BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 40/07 vom 1. Juli 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 1. Juli 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Februar 2007 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ck-gewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 254.542,86 200 festgesetzt. Gr374nde: Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Beschwerde misst der Rechtssache Grundsatzbedeutung zu, weil kl344rungsbe-d374rftig sei, ob ein Rechtsanwalt wegen der Unw344gbarkeiten bei der Feststellung einer Verj344hrungshemmung gem344337 247 203 BGB n.F. neben der Einleitung von Verhandlungen 374ber den Anspruch oder die ihn begr374ndenden Umst344nde noch andere Vorkehrungen treffen muss, um das Risiko der Anspruchsverj344hrung f374r den gesch344digten Mandanten auszuschalten. Die Beschwerde vermag jedoch f374r ihren Standpunkt, dass dies geboten sei, weder eine Stimme des rechtswis-senschaftlichen Schrifttums noch eine in ihrem Sinne ergangene instanzgericht-liche Entscheidung anzuf374hren. Die Rechtsfrage ist auch sonst nicht zweifel- 1 - 3 - haft. Damit sind die Merkmale der Grundsatzbedeutung (vgl. dazu zuletzt BGH, Beschl. v. 8. Februar 2010 - II ZR 156/09, ZIP 2010, 1080 Rn. 3 m.w.N.) nicht erf374llt. W374rde man eine allgemeine haftungsrechtliche Pflicht des Rechtsan-walts zu anderen verj344hrungshemmenden Ma337nahmen neben der F374hrung von Verhandlungen gem344337 247 203 BGB n.F. aus Gr374nden des sicheren Verj344h-rungsschutzes bejahen, so w374rden in vielen F344llen dazu nur Schritte der Rechtsverfolgung gem344337 247 204 BGB 374brig bleiben. Denn der Gl344ubiger und sein anwaltlicher Vertreter haben es nicht in der Hand, ob der Schuldner den Anspruch nach 247 212 Abs. 1 BGB n.F. anerkennt oder auf die Erhebung der Verj344hrungseinrede befristet verzichtet. Ein Anerkenntnis hat der Haftpflichtver-sicherer der ersten Schadensersatzschuldnerin trotz erbrachter Teilzahlungen ausgeschlossen mit dem ausdr374cklichen Hinweis, dass jene Zahlungen ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht geleistet werden. Dass die erste Schuldnerin zum befristeten Verzicht auf die Erhebung der Verj344hrungseinrede bereit war, ist in den Tatsacheninstanzen nicht festgestellt worden. Die von der Beschwer-de angef374hrte Bereitschaft vieler Schuldner, eine solche Erkl344rung abzugeben, vermag revisionsrechtlich die fehlende Feststellung nicht zu ersetzen. 2 Die Notwendigkeit zur baldigen Rechtsverfolgung trotz Aufnahme von Verhandlungen zwecks Hemmung der Verj344hrung soll durch die Vorschrift des 247 203 BGB n.F. im Interesse des Rechtsfriedens und einer Entlastung der drit-ten Gewalt gerade verhindert werden. Der Rechtsanwalt ist folglich im Regelfall nur verpflichtet, Unklarheiten innerhalb des Hemmungstatbestandes der Ver-handlungsf374hrung nicht entstehen zu lassen. Ob diese Pflicht hinreichend be-achtet worden ist, l344sst sich nur anhand der Umst344nde des Einzelfalles beurtei-len. Eine dementsprechende Zulassungsr374ge hat die Beschwerde im Einklang 3 - 4 - mit dem Klagevorwurf der Tatsacheninstanzen demnach folgerichtig nicht gel-tend gemacht. Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: LG Gie337en, Entscheidung vom 14.02.2006 - 2 O 520/05 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 07.02.2007 - 19 U 59/06 -
Full & Egal Universal Law Academy