BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 40/09 Verk374ndet am: 9. Februar 2011 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247247 1375 Abs. 1, 1376 Abs. 2, 1378 Abs. 1 a) Der Goodwill einer freiberuflichen Praxis ist als immaterieller Verm366genswert grunds344tz-lich in den Zugewinnausgleich einzubeziehen. b) Bei der Bemessung eines solchen Goodwill ist im Rahmen der modifizierten Ertrags-wertmethode ein Unternehmerlohn abzusetzen, der sich an den individuellen Verh344lt-nissen des Inhabers orientiert. c) Die stichtagsbezogene Bewertung einer Inhaberpraxis im Zugewinnausgleich setzt eine Verwertbarkeit der Praxis voraus. Deswegen sind bereits bei der stichtagsbezogenen Bewertung dieses Endverm366gens latente Ertragssteuern abzusetzen, und zwar unab-h344ngig davon, ob eine Ver344u337erung tats344chlich beabsichtigt ist. d) Die Ber374cksichtigung eines Goodwills im Zugewinnausgleich verst366337t nicht gegen das Doppelverwertungsverbot, weil er den am Stichtag vorhandenen immateriellen Verm366-genswert unter Ausschluss der konkreten Arbeitsleistung des Inhabers betrifft, w344hrend der Unterhaltsanspruch auf der Arbeitsleistung des Inhabers und weiteren Verm366gens-ertr344gen beruht. BGH, Urteil vom 9. Februar 2011 - XII ZR 40/09 - OLG Hamm AG Halle (Westf.) - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 9. Februar 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dose, Schilling und Dr. G374nter f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 1. Senats f374r Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Januar 2009 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten noch 374ber den Zugewinnausgleich. Ihre am 18. Dezember 1987 geschlossene Ehe wurde auf den am 13. April 1999 zuge-stellten Scheidungsantrag durch Verbundurteil vom 15. Juli 2003 rechtskr344ftig geschieden. Zugleich wurde das Sorgerecht f374r die beiden gemeinsamen Kin-der der Kl344gerin 374bertragen und 374ber den Versorgungsausgleich entschieden. Die Folgesachen nachehelicher Ehegattenunterhalt und Zugewinnausgleich hatte das Amtsgericht zuvor abgetrennt. Mit rechtskr344ftigem Urteil vom 4. Mai 2006 hat es den Beklagten verurteilt, an die Kl344gerin nachehelichen Unterhalt zu zahlen. 1 Der Beklagte ist Zahnarzt und betreibt mit einem Kollegen eine Gemein-schaftspraxis. Ohne den Wert dieses Praxisanteils verf374gte er bei Zustellung des Scheidungsantrags 374ber ein positives Endverm366gen in H366he von 2 - 3 - 1.773.966,91 DM. Unter Ber374cksichtigung seines negativen Endverm366gens in H366he von 1.643.109,15 DM betrug das Endverm366gen - vorbehaltlich eines zu-s344tzlichen Wertes des Praxisanteils - 130.857,76 DM. Abz374glich eines indexier-ten Anfangsverm366gens des Beklagten in H366he von 94.925,64 DM ergab sich ein Zugewinn des Beklagten in H366he von 35.932,12 DM. Den Wert des Praxis-anteils hat das Oberlandesgericht mit 321.157 DM bemessen. Die Kl344gerin erzielte in der Ehezeit einen Zugewinn in H366he von 169.248,16 DM. 3 Das Amtsgericht hat den Antrag der Kl344gerin auf Zahlung von Zugewinn-ausgleich abgewiesen. Es hat kein Anfangsverm366gen des Beklagten ber374ck-sichtigt, aber wegen des Verbots einer Doppelverwertung gleicher Verm366gens-massen im Unterhalt und Zugewinnausgleich auch eine Ber374cksichtigung des Wertes des Praxisanteils im Endverm366gen des Beklagten abgelehnt. Auf die Berufung der Kl344gerin hat das Oberlandesgericht, das diese beiden Positionen abweichend beurteilt und eine aufrechenbare Gegenforderung des Beklagten abgelehnt hat, den Beklagten verurteilt, an die Kl344gerin einen Zugewinnaus-gleich in H366he von (93.920,48 DM =) 48.020,78 200 nebst Zinsen zu zahlen. Da-gegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Be-klagten. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist unbegr374ndet. 5 F374r das Verfahren ist gem344337 Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor die- 6 - 4 - sem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100). I. 7 Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in OLGR Hamm 2009, 540 ver366ffentlicht ist, hat dem Antrag auf Zugewinnausgleich teilweise stattgegeben, weil der anteilige Praxiswert des Beklagten im Endverm366gen mit 321.157 DM zu ber374cksichtigen sei. Der Bundesgerichtshof habe in seiner Rechtsprechung die Richtlinie der Bundes344rztekammer f374r die Bewertung von Arztpraxen grund-s344tzlich als geeignete Bewertungsmethode anerkannt. Danach sei der Sub-stanzwert einer freiberuflichen Praxis nach allgemeinen Grunds344tzen festzustel-len. Hinzu komme der ideelle Wert, der am sichersten auf der Grundlage des Umsatzes zu ermitteln sei, weil sich daraus am ehesten die Entwicklungschan-cen beurteilen lie337en. Dabei sei auf die Betriebseinnahmen der drei letzten Ka-lenderjahre vor dem Bewertungsstichtag abzustellen und ein signifikanter An-stieg oder ein signifikantes Abfallen des Jahresumsatzes zus344tzlich zu ber374ck-sichtigen. Hier seien unter Ber374cksichtigung aller Umst344nde nachhaltig reali-sierbare Betriebseinnahmen in H366he von 90 % der durchschnittlichen Jah-reseinnahmen zu ber374cksichtigen. Davon seien Kosten, Ausgaben und die Ab-schreibung abzusetzen. Von dem sich daraus ergebenden Praxisrohgewinn seien Ertragssteuern und ein kalkulatorischer Unternehmerlohn der beiden In-haber abzusetzen. Der sich so ergebende Ertragswert sei hier mit einem Ren-tenbarwertfaktor von 2,7620 zu multiplizieren, woraus sich der ideelle Wert der Gemeinschaftspraxis ergebe. Eine solche Methode erscheine grunds344tzlich geeignet, 374ber den Substanzwert hinaus den Goodwill einer freiberuflichen Pra-xis zu ermitteln, soweit dieser 374bertragbar sei. Die dem Beklagten zurechenba- - 5 - re H344lfte aus der Summe dieses Goodwills und des Substanzwertes der Praxis sei noch um latente Ertragssteuern zu bereinigen. Die Differenz sei in das End-verm366gen des Beklagten einzustellen. 8 Der Goodwill einer freiberuflichen Praxis gr374nde sich auf immaterielle Faktoren wie Mitarbeiterstamm, g374nstiger Standort, Art und Zusammensetzung der Patienten, Konkurrenzsituation und 344hnliche Faktoren, die regelm344337ig auf einen Nachfolger 374bertragbar seien, aber auch auf Faktoren wie Ruf und Anse-hen des Praxisinhabers, die mit dessen Person verkn374pft und deshalb grund-s344tzlich nicht 374bertragbar seien. Weil der K344ufer einer freiberuflichen Praxis oder eines Anteils hieran mit dem Goodwill die Chance erwerbe, die Patienten des bisherigen Praxisinhabers zu 374bernehmen und auf dem vorhandenen Be-stand aufzubauen, komme dem Goodwill in der Regel ein eigener Marktwert zu. Der Sachverst344ndige habe den immateriellen Wert der Zahnarztpraxis zu Recht nach einer bewertenden und deshalb als "modifiziert" bezeichneten Ertrags-wertmethode bestimmt. Dabei sei dieser bewusst von der pauschalen Methode der Bundes344rztekammer abgewichen, zumal diese zu unrealistischen geringen Ergebnissen gelange und die Bundes344rztekammer selbst seit Oktober 2008 von ihren Empfehlungen abger374ckt sei. Den vom Umsatz abgesetzten kalkulatori-schen Arztlohn habe der Sachverst344ndige zutreffend unter Ber374cksichtigung der w366chentlichen Arbeitszeit der beiden 304rzte ermittelt. Auf der Grundlage ei-nes Tariflohns nach BAT und der festgestellten 34-Stunden-Woche ergebe sich ein Gehalt von 92.355 DM, das wegen des vorhandenen Labors um 50 % zu erh366hen und sodann um pauschale Steuern in H366he von 35 % herabzusetzen sei. So ergebe sich f374r jeden der beiden 304rzte ein abzusetzender Unternehmer-lohn von rund 90.000 DM. Die Ber374cksichtigung des um die subjektive Komponente bereinigten, zu-treffend ermittelten Goodwills im Endverm366gen des Beklagten sei nicht wegen 9 - 6 - Doppelverwertung ein und derselben Verm366gensmasse ausgeschlossen. Sie laufe nicht darauf hinaus, dass k374nftig zu erzielende Gewinne kapitalisiert und g374terrechtlich ausgeglichen w374rden. Vielmehr werde nur der am Stichtag vor-handene Wert des Praxisanteils erfasst, der sich in der Nutzungsm366glichkeit niederschlage. K374nftige Ertr344ge und Nutzungen seien allenfalls Grundlage der Bewertung des Goodwills. Mit der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei auch die latente Steuerlast aus einer Verwertung des Praxisanteils zu ber374cksichtigen. Diese sei auf der Grundlage der F374nftelregelung nach 247 34 Abs. 1 EStG zu be-messen. 10 Dem Beklagten stehe kein aufrechenbarer Gegenanspruch aus 247 426 Abs. 2 BGB wegen seiner Zahlungen in H366he von 71.635,80 200 auf gemeinsame Verbindlichkeiten w344hrend der Trennungszeit zu. Die Zahlungen in der Zeit von April 1998 bis zur Rechtsh344ngigkeit des Scheidungsantrags im April 1999 seien hier wegen des durchzuf374hrenden Zugewinnausgleichs im Ergebnis neutral, weil ein Ausgleichsanspruch des Beklagten 374ber eine Ber374cksichtigung im End-verm366gen der Parteien zu einem entsprechend h366heren Zugewinnausgleich f374hre. Zahlungen des Beklagten auf gemeinsame Verbindlichkeiten nach Rechtsh344ngigkeit des Scheidungsantrages w374rden durch den Zugewinnaus-gleich zwar nicht mehr neutralisiert. Insoweit scheide ein aufrechenbarer An-spruch des Beklagten aber aus, weil seine Tilgungsleistungen bei der Bemes-sung des Trennungsunterhalts ber374cksichtigt worden seien, woraus sich eine anderweitige Bestimmung im Sinne des 247 426 Abs. 1 BGB ergebe. 11 Das Oberlandesgericht hat die Revision wegen grunds344tzlicher Bedeu-tung der Rechtssache zugelassen. Zwar entspreche es der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs, wenn bei der Bemessung des Goodwills einer freiberuf- 12 - 7 - lichen Praxis ein kalkulatorischer individueller Unternehmerlohn ber374cksichtigt werde, der keinerlei Bezug zu den tats344chlichen Eink374nften des Praxisinhabers habe. F374r die Bewertung seien lediglich die Umsatzerwartung und der daf374r zu leistende Aufwand entscheidend. Eine Praxis, die einen gewissen Umsatz schon bei einem Arbeitsaufwand von drei337ig Wochenstunden erbringe, sei viel attraktiver als eine, die denselben Umsatz erst mit sechzig Wochenarbeitsstun-den erm366gliche. Als individueller Unternehmerlohn sei bei der Bewertung des Goodwills auch nicht das konkrete Einkommen des Beklagten abzusetzen, das der Unterhaltsberechnung zugrunde liege. Sonst w344re der Goodwill in jedem Fall mit Null anzusetzen. Die Gefahr, dass eine derartige Bemessung des Goodwills zu einer doppelten Teilhabe der Kl344gerin an Verm366gensbestandteilen des Beklagten f374hre, bestehe nicht. Dies bed374rfe allerdings der grunds344tzlichen Kl344rung. II. Diese Ausf374hrungen des sachverst344ndig beratenen Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision stand. 13 Das Oberlandesgericht hat den Beklagten zu Recht zur Zahlung eines Betrages in H366he von 48.020,78 200 nebst Zinsen verurteilt. 14 1. Nach 247 1373 BGB ergibt sich der Zugewinn eines Ehegatten aus dem Betrag, um den sein Endverm366gen sein Anfangsverm366gen 374bersteigt. Endver-m366gen ist nach 247 1375 Abs. 1 Satz 1 BGB das Verm366gen, das einem Ehegat-ten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des G374terstandes geh366rt. Wird die Ehe - wie hier - geschieden, so tritt f374r die Berechnung des Zu-gewinns und f374r die H366he der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendi- 15 - 8 - gung des G374terstandes der Zeitpunkt der Rechtsh344ngigkeit des Scheidungsan-trags (247 1384 BGB). 16 F374r die Berechnung des Endverm366gens ist nach 247 1376 Abs. 2 BGB der Wert zugrunde zu legen, den das vorhandene Verm366gen zum Stichtag hat. Da-bei ist auf den objektiven (Verkehrs-) Wert des jeweiligen Verm366gensgegens-tandes abzustellen (Senatsurteile BGHZ 175, 207 = FamRZ 2008, 761 Rn. 18; vom 25. November 1998 - XII ZR 84/97 - FamRZ 1999, 361, 362 und vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 101/89 - FamRZ 1991, 43, 44; BGHZ 75, 195, 199 = FamRZ 1980, 37, 38). Nach welcher Methode die Bewertung im Einzelnen zu erfolgen hat, regelt das Gesetz nicht (vgl. insoweit Schr366der in Schr366der/ Bergschneider Familienverm366gensrecht 2. Aufl. Rn. 4.242 ff.; Schr366der Bewer-tung im Zugewinnausgleich 4. Aufl. Rn. 67 ff.; Hau337leiter/Schulz Verm366gens-auseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 5. Aufl. Kap. 1 Rn. 116 ff.; B374te Zugewinnausgleich bei Ehescheidung 3. Aufl. Rn. 51 ff.). Sie sachver-haltsspezifisch auszuw344hlen und anzuwenden ist Sache des - sachverst344ndig beratenen - Tatrichters. Seine Entscheidung kann vom Revisionsgericht nur darauf 374berpr374ft werden, ob sie gegen Denkgesetze und Erfahrungss344tze ver-st366337t oder sonst auf rechtsfehlerhaften Erw344gungen beruht (Senatsurteile vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 101/89 - FamRZ 1991, 43, 44 und vom 7. Mai 1986 - IVb ZR 42/85 - FamRZ 1986, 776, 779). 2. Neben sonstigem vorhandenen Verm366gen ist auch ein Unternehmen oder eine freiberufliche Praxis stets mit dem vollen Wert in den Zugewinnaus-gleich einzubeziehen. 17 a) Eine Bemessung dieses Wertes allein nach dem Umsatz verbietet sich schon deswegen, weil der Umsatz keine sicheren R374ckschl374sse auf die Gewin-nerwartung und somit auch nicht auf den am Stichtag realisierbaren Wert zu- 18 - 9 - l344sst. Ein besonders hoher Umsatz kann den Wert einer freiberuflichen Praxis sogar verringern, wenn den Einnahmen sehr hohe Kosten gegen374berstehen und der Ertrag deswegen mit einem hohen Unternehmerrisiko verbunden ist. Ein reines Umsatzwertverfahren eignet sich deswegen auch nicht als Ver-gleichsma337stab f374r eine andere Bewertungsmethode. 19 Die Bewertung einer freiberuflichen Praxis erfolgt grunds344tzlich auch nicht nach dem reinen Ertragswertverfahren, weil sich eine Ertragsprognose kaum von der Person des derzeitigen Inhabers trennen l344sst und der Ertrag von ihm durch unternehmerische Entscheidungen beeinflusst werden kann. Zudem kann die Erwartung k374nftigen Einkommens, die der individuellen Arbeitskraft des Inhabers zuzurechnen ist, nicht ma337gebend sein, weil es beim Zugewinn-ausgleich nur auf das am Stichtag vorhandene Verm366gen ankommt (Senatsur-teil vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 101/89 - FamRZ 1991, 43, 44; B374te Zuge-winnausgleich bei Ehescheidung 3. Aufl. Rn. 75; Johannsen/Henrich/Jaeger Familienrecht 5. Aufl. 247 1376 BGB Rn. 23). Stattdessen hat der Senat schon in seiner bisherigen Rechtsprechung eine modifizierte Ertragswertmethode gebilligt, die sich an den durchschnittli-chen Ertr344gen orientiert und davon einen individuellen Unternehmerlohn des Inhabers absetzt (vgl. Senatsurteile BGHZ 175, 207 = FamRZ 2008, 761 Rn. 19; vom 25. November 1998 - XII ZR 84/97 - FamRZ 1999, 361, 362 und vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 101/89 - FamRZ 1991, 43, 44). 20 b) Der zum Stichtag zu ermittelnde Wert eines Unternehmens schlie337t jedenfalls den in diesem Zeitpunkt vorhandenen Substanzwert ein. Er ist mit dem Wert zu bemessen, der im Falle eines Praxisverkaufs auf den Rechtsnach-folger 374bergeht (vgl. Schr366der in Schr366der/Bergschneider Familienverm366gens-recht 2. Aufl. Rn. 4.249; Schr366der Bewertung im Zugewinnausgleich 4. Aufl. 21 - 10 - Rn. 67 f.; Hau337leiter/Schulz Verm366gensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 5. Aufl. Kap. 1 Rn. 150 f.; B374te Zugewinnausgleich bei Eheschei-dung 3. Aufl. Rn. 54). 22 Der objektive Wert eines Unternehmens ist nach st344ndiger Rechtspre-chung des Senats aber nicht auf den Substanz- oder Liquidationswert be-schr344nkt. Daneben ist auch der Gesch344ftswert zu ber374cksichtigen, der sich dar-in 344u337ert, dass das Unternehmen im Verkehr h366her eingesch344tzt wird, als es dem reinen Substanzwert der zum Unternehmen geh366renden Verm366gensge-genst344nde entspricht (BGHZ 75, 195, 199 = FamRZ 1980, 37, 38; BGHZ 70, 224 = FamRZ 1978, 332, 333 und BGH Urteil vom 13. Oktober 1976 - IV ZR 104/74 - FamRZ 1977, 38, 39). Dabei kommt es trotz der stichtagsbe-zogenen Bewertung beim Zugewinnausgleich nicht darauf an, ob das Unter-nehmen oder die Beteiligung daran tats344chlich ver344u337ert wird. Denn der ver-m366genswerte Gehalt der Beteiligung liegt in der Mitberechtigung am Unterneh-men und der anteiligen Nutzungsm366glichkeit des Unternehmenswertes (BGHZ 75, 195, 199 = FamRZ 1980, 37, 38). Lediglich in F344llen, in denen der Gesellschaftsvertrag f374r den Fall des Ausscheidens aus einer Gemeinschafts-praxis eine Begrenzung des Abfindungsanspruchs (etwa auf den Substanzwert) vorsieht, kann dies Auswirkungen auf den objektiven Wert haben (BGHZ 75, 195, 199 = FamRZ 1980, 37, 38; Senatsurteil vom 25. November 1998 - XII ZR 84/97 - FamRZ 1999, 361, 362; Schr366der in Schr366der/Bergschneider Familienverm366gensrecht 2. Aufl. Rn. 4.279 f.). c) Diese Bewertungsgrunds344tze hat der Senat im Ansatz auch auf die Inhaberschaft oder Beteiligung an freiberuflichen Praxen angewandt, die eben-falls 374ber einen 374ber den Substanzwert hinausgehenden immateriellen Wert in Form eines Goodwills verf374gen k366nnen (Senatsurteile BGHZ 175, 207 = 23 - 11 - FamRZ 2008, 761 Rn. 15 ff. und vom 25. November 1998 - XII ZR 84/97 - FamRZ 1999, 361, 362). 24 Allerdings sind solche freiberuflich betriebenen Praxen - wie hier die Gemeinschaftspraxis des Beklagten und seines Sozius - regelm344337ig inhaber-bezogen. Insbesondere bei kleineren freiberuflichen Kanzleien oder Praxen, bei denen die unternehmerischen F344higkeiten des Eigent374mers Wohl und Wehe des Unternehmens bestimmen (vgl. Schr366der Bewertung im Zugewinnausgleich 4. Aufl. Rn. 84 e), h344ngt der Erfolg in erheblichem Ma337e auch von der Person des Inhabers ab. Denn Angeh366rige eines freien Berufes erbringen regelm344337ig eine h366chstpers366nliche Leistung, bei der Hilfskr344fte lediglich f374r untergeordnete, nicht zum eigentlichen Berufsbild geh366rende T344tigkeiten eingesetzt werden (BGH Urteil vom 13. Oktober 1976 - IV ZR 104/74 - FamRZ 1977, 38, 40). Gleichwohl schlie337t auch der objektive Wert einer freiberuflichen Kanzlei oder Praxis regelm344337ig einen 374ber den Substanzwert hinausgehenden immateriellen Wert ein. Die besondere Bedeutung des Inhabers ist in solchen F344llen jedoch bei der Wertermittlung zu ber374cksichtigen (Michalski/Zeidler FamRZ 1997, 397, 400 f.). Der neben dem Substanzwert vorhandene Goodwill gr374ndet sich auf im-materielle Faktoren wie Standort, Art und Zusammensetzung der Mandan-ten/Patienten, Konkurrenzsituation und 344hnlichen Faktoren, soweit sie auf einen Nachfolger 374bertragbar sind; er hat somit in der Regel einen eigenen Marktwert. Mit dem Goodwill bezahlt der K344ufer einer freiberuflichen Praxis die Chance, die Mandanten des bisherigen Praxisinhabers oder Teilhabers zu 374bernehmen und auf dem vorhandenen Bestand und der gegebenen Konkurrenzsituation aufbauen zu k366nnen (Senatsurteile BGHZ 175, 207 = FamRZ 2008, 761 Rn. 20 und vom 25. November 1998 - XII ZR 84/97 - FamRZ 1999, 361, 362). Daneben bemisst sich der Erfolg einer freiberuflichen Praxis allerdings auch 25 - 12 - durch andere immaterielle Faktoren, wie Ruf und Ansehen des Praxisinhabers, die mit dessen Person verkn374pft und deswegen grunds344tzlich nicht 374bertragbar sind. Diese Faktoren k366nnen den Goodwill der Kanzlei oder Praxis jedenfalls im Zugewinnausgleich nicht bestimmen. Es kann sogar F344lle geben, in denen dem Ruf und Ansehen des Praxisinhabers eine solche 374berwiegende Bedeutung zukommt, dass dies einen Goodwill vollst344ndig ausschlie337t oder jedenfalls deut-lich herabsetzt (Senatsurteile vom 25. November 1998 - XII ZR 84/97 - FamRZ 1999, 361, 362 und vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 101/89 - FamRZ 1991, 43, 47). Im Regelfall erzielt der Inhaber oder Mitinhaber einer freiberuflichen Praxis seine Eink374nfte aber nicht ausschlie337lich aus der Nutzung seiner Arbeitskraft, sondern auch unter Einsatz des vorhandenen Goodwills seiner Kanzlei oder Praxis. Dem so zu bemessenden Goodwill kommt auch bei freiberuflichen Pra-xen ein eigener Marktwert zu. Seine bestehende Nutzungsm366glichkeit bestimmt 374ber den Stichtag f374r den Zugewinnausgleich hinaus den objektiven Wert der Kanzlei oder Praxis. d) Auch ein zus344tzlich zu bewertender Goodwill der freiberuflichen Kanz-lei oder Praxis darf aber nicht darauf hinauslaufen, k374nftig zu erzielende Ge-winne zu kapitalisieren und g374terrechtlich auszugleichen. Vielmehr ist auch in-soweit nur der am Stichtag nachhaltig vorhandene Wert der Praxis oder des Praxisanteils zu erfassen, der sich in der bis dahin aufgebauten und zum ma337-geblichen Zeitpunkt vorhandenen Nutzungsm366glichkeit niederschl344gt (Senats-urteile BGHZ 175, 207 = FamRZ 2008, 761 Rn. 21; vom 25. November 1998 - XII ZR 84/97 - FamRZ 1999, 361, 363; Hoppenz FamRZ 2006, 1242, 1244; Borth FamRB 2002, 371, 374). 26 aa) Im Hinblick darauf bestehen keine rechtlichen Bedenken, wenn sich der sachverst344ndig beratene Tatrichter bei der Bemessung des Goodwills einer inhabergef374hrten Praxis im Wege einer modifizierten Ertragswertmethode an 27 - 13 - den durchschnittlichen Ertr344gen orientiert und davon einen Unternehmerlohn absetzt (vgl. Senatsurteile BGHZ 175, 207 = FamRZ 2008, 761 Rn. 19; vom 25. November 1998 - XII ZR 84/97 - FamRZ 1999, 361, 362 und vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 101/89 - FamRZ 1991, 43, 44; B374te Zugewinnaus-gleich bei Ehescheidung 3. Aufl. Rn. 75; Hau337leiter/Schulz Verm366gensausei-nandersetzung bei Trennung und Scheidung 5. Aufl. Kap. 1 Rn. 189, 222 ff.; vgl. auch die Richtlinien zur Bewertung von Arztpraxen unter Ziff. D und die Hinweise f374r die Ermittlung des Wertes einer Steuerberaterpraxis unter Ziff. III 1 jeweils abgedruckt in Schr366der Bewertung im Zugewinnausgleich 4. Aufl. Rn. 175 f. und B374te Zugewinnausgleich bei Ehescheidung 3. Aufl. Anhang 2 und 4). Weil der Ertrag einer freiberuflichen Praxis nicht nur von dem vorhande-nen Goodwill, sondern auch von dem pers366nlichen Einsatz des Inhabers be-stimmt wird, muss die am Ertrag ankn374pfende Bewertung des auf einen 334ber-nehmer 374bertragbaren Goodwills einen Unternehmerlohn absetzen, der sich an den individuellen Verh344ltnissen des Inhabers orientiert. Nur auf diese Weise kann der auf den derzeitigen Praxis(mit)inhaber bezogene Wert ausgeschieden werden, der auf dessen pers366nlichem Einsatz beruht und nicht auf einen 334ber-nehmer 374bertragbar ist (Senatsurteile BGHZ 175, 207 = FamRZ 2008, 761 Rn. 23 und vom 25. November 1998 - XII ZR 84/97 - FamRZ 1999, 361, 364; Johannsen/Henrich/Jaeger aaO 247 1376 BGB Rn. 23). Auch f374r einen Erwerber kommt es bei der Wertermittlung wesentlich darauf an, mit welchem Einsatz der zugrunde gelegte Ertrag zu erzielen ist. Einer freiberuflichen Praxis, deren Er-trag mit einem geringeren zeitlichen Aufwand des Inhabers aufrechterhalten werden kann, kommt stets ein h366herer Goodwill zu als einer Praxis mit glei-chem Ertrag, die einen erheblich h366heren Einsatz des Inhabers erfordert. Der Abzug eines pauschal angesetzten kalkulatorischen Unternehmerlohns w374rde das Ma337 des individuellen Einsatzes des Inhabers bei der Erzielung der Ertr344ge 28 - 14 - hingegen nicht im gebotenen Umfang ber374cksichtigen. Entsprechend gehen auch die 374berarbeiteten "Hinweise" der Bundes344rztekammer zur Bewertung von Arztpraxen seit 2008 mehr als die fr374heren Richtlinien zur Bewertung von Arzt-praxen von dem individuellen Einsatz des Praxisinhabers aus (D304Bl 2008, A-2778). 29 bb) Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht von dem durchschnittli-chen Praxisrohgewinn latente Ertragsteuern abgesetzt. In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass bei der stichtagsbezogenen Wertermittlung im Zugewinnausgleich eine solche latente Steuerlast wertmindernd ins Gewicht f344llt. Dies gilt nicht nur in F344llen, in denen eine Ver344u337erung tats344chlich beab-sichtigt ist. Zwar beruht die Ber374cksichtigung des Wertes einer freiberuflichen Praxis im Zugewinnausgleich wegen des Stichtagsbezugs nicht auf einem sp344teren Ver344u337erungsfall, sondern hebt darauf ab, dass der am Stichtag vorhandene Wert die damit verbundene Nutzungsm366glichkeit auch f374r den Inhaber selbst weiterhin in sich birgt (Senatsurteil vom 25. November 1998 - XII ZR 84/97 - FamRZ 1999, 361, 363; BGHZ 75, 195, 199 = FamRZ 1980, 37, 38 und BGH Urteil vom 13. Oktober 1976 - IV ZR 104/74 - FamRZ 1977, 38, 39). Die Bewer-tung, die mit dem Zugewinnausgleich stichtagsbezogen endg374ltig vorzunehmen ist, setzt aber voraus, dass die Praxis zu dem ermittelten Wert auch frei ver-wertbar ist (BGHZ 75, 195, 201 = FamRZ 1980, 37, 38 f.; BGHZ 70, 224, 226 = FamRZ 1978, 332, 333 und BGH Urteil vom 13. Oktober 1976 - IV ZR 104/74 - FamRZ 1977, 38, 40). Deswegen ist die Bewertungsmethode auch darauf ge-richtet, einen Wert der freiberuflichen Praxis zu ermitteln, der zum Bewertungs-stichtag am Markt erzielbar ist. Die Ber374cksichtigung latenter Ertragssteuern folgt aus der Pr344misse der Verwertbarkeit und ist somit auch eine Konsequenz der Bewertungsmethode (vgl. Schr366der aaO Rn. 74; Schr366der in Schr366der/ 30 - 15 - Bergschneider aaO Rn. 4.257). Soweit der Wert danach ermittelt wird, was im Falle einer Ver344u337erung aus dem Substanzwert und dem Goodwill der freibe-ruflichen Praxis oder Kanzlei zu erzielen w344re, darf auch nicht au337er Betracht bleiben, dass wegen der damit verbundenen Aufl366sung der stillen Reserven dem Verk344ufer wirtschaftlich nur der um die fraglichen Steuern verminderte Er-l366s verbleibt. Insoweit handelt es sich um unvermeidbare Ver344u337erungskosten (Senatsurteile BGHZ 175, 207 = FamRZ 2008, 761 Rn. 32; vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 101/89 - FamRZ 1991, 43, 48 und vom 27. September 1989 - IVb ZR 75/88 - FamRZ 1989, 1276, 1279; Johannsen/Henrich/Jaeger aaO 247 1376 BGB Rn. 23; B374te aaO Rn. 194; Kogel FamRZ 2004, 1337; aA Hoppenz FamRZ 2006, 449, 450; vgl. auch Tiedtke FamRZ 1990, 1188 ff. und Gernhuber NJW 1991, 2238, 2242 f.). e) Die Ber374cksichtigung eines auf die vorgenannte Weise ermittelten Wertes einer freiberuflichen Praxis unter Einschluss des immateriellen Wertes in Form eines Goodwills widerspricht auch nicht dem Verbot der zweifachen Teilhabe ein und desselben Verm366genswerts im Zugewinnausgleich und im Unterhalt. 31 Zwar hat nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats ein g374terrechtlicher Ausgleich eines vorhandenen Verm366genswerts nicht stattzufinden, soweit diese Verm366gensposition bereits auf andere Weise, sei es unterhaltsrechtlich oder im Wege des Versorgungsausgleichs, ausgeglichen wurde. F374r das Verh344ltnis zwischen Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich ergibt sich dies bereits aus 247 2 Abs. 4 VersAusglG (fr374her: 247 1587 Abs. 3 BGB aF). F374r das Verh344ltnis zwischen Unterhalt und Zugewinnausgleich gilt nichts anderes, auch wenn dies nicht ausdr374cklich gesetzlich geregelt ist (Senatsurteil vom 11. Dezember 2002 - XII ZR 27/00 - FamRZ 2003, 432, 433). 32 - 16 - aa) Eine solche doppelte Teilhabe kann aber nur eintreten, wenn jeweils dieselbe Verm366gensposition ausgeglichen wird. Das ist im Verh344ltnis zwischen Unterhalt und Zugewinnausgleich regelm344337ig nicht der Fall, weil der Zugewinn-ausgleich auf ein stichtagsbezogenes Verm366gen gerichtet ist, w344hrend der Un-terhalt, der den laufenden Lebensbedarf decken soll, auf Eink374nften und Ver-m366gensertr344gen aufbaut. Das Unterhaltsrecht verlangt den Einsatz des Verm366-gensstamms f374r Unterhaltszwecke nur unter besonderen Voraussetzungen (247247 1577 Abs. 3, 1581 Satz 2 BGB). Zu einer Konkurrenz zwischen Zugewinn-ausgleich und Unterhalt kann es somit lediglich dann kommen, wenn zum Un-terhalt auch der Verm366gensstamm herangezogen wird (Senatsurteil BGHZ 175, 207 = FamRZ 2008, 761 Rn. 17; Hoppenz FamRZ 2006, 1242, 1243 und FamRZ 2008, 765, 766; M374nch NJW 2008, 1201 f.). 33 Eine zweifache Teilhabe ist deswegen ausgeschlossen, wenn der Unter-halt lediglich aus Verm366genseink374nften bemessen wird, w344hrend sich der Zu-gewinnausgleich auf den Verm366gensstamm beschr344nkt. Das ist etwa der Fall, wenn Zinseink374nfte bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs ber374cksichtigt werden und dem Zugewinnausgleich lediglich das Bankguthaben als Verm366-gensstamm zugrunde gelegt wird. Gleiches gilt bei vorhandenem Wohneigen-tum, dessen Stamm im Zugewinnausgleich zu ber374cksichtigen ist, w344hrend sich ein vorhandener Wohnwert auf die H366he des Unterhalts auswirkt. In solchen F344llen ist lediglich zu beachten, dass durch den Zugewinnausgleich auch die Verm366genseink374nfte verlagert werden, was f374r die Zukunft unterhaltsrechtliche Auswirkungen hat. 34 Eine unzul344ssige doppelte Teilhabe an ein und demselben Verm366gens-wert liegt hingegen vor, wenn der Verm366gensstamm ausnahmsweise unter-haltsrechtlich ber374cksichtigt wird. Das ist regelm344337ig bei Abfindungen nach Aufgabe einer Erwerbst344tigkeit der Fall, soweit diese Lohnersatzfunktion haben 35 - 17 - und deswegen auf die Zeit der geminderten Erwerbst344tigkeit als erg344nzendes Einkommen aufzuteilen sind. Im Umfang der unterhaltsrechtlichen Ber374cksichti-gung ist dann ein zus344tzlicher g374terrechtlicher Ausgleich ausgeschlossen (Se-natsurteil vom 21. April 2004 - XII ZR 185/01 - FamRZ 2004, 1352 f. mit Anm. Bergschneider; Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrechtli-chen Praxis 7. Aufl. 247 1 Rn. 16, 71; vgl. aber Senatsurteil vom 2. Juni 2010 - XII ZR 138/08 - FamRZ 2010, 1311 Rn. 28 f.). bb) Eine Doppelverwertung ist auch bei der Ber374cksichtigung des Good-wills einer freiberuflichen Praxis im Zugewinnausgleich ausgeschlossen, wenn - wie dargestellt - der nach den individuellen Verh344ltnissen konkret gerechtfer-tigte Unternehmerlohn in Abzug gebracht wurde. 36 Der dem Zugewinnausgleich zugrunde zu legende objektive Wert der freiberuflichen Praxis oder Kanzlei beschr344nkt sich auf den am Stichtag vor-handenen Substanzwert und den im selben Zeitpunkt vorhandenen Goodwill des Unternehmens unter Abzug des Unternehmerlohns nach den individuellen Verh344ltnissen des Inhabers. Selbst wenn der Inhaber seiner freiberuflichen Pra-xis Betr344ge entnimmt, die 374ber den nach den individuellen Verh344ltnissen be-messenen Unternehmerlohn hinausgehen und als unterhaltsrelevantes Ein-kommen zugrunde gelegt werden, liegt darin keine zus344tzliche Teilhabe an dem im Zugewinnausgleich zugrunde gelegten Verm366gensstamm. Denn die Ent-nahmen des Inhabers m374ssen sich nicht nur aus seinem individuellen Ar-beitseinsatz ergeben, der bei der Bemessung des Praxiswertes abgesetzt wird und somit im Endverm366gen unber374cksichtigt bleibt. H366here Entnahmen k366nnen auch auf der Inanspruchnahme des vorhandenen Goodwills beruhen und bilden insoweit blo337e Verm366gensertr344ge. Sollten die Entnahmen 374ber die Summe die-ser beiden Positionen hinausgehen und damit den Verm366gensstamm betreffen, w344ren sie unterhaltsrechtlich ohnehin nicht zu ber374cksichtigen, weil insoweit auf 37 - 18 - einen objektiven Ma337stab abzustellen ist (Senatsurteil vom 4. Juli 2007 - XII ZR 141/05 - FamRZ 2007, 1532 Rn. 27). 38 f) Nach dieser Rechtsprechung des Senats ist die Bewertung des Anteils des Beklagten an der zahn344rztlichen Gemeinschaftspraxis durch das Oberlan-desgericht nicht zu beanstanden. 39 aa) Auf der Grundlage des Sachverst344ndigengutachtens ist es von den durchschnittlichen Praxiseinnahmen der Jahre 1996 bis 1998, also der drei dem Endstichtag vorangegangenen Jahre, ausgegangen. Wenn es davon unter Be-r374cksichtigung aller Umst344nde des Einzelfalles lediglich 90 % als nachhaltig realisierbar angesetzt hat, ist dagegen revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Der revisionsrechtlichen Pr374fung h344lt auch stand, dass das Oberlandes-gericht sodann durch Abzug der Kosten, Ausgaben und einer Abschreibung einen durchschnittlichen Rohgewinn dieser Jahre ermittelt und im Rahmen der von ihm angewandten Methode davon einen individuellen Unternehmerlohn der beiden Inhaber sowie latente Ertragsteuern abgesetzt hat. 40 Den abzusetzenden Unternehmerlohn hat das Berufungsgericht in revi-sionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ermittelt. Dabei ist es auf der Grundlage des Tariflohns f374r Zahn344rzte, erh366ht um den Arbeitgeberzuschlag f374r Lohnnebenkosten, von der w366chentlichen Arbeitszeit der beiden Inhaber mit je 34 Stunden ausgegangen. Dies ber374cksichtigt in hinreichender Weise den indi-viduellen Einsatz der Praxisinhaber, zumal weitere Umst344nde, die eine 374ber den 374blichen Umfang hinausgehende Bedeutung der Inhaberleistung rechtferti-gen k366nnten, nicht substantiiert vorgetragen sind. Revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Erh366hung des nach den individuellen Verh344ltnissen gerechtfertigten Unternehmerlohns um 50 % wegen des zus344tzlich vorhande-nen Labors und die Ber374cksichtigung der Steuerlast von 35 %, was zu einem 41 - 19 - abzusetzenden Nettounternehmerlohn f374r beide Inhaber in H366he von insgesamt 180.000 DM f374hrt. 42 Den so errechneten Ertragswert hat das sachverst344ndig beratene Ober-landesgericht mit einem Rentenbarwertfaktor multipliziert, den es f374r das Ende der Ehezeit mit 2,7620 bemessen hat. Dabei hat es den im Rahmen seiner Be-wertungsmethode um die Ertragssteuer reduzierten Basiszinssatz, einen Zu-schlag f374r das allgemeine Unternehmensrisiko, eine Abzinsung der Zukunfts-gewinne und eine dreij344hrige Nachhaltigkeitsdauer ber374cksichtigt. Wenn es auf diese Weise zu einem Goodwill der gesamten Zahnarztpraxis in H366he von 1.200.322,54 DM und zzgl. des vorhandenen Substanzwertes von 189.985 DM zu einem gesamten Praxiswert in H366he von 1.390.307,54 DM gelangt ist, ist auch dies aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. Auch die Revision erinnert gegen diese Berechnung nichts. Entsprechend dem 50 %igen Anteil des Beklagten an der Gemein-schaftspraxis hat das Oberlandesgericht dessen Anteil mit 695.153 DM und abz374glich latenter Ertragsteuern mit 321.157 DM in das Endverm366gen einge-stellt. Hinsichtlich der Ertragsteuern ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstan-den, dass diese im Wege der "F374nftelregelung" gem344337 247 34 Abs. 1 EStG ermit-telt wurden (vgl. Tiedtke FamRZ 1990, 1188, 1189). 43 bb) Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, f374hrt die Einbeziehung des Goodwills bei der Ermittlung des objektiven Wertes einer freiberuflichen Praxis oder Kanzlei nicht ohne weiteres zur Notwendigkeit einer Liquidierung des betreffenden Verm366gensgegenstandes. Die Ausgleichspflicht bel344uft sich gem344337 247 1378 Abs. 1 BGB nur auf die H344lfte des Zugewinn374berschusses des ausgleichspflichtigen Ehegatten. Die zu ihrer Erf374llung notwendigen Mittel k366n-nen h344ufig bereits aus einem anderen liquiden Teil des vorhandenen Verm366- 44 - 20 - gens aufgebracht werden. Ist dies im Einzelfall nicht m366glich, so ist zu beach-ten, dass das Gesetz in 247 1382 BGB unter den dort genannten Voraussetzun-gen die M366glichkeit der Stundung und Ratenzahlung vorsieht. Auf diese Weise kann der Schuldner in die Lage versetzt werden, den Zugewinnausgleich ra-tenweise aus seinem k374nftigen laufenden Einkommen zu leisten (Senatsurteile BGHZ 175, 207 = FamRZ 2008, 761 Rn. 31 und vom 25. November 1998 - XII ZR 84/97 - FamRZ 1999, 361, 363). Die Einbeziehung des objektiven Wertes freiberuflicher Praxen in den Zugewinnausgleich verst366337t deswegen auch weder gegen die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG noch gegen die Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG (Senatsurteil vom 25. November 1998 - XII ZR 84/97 - FamRZ 1999, 361, 363). 45 cc) Entgegen der Auffassung der Revision f374hrt auch der Zinsausspruch in dem angefochtenen Urteil nicht zu einer Doppelber374cksichtigung vorhande-ner Verm366genswerte. 46 Die Zinsforderung der Kl344gerin beruht nicht auf einer Bewertung vorhan-denen Verm366gens, sondern folgt aus dem Gesetz. Sie beruht darauf, dass der bereits bei rechtskr344ftiger Ehescheidung geschuldete Zugewinnausgleich deut-lich sp344ter geleistet wird, so dass dem Beklagten als Schuldner der Ausgleichs-forderung f374r die 334bergangszeit die Verwertungsm366glichkeit des vorhandenen Verm366gens verblieben war. Dass der Beklagte f374r diese Zeit auf der Grundlage seines Arbeitseinsatzes und des anteiligen Goodwills der Gemeinschaftspraxis Unterhalt geleistet hat, steht dem nicht entgegen. Der Zugewinnausgleich kann unterhaltsrechtlich erst dann zu einer 304nderung des geschuldeten Unterhalts f374hren, wenn er tats344chlich geleistet wird und Auswirkungen auf die Zuordnung der Verm366gensertr344ge hat (vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 2007 - XII ZR 141/05 - FamRZ 2007, 1532 Rn. 33). 47 - 21 - g) Unter Ber374cksichtigung des dem Beklagten zurechenbaren h344lftigen Werts der Gemeinschaftspraxis von 321.157 DM und der weiteren unstreitigen Verm366genswerte hat das Oberlandesgericht zutreffend und von der Revision insoweit nicht angegriffen ein Endverm366gen des Beklagten in H366he von 452.014,76 DM und nach Abzug des ebenfalls zutreffend ermittelten und von der Revision als ihr g374nstig nicht angegriffenen indexierten Anfangsverm366gens von 94.925,64 DM einen Zugewinn in H366he von 357.089,12 DM errechnet. Die Differenz zum Zugewinn der Kl344gerin (169.248,16 DM) bel344uft sich mithin auf 187.840,96 DM, der h344lftige Ausgleichsanspruch der Kl344gerin auf (93.920,48 DM =) 48.020,78 200. 48 3. Im Ergebnis zu Recht hat das Oberlandesgericht auch eine aufre-chenbare Gegenforderung des Beklagten verneint. 49 a) Zwar hat der Beklagte nach seinem Vortrag noch nach der Trennung der Parteien einen Gesamtbetrag in H366he von 71.635,80 200 auf Verbindlichkei-ten geleistet, f374r die er gemeinsam mit der Kl344gerin als Gesamtschuldner haftet. Nach 247 426 Abs. 1 BGB haften Gesamtschuldner im Innenverh344ltnis zu glei-chen Anteilen, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Entsprechend geht die Forderung des Gl344ubigers gegen die 374brigen Gesamtschuldner nach 247 426 Abs. 2 BGB auf den Gesamtschuldner 374ber, der den Gl344ubiger befriedigt. Der Beklagte k366nnte danach also h344lftige Erstattung der von ihm geleisteten Betr344-ge verlangen, wenn nicht im Innenverh344ltnis der Parteien etwas anderes be-stimmt w344re. 50 b) Die g374terrechtlichen Vorschriften 374ber den Zugewinnausgleich ver-dr344ngen den Gesamtschuldnerausgleich nicht, und zwar unabh344ngig davon, ob die Leistung eines gesamtschuldnerisch haftenden Ehegatten vor oder nach Rechtsh344ngigkeit des Scheidungsverfahrens erbracht worden ist. Bei richtiger 51 - 22 - Handhabung der g374terrechtlichen Vorschriften vermag der Gesamtschuldner-ausgleich das Ergebnis des Zugewinnausgleichs allerdings nicht zu verf344lschen (Senatsurteil vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 10/09 - FamRZ 2011, 25 Rn. 16). 52 Die Tilgung der Gesamtschuld durch einen der haftenden Ehegatten be-wirkt im Regelfall keine Ver344nderung der f374r die Ermittlung des Zugewinns ma337geblichen Endverm366gen, wenn die Gesamtschulden wirtschaftlich zutref-fend, d.h. unter Beachtung des gesamtschuldnerischen Ausgleichs, in die Ver-m366gensbilanz eingestellt werden. Soweit bei Zustellung des Scheidungsantrags als Stichtag f374r die Berechnung des Endverm366gens gemeinsame Verbindlich-keiten der Ehegatten noch nicht getilgt sind, ist im Endverm366gen beider Ehegat-ten jeweils die noch bestehende Gesamtschuld in voller H366he als Passivposten zu ber374cksichtigen. Demgegen374ber ist - die Durchsetzbarkeit vorausgesetzt - der jeweilige Ausgleichsanspruch gegen den anderen Ehegatten, der die Be-friedigung des Gl344ubigers nicht voraussetzt, als Aktivposten anzusetzen. Im Ergebnis hat das regelm344337ig zur Folge, dass Ehegatten, die als Gesamtschuld-ner haften, die gemeinsamen Verbindlichkeiten bei ihrem Endverm366gen jeweils nur mit der Quote ansetzen k366nnen, die im Innenverh344ltnis auf sie entf344llt (Se-natsurteil vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 10/09 - FamRZ 2011, 25 Rn. 16). aa) Im Au337enverh344ltnis haften die Parteien f374r die als Gesamtschuldner aufgenommenen Darlehen jeweils voll. Die sich daraus ergebende h344lftige Aus-gleichspflicht war w344hrend der intakten Ehe allerdings durch die eheliche Le-bensgemeinschaft 374berlagert, so dass von einer stillschweigend geschlossenen Vereinbarung im Sinne des 247 426 Abs. 1 BGB auszugehen ist, die es einem Ehegatten verwehrt, Ausgleich f374r Zahlungen zu verlangen, die er w344hrend des Zusammenlebens erbracht hat. Eine solche anderweitige Vereinbarung endet allerdings mit dem Scheitern der Ehe und der Trennung der Ehegatten. Aus-gleichs- und Freistellungsanspr374che entstehen dann f374r weitere Zahlungen und 53 - 23 - k374nftig f344llig werdende Leistungen, soweit nicht an die Stelle der Lebensge-meinschaft andere besondere Umst344nde treten, aus denen sich erneut ein vom Regelfall abweichender Ma337stab ergibt (Senatsurteile vom 11. Mai 2005 - XII ZR 289/02 - FamRZ 2005, 1236 f. und vom 30. November 1994 - XII ZR 59/93 - FamRZ 1995, 216, 217). 54 bb) Soweit der Beklagte die Gesamtschulden der Parteien zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags getilgt hat, w344re eine h344lftige Ausgleichsforderung nach 247 426 Abs. 2 BGB als Verm366genswert in sein End-verm366gen aufzunehmen, w344hrend sie als Verbindlichkeit im Endverm366gen der Kl344gerin zu ber374cksichtigen w344re. Der h344lftige Ausgleich der Differenz durch den Zugewinn neutralisiert mithin regelm344337ig die Ausgleichsforderung nach 247 426 Abs. 2 BGB. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts verf374gt die zugewinn-ausgleichsberechtigte Ehefrau im vorliegenden Fall 374ber einen eigenen Zuge-winn, der die Ausgleichsforderung 374bersteigt. Weil sich die Ausgleichsforderung nach 247 426 Abs. 2 BGB deswegen im Ergebnis nicht auswirkt und sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in die Endverm366gen der Parteien eingestellt wurde, kann von einer anderweitigen Vereinbarung ausgegangen werden, die den Ausgleich im Innenverh344ltnis der Parteien dem Zugewinnaus-gleich bel344sst. 55 cc) Soweit das Oberlandesgericht auch eine aufrechenbare Ausgleichs-forderung des Beklagten aus 247 426 Abs. 2 BGB f374r Tilgungsleistungen nach Zustellung des Scheidungsantrags abgelehnt hat, h344lt dies ebenfalls der revisi-onsrechtlichen 334berpr374fung stand. 56 Eine anderweitige Bestimmung, die die grunds344tzlich anteilige Haftung von Gesamtschuldnern im Innenverh344ltnis verdr344ngt, liegt nach der Rechtspre- 57 - 24 - chung des Senats dann nahe, wenn die alleinige Schuldentilgung durch einen der getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten bereits bei der Berech-nung des dem anderen zustehenden Unterhalts ber374cksichtigt wurde. Denn dies f374hrt zu einer dem h344lftigen Schuldenabtrag nahezu entsprechenden Re-duzierung des Unterhalts und damit wirtschaftlich zu einer mittelbaren Beteili-gung des Unterhaltsberechtigten am Schuldenabtrag (Senatsurteil vom 9. Januar 2008 - XII ZR 184/05 - FamRZ 2008, 602 Rn. 9). Diese Voraussetzungen liegen nach den Feststellungen des Berufungs-gerichts hier vor, weil der Unterhaltsanspruch der Kl344gerin unter Ber374cksichti-gung der gesamten Tilgungsleistungen des Beklagten bemessen wurde. Diese Feststellungen sind rechtlich nicht zu beanstanden und werden auch von der Revision nicht substantiiert angegriffen. Zwar ist die H366he des Bedarfs der Kl344-gerin auf Trennungsunterhalt durch Urteil des Oberlandesgerichts vom 30. November 2004 konkret mit 4.935 DM Elementarunterhalt, 1.600 DM Al-tersvorsorgeunterhalt und 650 DM Krankenvorsorgeunterhalt bemessen wor-den. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die fortlaufende Til-gung des gemeinsamen Kredits aber auch die Bemessung des konkreten Un-terhaltsbedarfs beeinflusst, was zu einer wirtschaftlichen Beteiligung der Kl344ge-rin an der Kredittilgung f374hrt. 58 Es kommt deswegen nicht darauf an, welchen Teil der Tilgungsleistun-gen der Beklagte noch vor Zustellung des Scheidungsantrags vorgenommen hat und auf welchen Betrag sich die Tilgungsleistungen nach Zustellung des Scheidungsantrags belaufen. 59 4. Weil das Berufungsgericht den Beklagten deswegen zu Recht zur 60 - 25 - Zahlung eines Zugewinnausgleichs in H366he von 48.020,78 200 nebst Zinsen ver-urteilt hat, ist seine Revision zur374ckzuweisen. Hahne Frau RiBGH Weber-Monecke Dose ist urlaubsbedingt verhindert, zu unterschreiben. Hahne Schilling G374nter Vorinstanzen: AG Halle (Westf.), Entscheidung vom 03.05.2007 - 5a F 175/99 - OLG Hamm, Entscheidung vom 15.01.2009 - 1 UF 119/07 -
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