BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 400/11 vom 15. Januar 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Grüneberg, Maihold , Pamp und die Richter in Dr. Menges beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 29. Juli 2011 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 25. Oktober 2011 wird insoweit als unzulässig verworf en, als das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin aus einer selbstschuldnerischen R e- gelbürgschaft mangels Bestehen s einer Hauptforderung zurüc k- gewiesen hat. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion in dem vorbezeichneten Ur teil wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens ei n- schließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Beklagten . Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 147.983 Gründe: Die Revision ist gemäß § 552 ZPO als unzulässig zu verwerfen, soweit sie Ansprüche der Klägerin aus einer selbstschuldnerischen Regelbürgschaft 1 - 3 - betrifft, die das Berufungsgerich t mangels Bestehen s einer von der Bür g- schaftserklärung der beklagten Bürgin gesicherten Hauptforderung verneint hat. In diesem Umfang ist sie nach § 543 Abs. 1 ZPO nicht statthaft, weil sie vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden ist. Die insoweit erh obene Nichtz u- lassungsbeschwerde ist mangels eines Zulassungsgrundes gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. I. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision in diesem Umfang wirksam beschränkt. 1. Der Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils e nthält zwar keinen Zusatz, der die dort zugelassene Revision einschränkt. Die Beschränkung ergibt sich aber durch Auslegung der Urteilsgründe. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich die Beschränkung der Revisionszulassung auch aus den Entscheidungsgrü n- den des Berufungsurteils ergeben. Hat das Berufungsgericht die Revision w e- gen einer Rechtsfrage zugelassen, die nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der En t- scheid ungsgründe ergeben, dass die Zulassung der Revision auf diesen Teil des Streitstoffs beschränkt ist (BGH, Urteile vom 17. Januar 2008 - IX ZR 172/06, WM 2008, 748 Rn. 8, vom 12. Mai 2010 - VIII ZR 96/09, NJW 2010, 3015 Rn. 18, vom 20. März 2012 - XI ZR 340 /10, juris R n. 9 und vom 16. Oktober 2012 - XI ZR 368/11 , juris Rn. 14; Versäumnisurteil vom 10. Mai 2012 - IX ZR 143/11, WM 2012, 1451 Rn. 4, jeweils mwN; Beschlüsse vom 2 3 4 - 4 - 7. Juni 2011 - VI ZR 225/10, juris Rn. 4 und vom 13. Dezember 2011 - XI ZR 9/11, jur is Rn. 5). b) Das Berufungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bede u- tung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) nur "zu der höchstric h- terlich noch nicht entschiedene Frage nach der Wirksamkeit einer durch AGB vorgegebenen Verpflichtun g eines Verkäufers zur Stellung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern" zugelassen. Diese Rechtsfrage betrifft die Haftung der B e- klagten aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern, der nach Ansicht des Ber u- fungsgerichts die Einrede entgegensteht, eine Verpfl ichtung der dem Recht s- streit aufseiten der Beklagten beigetretenen Hauptschuldnerin zur Stellung e i- ner solchen Bürgschaft sei in den Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Kläg e- rin nicht wirksam begründet worden. Damit hat das Berufungsgericht klarg e- stellt, d ass die Zulassung der Revision auf die Haftung der Beklagten aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern, für die die genannte Rechtsfrage von Bede u- tung ist, beschränkt ist und sich nicht auch auf eine Haftung der Beklagten aus einer "einfachen" selbstschuld nerischen Bürgschaft erstreckt. Die Haftung aus einer solchen Regelbürgschaft hat das Berufungsgericht aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme tatrichterlich verneint, da eine gesicherte Hauptforderung nicht bestehe. Es ist nicht ersichtlich, dass es auch insoweit klärungsbedürftige Rechtsfragen angenommen hat. 2. Diese Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam. a) Die Zulassung der Revision kann zwar nicht auf einzelne Rechtsfr a- gen oder Anspruchselemente beschränkt werden, wohl aber auf einen tatsäc h- lich und rechtlich selbstständigen und damit abtrennbaren Teil des G e- samtstreitstoffs, auf den auch die Partei selbst ihre Revision beschränken kön n- 5 6 7 8 - 5 - te (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 404/02, NJW 2004, 766, vom 17. Jan uar 2008 - IX ZR 172/06, WM 2008, 748 Rn. 8, vom 27. Sep - tember 2011 - II ZR 221/09, WM 2011, 2223 Rn. 18, vom 27. September 2011 - XI ZR 182/10, BGHZ 191, 119 Rn. 8 und vom 16. Oktober 2012 - XI ZR 368/11 , juris Rn. 14 sowie Beschlüsse vom 16. Dezember 20 10 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5 und vom 13. Dezember 2011 - XI ZR 9/11, juris Rn. 5, j e- weils mwN). Dafür reicht es aus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und - auch nach einer Zurüc k- verweisung - eine Änderung des von der beschränkten Zulassung erfassten Teils nicht in die Gefahr eines Widerspruchs zu dem nicht anfechtbaren gerät (Senatsurteile vom 23. September 2003 - X I ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2233 und vom 16. Oktober 2012 - XI ZR 368/11 , juris Rn. 18 sowie BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5, vom 7. Juni 2011 - VI ZR 225/10, ZUM 2012, 35 Rn. 4 und vom 13. November 2012 - XI ZR 33 4/11, WM 2013, 24 Rn. 9 , jeweils mwN). b) Danach handelt es sich bei der Beschränkung der Revisionszulassung auf die Frage, ob die Hauptschuldnerin zur Stellung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern verpflichtet war, um einen rechtlich selbstständigen un d abtrennb a- ren Teil des Gesamtstreitstoffs, auf den auch die Parteien die Revision hätten beschränken können. Diese vom Berufungsgericht für zulassungsrelevant e r- achtete Rechtsfrage betrifft ausschließlich die nach § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB von der bürgenden Beklagten gegen die Inanspruchnahme aus einer Bür g- schaft auf erstes Anfordern erhobene der Hauptschuldnerin zustehende Einr e- de aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 821 BGB, die klagende Gläubigerin habe es zu unterlassen, die Bürgin aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern in A n- spruch zu nehmen (vgl. dazu BGH, Urteile vom 10. Februar 2000 - IX ZR 9 - 6 - 397/98, BGHZ 143, 381, 384 f., vom 8. März 2001 - IX ZR 236/00, BGHZ 147, 99, 102, vom 23. Januar 2003 - VII ZR 210/01, BGHZ 153, 311, 316, vom 12. Februar 2009 - V II ZR 39/08, BGHZ 179, 374 Rn. 9, vom 16. Juni 2009 - XI ZR 145/08, BGHZ 181, 278 Rn. 12 und vom 28. Juli 2011 - VII ZR 207/09, WM 2011, 1697 Rn. 12). Davon wird weder die vom Berufungsgericht im Weit e- ren geprüfte Haftung aus einer Regelbürgschaft berührt noch die von der B e- klagten erhobene und vom Berufungsgericht für durchgreifend erachtete Ei n- wendung nach § 765 Abs. 1, § 767 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. MünchKommBGB/ Habersack, 5. Aufl., § 7 68 Rn. 2; Palandt/Sprau, BGB, 72 . Aufl., § 765 Rn. 28 und § 768 Rn. 3 - 5), eine durch die Bürgschaft gesicherte Hauptschuld bestehe nicht. Die Frage, ob eine Bürgschaft auf erstes Anfordern geschuldet war, wäre selbst in einem Rückforderungsprozess nach erfolgreicher Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern unerheblich (BGH, Urteil vom 23. Januar 2003 - VII ZR 210/01, BGHZ 153, 311, 317). II. Soweit danach die Revision nicht eröffnet ist, kann sie auch nicht auf die hilfsweise eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hin zugelassen werden. Die Kl ägerin hat in der Beschwerdebegründung keinen durchgreife n- den Z ulassungsgrund dargelegt (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechtssache hat, soweit das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, keine grundsätzliche Bedeutung. Insoweit erfordern auch d ie Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen 10 - 7 - b eizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). Wiechers Grüneberg Maihold Pamp Menges Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 09.10.2008 - 409 HKO 34/08 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.07.2011 - 13 U 7/09 -
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