BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 3/99 vom 5. Juli 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 5. Juli 2001 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. Dezember 1998 wird nicht angenommen. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last. Streitwert für die Revisionsinstanz: 76.394,97 DM. Gründe: Die Revision wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grun d - sätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO). Hinreichende Gründe für eine rechtswirksame Kündigung des Jag d - pachtvertrages hat der Beklagte nicht einmal in seinem nachgereichten Schrif t - satz vom 2. Dezember 1998 in substantiierter Form vorgetragen. Kreft Kirchhof Fischer Zugehör Ganter
Full & Egal Universal Law Academy