BGHR! BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 40/02 vom14. November 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmannam 14. November 2002beschlossen:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats desBrandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17. Januar 2002wird nicht angenommen.Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.Streitwert für die Revisionsinstanz: 153.387,56 DM).Gründe: Das Rechtsmittel wirft keine entscheidungserheblichen Fragen vongrundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg(§ 554 b ZPO a.F.).Das Berufungsgericht hat mit Recht den allein geltend gemachten An-spruch aus § 26 Abs. 3 InsO auf Ersatz eines Massekostenvorschusses ver-neint. Der Ersatzanspruch wird nur durch einen Massekostenvorschuß undnicht durch rechtlich anders zu qualifizierende Zahlungen Dritter ausgelöst.Dies ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen und hängt nicht von der Be-zeichnung der Zahlung durch den Gläubiger und den Insolvenzverwalter (hier: - 3 -übereinstimmend als "Massekostenvorschuß") ab. Rechtsirrig ist auch die inder Berufungsinstanz geäußerte Auffassung der Klägerin, der Insolvenzver-walter und der Gläubiger könnten eine Vereinbarung darüber treffen, daß essich bei einer Zahlung um einen Massekostenvorschuß im Rechtssinne han-dele, was zur Folge habe, daß die Zahlung selbst dann als Massekostenvor-schuß zu behandeln sei, wenn bei der Gemeinschuldnerin selbst noch ein aus-reichender Betrag zur Deckung gemäß § 26 Abs. 1 i.V.m. § 171 InsO vorhan-den gewesen sei. Eine solche Vereinbarung wäre als unzulässiger Vertrag zuLasten Dritter unwirksam.Im Streitfall hat die Klägerin den Geldbetrag nicht zu dem Zweck vorge-schossen, die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrensmangels Masse zu verhindern. Dies folgt aus ihrem eigenen Vortrag und derzeitlichen Abfolge von Verfahrenseröffnung und Überweisung des Vorschus-ses.Kreft Ganter Raebel Kayser Bergmann
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