BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 40/10 Verkündet am: 11. Januar 2012 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 157 D, 535 Zu den Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung bei einer mie t- vertraglich vereinbarten Konkurrenzschutzklausel. BGH, Urteil vom 11. Januar 2012 - XII ZR 40/10 - OLG Braunschweig LG Göttingen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11 . Januar 2 01 2 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richte r Weber - Monecke, Dose, Schilling und Dr. Günter für Recht erkannt: Auf d ie Revision des Beklagten wird das Teil - und Grundu rteil de s 8 . Zivil senats des Oberl and es gerichts Braunschweig vom 2 5 . Febr uar 20 10 aufgehoben . Die Berufung der Klägerin gegen das U rteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 20. Mai 2009 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer mietvertra g- lichen Konkurrenzschutzklausel geltend. Die Klägerin schloss 1986 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten e i- nen Mi etvertrag über Gewerberäume in einem " Ärztehaus " zum Betrieb eines Optik - und Hörgerätegeschäfts. Der Mietvertrag enthält in § 14 die Klausel: 1 2 - 3 - " Konkurrenzschutz für den Mieter wird in folgendem Umfang ve r- einbart: Kein weiteres Optik - und Hörgerätegeschäft in Objekten der " U in H .. . " Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wurde in dem Gebäude bereits e i- ne Praxis für Hals - , Nasen - und Ohrenheilkunde betrieben , die von der Strei t- helferin der Beklagten im Oktober 2005 übernommen wurde . Die Klägerin , die in den angemieteten Räumen zunächst nur ein Optikergeschäft betrieben hatte, erweiterte zum 1. August 2006 ihren Betrieb um eine Hörgeräteakustikabte i- lung . In der Folgezeit begann die Streithelferin im sog enannten " verkürzten Versorgungsweg " Hörgeräte unmittel bar an Patienten abzugeben. Dabei übe r- nimmt der HNO - Arzt u. a. die audiometrische Messung und das Erstellen von Ohrabdr ü cken zur Anpassung und Lieferung von Hörgeräten, die Feinanpa s- sung der vom Hersteller direkt an ihn gelieferten Hörgeräte sowie die Einw e i- sung der Patienten. Die Klägerin sieht dar in einen Verstoß gegen die in § 14 des Mietvertr a- ges enthaltene Konkurrenzschutzklausel . Sie begehrt daher i m vorliegenden Verfahren von der Beklagten, gegenüber der Streithelferin auf die Einhaltung der Konku rrenzschutzklausel hinzuwirken (Klagantrag zu 1). Außerdem möchte die Klägerin gerichtlich feststellen lassen, dass sie wegen der Verstöße gegen die Konkurrenzschutzklausel bis zu deren Beseitigung zur Minderung der Miete berechtigt ist (Klaganträge zu 2 u . 3). Schließlich macht die Klägerin Schaden s- e rsatzansprüche wegen entgangenen Gewinn s (Klaganträge 4 und 5) geltend. 3 4 5 - 4 - Das Landgericht hat einen Verstoß gegen die Konkurrenzschutzklausel verneint und die Klage als unbegründet ab gewiesen . Auf die Berufung der Kl ä- gerin hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und im Wege eines Teil - und G rundurteils den Klaganträgen zu 1 bis 3 übe r- wiegend und den Klaganträgen zu 4 und 5 dem Grunde nach stattgegeben. Die Revision hat das Ober landesgericht hinsichtlich der Frage zugelassen, ob der Mieter bei einem Verstoß gegen einen vereinbarten Konkurrenzschutz zur Mi n- derung der Miete berechtigt ist. Mit der Revision möchte die Beklagte die Aufhebung des Berufungsu r- teils und die Wiederhers tellung der land gerichtlichen Entscheidung erreichen. Entscheidungsgründe : Die zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt zur A bänderung des Ber u- fungsurteils und zur Zurück weisung der Berufung der Klägerin . I. Das Berufungsgericht hat einen Verstoß ge gen die Konkurrenzschut z- klausel bejaht und zur Begründung ausgeführt , dies folge aus einer ergänze n- den Vertragsauslegung des § 14 des Mietvertrages . Die dort vereinbarte Ko n- kurrenzschutzklausel erfasse nach ihrem Wortlaut zwar lediglich das Verbot, Räume i nnerhalb der Objekte der U. GmbH & Co. KG an Optik - und Hörgerät e- geschäfte zu überlassen. Da diese Regelung ihrem Wortlaut nach der Klägerin jedoch keinen Schutz vor konkurrierenden Tätigkeiten biete, die nicht in G e- schäften, sondern in Praxisräumen ausgeü bt w ü rden, läge eine Lücke der ve r- 6 7 8 9 - 5 - traglichen Regelung vor, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung g e- schlossen werden müsse. Da es der Rechtsvorgängerin der Beklagten erken n- bar darum gegangen sei, der Klägerin zu ermöglichen, als Optikerin und als Hö rgeräteakustikerin konkurrenzlos Leistungen im gleichen Objekt zu erbri n- gen, hab e die Klägerin unabhängig von der Organisationsform und der Art der Räumlichkeiten, in denen die konk urrierende Tätigkeit erbracht we rd e , vor der Erbringung von Leistungen aus ihrem Berufsbild durch andere Mieter geschützt werden sollen . D abei hätten die Parteien bei der Vereinbarung der Konkurren z- schutzklausel nicht die Möglichkeit vor Augen gehabt, dass die im Mietobjekt praktizierenden Ärzte abweichend von den damaligen tradi tionellen Berufsbi l- dern einmal selbst im Wege des " verkürzten Versorgungsweges " Leistungen erbringen w ü rden, die sonst von Gesundheitshandwerkern erbracht w ü rden. Der Vertrag sei insoweit ausfüllungsbedürftig, weil durch die konkurri e- rende Tätigkeit de r Streithelferin im selben Objekt der Klägerin gerade der Standortvorteil genommen werde, der bei Abschluss des Mietvertrages verei n- bart worden sei. Daher sei anzunehmen, dass die Parteien auch einen entspr e- chenden Schutz der Klägerin vereinbart hätten, we nn sie bei Abschluss des Mietvertrages die Möglichkeit bedacht hätten, dass die im selben Objekt prakt i- zierenden Ärzte in Konkurrenz zu r Klägerin treten könnten. F ür die Klägerin sei der Umstand, dass die Ärzte nicht die gleichen Leistungen erbr ächten , die auch sie anbiete, von zentraler Bedeutung. Denn für die Klägerin sei in diesen Fällen das Kerngeschäft des Verkaufs von Hilfsmitteln b etroffen, während die dort praktizierenden Ärzte die Tätigkeiten der Vermittlung , des Verkaufs und der A b- gabe der Hilfsmi ttel nur ergänzend zu ihren zentralen ärztlichen Leistungen e r- bringen würden . Dabei sei unbeachtlich, dass die Leistungen, die die HN O - Ärzte beim sogenannten " verkürzten Versorgungs weg " erbringen , als ärztliche Leistungen zu bezeichnen sei en . 10 - 6 - Die Kläge rin sei auch nicht gehindert, den Verstoß gegen den vereinba r- ten Konkurrenzschutz geltend zu machen. Auch wenn die Klägerin zunächst nur ein Optikgeschäft betrieben und erst nach Abschluss des Mietvertrages zwischen der Beklagten un d de r Streithelferin ihr Hörgerätegeschäft eröffnet habe, sei es der Klägerin unbenommen gewesen, das Ausmaß ihrer Tätigkeit auch schon zuvor auf die Abgabe von Hör hilfen auszu d eh n en. Dass sie diese Tätigkeiten erst später aufgenommen habe, beeinträchtige ihren von Beginn des Mie tverhältnisses an zugesicherten Konkurrenzschutz nicht . Der Klägerin stehe damit ein Anspruch auf Mietminderung gemäß § 536 Abs. 1 und 2 BGB zu. Nach herrschender Meinung berechtige eine vertragswi d- rige Konkurrenzsituation zu r Minderung der Miet e . Dabei könne im Ergebnis dahinstehen, ob ein Mangel im Sinne von § 5 36 Abs. 1 BGB vorlie ge . Jede n- falls stelle die ausdrückliche Konkurrenzschutzabrede eine zugesicherte Eige n- schaft im Sinne des § 536 Abs. 2 BGB dar. D ur ch die streitbefangene Klausel sei der Kläg erin zugesichert worden, dass andere Mieter im selben Objekt nicht zu ihr in Konkurrenz treten. Von der Konkurrenzschutzklausel sei die Ertragsf ä- higkeit des Mietobjekts betroffen . Deshalb handele es sich um eine Eigenschaft der Sache. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe die Konkurrenzfreiheit auch zugesichert . D a ein Mangel im Sinne des § 536 Abs. 2 BGB vorliege, st ünden der Klägerin zudem Schadensersatzansprüche nach § 536 a Abs. 1 BGB wegen e ntgangenen G ewinns dem Grunde nach zu. 11 12 13 - 7 - II. D ie se Aus führungen hal ten der r evision srechtlichen Überprüfung nicht stand. Sie beruhen auf einer rechts fehlerhaften Auslegung der in § 14 des Mie t- vertrags enthaltenen Konkurrenzschutzklausel . 1. Die Revision ist uneingeschränkt zulässig. a) Grundsätzlich kan n die Zulassung der Revision nicht auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen bes chränkt werden (BGHZ 101, 276 = NJW 1987, 2586, 2587; Senatsurteile vom 15. Sep - tember 2010 - XII ZR 148/09 - FamRZ 2010, 1888 Rn. 18 und v om 13. April 2011 - XII ZR 110/09 - NJW 2011, 2796 Rn. 13 ff.). Darüber hinaus ist n ach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Beschränkung der R e- visionszulassung nur möglich, wenn sie sich auf einen abtrennbaren Teil der Klageforderung bezie ht, der einem Teilurteil zugänglich gewesen wäre oder auf den die Revision hätte beschränkt werden können (Senatsurteil e vom 25. Okto - ber 2006 - XII ZR 141/04 - FamRZ 2007, 117 und vom 25. Januar 1995 XII ZR 195/93 - FamRZ 1995, 1405; BGH Urteile vom 17. Juni 2004 VII ZR 226/03 - NJW 2004, 3264 und vom 3. März 2005 - IX ZR 45/04 - NJW - RR 2005, 715). Danach ist die vom Berufungsgericht vorgenommene B e- schränkung der Revisionsz ulassung auf den Ausspruch zur Mietminderung (Klagan träge zu 2 und 3) unwirksam . b) Sofern man die Entscheidung des Berufungsgericht s dahingehend versteh t , dass die Revision allein zur Klärung der Frage zugelassen werden sollte , ob bei einem Verstoß gegen einen vereinbarten Konkurrenzschutz der Mieter zur Minderung der Miete bere chtigt ist , wäre diese Beschränkung bereits deshalb unwirksam, weil es sich i nsoweit um eine reine Rechtsfrage handelt , die nicht allein Gegenstand eine r Revisionszulassung sein kann. 14 15 16 17 - 8 - c) Sollte das Berufungsgericht e ine Beschränkung der Revisionszula s- s ung auf seine Ents cheidung zu den Klaganträgen zu 2 und 3 beabsichtigt h a- ben, wäre diese ebenfalls unzulässig , weil über diese Klaganträge nicht im W e- ge eines Teilurteils hätte entsch i e den werden können . (1) Nach § 301 ZPO, an dessen Grundsätzen die B eschränkung der R e- visionszulassung zu messen ist, ist ein Teilurteil nur zulässig, wenn es über e i- nen aussonderbaren, einer selbständigen Entscheidung zugänglichen Teil des Verfahrensgegenstandes ergeht und der Ausspruch über diesen Teil unabhä n- gig von dem jenigen über den restlichen Verfahrensgegenstand getroffen we r- den kann, so dass die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen au s- geschlossen ist (Senats urteil vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 141/04 - FamRZ 2007, 117). Der Erlass eines Teilurteils setzt neben der Teilbarkeit des Strei t- gegenstandes oder einer Mehrheit von Streitgegenständen voraus, dass die Widerspruchsfreiheit von Teil - und Schlussurteil garantiert ist (Zöl ler/ Vollkommer ZPO 29 . Aufl. § 301 Rn. 7 mwN ). Die Widerspruchsfreiheit ist in einem weiten Sinne zu verstehen und erfasst daher auch Fälle der Vorgreiflic h- keit . Daher darf die Entscheidung über den weiter rechtshängigen Streit nicht eine Vorfrage umfassen, d ie bereits für die erledigte Teilentscheidung erheblich war (Zöller/Vollkommer aaO). Da einzelne Urteilselemente, tatsächliche Fes t- stellungen und rechtliche Folgerungen, auf denen eine Entscheidung aufbaut, gr undsätzlich nicht von der Rechtskraft erfasst w erden, besteht sonst die G e- fahr einer unterschiedliche n Beantwortung der Vorfrage, wenn das Verfahren durch den Erlass eines Teilurteils aufgespaltet wird. Dabei ist der Erlass eines Teilurteils bereits dann unzulässig, wenn sich die Gefahr durch die abwei che n- de Beurteilung eines Rechtsmittelgerichts im Instanzenzug ergeben kann (S e- natsurteil vom 24. Februar 1999 - XII ZR 155/97 - FamRZ 1999, 992, 993 mwN). 18 19 - 9 - (2) Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht bei der Prüfung des Kla g antrags zu 1 einen Verst oß gegen die Konkurrenzschutzvereinbarung b e- jaht und dem Leistungsantrag der Klägerin durch Teilurteil entsprochen. Nach § 322 Abs. 1 ZPO reicht die Rechtskraft eines Urteils jedoch nur so weit, als über den erhobenen (prozessualen) Anspruch entschieden is t. Sie beschränkt sich auf den unmittelbaren Gegenstand des Urteils, d.h. auf die Rechtsfolge, die auf eine Klage oder Widerklage aufgrund eines bestimmten Sachverhalts bei Schluss der mündlichen Verhandlung den Entscheidu ngssatz bildet (BGHZ 170, 180 = NJ W 2007, 1466 Rn. 7). Aus der Ents cheidung über den Klagantrag zu 1 erwächst daher nur der Ausspruch des Berufungsgerichts über die Ve r- pflichtung der Klägerin, auf eine Einhaltung der Konkurrenzschutzklausel hi n- zuwirken, in Rechtskraft. Die Frage, ob die St reithelferin gegen die Klausel ve r- stößt, ist dabei nur eine Vorfrage, die an der Rechtskraft der (Teil - ) Entsche i- dung nicht teilnimmt. Dieselbe Vorfrage ist jedoch auch für das Minderung s- recht entscheidungserheblich, auf das sich die Klägerin zur Begründun g ihrer Klaganträge zu 2 und 3 beruft. D ie Klägerin wäre nur dann zur Minderung der Miete berech tigt , wenn die Streithelferin durch die Abgabe der Hörgeräte im " vereinfachten Versorgungsweg " gegen die Konkurrenzschutzklausel ver stoßen würde . Bei einer isol ierten Entsc heidung über die Klaganträge zu 2 und 3 kön n- te diese Frage daher ohne Bindungswirkung an das Teilurteil zu Klagantrag zu 1 frei und damit auch gegenteilig entschieden werden. Dem Gebot der W i- derspruchsfreiheit wäre nicht genügt. Der Erlass eine s Teilurteils wäre daher unzulässig. Das Berufungsgericht durfte daher insoweit die Revisionszulassung nicht beschränken. Die Beschränkung ist somit unbeachtlich ( vgl. Senatsurteil vom 15. September 2010 - XII ZR 148/09 - FamRZ 2010, 1888 Rn. 17). 20 21 - 10 - 2 . Auch in der Sache begegnet das Berufungsurteil revisionsrechtlich durchgreifenden Bedenken. Denn die Auslegung der Konkurrenzschutzklausel durch das Berufungsgericht ist rechtsfehlerhaft . a) Die Auslegung individueller privatrechtlicher Willenserkläru ngen unte r- liegt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur insoweit, als es sich d a- rum handelt, ob sie gesetzlichen Auslegungsregeln, Erfahrungssätzen oder den Denkgesetzen widerspricht und ob sie nach dem Wortlaut der Erklärung mö g- lich ist (Senatsurte ile vom 27. Januar 2010 - XII ZR 148/07 - NJW - RR 2010, 1508 Rn. 30 und vom 4. März 2009 - XII ZR 18/08 - FamRZ 2009, 768 Rn. 14 ). Die vom Berufungsgericht gewählte Auslegung erweist sich als rechtfehlerhaft. Denn es hat die Voraussetzungen für eine ergänze nde Vertragsauslegung ve r- kannt. Insoweit unterliegt das Urteil der revisionsgerichtlichen Kontr olle (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2010 - XII ZR 148/07 - NJW - RR 2010, 1508 Rn. 30). b) Voraussetzung ein er ergänzenden Vertragsa uslegung ist das Best e- hen eine r Regelungslücke, also eine r planwidrige n Unvollständigkeit der Be - stimmungen des Rechtsgeschäfts (BGHZ 90, 69 = NJW 1984, 1177, 1178 ) , die nicht durch die Heranziehung von Vorschriften des dispositiven Rechts sachg e- recht geschlossen werden kann (BGHZ 137, 153 = NJW 1988, 450, 451 ) . Allein der Umstand, dass ein Vertrag für eine bestimmte Fallgestaltung keine Reg e- lung enthält, besagt nicht, dass es sich um eine planwidrige Unvollständigkeit handelt. Von einer planwidrigen Unvollständigkeit kann nur gesp rochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrages eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (vgl. BGHZ 170, 311 = NJW - RR 2007, 687 Rn. 28; BGH Urteile vom 2. Juli 2004 - V ZR 209/03 - NJW - RR 2005, 205 , 206 ; 22 23 24 - 11 - vom 13. Februar 2004 - V ZR 225/03 - WM 2004, 2125 , 2126 und vom 1. Juli 1999 - I ZR 181/96 - WM 1999, 2553 , 2555) . D ie ergä nzende Vertragsausl e- gung muss sich als zwingende selbstverständliche Folge aus dem ganzen Z u- sammenhang des Vereinbarten ergeben, so dass ohne die vorgenommene E r- gänzung das Ergebnis in offenbarem Widerspruch mit dem nach dem Inhalt des Vertrages tatsächlic h Vereinbarten stehen würde (BGHZ 40, 91 = NJW 1963, 2071, 2075 ). Zudem darf die ergänzende Vertragsauslegung nicht zu einer w e- sentlichen Erweiterung des Vertragsinhaltes führen (BGHZ 40, 91 = NJW 1963, 2071, 2075). c ) Auf dieser rechtlichen Grundlage begegnet die Annahme des Ber u- fungsgericht s, d ie Konkurrenzschutzklausel in § 14 des Mietvertrages weise eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke auf, durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Es ist zwar richtig, dass die Klägerin und die Rechtsvorgängerin der B e- klagten bei Abschluss des Mietvertrages im Jahr 1986 die Möglichkeit der Ve r- sorgung von Patienten mit Hörgeräten durch den in dem Objekt praktizierenden HNO - Arzt nicht ber ücksicht ig en konnten, weil die Leistungserbringung im " ve r- kürzten Versorgungsw eg " nach § 126 SGB V erst zum 1. Januar 198 9 durch das Gesundheitsreform - G esetz vom 20. Dezember 1 9 8 8 (BGBl. I S. 2477) ei n- geführt worden ist. Dennoch ist es zur Verwirklichung des Regelungsplans der Vertragsparteien nicht erforderlich, den durch § 14 des Mietvertrags vereinba r- ten Konkurrenzschutz auf die Abgabe von Hörgeräten im " verkürzten Verso r- gungsweg " durch die Streithelferin auszudehnen. Maßgeblich für die Prüfung, ob der Mietvertrag eine ausfüllungsbedürft i- ge Regelungslücke enthält, ist, welchen Umfang an Konkurrenzschutz die Kl ä- 25 26 27 - 12 - gerin bei Abschluss des Mietvertrags erwarten konnte (vgl. OLG Köln NZM 2005, 866; OLG Hamm ZMR 199 7, 581, 58 2 ). Danach spricht b ereits der Wortlaut der Vereinbarung, von dem jede Au s legung auszugehen hat und den auch das Berufungsgericht seiner Ausl e- gung im Ansatz zugrunde legt, gegen die Annahme einer Regelungslücke. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten und die Klägerin haben in § 14 des Mietv e r- trags den gewährten Konkurrenzschutz konkret beschrieben und auf das Verbot der Vermietung von Räumlichkei ten an Dritte zum Betrieb eines Optik - und Hörgerätegeschäfts begrenzt. Die Klägerin sollte demnach primär vor unmitte l- barer Konkurrenz durch einen gleichartigen Geschäftsbetrieb geschützt werden. Soweit das Berufungsgeric ht zur Begründung einer Regelungslücke au s- führt, der Rechtsvorgängerin der Beklagten sei es erkennbar darum gegangen, der Klägerin zu ermöglichen, als Optikerin und als Hörgeräteakustikerin konku r- renzlos Leistungen im gleichen Objekt zu erbringen, unabhäng ig davon, in we l- cher Organisationsform oder in welcher Art von Räumlichkeiten die konkurri e- rende Tätigkeit erbracht werde, kann dem nicht gefolgt werden. Diese Annahme findet weder im Wortlaut der Konkurrenzschutzklausel noch in den weiter en Feststellungen eine tragfähige Grundlage. Der Recht s vorgängerin der Beklagten und der Klägerin war bei A b- schluss des Mietvertrages bekannt, dass in dem Mietobjekt eine Praxis für H a ls - , Nasen - und Ohrenk rankheiten betrieben wird. D ie Klägerin musste daher bereits zu diesem Zeitpunkt damit rechnen, dass der dort praktizierende Fac h- arzt sämtliche Leistungen erbringen wird, zu denen er berechtigt ist und es zu Überschneidungen zwischen ihrem Leistungsangebot und der ärztlichen Täti g- keit kommen kann. Hätten die Vertragspa rteien, wie vom Berufungsgericht a n- genommen, tatsächlich die Absicht gehabt, die Klägerin auch vor ärztlichen 28 29 30 - 13 - Leistungen zu schützen, die sich mit ihrem eigenen Geschäftsbereich übe r- schneiden, hätte es nahegelegen, bei der Formulierung der Konkurrenzs chut z- klausel nicht auf den Betrieb eines weiteren Optik - und Hörgerätefachgeschäfts ab zustellen , sondern die Leistungen, für die der Klägerin Konkurrenzschutz g e- währt werden soll t e , konkret zu benennen (vgl. dazu OLG Brandenburg GesR 2007, 540 ff.). Dass von di eser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht wurde, spricht dafür, dass nach dem Regelungsplan der Parteien die Klägerin tatsäc h- lich nur vor der Konkurrenz durch ein weiteres Optiker - und Hörgerätegeschäft geschützt werden sollte. Die Streithelferin betreibt jedoch weder ein Hörgerätegeschäft noch übt sie die Tätigkeit eines Hörgeräteakustikers aus , wenn sie im " verkürzten Ve r- sorgungswege " Hörg eräte an Patienten ab gib t . Bei den Tätigkeiten, die die Streithelferin in diesem Zusammenhang erbringt , handelt es si ch um ärztliche Leistungen, die zum beruflichen Bereich eines HNO - Arztes gehören oder z u- mindest mit diesem in sehr engem Zusammen hang stehen (BGH Urteil vom 29. Juni 2000 - I ZR 59/98 - NJW 2000, 2745) . Durch die Möglichkeit, Hörhilfen im " verkürzten Verso rgungs weg " an Patienten abzuge b en, hat sich lediglich der Umfang der ärztlichen Leistungen erweitert, die ein HNO - Arzt in seiner Praxis anbieten darf . Eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke lässt sich auch nicht damit begründen, dass ohne eine Vervol lständigung des Vertrages k eine angeme s- sene und interessengerechte Lösung zu erzielen wäre . Der Standortvorteil, der der Klägerin durch die Konkurrenzschutzklausel gewährt wurde, besteht auch nachdem die Streithelferin dazu übergegangen ist, Hörgeräte an i hre Patienten im " verkürzten Versorgungsweg " abzugeben, fort. Nach den in der Revision s- instanz nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Kl ä- gerin nach Abschluss des Mietvertrages zunächst viele Jahre nur ein Optikg e- 31 32 - 14 - schäft betrieben. Erst nach der Übernahme der HNO - Praxis durch die Streithe l- ferin hat die Klägerin ihr Geschäft um eine Akustikabteilung erweitert. Die wir t- schaftliche Grundlage ihres Betriebs war bis dahin nicht von der Möglichkeit des Verkaufs von Hörgeräten geprägt. Durc h die Erweiterung ihres Geschäfts im Jahr 2006 hat die Klägerin sich nur die Möglichkeit geschaffen, durch eine Ve r- größerung ihres Leistungsangebots ihre Ertragslage zu verbessern , indem sie den Vorteil nutzt , dass in d em Ärztehaus ein HNO - Arzt praktiziert . Da jedoch jeder Patient frei darüber entscheiden kann, wo er sich ein verordnetes Hörg e- rät anfertigen lässt, hat die Klägerin durch d ie Eröffnung der Akustikabteilung nur die Chance erworben, dass sie Patienten der HNO - Praxis als Kunden g e- winn t . Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, dass ohne eine Au s- dehnung der Konkurrenzschutzklausel auf die Tätigkeiten der Streithelferin im Rahmen des " verkürzten Versorgungswegs " der von den Mietvertragsparteien intendierte Schutz der Klägerin wesentlich beeintr ächtigt und der Regelung s- plan der Parteien unvollständig wäre. d) Schließlich ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen , dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits im Rahmen des vertragsimmanenten Konkurrenzschutzes ein Vermiet er nicht gehalten ist, dem Mieter jeden fühlbaren oder unliebsamen Wettbewerb fernzuhalten. Vielmehr ist nach den Umständen des einzelnen Falles abzuwägen, inwieweit nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Belange der Parteien die Fernhaltung von Konkurrenz geboten ist (vgl. B GHZ 70, 79 = NJW 1978, 585 , 58 6 ). Diese Wertung ist auch bei der Auslegung einer vertraglich vereinbarten Konkurren z- schu tzklausel zu berücksichtigen. 3 . N ach all de m ergibt sich durch die Abgabe von Hörgeräten im " ve r- kürzte n Versorgungs weg " durch die Streithelferin kein Verstoß gegen die Ko n- kurrenzs chutzklausel aus § 14 des Mietvertrages. Die Frage, ob ein Verstoß 33 34 - 15 - ge gen eine Konkurrenzs chutzklausel den Mieter zur Minderung der Miete b e- rechtigt, kann dahin steh en. 4 . Der S enat kann in der Sache abschließend entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) . S ie ist zur Endentscheidung reif, d a sich die Klägerin zur Begründung aller ihrer Ansprüche allein auf einen Verstoß gegen die Konkurrenzschutzkla u- sel ge stützt und keine anderweitigen Mäng el der Mietsache geltend gemacht hat . Unter A bänder ung des Berufungsurteils war daher die Berufung der Kläg e- rin zurückzuweisen und die erstinstanzliche Entscheidung wieder herzustellen. Dies gilt auch, soweit das Berufungsgericht im Wege eines Teil - und Gru ndu r- teils entschieden hat. Im Rechtsmittelverfahren kann die Klage dann insgesamt abgewiesen werden, wenn dem Kläger insgesamt keine Ansprüche mehr z u- stehen können. Das ist hier der Fall. Hahne Weber - Monecke Dose Schilling Günter Vorinstanzen: LG Göttingen, Entscheidung vom 20.05.2009 - 5 O 144/08 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 25.02.2010 - 8 U 98/09 - 35
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