der zur Entscheidung berufene Richter stehe der Sache nicht un-voreingenommen und unparteiisch gegenüber (st.Rspr. Nachw. beiZöller/Vollkommer, aaO § 42 Rdn. 9). Zu dieser Vorstellung kann einenach diesem objektivierten Maßstab urteilende Partei nicht allein deswe-gen gelangen, weil der Richter in seiner bisherigen Spruchtätigkeit oder - 7 -im Rahmen wissenschaftlicher Erörterungen einen Rechtsstandpunkteingenommen hat, der der ablehnenden Partei ungünstig ist; denn dasAblehnungsverfahren dient nicht dazu, einer Partei die Handhabe zu ge-ben, einen ihr genehmen, nämlich ihrem Anliegen gewogenen Richterauszuwählen; es soll nur verhindern, daß ein Richter über die Rechtssa-che entscheidet, der die zur Entscheidung stehenden Fragen - und damitauch seine bisher vertretene Ansicht - im Lichte der ihm unterbreitetenArgumente nicht unvoreingenommen und kritisch prüft und den Eindruckhervorruft, in seiner Ansicht festgelegt oder gegenüber einer Partei ab-lehnend gesonnen zu sein.Diese Voraussetzungen sind von den Beklagten nicht glaubhaftgemacht worden (§ 294 ZPO i.V.m. § 44 Abs. 2 ZPO). Insbesondere be-steht kein Anlaß zu der Annahme, der XI. Zivilsenat entscheide grund-sätzlich zugunsten der Banken.Zu dieser Überzeugung kann eine vernünftig und ihrerseits nichtvoreingenommen urteilende Partei auch nicht deswegen gelangen, weilRichter sich an dem in Deutschland üblichen wissenschaftlichen Diskursbeteiligen und in diesem Zusammenhang sich nicht nur literarisch, son-dern auch in Diskussionsveranstaltungen äußern, dabei die Leitlinien derSenatsrechtsprechung verdeutlichen und sich der Kritik von Wissen-schaft und Praxis stellen. Auch kritische Äußerungen gegenüber anderenAnsichten - mögen sie von Gerichten, Wissenschaftlern oder praktischtätigen Juristen vertreten werden - rechtfertigen die Besorgnis der Be-fangenheit nicht, soweit deutlich wird, daß es sich bei der von demRichter vertretenen Meinung um eine vorläufige Stellungnahme handelt,die er bei besseren Argumenten zu revidieren bereit ist. - 8 -Das gilt auch, wenn ein solcher Meinungsaustausch in Foren statt-findet, welche von Institutionen veranstaltet werden, hinter denen be-stimmte Interessengruppen stehen, und wenn den teilnehmenden rich-terlichen Referenten für ihre Vorbereitung und Mitwirkung ein Honorargezahlt wird. Denn niemand, der objektiv urteilt, wird annehmen, daß einRichter sich wegen eines solchen Honorars in seiner spruchrichterlichenTätigkeit beeinflussen, also - wie die Beklagten es bezeichnet haben -den Verdacht der Bestechlichkeit aufkommen lassen wird. Das gilt selbstdann, wenn man - wie die Beklagten in ihrer Beschwerdeschrift - anneh-men wollte, die beiden Richter des XI. Zivilsenats hätten sich das vonden Teilnehmern der W.-Veranstaltung aufgebrachte gesamte Gebüh-renaufkommen geteilt. Davon abgesehen ist die dieser Vorstellungzugrundeliegende Rechnung offensichtlich abwegig, denn jede sachlichurteilende Partei wird erwägen, daß der Veranstalter für die Konzeption,die Vorbereitung und die Durchführung einer solchen in angemietetenRäumen stattfindenden Diskussionsveranstaltung erhebliche Mittel auf-wenden muß und daß deswegen allen - und nicht nur den richterlichen -Referenten lediglich ein geringes Honorar gezahlt werden kann, das- ermittelt man Stundenhonorarsätze - weit unter den Beträgen liegt, dieRechtsberater ihren Mandanten in Rechnung zu stellen pflegen.Auch der Umstand, daß der XI. Zivilsenat nach der Behauptungder Beklagten regelmäßig in dem Zusammenhang der sog. "drückerver-mittelten Wohnungsfinanzierungen" zu Lasten der Anleger entschiedenhat, begründet nicht den Vorwurf der Voreingenommenheit. Eine sachlichurteilende und nicht einseitig von der Richtigkeit des eigenen Stand-punkts überzeugte Partei würde nämlich nicht - wie die Beklagten, die indiesem Zusammenhang den Vorwurf der Rechtsbeugung erheben - ausdieser Judikatur den Schluß ziehen, daß das Gericht ihre Erwägungen - 9 -nicht zur Kenntnis nimmt und willkürlich handelt, sondern sie würde sichfragen, ob entweder die eigenen Argumente nicht tragfähig genug sindoder ob es an ihrer hinreichenden Darstellung im Prozeß gemangelt hat,um den Richter zu überzeugen. Eine ihrem Anliegen gegenüber vorein-genommene Einstellung können die Beklagten auch nicht daraus herlei-ten, daß sie in diesem Zusammenhang bemängeln, der XI. Zivilsenat undvor allem sein Vorsitzender gäben dem Gesichtspunkt der Rechtssicher-heit vor dem der Einzelfallgerechtigkeit den Vorzug; denn eben dieseVorgehensweise ist dem Bundesgerichtshof mit dem jüngst reformiertenRevisionsverfahren durch den Gesetzgeber aufgegeben worden.Voreingenommenheit der Richter des XI. Zivilsenats kann auchnicht daraus hergeleitet werden, daß sie den Ablehnungsgesuchen ge-gen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof N. und den Richteram Bundesgerichtshof Dr. S. im Hinblick auf deren angebliche Äußerun-gen in P. und L. nicht entsprochen haben. Ob das Vorbringen der Be-klagten durch die von ihnen vorgelegten Schilderungen von Frau La. undRechtsanwalt Dr. Sc. auch unter Berücksichtigung der gegenteiligenDarstellungen der abgelehnten Richter und des Rechtsanwalts am Bun-desgerichtshof Prof. Dr. K. als glaubhaft gemacht anzusehen ist, ist einAkt wertender richterlicher Erkenntnis; die Beklagten verkennen die Be-deutung der Glaubhaftmachung, wenn sie erwarten, die bloße Vorlagevon ihre Vorwürfe teilweise bestätigenden Schriftstücken reiche für diegebotene Glaubhaftmachung aus, so daß das Gericht, das dem nicht fol-ge, seine fehlende Unvoreingenommenheit offenbare und deswegen mitErfolg abgelehnt werden könne.Zu Unrecht leiten die Beklagten schließlich die Besorgnis der Be-fangenheit daraus her, daß der XI. Zivilsenat in der Sache XI ZR 357/01 - 10 -am 4. Juni 2002 - unter Mitwirkung der abgelehnten Richter - die Nicht-annahme der von der Klägerin jenes Rechtsstreits eingelegten Revisionbeschlossen hat. Es beruht auf einer Verkennung der nach der Zivilpro-zeßordnung bestehenden Rechtsmittelmöglichkeiten, wenn sie meinen,der Senat habe vor "Ablauf der Notfrist" des § 569 ZPO nicht entschei-den dürfen, weil der Beschluß vom 14. Mai 2002 vorher nicht in formelleRechtskraft erwachsen sei. Wie oben ausgeführt, ist das von den Be-klagten für gegeben erachtete Rechtsmittel der sofortigen Beschwerdenicht statthaft.Appl Goette Kurzwelly Kraemer Münke
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