BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX ZR 4/00 vom2. März 2004in der Patentnichtigkeitssache - 2 -Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den VorsitzendenRichter Dr. Melullis, den Richter Prof. Dr. Jestaedt, die Richterin Mühlens unddie Richter Dr. Meier-Beck und Asendorfam 2. März 2004beschlossen:Der Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Senatsurteils vom14. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.Gründe: Der Antrag der Klägerin, das Senatsurteil dahin zu berichtigen (§ 319Abs. 1 ZPO), in den Urteilstenor das Merkmal "durch den das Röhrenbild-schirmgerät komplett abgeschaltet wird" sowie das Wort "übertragen" einzufü-gen, ist unbegründet.1. Der Senat hat durch Urteil vom 14. Oktober 2003 in Abänderung desvon beiden Parteien angefochtenen Urteils des Bundespatentgerichts das eu-ropäische Patent 0 624 272 ("Elektrische Funktionseinheit") mit Wirkung für dieBundesrepublik Deutschland teilweise dadurch für nichtig erklärt, daß Patent- - 3 -anspruch 1 die im Urteilstenor wiedergegebene Fassung erhält. Ausweislichder Entscheidungsgründe (IV. Umdruck S. 25 ff.) hat der Senat dabei Patent-anspruch 1 in der Fassung des 5. Hilfsantrages der Beklagten (neue Zählung)für patentfähig angesehen (Art. 52, 56 EPÜ). Bei diesem Hilfsantrag sind demPatentanspruch 1 in der erteilten Fassung zwei weitere Merkmale hinzugefügtworden.2. Das Bundespatentgericht hatte in seinem Urteil vom 22. Juli 1999(Umdruck S. 15 Buchst. cc) eine Beschränkung des Gegenstandes des Patent-anspruchs 1 dahin für erforderlich gehalten, daß im zweiten vorbestimmtenEnergiesparzustand das "Röhrenbildschirmgerät komplett abgeschaltet" ist.Infolge der Berufung der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung der er-teilten Fassung des Patentanspruchs 1 erstrebte, war Gegenstand des Beru-fungsverfahrens das Streitpatent in der erteilten Fassung. Da der Senat dasStreitpatent in dieser Fassung nicht für patentfähig angesehen hat, war dieBerufung der Beklagten - wie geschehen - zurückzuweisen.3. Soweit die Klägerin Berichtigung des Urteilstenors insoweit begehrt,als das Wort "übertragen" an der von ihr bezeichneten Stelle einzufügen sei,ist der Antrag ebenfalls nicht begründet. In der erteilten Fassung des Patent-anspruchs 1, die Gegenstand des Berufungsverfahrens war, fehlt dieses Wortan der von der Klägerin angegebenen Stelle. Hingegen ist dieser Begriff imHilfsantrag 5 der Beklagten, der Grundlage des Urteilstenors ist, enthalten. Der - 4 -Vortrag der Beklagten läßt nicht erkennen, daß eine dahingehende Beschrän-kung des Patentanspruchs 1 gewollt war. Die Beklagte hat eingeräumt, daß derBegriff "übertragen" versehentlich in den Hilfsantrag aufgenommen worden ist.MelullisJestaedtMühlensMeier-BeckAsendorf
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