BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXI ZR 401/02 vom11. November 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den VorsitzendenRichter Nobbe und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller,Dr. Wassermann und Dr. Applam 11. November 2003beschlossen:Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-desgerichts vom 26. September 2002 wird als unzu-lässig verworfen.Die Kosten des Revisionsverfahrens werden Rechts-anwältin S., W.straße ...,... K., auferlegt.Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf10.251,40 nrGründe: Die Revision ist unzulässig, da sie ohne Vollmacht eingelegt wur-de.Rechtsanwältin S. hat - was sie auf Rüge des Beklagten undRevisionsklägers selbst einräumt - beauftragt von einem Dritten "Namens - 3 -des Beklagten" gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt, ohne dazuvon dem Beklagten bevollmächtigt zu sein. Die wirksame Erteilung derVollmacht ist jedoch Prozeßhandlungsvoraussetzung. Das Fehlen einerBevollmächtigung führt - wenn der Vertretene, wie hier, die Prozeßfüh-rung nicht genehmigt - zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels (BGH, Urteilvom 5. April 2001 - XI ZR 309/00, NJW 2001, 2095, 2096 m.w.Nachw.).Die Kosten des Revisionsverfahrens sind nach dem Veranlas-sungsprinzip Rechtsanwältin S. aufzuerlegen, die in Kenntnis desFehlens einer Vollmacht und ohne Wissen des Revisionsklägers alsvollmachtlose Vertreterin gehandelt hat (vgl. BGHZ 121, 397, 400; BGH,Beschluß vom 18. November 1982 - III ZR 113/79, NJW 1983, 883, 884).Daß sie zwischenzeitlich das Mandat niedergelegt hat, entlastet sie nichtvon der Prozeßkostenpflicht (BFH BB 75, 1142).Nobbe Bungeroth Müller Wassermann Appl
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