BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 40/10 Verkündet am: 29. März 2012 Preuß Justizangestellte als Urkundsb eamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Ric h- ter Raebel, Dr. Pape , Grupp und die Richterin Möhrin g für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Februar 2010 au f- gehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah rens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem auf einen Eigenantrag vom 26. Juli 2005 am 1. November 2005 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der F . (fortan: Schuldn e- rin). Er macht gegenüber dem beklagten Land unter dem rechtlichen Gesicht s- punkt der Insolvenzanfechtung Rückgewähransprüche geltend. Die Schuldnerin geriet ab August 200 4 mit der Abführung der von ihr g e- schuldeten Umsatzsteuer in Rückstand. Wegen des bis einschließlich Januar 2005 offenen Betrags in Höhe von insgesamt 298.390,39 1 2 - 3 - am 27. April 2005 eine Pfändungs - und Einziehungsverfügung. Am 12. Mai 2005 überwies die Schuldnerin den genannten Betrag von ihrem Geschäftsko n- to an den Beklagten. Am 20. Juni 2005 überwies sie dem Beklagten die zw i- schenzeitlich für den Zeitraum Februar bis April 2005 aufgelaufenen Umsat z- steuerrückstände in Höhe von 32.240,82 r- derungen in der Gesamthöhe von 1.296.515,10 . Hie r- von hatten Forderungen in Höhe von insgesamt 191.3 t- punkt der ersten Zahlung und 202.942,54 bestanden. Das Landgericht hat die auf Erstattung des Gesamtbetrags von 330.631,21 Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, ein Rückgewähranspruch wegen Anfechtung nach dem allein in Betracht kommenden Anfechtungsgrund des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO stehe dem Kläger schon d eshalb nicht zu, weil er w e- 3 4 5 - 4 - der eine Zahlungseinstellung noch die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zu den beiden Zahlungszeitpunkten dargelegt habe. Die Nichtzahlung von fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten könne nur dann als Zahlungseinstellung angesehen werden, wenn es sich um einen Anteil von mindestens 10 v om H undert der Gesamtverbindlichkeiten handle. Dies gelte auch, wenn diese Ve r- bindlichkeiten bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht beglichen w ü r- den. Ob die Untergrenze von 10 v om H undert erreicht worden sei, könne nicht festgestellt werden, weil der Kläger nicht dargelegt habe, wie hoch die Gesam t- verbindlichkeiten der Schuldnerin zu den beiden Zahlungsterminen gewesen seien . Entsprechendes gelte für den dem Kläger obliegenden Nachw eis der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zum Zeitpunkt der Zahlungen. Auf die Frage, ob es sich bei beiden Zahlungen um inkongruente Deckungen gehandelt habe, komme es mithin nicht an. II. Mit dieser Begründung kann das Berufungsurteil keinen Best and haben. 1. Nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Befriedigung gewährt hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, wenn die Handlung i n- nerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgeno m- men worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war. a) Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit beurteilt sich im gesamten Inso l- venzrecht und darum auch im Rahmen des Insol venzanfechtungsrechts nach § 17 InsO (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006 - IX ZB 238/05, WM 2006, 1631 6 7 8 - 5 - Rn. 6). Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO kann eine Liquiditätsbilanz aufgestellt werden. Dabei sind die im maß geblichen Zeitpunkt verfügbaren und innerhalb von drei Wochen flüssig zu machenden Mittel in Beziehung zu setzen zu den am selben Stichtag fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten. Im Insolvenzanfechtungsprozess ist eine solche Liquiditätsbilanz jedoc h oft nicht erforderlich, weil hier auch auf andere Weise festgestellt werden kann, ob der Schuldner einen wesentlichen Teil se i- ner fälligen Verbindl ichkeiten nicht bezahlen konnte (BGH, Urteil vom 12. Okt o- ber 2006 - IX ZR 228/03, WM 2006, 2312 Rn. 28). b) Hat der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, begründet dies auch für die Insolvenzanfechtung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit (BGH, Urteil vom 20. November 2001 - IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178, 184 f; vom 21. Juni 2007 - IX ZR 231/04, WM 2007, 1616 Rn. 27). aa) Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verha l- ten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu e rfüllen (BGH, Urteil vom 20. November 2001 , aaO ). Es muss sich mindestens für die beteiligten Ve r- kehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner auße r- stande ist, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen zu genügen (BGH, Urteil vom 21. Ju ni 2007 , aaO Rn. 28 ). Die tatsächliche Nichtzahlung eines erhebl i- chen Teils der fälligen Verbindlichkeiten reicht für eine Zahlungseinstellung aus (BGH, Urteil vom 21. Juni 2007, aaO Rn. 29; vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06, WM 2008, 452 Rn. 21 jeweils mwN). Haben im fraglichen Zeitpunkt fäll i- ge Verbindlichkeiten erheblichen Umfangs bestanden, die bis zur Verfahrense r- 9 10 - 6 - öffnung nicht mehr beglichen worden sind, ist regelmäßig von Zahlungseinste l- lung auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2006 , aaO Rn. 22, 28). bb) Eine Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung en t- wickelter Beweisanzeichen gefolgert werden. Sind derartige Indizien vorha n- den, bedarf es nicht eine r darüber hinaus gehenden Darlegung und Festste l- lung der genauen Höhe der gegen den Schuldner bestehenden Verbindlichke i- ten oder gar einer Unt erdeckung von mindestens 10 v om H undert . Es obliegt vielmehr dem Tatrichter, ausgehend von den festgestellten Indi zien eine G e- samtabwägung vorzunehmen, ob eine Zahlungseinstellung gegeben ist (BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10, WM 2011, 1429 Rn. 13 mwN) . 2. Das Berufungsgericht durfte danach eine Zahlungseinstellung und entsprechend eine Zahlungsunfähi gkeit nicht mit der Begründung verneinen, es könne nicht festgestellt werden, dass die zum Zeitpunkt der Zahlungen off e- nen und bis zur Insolvenzeröffnung nicht erfüllten Verbindlichkeiten der Schul d- nerin einen erheblichen Teil ihrer gesamten Verbindlichk eiten dargestellt haben, weil der Kläger die Höhe der Gesamtverbindlichkeiten im Zahlungszeitpunkt nicht dargelegt habe. Geboten war es, den von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt vollständig auf seine Bedeutung für die Frage der Zahlungseinste l- lung un d Zahlungsunfähigkeit zu prüfen und die sich dabei ergebenden B e- weisanzeichen umfassend zu würdigen. III. 1. D ie Sache ist nicht zur Endentscheidung reif und deshalb an das Ber u- fungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine eigene Sa c h- 11 12 13 - 7 - entscheidung (§ 563 Abs. 3 ZPO) kann der Senat auf der Grundlage der bish e- rigen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht treffen, weil d i e- se Feststellungen den Vortrag der Parteien nicht ausschöpfen. 2. F ür das weitere Verfahren weis t der Senat auf Folgendes hin: Als Beweisanzeichen für eine Zahlungseinstellung der Schuldnerin kommt insbesondere der Umstand in Betracht, dass zum Zeitpunkt der ersten angefochtenen Zahlung weitere Verbindlichkeiten in Höhe von unstreitig mi n- desten s 191.313,73 mindestens 202.942,54 f- nung des Insolvenzverfahrens nicht beglichen wurden. Ob es sich dabei um einen maßgeblichen Teil der zum Zahlungszeitpunkt offenen Verbindlichkeiten der Schuldnerin handelte, kann möglicher weise aus dem Umfang des G e- schäftsbetriebs der Schuldnerin erschlossen werden ( vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011, aaO Rn. 15). Mittelbar kann auch der Gesamtumfang der zur Insolvenztabelle festgest ellten Forderungen einen Hinweis bieten. Ein weiteres Indiz für eine bereits vor den in Rede stehenden Zahlungen erfolgte Zahlung s- einstellung kann darin liegen, dass die Schuldnerin mit der Bezahlung der b e- trächtlichen Steuerforderungen des Beklagten seit mehr als sechs Monaten im Rückstand war ( vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011, aaO Rn. 16) und erst zah l- te, nachdem der Beklagte eine Kontenpfändung ausgebracht hatte . Das G e- wicht dieses Beweisanzeichens kann allerdings gemindert sein, wenn die Ste u- err ückstände, wie der Beklagte unter Vorlage eines Schreibens der Bevol l- mäc h tigten der Schuldnerin vorgetragen hat, durch Unzulänglichkeiten in der Buchhaltung der Schuldnerin verursacht worden sein sollten. Dafür, dass die verspäteten Zahlungen nicht auf den Mangel an Liquidität, sondern auf Rüc k- stände bei der Buchführung zurückzuführen sind, ist der Beklagte darlegungs - 14 15 - 8 - und beweispflichtig. Sollte im zweiten Berufungsdurchgang eine Zahlungsunf ä- higkeit der Schuldner in nicht festgestellt werden können, wären im weiteren die Anfechtungsvoraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO zu prüfen, für welche die drohende Zahlungsunfähigkeit genügen kann. Kayser Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entsc heidung vom 13.07.2009 - 2 - 4 O 425/08 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03.02.2010 - 4 U 184/09 -
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