BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILXI ZR 398/02Verkündet am: 3. Februar 2004Herrwerth,Justizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk: jaBGHZ: ja_____________________BGB §§ 242 Be, 607 a.F.a) Hat ein Darlehensnehmer gegen die realkreditgebende Bank einen Anspruchauf Einwilligung in eine vorzeitige Darlehensablösung gegen angemesseneVorfälligkeitsentschädigung, kann er, wenn die Veräußerung des belastetenGrundstücks eine Ablösung des Darlehens nicht erfordert, statt dessen auch dieZustimmung in einen bloßen Austausch der vereinbarten Sicherheiten bei sonstunverändert fortbestehendem Darlehensvertrag beanspruchen, wenn derSicherheitenaustausch dem Kreditinstitut mangels eines schutzwürdigenEigeninteresses zuzumuten ist.b) Dies ist der Fall, wenn eine vom Darlehensnehmer als Ersatz angeboteneGrundschuld das Risiko der realkreditgebenden Bank genauso gut abdeckt wiedie der Bank vereinbarungsgemäß eingeräumte Grundschuld, der Darlehens-nehmer bereit und in der Lage ist, alle mit dem Sicherheitenaustausch verbun-denen Kosten zu tragen und das Kreditinstitut auch nicht befürchten muß, etwabei der Verwaltung oder der Verwertung der Ersatzsicherheit irgendwelcheNachteile zu erleiden.BGH, Urteil vom 3. Februar 2004 - XI ZR 398/02 - LG Berlin AG Berlin Mitte - 2 -Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-handlung vom 3. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe,die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die RichterinMayenfür Recht erkannt:Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Land-gerichts Berlin, Zivilkammer 51, vom 26. August 2002im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klagein Höhe von 3.636,47 nrworden ist.Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuenVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kostendes Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Der Kläger begehrt von der beklagten Bank die Rückzahlung einerVorfälligkeitsentschädigung nebst Zinsen. - 3 -Der Kläger, ein Rechtsanwalt, schloß mit der Rechtsvorgängerinder Beklagten (im folgenden: Beklagte) am 13./16. Juni 1997 einen Ver-trag über ein Darlehen in Höhe von 130.000 DM mit einem auf zehn Jah-re festgeschriebenen Zinssatz. Das Darlehen wurde vereinbarungsge-mäß unter anderem durch eine erstrangige Grundschuld über130.000 DM auf dem finanzierten, 197 qm großen Hausgrundstück desKlägers gesichert.Mit Schreiben vom 4. Januar 2001 bat der Kläger um Mitteilung,unter welchen Bedingungen bei einem Verkauf des belasteten Grund-stücks und Kauf eines anderen Hauses eine Ablösung des Darlehensmöglich sei und ob die Beklagte nach einem Verkauf des belastetenGrundstücks mit einer Grundschuldumschreibung einverstanden sei. DieBeklagte antwortete unter dem 18. Januar 2001, daß die Ablösung desDarlehens gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich sei;ob das bestehende Darlehen auf ein anderes Beleihungsobjekt übertra-gen werden könne, könne ohne Vorlage entsprechender Unterlagen nichtzugesagt werden. Nach Vorlage eines Verkehrswertgutachtens über daszu erwerbende 506 qm große Hausgrundstück mit einem ausgewiesenenVerkehrswert von 800.000 DM übersandte die Beklagte die vom Klägererbetene Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung und lehnte eineBesicherung des ausgereichten Darlehens durch eine Grundschuld aufdem zu erwerbenden Grundstück "auf der Grundlage geschäftspolitischerEntscheidungen" auch nach Mitteilung des Klägers ab, die Grundschuld-bestellung an rangerster Stelle werde garantiert. Der Kläger löste denRealkredit daraufhin ab und zahlte die von der Beklagten verlangte Vor-fälligkeitsentschädigung in Höhe von 7.112,32 DM zuzüglich 500 DM Be- - 4 -arbeitungsentgelt ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und unter demVorbehalt der Rückforderung.Mit der Klage über 7.612,32 DM zuzüglich Zinsen verlangt der Klä-ger die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung und des Bearbei-tungsentgelts, da die Beklagte nach Treu und Glauben verpflichtet gewe-sen sei, den Darlehensvertrag unter Austausch der Sicherheiten auf denbeliehenen Objekten fortzusetzen. Die Klage des Klägers ist in beidenVorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der - zugelassenen - Revisionverfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers ist im wesentlichen begründet. Sie führtzur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung derSache an das Berufungsgericht, soweit die Klage in Höhe von 3.636,47 zuzüglich Zinsen abgewiesen worden ist.I.Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wiefolgt begründet:Dem Kläger stehe weder ein Schadensersatz- noch ein Bereiche-rungsanspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung und desBearbeitungsentgeltes zu. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben - 5 -ergebe sich keine Verpflichtung der Beklagten, dem vom Kläger ge-wünschten Austausch der Beleihungsobjekte zuzustimmen. Zwar ver-pflichte der Grundsatz von Treu und Glauben zur billigen Rücksichtnah-me auf die schutzwürdigen Interessen des anderen Teils sowie zu einemredlichen und loyalen Verhalten. Daraus ergebe sich jedoch noch nichtdie Verpflichtung des einen Vertragsteils, bei verschiedenen Vertragsge-staltungsmöglichkeiten die Variante zu wählen, die für den anderen Ver-tragsteil am günstigsten sei. Wenn auch von der Beklagten nicht darge-tan und auch nicht nachvollziehbar sei, weshalb sie einen Austausch derSicherheiten abgelehnt und auf einer Ablösung des Darlehens bestandenhabe, habe es noch im Rahmen ihrer unternehmerischen Entscheidunggelegen, ob sie auf das Verlangen des Klägers eingehe oder nicht.Grundsätzlich habe der Darlehensgeber einen Anspruch auf die unver-änderte Einhaltung der eingegangenen Vertragspflichten. Soweit derBundesgerichtshof dem Darlehensnehmer zur Erhaltung seiner wirt-schaftlichen Handlungsfreiheit einen Anspruch auf vorzeitige Darlehens-abwicklung zuerkannt habe, könne diese Ausnahme vom Grundsatz"pacta sunt servanda" nicht auf einen Anspruch des Darlehensnehmersauf Austausch von gleichwertigen oder höherwertigen Sicherheiten aus-gedehnt werden.Auch hinsichtlich des gezahlten Bearbeitungsentgelts sei einRückforderungsanspruch des Klägers nicht begründet, da einer Bank beieiner vorzeitigen Ablösung eines Darlehens durch die Berechnung derVorfälligkeitsentschädigung ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entste-he, der mit 500 DM angemessen bewertet sei. - 6 -II.Diese Ausführungen halten in einem wesentlichen Punkt rechtli-cher Überprüfung nicht stand.1. Nicht zu beanstanden ist das Urteil des Berufungsgerichts imErgebnis allerdings insoweit, als es die Klage in Höhe des zurückgefor-derten Bearbeitungsentgelts von 500 DM (= 255,65 nr nabgewiesen hat. Dieser Betrag steht der Beklagten unter Berücksichti-gung des § 354 Abs. 1 HGB unabhängig davon zu, ob sie gehalten war,die vom Kläger angebotene Eintragung einer Grundschuld über130.000 DM auf seinem neu erworbenen Hausgrundstück als Ersatzsi-cherheit zu akzeptieren. Unabhängig von der Vorlage des Wertgutach-tens für dieses Grundstück und der Prüfung durch die Beklagte, ob seineBelastung als Ersatzsicherheit in Betracht kam, hat der Kläger die Be-klagte unter dem 19. Juni 2001 gebeten, die Vorfälligkeitsentschädigungbei Ablösung des Darlehens über 130.000 DM zum 31. August 2001 zuberechnen. Diese von der Beklagten erbetene, mit Aufwand verbundeneLeistung konnte der Kläger nach den Umständen nur gegen Zahlung ei-ner Vergütung erwarten. Die Höhe des von der Beklagten in Rechnunggestellten Entgelts greift die Revision nicht an.2. Nicht rechtsfehlerfrei ist dagegen die Begründung, mit der dasBerufungsgericht einen Anspruch des Klägers aus § 812 Abs. 1 Satz 1Alt. 1 BGB auf Rückzahlung der entrichteten Vorfälligkeitsentschädigungverneint hat. Die beklagte Bank ist um die gezahlte Vorfälligkeitsent-schädigung von 7.112,32 DM (= 3.636,47 !"r#%$&!'#"#!'(r!)#+*da sie nach dem in der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Sach- - 7 -verhalt verpflichtet gewesen wäre, auf das Verlangen des Klägers einzu-gehen, als Sicherheit für den gewährten Realkredit an Stelle der erstran-gigen Grundschuld auf dem veräußerten Grundstück die Eintragung ei-ner entsprechenden Grundschuld im Grundbuch des vom Kläger neu er-worbenen Hausgrundstücks zu akzeptieren.a) In seinem grundlegenden Urteil vom 1. Juli 1997 (BGHZ 136,161, 165 f.) hat der Senat entschieden, daß bei einem Festzinskredit mitvertraglich vereinbarter Laufzeit das Bedürfnis des Darlehensnehmersnach einer anderweitigen Verwertung des beliehenen Objekts eine Ver-pflichtung des Darlehensgebers begründen kann, in eine vorzeitige Dar-lehensablösung gegen angemessene Vorfälligkeitsentschädigung einzu-willigen. Das gilt insbesondere dann, wenn für eine beabsichtigte Grund-stücksveräußerung eine Ablösung des Kredits sowie der damit zusam-menhängenden grundpfandrechtlichen Belastung erforderlich ist (vgl.auch Senatsurteil vom 1. Juli 1997 - XI ZR 197/96, WM 1997, 1799). Da-bei hat der Senat betont, daß der Darlehensgeber sich auf eine solcheModifizierung des Vertragsinhalts nicht ohne weiteres einzulassenbraucht, und daß eine Durchbrechung des Grundsatzes der Vertrags-treue nur gerechtfertigt ist, wenn berechtigte Interessen des Darlehens-nehmers dies gebieten (aaO, S. 166).Das bedeutet indes nicht, daß nicht auch eine erheblich wenigerweitreichende Modifizierung des Vertragsinhalts in Betracht kommt,wenn die Veräußerung des belasteten Grundstücks eine Ablösung desKredits nicht erfordert, sondern dem berechtigten Interesse des Darle-hensnehmers an der von ihm gewünschten Verwertung des belastetenGrundstücks schon mit einem bloßen Austausch des vereinbarten Siche- - 8 -rungsmittels bei sonst unverändert fortbestehendem Darlehensvertraggedient und der Austausch der realkreditgebenden Bank mangels einesschutzwürdigen Eigeninteresses zuzumuten ist. Letzteres ist der Fall,wenn eine vom Darlehensnehmer als Ersatz angebotene Grundschulddas Risiko der realkreditgebenden Bank genauso gut abdeckt wie die imDarlehensvertrag vereinbarte und der Bank alsdann eingeräumte Grund-schuld, der Darlehensnehmer bereit und in der Lage ist, alle mit dem Si-cherheitenaustausch verbundenen Kosten zu tragen und die Bank auchnicht befürchten muß, etwa bei der Verwaltung oder der Verwertung derErsatzsicherheit irgend welche Nachteile zu erleiden.b) Diese Voraussetzungen liegen hier nach dem in der Revisions-instanz zugrunde zu legenden Sachverhalt vor.aa) Der Kläger hatte aus privaten, von der Beklagten ohne weite-res zu akzeptierenden Gründen ein berechtigtes Interesse an der Veräu-ßerung seines belasteten Hausgrundstücks (vgl. BGHZ 136, 161, 167).Für die Durchführung des Kaufvertrages war die Löschung der für dieBeklagte eingetragenen Grundschuld erforderlich. Es ist allgemein üb-lich, daß in einem Immobilienkaufvertrag die Verschaffung lastenfreienEigentums vereinbart wird. Davon ging ersichtlich auch die Beklagte aus,als sie den Kläger in ihrem Schreiben vom 2. August 2001 darauf hin-wies, daß ohne die seinerseits angeforderten Löschungsunterlagen dieAbwicklung des von ihm geschlossenen Kaufvertrages in der Schwebebleibe. Daß der Kläger berechtigt war, von der Beklagten die Zustim-mung zu einer vorzeitigen Ablösung des Darlehens gegen eine ange-messene Vorfälligkeitsentschädigung zu verlangen, war und ist zwischenden Parteien auch nicht im Streit. - 9 -bb) Der vom Kläger gewünschte Austausch des Beleihungsobjektsbei im übrigen unveränderter Fortführung des im Juni 1997 geschlosse-nen Darlehensvertrages über 130.000 DM war der Beklagten nach demin der Revisionsinstanz maßgeblichen Sachverhalt ohne weiteres zuzu-muten.(1) Der Kläger hat der Beklagten die Bestellung einer erstrangigenGrundschuld über 130.000 DM mit gleichem Inhalt wie die auf dem ver-äußerten Grundstück lastende auf seinem erworbenen Hausgrundstücksangeboten, durch die dem berechtigten Sicherungsinteresse der Be-klagten als Kreditgeberin jedenfalls unter Berücksichtigung des auchnoch vorhandenen vollstreckbaren abstrakten Schuldanerkenntnissesdes Klägers über 130.000 DM voll Rechnung getragen wurde. Das er-worbene, 506 qm große, ebenfalls in S. gelegene Grundstückist mehr als doppelt so groß wie das belastete und hat nach dem vorge-legten, von der Beklagten nicht in Zweifel gezogenen Sachverständigen-gutachten einen Verkehrswert von 800.000 DM, wovon rund 200.000 DM,d.h. mehr als die Darlehenssumme, auf den Bodenwert entfallen. Ob daserworbene Hausgrundstück, wie der Kläger behauptet, wertvoller ist alsdas veräußerte, ist entgegen der Ansicht der Beklagten ohne Belang.Auch wenn dies nicht der Fall sein sollte, wäre ihr Sicherungsinteressedurch eine erstrangige vollstreckbare Grundschuld über 130.000 DM aufdem neu erworbenen Grundstück sowie durch das vollstreckbare ab-strakte Schuldanerkenntnis des Klägers ohne jeden vernünftigen Zweifelvoll abgedeckt worden. Eine zeitliche Sicherheitslücke hätte durch eineWeisung der Beklagten an den Notar vermieden werden können, von derLöschungsbewilligung für die Grundschuld auf dem vom Kläger veräu- - 10 -ßerten Grundstück erst nach Eintragung einer entsprechenden Grund-schuld im Grundbuch des neuen Beleihungsobjekts Gebrauch zu ma-chen.Erheblich ist allerdings das Vorbringen der Beklagten, dem Klägersei die Bestellung einer erstrangigen Grundschuld auf seinem neu er-worbenen Hausgrundstück nicht möglich gewesen. Ein Austausch einererstrangigen gegen eine zweitrangige Sicherheit war der Beklagten we-gen des damit verbundenen höheren Risikos nicht zuzumuten. Da derbeweisbelastete Kläger Beweis angetreten hat, zur Bestellung einerGrundschuld über 130.000 DM an erster Rangstelle im Grundbuch sei-nes erworbenen Grundstücks in der Lage gewesen zu sein, und das Be-rufungsgericht dem nicht nachgegangen ist, muß für die Revision desKlägers davon ausgegangen werden.(2) Die mit dem Austausch der Sicherheiten verbundenen Kostenwar der Kläger, an dessen Zahlungsfähigkeit auch die Beklagte keineZweifel geäußert hat, zu tragen bereit, wie er bereits in seinem Schrei-ben vom 4. Januar 2001 an die Beklagte hatte erkennen lassen. Das giltnicht nur für die durch den Austausch der Grundpfandrechte entstehen-den - und gegebenenfalls auch vorzuschießenden - Kosten des Notarsund des Grundbuchamts sowie andere erforderliche Auslagen der Be-klagten, sondern auch für ein an diese zu zahlendes angemessenes Ent-gelt (Bearbeitungsgebühr) für die Prüfung des Werts des angebotenenneuen Beleihungsobjekts. Unter diesen Umständen war der Beklagtenentgegen ihrer Ansicht eine erneute Objektprüfung, die bei einer Real-kredite vergebenden Bank zum täglichen Geschäft gehört, ohne weitereszuzumuten. Daß die Beklagte dies zunächst ebenso gesehen hat, zeigt - 11 -der Umstand, daß sie den Kläger um Übersendung umfangreicher Un-terlagen für diese Prüfung gebeten und den Sicherheitenaustausch aufder Grundlage "geschäftspolitischer Entscheidungen" erst abgelehnt hat,als der Kläger nach lastenfreier Veräußerung des belasteten Grund-stücks auf die Erteilung der Löschungsbewilligung durch die Beklagteangewiesen war. Die dafür gegebene Begründung der Beklagten, wenndas neue Beleihungsobjekt höherwertig sei als das alte, müsse auch ei-ne neue Finanzierung beantragt werden, ist nicht nachvollziehbar, wennder Darlehensnehmer - wie hier - von der Beklagten lediglich einen Si-cherheitenaustausch wünscht und den Kaufpreis für das neue Objekt mitHilfe eines anderen Kreditinstituts finanziert.(3) Auch sonstige, etwa mit der Verwaltung oder einer Verwertungder vom Kläger ersatzweise angebotenen erstrangigen Grundschuld ver-bundene finanzielle, rechtliche oder auch nur organisatorische Nachteileder Beklagten sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Ein etwaigesBestreben der Beklagten, mit Hilfe der von ihr berechneten Vorfällig-keitsentschädigung aus der vorzeitigen Ablösung des Darlehens durchden Kläger besondere Vorteile zu ziehen, ist nicht schutzwürdig. Wennder Darlehensnehmer - wie hier - ein berechtigtes Interesse an der Ver-äußerung des belasteten Grundstücks hat, soll die kreditgebende Bankdurch eine vorzeitige Kreditablösung im Ergebnis weder besser nochschlechter stehen, als sie bei vollständiger Durchführung des Darlehens-vertrages mit fester Laufzeit gestanden hätte (BGHZ 136, 161, 166).c) Der Beklagten steht danach auf der Grundlage des in der Revi-sionsinstanz maßgeblichen Sachverhalts ein Anspruch auf Zahlung einerVorfälligkeitsentschädigung für die vom Kläger nicht gewünschte vorzei- - 12 -tige Ablösung des Darlehens nicht zu. Die vom Kläger ohne Anerken-nung einer Rechtspflicht und unter Vorbehalt der Rückforderung gezahlteVorfälligkeitsentschädigung ist ohne Rechtsgrund erfolgt, so daß derKläger nach seinem Vorbringen einen Anspruch aus ungerechtfertigterBereicherung hat (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB).Da der Kläger unter Vorbehalt gezahlt hat, ohne daß die Beklagtedem widersprochen hätte, ist eine Berufung auf einen Wegfall der Berei-cherung (§ 818 Abs. 3 BGB) in entsprechender Anwendung des § 820Abs. 1 Satz 1 BGB ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 1988- IVb ZR 51/87, WM 1988, 1494, 1496).III.Das Urteil des Berufungsgerichts war somit aufzuheben (§ 562Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, da Feststel-lungen zur Behauptung des Klägers fehlen, das zur Finanzierung desErwerbs des neuen Hausgrundstücks eingeschaltete Kreditinstitut seibereit gewesen, einer zugunsten der Beklagten im Grundbuch einzutra-genden vollstreckbaren Grundschuld über 130.000 DM zuzüglich 15% - 13 -Zinsen und einer einmaligen Nebenleistung von 10% die erste Rangstellezu überlassen. Die Sache war daher an das Berufungsgericht zurückzu-verweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).Nobbe Müller Joeres Wassermann Mayen
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