BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 397/14 vom 12. Mai 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 78 Abs. 1, §§ 307, 335 Abs. 1, § 555 Abs. 1 und 3 1. Nachdem die Revision begründet worden ist, kann ein prozessual wirksames Anerkenntnis nur noch von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsa n walt abgegeben werden (Fortführung von BGH, Anerkenntnisurteil vom 6. Mai 2014 X ZR 11/14, WM 2014, 1553 Rn. 8). 2. Besteht der Kläger nach Gewährung rechtlichen Gehörs auf eine r Entsche i- dung, ist sein Antrag auf Erlass eines Anerkenntnisurteils wegen des Fehlens eines wirksamen Anerkenntnisses im Beschlusswege entsprechend § 335 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2015 - XI ZR 397/14 - LG Bonn AG Rheinbach - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Dr. Dauber am 12. Mai 2015 beschlossen: Der Antrag des Klägers vom 25. Februar 2 015 auf Erlass eines Anerkenntnisurteils gegen die Beklagte wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die Parteien streiten um die Rückzahlung eines Bearbeitungsentgelts nebst Zinsen, welches die Beklagte im Zusammenhang mit dem Abschluss e i- nes Darlehensvertrages erhoben hat. Das Amtsgericht hat die auf Rückzahlung gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision ist vom Kläger fristgerecht eingelegt und begründet wo r- den. Nach Eingang der Revisionsbegründung hat die Beklagte durch ihren zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten die Klageforderung anerkannt. Der Kläger hat daraufhin den Erlass eines Anerkenntnisurteils durch den erkenne n- den Senat beantragt. 1 2 - 3 - II. Der Antrag des Klägers auf Erlass eines Anerkenntnisurteils ist zurüc k- zuweisen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. 1. Der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Beklagten konnte die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche des Klägers gegenüber dem Revisio nsgericht nicht wirksam anerkennen. a) Die Erklärung eines Anerkenntnisses unterliegt als Prozesshandlung dem Anwaltszwang (§ 78 A bs. 1 ZPO). Vor den Gerichten des höheren Recht s- zugs kann eine dem Anwaltszwang unterliegende Prozesshandlung grundsät z- lich wirksam nur von einem Rechtsanwalt vorgenommen werden, der bei dem Gericht zugelassen ist, dem gegenüber die Prozesshandlung zu erklären ist. Wenn der Rechtsstreit in der Rechtsmittelinstanz anhängig ist, können daher grundsätzlich auch die Prozesshandlung en, die sich an das Rechtsmittelgericht richten wie die Abgabe eines prozessualen Anerkenntnisses , nur von einem beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt vorgenommen werden (BGH, Anerkenntnisurteil vom 6. Mai 2014 X ZR 11/14, WM 2014, 1553 Rn. 5). Von diesem Grundsatz hat der Bundesgerichtshof eine Ausnahme zug e- lassen, wenn das Anerkenntnis vor Eingang der Revisionsbegründung abgeg e- ben wird, weil dann der Schutzzweck des § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO eine Beste l- lung eines beim Bundesgerichtshof zug elassenen Rechtsanwalts nicht erford e- re, da diesem mangels Revisionsbegründung keine andere Beurteilungsgrun d- lage zur Verfügung stehe als dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten (BGH, aaO Rn. 8). b) Die Voraussetzungen dieser Ausnahme liegen hier nicht vor, da die Revision vor Abgabe des Anerkenntnisses begründet worden ist. Das Ane r- kenntnis hätte daher von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Recht s- 3 4 5 6 - 4 - anwalt abgegeben werden müssen. Das vom zweitinstanzlichen Prozessb e- vollmächtigten erklärte Ane rkenntnis ist unwirksam. Da sich nach Eingang der Revisionsbegründung die Grundlage für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage für die beklagte Partei wandelt und nun insbesondere revisionsrechtliche Fragen hinsichtlich Zulässigkeit und B e- gründe theit des Rechtsmittels im Vordergrund stehen, deren Beurteilung spez i- elle Rechtskenntnis se erfordert, die sich gerade die beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte angeeignet haben, kann nach Eingang der Rev i- sionsbegründung unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO keine weitere Ausnahme vom oben darge stellten Grundsatz zug e- lassen werden. Es bedarf in dem hier vorliegenden Verfahrensstadium zur A b- gabe eines Anerkenntnisses zwingend des Handelns eines beim Bundesg e- richtshof zugelassenen Rechtsanwalts. 2. Der Kläger ist vom Senatsvorsitzenden darauf hingewiesen worden, dass ein Anerkenntnisurteil wegen fehlender Postulationsfähigkeit des zweiti n- stanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht ergehen kann. Da er auf e iner Entscheidung des Senats bestanden hat, ist sein Antrag auf Erlass eines Anerkenntnisurteils wegen des Fehlens eines wirksamen Anerkenntni s- ses im Beschlusswege entsprechend § 335 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen (vgl. OLG Schleswig, NJWRR 1993, 930, 932), de nn die Frage nach der Wirksa m- keit des Anerkenntnisses ist verfahrensrechtlich einer Prozessvoraussetzung gleichzustellen. 7 8 - 5 - 3. Ein e Kostenentscheidung ergeht nicht, weil der zurückweisende B e- schluss gerichtsgebührenfrei ergeht und weitere Anwaltskosten nic ht anfallen (vgl. Hk - ZPO/Pukall, 6. Aufl., § 335 Rn. 12). Ellenberger Matthias Menges Derstadt Dauber Vorinstanzen: AG Rheinbach, Entscheidung vom 09.01.2014 - 10 C 117/13 - LG Bonn, Entscheidung vom 04.08.2014 - 6 S 30/14 - 9
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