BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 40/02 vom 16. Februar 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina beschlossen: Die Revisionen der Klägerin und der Nebenintervenientin zu 1 ge-gen das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandes-gerichts in Hamburg vom 14. Januar 2002 werden nicht ange-nommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Aus-nahme der Kosten der Nebenintervenientin zu 1, die diese selbst trägt (§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 248.808 . Gründe: 1. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Nebenintervenientin zu 1 hindert nicht an der Entscheidung über die Annahme der Revision. Denn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen eine Person, die der Hauptpartei eines Rechtsstreits als einfache Nebenintervenientin beige-treten ist, unterbricht dieses Verfahren nach § 240 ZPO nicht (BGH Beschluß vom 27. Januar 2000 - I ZR 159/99 - nicht veröffentlicht; Zöller ZPO 25. Aufl. § 240 Rdn. 7). Der Rechtsstreit betrifft bei einfacher Nebenintervention nicht - 3 - unmittelbar die Insolvenzmasse. Der kraft Amtes verfügungsbefugte Verwalter bedarf deshalb keiner Überlegungsfrist. 2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revisionen haben im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO a.F. in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277). Hahne Sprick Fuchs Ahlt Vézina
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