BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 40/05 vom 6. Juli 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin Lohmann am 6. Juli 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Saarl344ndischen Oberlandesgerichts vom 12. Januar 2005 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewie-sen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 140.000 Euro festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl344gers ist nach den 247247 544 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO zul344ssig; sie ist jedoch unbegr374ndet. Weder hat die Rechtssa-che grunds344tzliche Bedeutung (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die tatrichterliche W374rdigung des Berufungsgerichts ist verfahrensgrund-rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerdebegr374ndung zeigt auch keine zulassungserheblichen Rechtss344tze auf, auf welche sich diese Beweisw374rdi-gung st374tzt. Des Weiteren liegt auch keine Abweichung des Berufungsurteils 1 - 3 - von dem Rechtssatz des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 9. Juli 1998 - IX ZR 324/97, WM 1998, 2246 vor. Das Berufungsgericht hat den Vortrag des Kl344gers zur Anwaltshaftung bei beschr344nktem Mandat f374r schl374ssig, jedoch nicht f374r erwiesen erachtet. Seine Entscheidung beruht auf der Anwendung der in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Rechtsgrunds344tze auf den ihm unterbreiteten Einzelfall. Von einer weitergehenden Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 2 Fischer Ganter Raebel Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Saarbr374cken, Entscheidung vom 29.03.2004 - 9 O 272/03 - OLG Saarbr374cken, Entscheidung vom 12.01.2005 - 5 U 232/04-31 -
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