BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 400/00 vom17. Juni 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof,Raebel, Kayser, Dr. Bergmann und nram 17. Juni 2003beschlossen:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18. September 2000 wirdnicht angenommen.Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 22.769,36 (= 44.533 DM) festgesetzt.Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; die Revision hatim Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).Die Berufung ist durch zulässige Bezugnahme (vgl. BGH, Beschl. v.9. November 1988 - IVb ZB 154/88, NJW-RR 1989, 184; v. 18. Mai 2000 - VIIZB 25/99, NJW 2000, 3286) auf den den Anforderungen der §§ 518, 519 ZPOa.F. genügenden Schriftsatz gemäß Anlage 5 zum Prozeßkostenhilfegesuchdes Klägers ordnungsgemäß eingelegt und begründet worden. In der von derRevision angeführten Entscheidung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs - 3 -vom 16. Dezember 1960 - IV ZR 140/60, LM Nr. 10 zu § 518 Abs. 2 Nr. 2 ZPOist lediglich ausgesprochen, daß die Einreichung eines den Anforderungen ei-ner Berufung genügenden Schriftsatzes dann nicht als Berufungseinlegungausreicht, wenn mit dem gleichzeitig eingereichten Armenrechtsgesuch ein-deutig erklärt wird, daß es sich bei dem Schriftsatz nur um einen Entwurf han-dele, der selbst noch keine Berufung sein solle. Eine solche Fallkonstellationist hier nicht gegeben, weil nicht die Einreichung des Prozeßkostenhilfege-suchs mit Anlagen, sondern der spätere Wiedereinsetzungsantrag des Klägersmit Bezugnahme auf die bereits vorliegende Anlage 5 des Prozeßkostenhilfe-gesuches als Berufungseinlegung anzusehen ist.Auf die Rechtsfrage, ob § 203 Abs. 2 BGB a.F. bei § 10 Abs. 2 GesOentsprechend angewendet werden kann, kommt es nicht an, weil die Klage mitdem am 4. November 1996 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 1. No-vember 1996 unbedingt erhoben worden ist. Die nach der vom Kläger nichtverzögerten Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag unverzüglich vor-genommene Zustellung der Klage ist "demnächst" erfolgt und wirkte folglichgemäß § 270 Abs. 3 ZPO a.F. auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klagezurück (vgl. BGH, Urt. v. 21. März 1991 - III ZR 94/89, NJW 1991, 1745, 1746). - 4 -Zum Streitwert: § 19 Abs. 3 GKG ist nicht anwendbar, weil über die Ge-genforderung keine Sachentscheidung ergangen ist.Kirchhof Raebel Kayser Bergmann
Full & Egal Universal Law Academy