BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXI ZR 401/02 vom27. Januar 2004in dem Rechtsstreit - 2 -Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den VorsitzendenRichter Nobbe und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller,Dr. Wassermann und Dr. Applam 27. Januar 2004beschlossen:Die Gegenvorstellung der Rechtsanwältin S. gegen die Kostenentscheidung in dem Senatsbe-schluß vom 11. November 2003 wird zurückgewiesen.Gründe: Die Gegenvorstellung gibt zu einer Änderung der Kostenentschei-dung keinen Anlaß. Rechtsanwältin S. ist - was ihr bekannt war -zu keiner Zeit eine schriftliche oder auch nur mündliche Vollmacht un-mittelbar von dem Revisionskläger erteilt worden. Sie hat, beauftragt voneinem an dem Rechtsstreit in keiner Instanz beteiligt gewesenenRechtsanwalt, namens des Beklagten V. ohne dessen Wissen Revisioneingelegt und nach Zahlung eines Vorschusses durch eine dritte Personbegründet. Nur durch einen Zufall sind diese Umstände kurz vor dermündlichen Verhandlung bekannt geworden.Nach alledem hat nicht der Revisionskläger, sondern alleinRechtsanwältin S. als vollmachtlose Vertreterin den nutzlosenVerfahrensaufwand schuldhaft veranlaßt, so daß sie zur Kostentragung - 3 -verpflichtet ist. Dem angeblichen Revisionskläger V. die Kosten aufzu-erlegen wäre grob unbillig und durch nichts zu rechtfertigen. Eine Ko-stenentscheidung zu Lasten des angeblichen Auftraggebers von Rechts-anwältin S. kommt nicht in Betracht, da er am Rechtsstreit nichtbeteiligt ist.Nobbe Bungeroth Müller Wassermann Appl
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