BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 400/03 Verk374ndet am: 16. Mai 2006 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 16. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 13. November 2003 wird auf Kosten der Kl344ger zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344ger wenden sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 1 Die Kl344ger, ein damals 25-j344hriger Kraftfahrzeugmechaniker und seine Ehefrau, eine damals 22-j344hrige B374roangestellte, wurden im Jahr 1991 von einem f374r die H. Gruppe t344tigen Vermittler gewor-ben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital eine Eigentumswohnung in Li. zu erwerben. Am 7. November 1991 unterbreitete die A. Aktiengesellschaft (nachfolgend: Ver-k344uferin) ein notarielles Kaufangebot, das die Kl344ger mit notariell beur- 2 - 3 - kundeter Erkl344rung vom selben Tag annahmen. Zur Finanzierung des Kaufpreises von 76.936 DM schloss die beklagte Bausparkasse mit den Kl344gern am 13./19. November 1991 einen Darlehensvertrag 374ber 93.000 DM, der als tilgungsfreies "Vorausdarlehen" bis zur Zuteilungsrei-fe zweier bei der Beklagten abgeschlossener Bausparvertr344ge 374ber 47.000 DM und 46.000 DM dienen und u.a. durch eine Grundschuld zu Gunsten der Beklagten gesichert werden sollte. Die in dem Darlehensvertrag in Bezug genommene vorformulierte Schuldurkunde der Beklagten enth344lt in Nr. 11 b) folgende Regelung: 3 "die Grundschuld dient der Sicherung aller gegenw344rtigen und k374nftigen Forderungen der Gl344ubigerin gegen den Darlehensneh-mer aus jedem Rechtsgrund, auch soweit sie nur gegen einen Dar-lehensnehmer begr374ndet sind; 205" Eine Belehrung 374ber ein Widerrufsrecht der Kl344ger enth344lt der Dar-lehensvertrag nicht. 4 Mit notarieller Urkunde vom 18. November 1991 bestellte die Ver-k344uferin zugunsten der Beklagten an dem Kaufgegenstand eine Grund-schuld 374ber 93.000 DM zuz374glich 12% Jahreszinsen. Gem344337 Ziffer V. der Urkunde 374bernahmen die Kl344ger - vertreten durch eine Notariatssek-ret344rin - die pers366nliche Haftung f374r die Zahlung des Grundschuldbetra-ges zuz374glich Zinsen und Nebenleistungen und unterwarfen sich "wegen dieser pers366nlichen Haftung der Gl344ubigerin gegen374ber" der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Verm366gen. 5 Die Kl344ger widerriefen ihre auf den Abschluss des vertragsgem344337 ausgezahlten Vorausdarlehens gerichteten Willenserkl344rungen im April 6 - 4 - 2002 unter Berufung auf die Vorschriften des Haust374rwiderrufsgesetzes. Mit der Vollstreckungsgegenklage wenden sie sich gegen ihre pers366nli-che Inanspruchnahme aus der notariellen Urkunde vom 18. November 1991. Dar374ber hinaus haben sie geltend gemacht, der Titel sei nicht wirksam errichtet worden, weil f374r die Begr374ndung ihrer pers366nlichen Haftung keine wirksame Vollmacht vorgelegen habe. Die Beklagte hat hilfswiderklagend die R374ckzahlung des geleisteten Nettokreditbetrages zuz374glich Zinsen beantragt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerich-tete Berufung der Kl344ger ist erfolglos geblieben. Mit der - vom Beru-fungsgericht zugelassenen - Revision verfolgen die Kl344ger ihren Klage-antrag weiter, soweit dieser die Vollstreckungsgegenklage betrifft. 7 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist unbegr374ndet. 8 I. Das Berufungsgericht hat - soweit f374r das Revisionsverfahren be-deutsam - im Wesentlichen ausgef374hrt: 9 Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 18. November 1991 sei zul344ssig, selbst wenn die Kl344ger durch das von ihnen behauptete Verhalten des Vermittlers zu dem Abschluss des Vor- 10 - 5 - ausdarlehens in einer Haust374rsituation bestimmt worden sein sollten. Im Falle eines wirksamen Widerrufs nach 247 1 Abs. 1 HWiG seien die Kl344ger nach 247 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG verpflichtet, der Beklagten die ausgezahl-ten Nettokreditbetr344ge nebst markt374blicher Verzinsung zu erstatten. Die-ser R374ckgew344hranspruch werde durch die zwischen den Parteien getrof-fene Sicherungsabrede erfasst. Zwar sei infolge des Widerrufs des Dar-lehensvertrags auch die in Nr. 11 b) der Schuldurkunde vorformulierte Sicherungszweckabrede als Bestandteil des Darlehensvertrags nichtig. Zwischen den Parteien sei aber im Zusammenhang mit der Bestellung der Grundschuld durch notariellen Vertrag vom 18. November 1991 eine erneute - diesmal konkludente - 334bereinkunft hinsichtlich des Siche-rungszwecks erzielt worden, die nicht durch Widerruf unwirksam gewor-den sei. Die Kl344ger k366nnten eine R374ckzahlung der Darlehensvaluta auch nicht unter Hinweis auf 247 9 VerbrKrG verweigern, da diese Vorschrift gem344337 247 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkredite nicht anwendbar sei. Eine analoge Anwendung des 247 9 VerbrKrG komme auch unter Ber374ck-sichtigung des Gebots der richtlinienkonformen Auslegung nicht in Be-tracht. II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Nachpr374fung stand. 11 1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich die Kl344ger gegen die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde nicht mit Erfolg auf den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehens- 12 - 6 - vertrages gerichteten Willenserkl344rungen nach 247 1 Abs. 1 HWiG berufen k366nnen. 13 a) Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats, von der das Berufungsgericht zu Recht ausgegangen ist, sind die Parteien im Falle des wirksamen Widerrufs eines Realkreditvertrages zur Finanzie-rung des Kaufs einer Immobilie grunds344tzlich nach 247 3 HWiG jeweils verpflichtet, dem anderen Teil die empfangenen Leistungen zur374ckzuge-w344hren. Der Darlehensnehmer ist nicht lediglich zur Herausgabe der mit dem Realkredit finanzierten Immobilie und der Verg374tung zwischenzeitli-cher Nutzungen verpflichtet. Vielmehr hat die finanzierende Bank gegen ihn einen Anspruch auf Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages sowie auf dessen markt374bliche Verzinsung (Senat, BGHZ 152, 331, 336, 338; Senatsurteile vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66, vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1744, vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 176 und vom 21. M344rz 2006 - XI ZR 204/03, ZIP 2006, 846, 847 m.w.Nachw.). b) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Ber374cksichtigung der erst nach der angefochtenen Entscheidung ergan-genen Urteile des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 ff. Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank). 14 aa) Der Gerichtshof hat darin in Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen ausdr374cklich betont, dass die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle au- 15 - 7 - 337erhalb von Gesch344ftsr344umen geschlossenen Vertr344gen (Abl. EG Nr. L 372/31 vom 31. Dezember 1985, "Haust374rgesch344fterichtlinie") es nicht verbietet, den Verbraucher nach Widerruf eines Darlehensvertrages zur sofortigen R374ckzahlung der Darlehensvaluta zuz374glich markt374blicher Zinsen zu verpflichten, obwohl die Valuta nach dem f374r die Kapitalanlage entwickelten Konzept ausschlie337lich der Finanzierung des Erwerbs der Immobilie diente und unmittelbar an deren Verk344ufer ausgezahlt wurde. Die vorgenannte Rechtsprechung des erkennenden Senats ist damit be-st344tigt worden. bb) Dem aus 247 3 HWiG folgenden R374ckzahlungsanspruch steht auch nicht entgegen, dass der Verbraucher nach Ansicht des Gerichts-hofs der Europ344ischen Gemeinschaften (im Folgenden: EuGH) durch die Haust374rgesch344fterichtlinie vor den Folgen der in den Entscheidungen des EuGH angesprochenen Risiken von Kapitalanlagen der vorliegenden Art zu sch374tzen ist, die er im Falle einer ordnungsgem344337en Widerrufsbe-lehrung der kreditgebenden Bank h344tte vermeiden k366nnen. 16 (1) Entgegen einer in der Literatur vertretenen Meinung (Fischer DB 2005, 2507, 2510 und VuR 2006, 53, 57; zustimmend Hofmann BKR 2005, 487, 492 ff. und Staudinger NJW 2005, 3521, 3525) findet eine "richtlinienkonforme" Auslegung oder analoge Anwendung der 247247 9 Abs. 2 Satz 4, 7 Abs. 4 VerbrKrG und 247 3 HWiG dahin, den nicht mit ei-ner Widerrufsbelehrung nach 247 2 Abs. 1 HWiG versehenen Darlehens-vertrag wie bei einem verbundenen Gesch344ft durch R374ckzahlung der vom Verbraucher geleisteten Zins- und Tilgungsraten Zug um Zug gegen 334bertragung der Immobilie r374ckabzuwickeln, sowohl in der Haust374rge-sch344fterichtlinie als auch im deutschen Recht keine St374tze. Aufgrund der 17 - 8 - vorgenannten Entscheidungen des Gerichtshofs der Europ344ischen Ge-meinschaften vom 25. Oktober 2005 steht fest, dass 247 3 Abs. 1 und 3 HWiG, der bei Widerruf eines Darlehensvertrages die sofortige R374ckzah-lung der Darlehensvaluta und die markt374bliche Verzinsung vorsieht, auch dann der Haust374rgesch344fterichtlinie nicht widerspricht, wenn das Darle-hen nach dem f374r eine Kapitalanlage entwickelten Konzept ausschlie337-lich zur Finanzierung des Erwerbs einer Immobilie dient und unmittelbar an deren Verk344ufer ausgezahlt worden ist. Die Haust374rgesch344fterichtlinie kennt kein verbundenes Gesch344ft. Gleiches gilt nach dem eindeutigen Wortlaut des 247 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG f374r realkreditfinanzierte Immobi-liengesch344fte, wenn der Grundpfandkredit - wie hier - zu den 374blichen Bedingungen ausgereicht worden ist. Grundpfandkredit und finanziertes Immobiliengesch344ft bilden dann nach st344ndiger Rechtsprechung des er-kennenden Senats ausnahmslos kein verbundenes Gesch344ft (Senat, BGHZ 150, 248, 262; 152, 331, 337; 161, 15, 25; Senatsurteile vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1743, vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, 2411, vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 622, vom 9. November 2005 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 74, vom 18. Januar 2005 - XI ZR 201/03, WM 2005, 375, 376, vom 21. Juni 2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, 1523 und vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 504), so dass ein Einwendungsdurchgriff und eine R374ckabwicklung nach 247 9 VerbrKrG entgegen der Ansicht der Revision von vornherein nicht in Be-tracht kommen. Soweit der EuGH gemeint hat, Art. 4 der Haust374rgesch344fterichtlinie verpflichte die Mitgliedstaaten, daf374r zu sorgen, den Verbraucher vor den Risiken einer kreditfinanzierten Kapitalanlage zu sch374tzen, die er im Fal- 18 - 9 - le einer Widerrufsbelehrung der kreditgebenden Bank h344tte vermeiden k366nnen, ist eine richtlinienkonforme Auslegung, sollte sie nach deut-schem Recht 374berhaupt m366glich sein, nur in den wenigen F344llen notwen-dig, in denen der Verbraucher den Darlehensvertrag anl344sslich eines Be-suchs des Gewerbetreibenden beim Verbraucher oder an seinem Ar-beitsplatz oder w344hrend eines vom Gewerbetreibenden au337erhalb seiner Gesch344ftsr344ume organisierten Ausflugs abgeschlossen bzw. sein Ange-bot abgegeben hat (Art. 1 Abs. 1 Haust374rgesch344fterichtlinie), und in de-nen der Verbraucher 374berdies an seine Erkl344rung zum Abschluss des mit Hilfe des Darlehens zu finanzierenden Gesch344fts noch nicht gebunden war. Auf die Frage, ob Darlehensvertrag und finanzierte Anlage ein ver-bundenes Gesch344ft bilden, kommt es nach den Entscheidungen des Ge-richtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 Crailsheimer Volksbank) nicht an. Auch dies verkennt die Minder-meinung, wenn sie eine richtlinienkonforme "Verbundgesch344ftsl366sung" fordert. Zum einen bleibt sie hinter den Vorgaben der genannten Ent-scheidungen zur374ck, indem sie die von ihr gew374nschte R374ckabwicklung des widerrufenen Darlehensvertrages davon abh344ngig macht, dass Kre-dit- und Immobilienkaufvertrag ein verbundenes Gesch344ft im Sinne des 247 9 VerbrKrG bilden. Zum anderen geht sie weit 374ber die Entscheidungen des Gerichtshofs hinaus, indem sie das aus dem Immobilienkaufvertrag resultierende Anlagerisiko ohne R374cksicht darauf, ob dieses durch eine Widerrufsbelehrung nach 247 2 Abs. 1 HWiG bei Abschluss des Darlehens-vertrages (noch) h344tte vermieden werden k366nnen, auf die kreditgebende Bank verlagert (KG ZfIR 2006, 136, 140; Habersack JZ 2006, 91, 92). Dies ist weder durch die Haust374rgesch344fterichtlinie noch durch das Haust374rwiderrufsgesetz zu rechtfertigen. Beide wollen dem Verbraucher - 10 - bei Haust374rgesch344ften nur die M366glichkeit geben, die Verpflichtungen aus einem solchen Gesch344ft noch einmal zu 374berdenken (6. Erw344gungs-grund zur Haust374rgesch344fterichtlinie), nicht aber sich von Gesch344ften zu l366sen, f374r die die unterbliebene Widerrufsbelehrung nicht kausal gewor-den ist. (2) Entgegen der vereinzelt gebliebenen Ansicht von Derleder (BKR 2005, 442, 448; s. auch EWiR 2005, 837, 838) fehlt auch f374r eine "richtlinienkonforme" Auslegung des 247 3 Abs. 1 HWiG dahin, den Darle-hensnehmer im Falle einer unterbliebenen Widerrufsbelehrung bereiche-rungsrechtlich nicht als Empf344nger der Darlehensvaluta anzusehen, eine tragf344hige Grundlage. 247 3 Abs. 1 und 3 HWiG ist ausweislich der Ent-scheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 Crailsheimer Volks-bank) ohne jede Einschr344nkung richtlinienkonform. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 152, 331, 337; BGH, Urteile vom 17. Januar 1985 - III ZR 135/83, WM 1985, 221, 223, inso-weit in BGHZ 93, 264 nicht abgedruckt, vom 7. M344rz 1985 - III ZR 211/83, WM 1985, 653, vom 25. April 1985 - III ZR 27/84, WM 1985, 993, 994 und vom 12. Juni 1997 - IX ZR 110/96, WM 1997, 1658, 1659; Se-natsurteile vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 503 und vom 25. April 2006 - XI ZR 219/04, Umdruck S. 15 und XI ZR 29/05, Umdruck S. 16) und der gesamten Kommentarliteratur (vgl. B374low, Verbraucherkreditrecht, 5. Aufl. 247 494 BGB Rdn. 48; Erman/Saenger, BGB 11. Aufl. 247 494 Rdn. 4; M374nchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. 247 494 Rdn. 21; Palandt/Putzo, BGB 65. Aufl. 247 494 Rdn. 7; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Neubearb. 2004 247 491 Rdn. 47, 247 494 Rdn. 20; Palandt/ Putzo, BGB 61. Aufl. 247 607 Rdn. 9; RGRK/Ballhaus, BGB 12. Aufl. 247 607 19 - 11 - Rdn. 7; Soergel/H344user, BGB 12. Aufl. 247 607 BGB Rdn. 120) hat der Dar-lehensnehmer den Darlehensbetrag im Sinne des 247 607 BGB a.F. auch dann empfangen, wenn der von ihm als Empf344nger namhaft gemachte Dritte das Geld vom Darlehensgeber erhalten hat, es sei denn, der Dritte ist nicht 374berwiegend im Interesse des Darlehensnehmers, sondern so-zusagen als "verl344ngerter Arm" des Darlehensgebers t344tig geworden. Auch der Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften ist in seiner Entscheidung vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079, 2085 Nr. 85 Schulte) ausdr374cklich davon ausgegangen, dass die Dar-lehensnehmer die von der kreditgebenden Bank unmittelbar an den Im-mobilienverk344ufer ausgezahlte Darlehensvaluta erhalten haben. Nichts spricht daf374r, den Empfang des Darlehens in 247 3 Abs. 1 HWiG, der lediglich die R374ckabwicklung empfangener Leistungen regelt, anders zu verstehen als in 247 607 BGB. Aus 247 9 VerbrKrG ergibt sich nichts anderes (BGH, Senatsurteile vom 25. April 2006 - XI ZR 219/04, Umdruck S. 15 ff. und XI ZR 29/05, Umdruck S. 17 ff.). Der Hinweis von Derleder, bei einem widerrufenen Darlehensvertrag sei auch die Auszah-lungsanweisung des Darlehensnehmers unwirksam, 374bersieht, dass be-reicherungsrechtlich anerkannt ist, dass eine R374ckabwicklung auch dann im Anweisungsverh344ltnis (Deckungsverh344ltnis) zu erfolgen hat, wenn der Anweisende einen zurechenbaren Anlass zu dem Zahlungsvorgang ge-setzt hat, etwa eine zun344chst erteilte Anweisung widerruft (BGHZ 61, 289, 291 ff.; 87, 393, 395 ff.; 89, 376, 379 ff.; 147, 145, 150 f.; 147, 269, 273 ff.). Gleiches gilt bei 247 3 Abs. 1 HWiG, der einen, insbesondere was die 247247 814 ff. BGB angeht (BGHZ 131, 82, 87), besonders ausgestalteten Bereicherungsanspruch regelt. 20 - 12 - (3) Nicht haltbar ist auch die Ansicht von Knops und Kulke (WM 2006, 70, 77 und VuR 2006, 127, 135), bei einer Investition der Darlehensvaluta in eine Immobilie durch einen 374ber sein Widerrufsrecht nicht belehrten Darlehensnehmer sei von einem unverschuldeten Unter-gang der empfangenen Leistung im Sinne des 247 3 Abs. 2 HWiG auszu-gehen. Wie bereits dargelegt, hat der Kreditnehmer die Darlehensvaluta mit der weisungsgem344337en Auszahlung an den Immobilienverk344ufer emp-fangen. Damit ist der im Falle des Widerrufs des Darlehensvertrages ge-gebene R374ckgew344hranspruch der kreditgebenden Bank aus 247 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG entstanden. Da der Darlehensnehmer lediglich eine be-stimmte Geldsumme zur374ckzahlen muss, kann von einem Untergang der Valuta im Sinne des 247 3 Abs. 2 HWiG, der nur f374r Sachen, nicht aber f374r eine Wertsummenschuld gilt (so auch Derleder BKR 2005, 442, 447), keine Rede sein, wenn die Valuta bestimmungsgem344337 zur Bezahlung des Kaufpreises f374r eine nicht (ausreichend) werthaltige Immobilie ver-wendet worden ist. Wer dies anders sieht, verschiebt das Verwendungs-risiko in unvertretbarer Weise bei jedem Kredit, der zur Finanzierung des Erwerbs einer bestimmten Sache aufgenommen wird, auf die kreditge-bende Bank. Dies ist insbesondere dann durch nichts zu rechtfertigen, wenn der Kreditnehmer bei einem nicht verbundenen Gesch344ft - wie hier - zun344chst den Immobilienkaufvertrag und erst sp344ter den zur Fi-nanzierung des Kaufpreises notwendigen Darlehensvertrag, in dem die erforderliche Widerrufsbelehrung nach 247 2 Abs. 1 HWiG fehlt, abschlie337t. 21 (4) Auch der Hinweis von Tonner/Tonner (WM 2006, 505, 510 ff.) auf den Rechtsgedanken der 247247 817 Satz 2, 818 Abs. 3 BGB und dessen Anwendung bei Kenntnis des Darlehensgebers von dem mit dem Immo-bilienerwerb verbundenen Risiko 344ndert daran nichts. Die genannten 22 - 13 - Normen sind n344mlich auf den R374ckgew344hranspruch nach 247 3 Abs. 1 HWiG, der als lex specialis die Anwendung der 247247 812 ff. BGB grund-s344tzlich ausschlie337t (BGHZ 131, 82, 87), nicht anwendbar. Der Gesetz-geber hat das Bereicherungsrecht durch 247 3 HWiG, jedenfalls was die 247247 814 ff. BGB angeht, bewusst derogiert. Davon kann auch im Wege richtlinienkonformer Auslegung des 247 3 HWiG, zu der hier, wie dargelegt, im 334brigen kein Grund besteht, nicht abgewichen werden (vgl. Piekenbrock WM 2006, 466, 475). Abgesehen davon kann von einem Wegfall der Bereicherung nach 247 818 Abs. 3 BGB bei Empfang eines - f374r den Erwerb einer nicht ausreichend werthaltigen Immobilie verwen-deten - Darlehens, das dem Darlehensnehmer, wie er wei337, nur f374r be-grenzte Zeit zur Verf374gung stehen soll, unter Ber374cksichtigung des 247 819 Abs. 1 BGB nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Rede sein (BGHZ 83, 293, 295; 115, 268, 270 f.; BGH, Urteile vom 14. April 1969 - III ZR 65/68, WM 1969, 857, 858; Senatsurteile vom 17. Februar 1995 - XI ZR 225/93, WM 1995, 566, 567, vom 2. Februar 1999 - XI ZR 74/98, WM 1999, 724, 725 und vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 623). c) Die pers366nliche Haftungs374bernahme der Kl344ger mit Zwangsvoll-streckungsunterwerfung sichert entgegen der Ansicht der Revision auch Anspr374che der Beklagten aus 247 3 Abs. 1 HWiG. 23 aa) Nach Nr. 11 b) der Schuldurkunde dient die Grundschuld der Sicherung aller gegenw344rtigen und k374nftigen Forderungen der Gl344ubige-rin gegen den Darlehensnehmer aus jedem Rechtsgrund. Eine solche weite Sicherungszweckerkl344rung sichert im Fall der Unwirksamkeit des Darlehens auch Bereicherungsanspr374che des Darlehensgebers 24 - 14 - (BGHZ 114, 57, 72; BGH, Senatsurteile vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66 und vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, 2411). Abgesichert ist auch ein Anspruch aus 247 3 HWiG. Denn dieser R374ckgew344hranspruch ist der Sache nach nichts an-deres als ein Anspruch auf Herausgabe des rechtsgrundlos Erlangten und damit ein besonders ausgestalteter Bereicherungsanspruch (BGHZ 131, 82, 87; 152, 331, 339; Senatsurteile vom 2. Februar 1999 - XI ZR 74/98, WM 1999, 724, 725, vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, 2411 und vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04 Umdruck S. 13). bb) Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, die in der Schuldurkunde enthaltene Sicherungszweckerkl344rung werde von dem Widerruf der Kl344ger erfasst, kann dahin stehen, ob dies revisionsrechtli-cher Nachpr374fung standh344lt. Nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 28. Oktober 2003 (XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, 2411 f.), das erst nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ver366ffentlicht worden ist, ist die in Darlehensbedingungen enthaltene Sicherungszweckvereinba-rung nicht automatisch zugleich mit dem Widerruf des Darlehensvertra-ges widerrufen. Es bedarf danach vielmehr entsprechender Feststellun-gen des Tatgerichts. Darauf kommt es hier indes nicht an, da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Zusammenhang mit der Bestel-lung der Grundschuld und der pers366nlichen Haftungs374bernahme still-schweigend eine Sicherungszweckvereinbarung entsprechenden Inhalts zwischen den Parteien getroffen worden ist, die ihrerseits nicht widerru-fen wurde. 25 - 15 - Diese tatrichterliche Auslegung einer Individualvereinbarung, die im Revisionsverfahren nur der eingeschr344nkten 334berpr374fung darauf un-terliegt, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungss344tze verletzt sind oder wesentlicher Aus-legungsstoff au337er Acht gelassen wurde (BGH, Urteil vom 29. M344rz 2000 - VIII ZR 297/98, WM 2000, 1289, 1291 f.; Senatsurteile vom 25. Juni 2002 - XI ZR 239/01, WM 2002, 1687, 1688, vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2233 und vom 18. November 2003 - XI ZR 332/02, WM 2004, 27, 30), l344sst entgegen der Auffassung der Revision einen Rechtsfehler nicht erkennen. 26 Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, dass eine Siche-rungsabrede auch formlos und konkludent getroffen werden kann. Richtig ist auch, dass eine solche konkludent getroffene Sicherungsabrede in F344llen der vorliegenden Art auch ohne entsprechende ausdr374ckliche Ver-einbarung regelm344337ig nicht nur die eigentlichen Erf374llungsanspr374che er-fasst, sondern auch diejenigen, die - wie die Anspr374che aus 247 3 HWiG - als typische Folgeanspr374che f374r den Fall einer sich im Laufe der Vertragsabwicklung herausstellenden Unwirksamkeit der Erf374llungsan-spr374che entstehen. Nur bei Vorliegen besonderer - vom Schuldner darzu-legender und zu beweisender - Gr374nde, die ausnahmsweise gegen die Einbeziehung der Folgeanspr374che in die Sicherungsvereinbarung spre-chen k366nnten, kann etwas anderes gelten (Senatsurteil vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, 2411 m.w.Nachw.). 27 Mit ihrem Einwand, einer stillschweigend getroffenen Sicherungs-abrede stehe entgegen, dass die Grundschuld angesichts des erst weni-ge Tage zuvor geschlossenen Kaufvertrags von der Verk344uferin, nicht 28 - 16 - aber von den Kl344gern bestellt worden sei, zeigt die Revision schon des-halb keinen revisionsrechtlich beachtlichen Auslegungsfehler des Beru-fungsgerichts auf, weil die Kl344ger als Darlehensschuldner und Siche-rungsgeber in der notariellen Urkunde zugleich die pers366nliche Haf-tungs374bernahme erkl344rt haben und die Zwangsvollstreckung auch gegen den jeweiligen Eigent374mer zul344ssig sein sollte, die Kl344ger also ihrerseits Beteiligte bei der Bestellung der Sicherheiten waren. Dass sie dabei von einer Notariatssekret344rin vertreten wurden, steht der Begr374ndung einer stillschweigend getroffenen Sicherungsabrede ebenfalls nicht entgegen. Anders als die Revision meint, handelte die Vertreterin auch nicht etwa ohne Kenntnis von dem zu sichernden Vorausdarlehen. Dies ergibt sich schon daraus, dass ihre Bevollm344chtigung ausdr374cklich die Abtretung der Auszahlung der Darlehensvaluta umfasste und sie in der notariellen Erkl344rung vom 18. November 1991 f374r die Kl344ger gegen374ber der Beklag-ten auch eine unwiderrufliche Anweisung zur 334berweisung der Darle-hensvaluta auf das Notaranderkonto des den Grundst374ckskaufvertrag abwickelnden Notars erteilt hat. dd) Die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts getroffene konkludente Sicherungsvereinbarung ist entgegen der Auffassung der Revision nicht wirksam widerrufen worden. Abgesehen davon, dass sich der Widerruf des Darlehensvertrages nach den Feststellungen des Beru-fungsgerichts nicht auf die konkludent getroffene Sicherungsabrede er-streckte, beruht diese auch nicht auf einer Haust374rsituation und ist daher ohnedies nicht nach 247 1 Abs. 1 HWiG widerruflich. Nach der st344ndigen Rechtsprechung des erkennenden Senats kommt es bei der Einschaltung eines Vertreters f374r die Widerruflichkeit der Vertragserkl344rung nach dem Haust374rwiderrufsgesetz grunds344tzlich nicht auf die Haust374rsituation des 29 - 17 - Vertretenen bei der Vollmachtserteilung, sondern auf die des Vertreters bei Abgabe der Erkl344rung an (Senat, BGHZ 144, 223, 227 f.; BGH, Se-natsurteile vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2330 m.w.Nachw. und vom 28. M344rz 2006 - XI ZR 239/04, WM 2006, 853, 854; KG ZIP 2006, 605, 608). 2. Eine Einwendung gegen den titulierten materiell-rechtlichen An-spruch ergibt sich, anders als die Revision meint, auch nicht aufgrund einer analogen Anwendung von 247 10 Abs. 2 VerbrKrG a.F. (jetzt: 247 496 Abs. 2 BGB) auf das abstrakte Schuldanerkenntnis der Kl344ger. Wie der Senat nach Abfassung der Revisionsbegr374ndung entschieden und im einzelnen begr374ndet hat, fehlt es bereits an einer planwidrigen Rege-lungsl374cke, die eine analoge Anwendung rechtfertigen k366nnte (BGH, Se-natsurteile vom 15. M344rz 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 831 und vom 5. April 2005 - XI ZR 167/04, WM 2005, 1076, 1078 m.w.Nachw.). 30 3. Die Vollstreckungsgegenklage ist schlie337lich auch nicht deswe-gen begr374ndet, weil die Kl344ger dem Anspruch der Beklagten einen Scha-densersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss entgegenhal-ten k366nnen (247 242 BGB). 31 a) Zwar wird im Anschluss an die erst nach Erlass des Berufungs-urteils ergangenen Entscheidungen des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 ff. Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank) diskutiert, ob im Hinblick auf den dort geforderten Schutz des Verbrauchers vor den Folgen bestimmter Risiken von Kapitalanlagen der hier vorliegenden Art, die er im Falle einer mit dem Darlehensvertrag 32 - 18 - verbundenen Widerrufsbelehrung h344tte vermeiden k366nnen, wegen der unterbliebenen Widerrufsbelehrung ein Schadensersatzanspruch der Darlehensnehmer bestehen kann. Hier scheidet ein solcher Anspruch aber von vornherein aus. 33 aa) Dabei kann dahinstehen, ob das Unterlassen der nach Art. 4 der Haust374rgesch344fterichtlinie erforderlichen Belehrung 374ber den Wider-ruf entgegen der bislang ganz 374berwiegend vertretenen Auffassung nicht als blo337e Obliegenheitsverletzung, sondern als echte Pflichtverpflichtung anzusehen ist (vgl. dazu OLG Bremen WM 2006, 758, 763; Derleder BKR 2005, 442, 446; Habersack JZ 2006, 91, 93). Offen bleiben kann auch, ob eine Haftung nicht ohnedies mangels Verschuldens ausschei-det, weil sich die Beklagte bei dem vor dem Jahre 2000 geschlossenen Darlehensvertrag erfolgreich darauf berufen k366nnte, gem344337 247 5 Abs. 2 HWiG habe sie eine Widerrufsbelehrung nach 247 2 Abs. 1 HWiG f374r ent-behrlich halten d374rfen (so Freitag WM 2006, 61, 69; Habersack JZ 2006, 91, 93; Lang/R366sler WM 2006, 513, 517; Piekenbrock WM 2006, 466, 475; Sauer BKR 2006, 96, 101; wohl auch Schneider/Hellmann BB 2005, 2714; Thume/Edelmann BKR 2005, 477, 482; zweifelnd: OLG Bremen WM 2006, 758, 764; Lechner NZM 2005, 921, 926 f.; a.A. Fischer VuR 2006, 53, 58; Knops/Kulke VuR 2006, 127, 133; Reich/R366rig VuR 2005, 452, 453; Woitkewitsch MDR 2006, 241, 242). Es sei insoweit nur darauf hingewiesen, dass der vom Gesetzgeber gew344hlte Wortlaut des 247 5 Abs. 2 HWiG, dass das Haust374rwiderrufsgesetz auf Haust374rge-sch344fte, die zugleich die Voraussetzungen eines Gesch344fts nach dem Verbraucherkreditgesetz erf374llen, nicht anwendbar ist, deutlich gegen die Notwendigkeit einer Widerrufsbelehrung nach 247 2 Abs. 1 HWiG spricht. Auch der erkennende Senat hat eine solche Belehrung deshalb in 334ber- - 19 - einstimmung mit der damals einhelligen Meinung der Obergerichte (OLG Stuttgart WM 1999, 74, 75 f. und WM 1999, 1419; OLG M374nchen WM 1999, 1418, 1419) und der herrschenden Ansicht in der Literatur (vgl. die Nachweise in BGH WM 2000, 26, 27) in seinem Beschluss vom 29. November 1999 (XI ZR 91/99, WM 2000, 26, 27 ff.) als nicht erforder-lich angesehen und seine Meinung erst aufgrund des anders lautenden Urteils des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften vom 13. Dezember 2001 (Rs. C-481/99, WM 2001, 2434 ff. Heininger) ge344n-dert (BGHZ 150, 248, 252 ff.). Dahinstehen kann schlie337lich, ob die Auf-fassung, ein Verschulden der Kreditinstitute sei mit R374cksicht auf die Vorgaben des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften nicht er-forderlich (OLG Bremen WM 2006, 758, 764; Habersack JZ 2006, 91, 93; Hoffmann ZIP 2005, 1985, 1991; Reich/R366rig VuR 2005, 452, 453; Wielsch ZBB 2006, 16, 20), haltbar ist, obwohl nach 247 276 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F., sofern nichts anderes bestimmt ist, nur f374r Vorsatz und Fahr-l344ssigkeit gehaftet wird (vgl. auch Lang/R366sler WM 2006, 513, 517; Thume/Edelmann BKR 2005, 477, 482). bb) Ein Schadensersatzanspruch wegen der Nichterteilung einer Widerrufsbelehrung ist n344mlich jedenfalls mangels Kausalit344t zwischen unterlassener Widerrufsbelehrung und dem Schaden in Gestalt der Rea-lisierung von Anlagerisiken zumindest immer dann ausgeschlossen, wenn der Verbraucher - wie hier - den notariell beurkundeten Immobi-lienkaufvertrag vor dem Darlehensvertrag abgeschlossen hat. Dann h344tte es der Verbraucher auch bei Belehrung 374ber sein Recht zum Widerruf des Darlehensvertrages nicht vermeiden k366nnen, sich den Anlagerisiken auszusetzen (OLG Frankfurt WM 2006, 769; OLG Karlsruhe WM 2006, 676, 680; KG ZfIR 2006, 136, 140; Palandt/Gr374neberg, BGB 65. Aufl. 34 - 20 - 247 357 Rdn. 4; Ehricke ZBB 2005, 443, 449; Habersack JZ 2006, 91, 93; Hoppe/Lang ZfIR 2005, 800, 804; Jordans EWS 2005, 513, 515; Lang/R366sler WM 2006, 513, 518; Lechner NZM 2005, 921, 926; Meschede ZfIR 2006, 141; Piekenbrock WM 2006, 466, 472; Sauer BKR 2006, 96, 101; Tonner/Tonner WM 2006, 505, 509; Thume/ Edelmann BKR 2005, 477, 483; differenzierend: OLG Bremen WM 2006, 758, 764 f.; Hoffmann ZIP 2005, 1985, 1989). Ein Anspruch aus Ver-schulden bei Vertragsschluss auf Ersatz eines Schadens, der durch die - unterstellte - Pflichtverletzung, d.h. die unterbliebene Widerrufsbeleh-rung nach 247 2 Abs. 1 HWiG, nicht verursacht worden ist, ist dem deut-schen Recht fremd. Er wird in den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 Crailsheimer Volksbank) auch nicht gefordert. Nach deren klarem Wortlaut haben die Mitgliedstaaten den Verbraucher nur vor den Folgen der Risiken von Ka-pitalanlagen der vorliegenden Art zu sch374tzen, die er im Falle einer Wi-derrufsbelehrung der kreditgebenden Bank bei Abschluss des Darle-hensvertrages in einer Haust374rsituation h344tte vermeiden k366nnen. Das ist bei Anlagerisiken, die er vor Abschluss des Darlehensvertrages einge-gangen ist, nicht der Fall. Die Entscheidungen des Gerichtshofs der Eu-rop344ischen Gemeinschaften lassen sich nicht, wie es eine Mindermei-nung in der Literatur versucht (Derleder BKR 2005, 442, 449; Knops WM 2006, 70, 73 f.; Schwintowski VuR 2006, 5, 6; Staudinger NJW 2005, 3521, 3523), dahin uminterpretieren, die zeitliche Reihenfol-ge von Anlagegesch344ft und Darlehensvertrag spiele f374r die Haftung der kreditgebenden Bank keine Rolle. Abgesehen davon w344re der erkennen-de Senat nach deutschem Recht nicht in der Lage, dem nicht 374ber sein Widerrufsrecht belehrten Darlehensnehmer einen Anspruch auf Ersatz - 21 - von Sch344den zu geben, die durch die unterbliebene Widerrufsbelehrung nicht verursacht worden sind. 35 b) Ankn374pfungstatsachen f374r einen Schadensersatzanspruch we-gen Verletzung einer eigenen Aufkl344rungspflicht der Beklagten bestehen nicht. - 22 - III. 36 Die Revision war somit zur374ckzuweisen. Nobbe Joeres Mayen Richter am Bundesge- Schmitt richtshof Dr. Ellenberger ist erkrankt und deshalb an der Unterzeichnung gehindert. Nobbe Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 06.05.2003 - 6 O 2738/02 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 13.11.2003 - 2 U 47/03 -
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