BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 401/03 Verk374ndet am: 19. Dezember 2006 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 19. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. M374ller und Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Prof. Dr. Schmitt f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. November 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde. Die Beklagte verlangt im Wege der Hilfswiderklage R374ckzahlung ausgereichter Darlehen. Dem liegt folgen-der Sachverhalt zugrunde: 1 Der Kl344ger, ein damals 42-j344hriger Arbeiter, wurde im Jahr 1998 von einem Vermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapi- 2 - 3 - tal 1/2 Miteigentumsanteil an einer Eigentumswohnung in D. zu erwerben. Der Vermittler war f374r die H. GmbH t344tig, die seit 1990 in gro337em Umfang Anlageobjekte vertrieb, die die Beklagte fi-nanzierte. Nachdem der Kl344ger durch schriftliche Erkl344rung der f374r das zu erwerbende Objekt bestehenden Mieteinnahmegesellschaft beigetre-ten war, unterbreitete er mit notarieller Erkl344rung vom 31. August 1998 der LU. verwaltungsgesellschaft mbH ein entsprechendes Kaufangebot. Zur Finanzierung des Kaufpreises von 99.547 DM zuz374glich Nebenkosten unterschrieb der Kl344ger am selben Tag einen Darlehensvertrag 374ber 114.000 DM mit der Landeskreditbank (im Folgenden: L-Bank), vertreten durch die beklag-te Bausparkasse. Dieser sollte als tilgungsfreies "Vorausdarlehen" bis zur Zuteilungsreife zweier bei der Beklagten abgeschlossener Bauspar-vertr344ge 374ber je 57.000 DM dienen. Der Darlehensvertrag vom 19./31. August 1998, dem eine Wider-rufsbelehrung nach dem Verbraucherkreditgesetz, nicht aber eine solche nach dem Haust374rwiderrufsgesetz beigef374gt war, enth344lt unter Anderem folgende Bedingungen: 3 "247 2 Kreditsicherheiten Die in 247 1 genannten Darlehen werden gesichert durch: 205 Grundschuldeintragung zugunsten der Bausparkasse 374ber 114.000 DM mit mindestens 12 v.H. Jahreszinsen. 205 - 4 - Die Bausparkasse ist berechtigt, die ihr f374r das be-antragte Darlehen einger344umten Sicherheiten f374r die Gl344ubigerin treuh344nderisch zu verwalten oder auf sie zu 374bertragen. 205 247 5 besondere Bedingungen f374r Vorfinanzierungen 205 Die Bausparkasse kann das Darlehen der L-Bank vor Zuteilung des/der Bausparvertrages/vertr344ge abl366sen, sobald Umst344nde eintreten, die in der Schuldurkunde Ziffer 4 a bis e ge-regelt sind mit der Folge, dass die Bausparkasse in das bestehende Vertragsverh344ltnis eintritt. 205" Die in dem Darlehensvertrag in Bezug genommene vorformulierte Schuldurkunde der Beklagten enth344lt in Nr. 11 b) folgende Regelung: 4 "die Grundschuld dient der Sicherung aller gegenw344rtigen und k374nftigen Forderungen der Gl344ubigerin gegen den Darlehensneh-mer aus jedem Rechtsgrund, auch soweit sie nur gegen einen Dar-lehensnehmer begr374ndet sind; 205" Mit notariellen Urkunden vom 17. September 1998 wurde das Kaufangebot von der Verk344uferin angenommen und zugunsten der Be-klagten an dem Kaufgegenstand eine Grundschuld 374ber 114.000 DM zu-z374glich 12% Jahreszinsen bestellt. Gem344337 Ziffer V. der Urkunde 374ber-nahm der Kl344ger die pers366nliche Haftung f374r die Zahlung des Grund-schuldbetrages samt Zinsen und Nebenleistungen und unterwarf sich wegen dieser Zahlungsverpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Verm366gen. 5 Mit Schreiben vom 16. April 2002 widerrief der Kl344ger seine auf den Abschluss des vertragsgem344337 ausgezahlten Vorausdarlehens ge- 6 - 5 - richtete Willenserkl344rung unter Hinweis auf 247 1 HWiG. Er wendet sich mit der Vollstreckungsgegenklage gegen seine pers366nliche Inanspruchnah-me aus der notariellen Urkunde vom 17. September 1998. Die Beklagte, an die die L-Bank ihre Anspr374che abgetreten hat, verlangt hilfswiderkla-gend die R374ckzahlung des offenen Darlehensbetrages in H366he von 56.538,66 200 zuz374glich Zinsen. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom erkennenden Senat zugelassenen - Revision verfolgt der Kl344ger sein Klagebegehren weiter. 7 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefoch-tenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsge-richt. 8 I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgef374hrt: 9 Der Titel sei wirksam errichtet worden und die Forderungen, we-gen derer die Beklagte vollstrecke, seien von der Unterwerfungserkl344-rung, die den Vorschriften des AGB-Gesetzes nicht widerspreche, um-fasst. Dass nicht die Beklagte, sondern die L-Bank das Darlehen ausge-zahlt habe, stehe der Vollstreckung durch die Beklagte nicht entgegen. 10 - 6 - Der Kl344ger k366nne sich auch nicht mit Erfolg auf den Widerruf des Darle-hensvertrags nach dem Haust374rwiderrufsgesetz berufen. Dabei k366nne dahinstehen, ob er durch eine Haust374rsituation zum Vertragsschluss be-stimmt worden sei, da der bei wirksamem Widerruf bestehende R374ckzah-lungsanspruch der Beklagten nach 247 3 HWiG ebenfalls von der Grund-schuld mit pers366nlicher Schuld374bernahme gesichert werde. Ein verbun-denes Gesch344ft nach 247 9 VerbrKrG scheide schon mit R374cksicht darauf aus, dass es sich bei dem Darlehen um einen Realkredit im Sinne des 247 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG handele. Mit dem Vortrag des Kl344gers zu An-spr374chen aus vorvertraglichem Aufkl344rungsverschulden m374sse sich der Senat nicht befassen, weil dieser Vortrag, der f374r den Fall seiner Zulas-sung ohnedies nicht ausreichend sei, in vom Landgericht nicht nachge-lassenen Schrifts344tzen des Kl344gers enthalten sei. II. Das Berufungsurteil h344lt rechtlicher Nachpr374fung in einem ent-scheidenden Punkt nicht stand. 11 1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht allerdings davon aus-gegangen, dass der Kl344ger die pers366nliche Haftung f374r den Grund-schuldbetrag 374bernommen und sich insoweit der sofortigen Zwangsvoll-streckung unterworfen hat. Entgegen der Auffassung der Revision ist 247 10 Abs. 2 VerbrKrG a.F. (jetzt: 247 496 Abs. 2 BGB) auf das abstrakte Schuldanerkenntnis des Kl344gers nicht analog anwendbar. Nach gefestig-ter Rechtsprechung des erkennenden Senats fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungsl374cke, die eine analoge Anwendung rechtfertigen 12 - 7 - k366nnte (BGH, Senatsurteile vom 15. M344rz 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 831, vom 5. April 2005 - XI ZR 167/04, WM 2005, 1076, 1078 m.w.Nachw. und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1196 Tz. 17, f374r BGHZ vorgesehen). 13 2. Entgegen der Auffassung der Revision sichert die Grundschuld nebst pers366nlicher Haftungs374bernahme und Vollstreckungsunterwer-fungserkl344rung des Darlehensnehmers nicht nur die erst nach Zutei-lungsreife der Bausparvertr344ge auszureichenden Darlehen der Beklag-ten, sondern auch die durch Abtretung erworbenen Anspr374che aus dem "Vorausdarlehen" der L-Bank. Dies hat der erkennende Senat bereits in mehreren ebenfalls die Beklagte betreffenden F344llen, denen dieselbe Finanzierungskonstruktion und identische Vertragsbedingungen zugrun-de lagen, entschieden und im Einzelnen begr374ndet (BGH, Senatsurteile vom 5. April 2005 - XI ZR 167/04, WM 2005, 1076, 1078, vom 20. De-zember 2005 - XI ZR 119/04, Umdruck S. 7 f. und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1195 f. Tz. 14 ff., f374r BGHZ vorgesehen). Die dortigen Ausf374hrungen gelten im vorliegenden Fall entspre-chend. Auch hier liegt der Grundschuldbestellung vom 17. September 1998 eine entsprechende Sicherungsvereinbarung der Prozessparteien zugrunde. Aus dem vom Kl344ger mit der L-Bank geschlossenen Darle-hensvertrag geht hervor, dass die zugunsten der Beklagten zu bestellen-de Grundschuld alle aus den beiden Kreditverh344ltnissen resultierenden Anspr374che sichern sollte. Diese urspr374ngliche Sicherungsabrede wird durch den am 27. November 2002 geschlossenen Abtretungsvertrag (247 398 BGB), durch den die Beklagte selbst Darlehensgl344ubigerin und 14 - 8 - wegen der damit verbundenen Beendigung des Treuhandvertrages auch wirtschaftlich Inhaberin der Grundschuld und der haftungserweiternden pers366nlichen Sicherheiten wurde, nicht ber374hrt. Dass die Grundschuld auch die abgetretene Forderung aus dem Vorausdarlehen sichert, folgt auch hier aus Nr. 11 b) der Schuldurkunde. Die in der Kreditpraxis, auch bei Bausparkassen, 374bliche Erstreckung des Grundschuldsicherungs-zwecks auf k374nftige Forderungen ist f374r den Vertragsgegner weder 374ber-raschend noch unangemessen (247247 3, 9 AGBG), sofern es sich um Forde-rungen aus der bankm344337igen Gesch344ftsverbindung handelt. Dass grund-s344tzlich nicht nur origin344re, sondern auch durch eine Abtretung erworbe-ne Forderungen Dritter nach der allgemeinen Verkehrsanschauung der bankm344337igen Gesch344ftsverbindung zugerechnet werden k366nnen, ist h366chstrichterlich seit langem anerkannt (BGH, Senatsurteile vom 5. April 2005 - XI ZR 167/04, WM 2005, 1076, 1078 m.w.Nachw., vom 20. Dezember 2005 - XI ZR 119/04, Umdruck S. 8 und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1195 f. Tz. 15, f374r BGHZ vorgesehen). F374r die von den Parteien in Ziffer V. der Grundschuldbestellungs-urkunde vereinbarte pers366nliche Haftung nebst Vollstreckungsunterwer-fung gilt nichts Abweichendes. Vielmehr teilen in F344llen der vorliegenden Art das abstrakte Schuldversprechen und die diesbez374gliche Unterwer-fung des Darlehensnehmers unter die sofortige Zwangsvollstreckung den Sicherungszweck der Grundschuld (BGH, Senatsurteile vom 5. April 2005 - XI ZR 167/04, WM 2005, 1076, 1078, vom 20. Dezember 2005 - XI ZR 119/04, Umdruck S. 8 und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1196 Tz. 16, f374r BGHZ vorgesehen). 15 - 9 - 3. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich die Haftungs374bernahme im Falle eines wirksamen Widerrufs des Darlehens auch auf R374ckzahlungsanspr374che der Beklagten erstreckt, die in diesem Fall gem344337 247 3 Abs. 1 HWiG entstehen. 16 17 a) Bei wirksamem Widerruf hat der Darlehensgeber gegen den Darlehensnehmer gem344337 247 3 Abs. 1 HWiG einen Anspruch auf Erstat-tung des ausgezahlten Nettokreditbetrages sowie auf dessen markt374bli-che Verzinsung (Senat, BGHZ 152, 331, 336, 338; Senatsurteile vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66, vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1744, vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 176, vom 21. M344rz 2006 - XI ZR 204/03, ZIP 2006, 846, 847 und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1196 Tz. 20, f374r BGHZ vorgesehen). Dieser R374ckgew344hranspruch wird angesichts der weiten Sicherungszweckerkl344rung ebenfalls durch die pers366nliche Haf-tungs374bernahme mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung gesichert (BGH, Senatsurteile vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66, vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, 2411, jew. m.w.Nachw. und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1196 Tz. 20, f374r BGHZ vorgesehen). b) Richtig ist auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, dass der Darlehensnehmer im Falle des wirksamen Widerrufs eines Re-alkreditvertrages zur Finanzierung des Kaufs einer Immobilie zur R374ck-zahlung des Kapitals gem344337 247 3 HWiG verpflichtet ist und die finanzie-rende Bank nicht unter Hinweis auf 247 9 Abs. 3 VerbrKrG auf die Immobi-lie mit der Begr374ndung verweisen kann, bei dem Darlehensvertrag und 18 - 10 - dem finanzierten Immobilienerwerb handele es sich um ein verbundenes Gesch344ft (Senat, BGHZ 152, 331, 337, Urteile vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66 und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1196 Tz. 21, f374r BGHZ vorgesehen). 247 9 VerbrKrG fin-det nach dem eindeutigen Wortlaut des 247 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkreditvertr344ge, die zu f374r grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite 374blichen Bedingungen gew344hrt worden sind, keine Anwendung (Senat, BGHZ 152, 331, 337; 161, 15, 25; Senatsurteile vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66, vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, 2411, vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 175, vom 18. Januar 2005 - XI ZR 201/03, WM 2005, 375, 376, vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 504 und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1196 Tz. 21, f374r BGHZ vorgesehen). Um einen solchen Kredit handelt es sich bei dem im Streit stehen-den Darlehen. Dass entgegen der Auffassung des Kl344gers die treuh344n-derisch gehaltene Grundschuld nebst pers366nlicher Vollstreckungsunter-werfung eine grundpfandrechtliche Sicherheit im Sinne des 247 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ist, und dass dies auch f374r die vorliegenden F344lle von Zwischenfinanzierungen gilt, hat der Senat f374r einen die selbe Finanzie-rungskonstruktion und die selbe Beklagte betreffenden Fall mittlerweile entschieden und im Einzelnen begr374ndet (Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1196 Tz. 23 f., f374r BGHZ vorgesehen). 19 Zutreffend ist ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, dass diese Rechtsprechung keinen Versto337 gegen Gemeinschaftsrecht dar-stellt. Wie der erkennende Senat bereits in dem Senatsurteil vom 16. Mai 20 - 11 - 2006 (XI ZR 6/04 aaO S. 1197 f. Tz. 26 ff., f374r BGHZ vorgesehen) im Einzelnen ausgef374hrt hat, ergibt sich eine andere rechtliche Beurteilung auch nicht unter Ber374cksichtigung der Urteile des Gerichtshofs der Euro-p344ischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff. Schulte und WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank). Der Gerichtshof hat darin in Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen ausdr374cklich betont, dass die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle au-337erhalb von Gesch344ftsr344umen geschlossenen Vertr344gen (ABl. EG Nr. L 372/31 vom 31. Dezember 1985, "Haust374rgesch344fterichtlinie") es nicht verbietet, den Verbraucher nach Widerruf eines Darlehensvertrages zur sofortigen R374ckzahlung der Darlehensvaluta zuz374glich markt374blicher Zinsen zu verpflichten, obwohl die Valuta nach dem f374r die Kapitalanlage entwickelten Konzept ausschlie337lich der Finanzierung des Erwerbs der Immobilie diente und unmittelbar an deren Verk344ufer ausgezahlt wurde. Die Rechtsprechung des erkennenden Senats ist damit best344tigt worden. 21 Wie der Senat mit Urteil vom 16. Mai 2006 entschieden und im Einzelnen begr374ndet hat, steht dem aus 247 3 HWiG folgenden R374ckzah-lungsanspruch auch nicht entgegen, dass der Verbraucher nach Ansicht des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften (im Folgenden: EuGH) durch die Haust374rgesch344fterichtlinie vor den Folgen der in den Entscheidungen des EuGH angesprochenen Risiken von Kapitalanlagen der vorliegenden Art zu sch374tzen ist, die er im Falle einer ordnungsge-m344337en Widerrufsbelehrung der kreditgebenden Bank h344tte vermeiden k366nnen (hierzu im Einzelnen: Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 aaO S. 1197 f. Tz. 28 ff., f374r BGHZ vorgesehen). 22 - 12 - - 13 - 4. Das Berufungsurteil h344lt rechtlicher 334berpr374fung aber nicht stand, da dem Kl344ger im Anschluss an die genannten Urteile des EuGH vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff. Schulte und WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank) nach dem f374r die Revision zugrunde zu legenden Sachverhalt ein Schadensersatzanspruch wegen unterbliebe-ner - dem Haust374rwiderrufsgesetz entsprechender - Widerrufsbelehrung zustehen kann, den er ggf. dem Anspruch der Beklagten entgegenhalten k366nnte. 23 Da das Berufungsgericht keine entgegen stehenden Feststellungen getroffen hat, ist f374r die Revision davon auszugehen, dass der Darle-hensvertrag aufgrund einer Haust374rsituation geschlossen worden ist. Dem Kl344ger kann damit auf der Grundlage des gegenw344rtigen Sach- und Streitstandes ein Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Wider-rufsbelehrung zustehen, weil ihm lediglich eine Widerrufsbelehrung nach dem Verbraucherkreditgesetz und damit keine solche im Sinne des 247 2 HWiG erteilt worden ist (vgl. Senatsurteil vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 63). Wie der Senat nach Fertigung der Revi-sionsschrift zur Umsetzung der Urteile des EuGH vom 25. Oktober 2005 (aaO) in nationales Recht entschieden hat (Senatsurteil vom 19. Sep-tember 2006 - XI ZR 204/04, WM 2006, 2343, 2347 Tz. 40 ff., f374r BGHZ vorgesehen), kommt in solchen F344llen ein Schadensersatzanspruch wegen einer unterbliebenen, dem Haust374rwiderrufsgesetz ent-sprechenden, Widerrufsbelehrung in Betracht, sofern die Darlehensneh-mer zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages noch nicht an den Kaufvertrag gebundenen waren (vgl. auch Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1199 Tz. 38, f374r BGHZ vor-gesehen). Hiervon ist im Streitfall mangels entgegen stehender Feststel- 24 - 14 - lungen des Berufungsgerichts auszugehen, weil der Kl344ger sein binden-des notarielles Kaufangebot und den Darlehensvertrag am selben Tag unterschrieben hat. Es steht daher nicht fest, dass er bei Abschluss des Darlehensvertrages bereits an sein Kaufangebot gebunden war. 25 Wie der Senat ebenfalls entschieden hat (Senatsurteil vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04, WM 2006, 2343, 2347 Tz. 42, f374r BGHZ vorgesehen), muss der Belehrungsversto337 auf einem Verschulden der finanzierenden Bank - insbesondere einem vom Berufungsgericht festzustellenden verschuldeten Rechtsirrtum - beruhen. Einer verschul-densunabh344ngigen Haftung stehen wesentliche Grunds344tze des nationa-len Haftungsrechts entgegen, insbesondere der in 247 276 Abs. 1 BGB a.F. verankerte allgemeine Grundsatz, dass eine Schadensersatzpflicht in der Regel nur bei schuldhaftem Verhalten besteht. Zwar erm366glichte die Vor-schrift des 247 276 Abs. 1 BGB a.F. auch eine verschuldensunabh344ngige Haftung, sofern "ein anderes bestimmt war". F374r eine solche Bestim-mung, die sich aus dem Gesetz, den vertraglichen Vereinbarungen oder dem Inhalt des Schuldverh344ltnisses ergeben kann, fehlt hier jedoch jeder Anhalt. Auch die Annahme einer Gef344hrdungshaftung kommt nicht in Be-tracht. Die f374r einzelne, n344her umschriebene Tatbest344nde normierten Gef344hrdungshaftungen stellen spezielle Ausnahmen dar, die der an das Gesetz gebundene Richter nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs nicht von sich aus erweitern darf (vgl. BGHZ 54, 332, 336 f.; 55, 229, 232 f., 234; 114, 238, 240 f.; 115, 38, 42 f.; 119, 152, 168). Dar374ber hinaus muss f374r den Fall der Annahme eines solchen Ver-schuldens die Schadensurs344chlichkeit des Belehrungsversto337es festste-hen (Senatsurteil vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04, WM 2006, 26 - 15 - 2343, 2347 Tz. 43, f374r BGHZ vorgesehen). Es gen374gt nicht, dass der Kl344ger bei ordnungsgem344337er Belehrung die M366glichkeit gehabt h344tte, mit dem Widerruf des Darlehensvertrages auch Risiken des Anlagegesch344f-tes zu vermeiden. Dies w344re mit dem Grundprinzip des nationalen Scha-densersatzrechts, dass eine Pflichtverletzung nur dann zum Ersatz des Schadens verpflichten kann, wenn er auch auf den Pflichtenversto337 ur-s344chlich zur374ckzuf374hren ist, schlechthin unvereinbar (siehe bereits Se-natsurteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1199 Tz. 38, f374r BGHZ vorgesehen). Der Kl344ger muss vielmehr konkret nachweisen, dass er den Darlehensvertrag bei ordnungsgem344337er Belehrung tats344ch-lich widerrufen und die Anlage nicht get344tigt h344tte. Auf die so genannte Vermutung aufkl344rungsrichtigen Verhaltens kann sich der Kl344ger, anders als etwa das Oberlandesgericht Bremen (WM 2006, 758, 766 f.) gemeint hat, nicht st374tzen. Diese Vermutung setzt voraus, dass es f374r ihn bei Be-lehrung 374ber sein Widerrufsrecht damals nur eine bestimmte M366glichkeit der Reaktion gab (vgl. BGHZ 160, 58, 66 m.w.Nachw.). Davon kann hier indes nicht ausgegangen werden, da nichts daf374r ersichtlich ist, dass die Risiken des Vertragswerks von dem Kl344ger innerhalb der einw366chigen Widerrufsfrist erkannt worden w344ren (vgl. OLG Celle NJW 2006, 1817 f.; OLG M374nchen NJW 2006, 1811, 1815; Bungeroth WM 2004, 1505, 1509). III. Das angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur weiteren Sachaufkl344rung an das Berufungsgericht zur374ckzuverwei- 27 - 16 - sen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird - nachdem die Parteien Ge-legenheit zum erg344nzenden Sachvortrag hatten - die erforderlichen wei-teren Feststellungen zu den Voraussetzungen eines m366glichen Scha-densersatzanspruchs des Kl344gers aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung zu treffen haben. Au337erdem wird es zu pr374fen haben, ob - wie die Revision im Anschluss an das Ur-teil des erkennenden Senats vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200 f. Tz. 50 ff., f374r BGHZ vorgesehen) geltend macht - die Vor-aussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Kl344gers aus Aufkl344-rungsverschulden vorliegen. Die Revision beruft sich insoweit darauf, die Beklagte treffe im Hinblick auf eine arglistige T344uschung des Kl344gers 374ber die Mieth366he eine eigene Aufkl344rungspflicht wegen eines bei ihr vorhandenen Wissensvorsprungs 374ber evident unrichtige Angaben des Vermittlers, da dieser dem Kl344ger eine monatliche Nettomiete von 9,25 DM/qm "verkauft" habe, obwohl tats344chlich nur eine Miete von 6 DM/qm erzielbar gewesen sei. Dieses Vorbringen des Kl344gers ist aller-dings - worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist - in einem vom Landgericht nicht nachgelassenen Schriftsatz enthalten. Das Beru-fungsgericht wird zu kl344ren haben, ob das Vorbringen nach 247 531 ZPO noch zu ber374cksichtigen ist. Im Berufungsurteil hat es lediglich die Auf-fassung vertreten, es m374sse auf dieses Vorbringen nicht eingehen, hat - 17 - aber - wie die Revision zu Recht geltend macht - 374ber dessen Ber374ck-sichtigung nach 247 531 ZPO keine abschlie337ende Entscheidung getroffen. Dies wird nachzuholen sein. Nobbe M374ller Joeres Mayen Schmitt Vorinstanzen: LG Hildesheim, Entscheidung vom 07.02.2003 - 2 O 490/02 - OLG Celle, Entscheidung vom 26.11.2003 - 3 U 75/03 -
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