BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 40/11 Verkündet am: 24. Oktober 2012 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 307 Bb, Cl, 306 Abs. 2; VVG § 28 Abs. 2, 3 Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Autovermietungsunternehmens enthaltene Klausel, wonach die gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts gewährte Haftungsfreistellung entfällt, wenn der Mieter gegen die ebenfalls in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Verpflichtung verstößt, bei einem Unfall die Pol i- zei hinzuzuziehen, ist nach § 307 BGB unwirksam. Die durch die Unwirksamkeit der Klausel entstehende Vertragslücke kann durch die Heranziehung von § 28 Abs. 2 und 3 VVG geschlossen werden (im Anschluss an Senatsurteil vom 14. März 2012 - XII ZR 44/10 - NJW 2012, 2501). BGH, Urteil vom 24. Oktober 2012 - XII ZR 40/11 - OLG Oldenburg LG Oldenburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündlich e Verhandlung vom 24. Oktober 2012 durch d en Vorsitzende n Richter D os e und die Richte r Schilling , Dr. Günter , Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberl andesgerichts Oldenb urg vom 10. März 2011 im Koste n- punkt und insoweit aufgehoben, als die Klage abgewiesen worden ist . Im Umfang der Aufhebung wird d er Rechtsstreit zur erneuten Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revision s- verfahrens, an das Oberlandes geric ht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer in den Mietbedingungen der Klägerin enthaltene n Klausel, wonach die bei Anmietung eines Kraftfah r- zeugs vereinbarte Haftungsbeschränkung entfällt, wenn de r Mieter bei einem Unfallschaden nicht die Polizei hinzuzieht. Der Beklagte mietete von der Klägerin , die ein gewerbliches Autovermi e- tungsunternehmen betreibt, ein Fahrzeug. Die Vertragsparteien vereinbarten 1 2 - 3 - gegen ein gesondertes Entgelt eine Haftungsred uzierung für den Mieter auf 1 . 000 pro Tag und Schadensfall . Auf der Vorderseite des Vertrages hieß es unter anderem: " dem Unfall/Beschädigung ist sofort die Polizei hinzuz u- ziehen (siehe § 2 g)." § 2 g ) der auf der Rückseite des Mietvertrags f ormulars abgedruckten " Mietbedingungen " lautete: " B ei jedem Unfall/Schaden - gleich ob selbst oder fremd verschu l- det oder schuldlos entstanden (b sp w. Wildunfällen) - ist sofort die Polizei hinzuzuziehen und darauf zu bestehen, dass der U n- fall/Schaden/die B eschädigung polizeilich aufgenommen wird. Die Vermieterin ist sofort zu verständigen. (b ei Verstoß gegen auch nur eine dieser Verpflichtungen zur Schadenaufklärung ve r- liert der Mieter seinen Versicherungsschutz und trägt somit trotz eventuell gezahlte r Gebühr für Haftungsbeschränkung die volle Haftung für den eingetretenen Schaden ) " . Der Beklagte verursachte innerhalb eines Tages an zwei verschiedenen Orten mit dem Mietfahrzeug Sachschäden, die er im Laufe des Nachmittags der Klägerin meldete. D ie Pol izei verständigte er nicht. Mit der Klage macht die Klägerin den b ei den Unfällen entstandenen G e- samtschaden geltend. Das Land gericht hat den Beklagten zur Zahlung von Schad ensersatz in Höhe von 10.838,99 nebst Zinsen verurteilt . Auf die Ber u- fung des Beklagten hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil abg e- ändert, den Beklagten zur Zahlung von 2 . 000 Klage im Übrigen abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugel assenen R e- 3 4 5 - 4 - vision möchte die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen. Entscheidungsgründe : Die zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angegri f- fenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Beruf ungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt , die Klägerin habe für beide Schadensfälle lediglich Anspruch auf die vereinbarte Selbstbeteiligung in Höhe von jeweils 1.000 . Einen darüber hinausgehenden Schadensersatz könne sie nicht verlangen, weil Ziffer 2 g ) ihrer Mietbedingungen den Mieter eines Fahrzeuges unangemessen benachteilige und daher unwirksam sei. Die Klägerin könne sich auf die dem Beklagten vorzuwerfende Ver letzung der O b- liegenheit , in jedem Schadensfall sof ort die Polizei zur Aufnahme des Schadens hinzuzuziehen, nicht berufen. De r von den Parteien geschlossene Mietvertrag falle unter die Geltung des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Versich e- rungsvertrags recht s . Die mietvertragliche Haftungsfreistellung habe sich daher am Leitbild des neuen Versicherungsvertragsgesetzes und der A llgemeinen Kraftfahrzeugbedingungen 2008 zu orientieren. Der Mieter eines Fahrzeugs, der mit dem Vermieter gegen Entgelt eine Haf tungsreduzierung nach Art der Vollkaskoversicherung vereinbar t habe, dürfe wie ein Versicherungsnehmer darauf vertrauen, dass die Reichweite des mietvertraglich vereinbarten Schu t- zes im Wesentlichen dem S chutz entspr eche , den er als Eigentümer des Fah r- zeug s und als Versicherungsnehmer in der Fahrzeugvollversicherung genieße. 6 7 - 5 - Zwar benachteilige die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen normiert e Pflicht , im Schadensfall die Polizei hinzuzuziehen, den Mieter eines Fahrzeugs nicht unangemessen im Sinne des § 307 BGB. Diese Obliegenheit füge sich in das Leitbild der K askoversicherung und der dort bestehenden Aufklärungspflichten des Versicherungsnehmers ein. Bei der Prüfung der Wirksamkeit der Polize i- klausel in den Mietbedingungen der Klägerin sei allerdings nicht nur auf den Tatbestand der Obliegenheit, sondern auch auf die in der Klausel an die Verle t- zung der Obliegenheit geknüpften Rechtsfolgen abzu stellen. Die in den Mietb e- dingungen der Klägerin normierte Rechtsfolge des Verlusts des Versicherung s- schutzes und d ie volle Haftung des Mieters als Sanktion jeder Obliegenheitsve r- letzung gehe nicht mit dem Leitbild des neugefassten § 28 VVG konform. Nach dem Wegfall des A lles - oder - N icht s - Prinzips sei im Falle einer Obliegenheitsve r- letzung nur noch eine Leistungskürzung möglich und bei grober Fahrlässigkeit die Möglichkeit einer Schadensquote l ung vorzusehen. Außerdem setze die vollständige Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 28 Abs. 3 VVG einen Kausalitätsnachweis voraus. Rechtsfolge sei die vollständige Unwirk samkeit der Klausel. Eine ge l- tungserhaltende Reduktion mit der Maßgabe, dass im Fall einer Obliegenheit s- verletzung die noch dem bisherigen Versicherungsvertragsrecht verhafteten Rechtsfolgen der Klau sel Ziffer 2 g) der Mietbedingungen durch die Rechtsfo l- ge n des § 28 Abs. 2, 3 VVG 2008 substituiert wü rden, sei unzulässig. Die O b- liegenheitsverletzung durch den Beklagten bleibe damit ohne Rechtsfolgen. Die Klägerin könne sich auf den Wegfall der individuell vereinbarten Haftungsb e- freiung nicht berufen. Da d er Beklagte insgesamt zwei Schadensfälle verursacht habe, sei die Klage in Höhe der für d en jeweiligen Schadensfall vereinbarten Eigenhaftung von 1 . 000 , mithin in Höhe von insgesamt 2 . 000 . 8 9 - 6 - II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen N achprüfung nicht in vollem Umfang stand. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht zunächst davon aus, dass die Regelung in Ziffer 2 g) der Mietbedingungen de r Kläger in gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist, weil nach ihr die vertraglich vereinbarte Haftun gsbeschrä n- kung ohne Rücksicht auf das Verschulden des Mieters und die Relevanz der Obliegenheitsverletzung für die Interessen de r Kläger in entfällt. a) Zwar wird nach der Rechtsprechung des Senats der Mieter eines Kraftfahrzeuges nicht unangemessen bena chteiligt, wenn in allgemeinen G e- schäftsbedingungen die gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts gewährte Haftungsfreistellung davon abhängig gemacht wird, dass er bei Unfällen die Polizei hinzuzieht. Eine solche Klausel ist daher wirksam. Die Vereinbarun g, dass bei jedem Unfall die Polizei hinzug ezogen werden muss, begründet - in Begriffe der Kaskoversicherung umgesetzt - eine Obliegenheit des Mieters. Diese fügt sich in das Leitbild der Kaskoversicherung ein. Der Mieter hat es in der Hand, entweder die O bliegenheit zu erfüllen oder sich über sie hinwegz u- setzen, dann aber seine Haftungsfreiheit einzubüßen. Die Obliegenheit hat auch nicht eine Verpflichtung zum Gegenstand, sich selbst bei der Polizei a n- zuzeigen. Der Mieter hat lediglich bei Unfällen die Pol izei hinzuzuziehen, um an Ort und Stelle die erforderlichen Feststellungen treffen zu lassen. Er ist weder verpflichtet, sich selbst zu belasten, noch wird sein Recht, in einem Ermittlung s- verfahren die Aussage zu verweigern, berührt (Senatsurteil vom 14. M ärz 2012 XII ZR 44/10 - NJW 2012, 2501 Rn. 16 mwN) . b) Ebenfalls zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass d er Mieter durch die Regelung in Ziffer 2 g) der Mietbedingungen der Klägerin unang e- 10 11 12 13 - 7 - messen benachteiligt wird , weil in dieser Klausel bei einem Verstoß gegen die Verpflichtung, bei einem Unfall die Polizei zu verständigen, uneingeschränkt ein völlige r Wegfall der vereinbarten Haftungsfreistellung vor gesehen ist . a a ) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbe dingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwe n- ders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteil i- gen. Eine Klausel ist u nangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn der Verwender die Vertragsgestaltung einseitig für sich in Anspruch nimmt und eigene Interessen missbräuchlich auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuz u- gestehen (Sen atsurteil vom 19. Dezember 2007 - XII ZR 61/05 - NJW - RR 2008, 818 Rn. 17). Im Zweifel ist eine unangemessene Benachteiligung anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen R e- gelung, von der abgewichen werden soll, nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). b b) Vereinbaren die Parteien eines gewerblichen Kraftfahrzeugmietve r- trages gegen Entgelt eine Haftungsreduzierung für den Mieter nach Art der Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung, so darf dieser - gleich sam als Quasi - Versicherungsnehmer - darauf vertrauen, dass die Reichweite des mie t- vertraglich vereinbarten Schutzes im Wesentlichen dem Schutz entspricht, den er als Eigentümer des Kraftfahrzeuges und als Versicherungsnehmer in der Fahrzeugvollversicherung genießen würde. Nur bei Einräumung dieses Schu t- zes genügt der gewerbliche Vermieter von Kraftfahrzeugen seiner aus dem Grundsatz von Treu und Glauben erwachsenen Verpflichtung, schon bei der Festlegung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Interesse n künftiger Vertragspartner angemessen zu berücksichtigen. Deshalb hat sich die Freiste l- lungszusage auch hinsichtlich der Rechtsfolge der Obliegenheitsverletzung am 14 15 - 8 - Leitbild der Kaskoversicherung zu orientieren (vgl. Senatsurteil vom 14. März 2012 XII ZR 44/10 - NJW 2012, 2501 Rn. 17 - 19 ). c c) Mit der Reform des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (Vers i- cherungsvertragsgesetz - VVG) vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) wurde das in § 6 VVG a.F. enthaltenen Alles - oder - Nichts - Prinzip, wonach bei e iner Obliegenheitsverletzung der Versicherungsnehmer ohne Einschränkung seinen Versicherungsschutz verlor, aufgegeben (vgl. BT - Drucks. 16/3945, S. 69; BGH Urteil vom 11. Januar 2012 - IV ZR 251/10 - NJW - RR 2012, 58 Rn. 10; ausführlich dazu MünchKommVVG/ Wan dt § 28 Rn . 8 ff. ). Die Recht s- folgen einer Obliegenheitsverletzung bestimmen sich nunmehr nach § 28 VVG. Nach Abs atz 2 dieser Vorschrift wird der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nur dann vo n der Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich gehandelt hat. Bei einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit, für deren Nichtvorliegen der Versicherungsnehmer die Beweislast trägt, ist der Versicherer lediglich b e- rechtigt, seine Lei stung in einem der Schwere des Verschuldens des Versich e- rungsnehmers entsprechende n Verhältnis zu kürzen. Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG bleibt der Versicherer jedoch auch in diesen Fällen zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit wed er für den Eintritt noch für die Feststellung des Versicherungsfalles oder für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Eine Vertragsbestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Versicherers, nach d er eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung des Ve r- sicherungsnehmers grundsätzlich zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt, ver stieße gegen das Leitbild des § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG und wäre deshalb ge mäß § 307 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BGB unw irksam (vgl. BGH Urteil vom 11. Oktober 2011 - VI ZR 46/10 - VersR 2011, 1524 Rn. 13; Prölss in Prölss/Martin VVG 28. Aufl. § 28 Rn. 164; Pohlmann in Looschelders/Pohlmann 16 17 - 9 - VVG 2. Aufl. Vorbemerkung B. Rn. 59). Gleiches gilt für eine vorformulierte Ve r- t ragsbestimmung, die bei einer Obliegenheitsverletzung, durch die die Intere s- sen des Vermieters nicht beeinträchtigt werden, zu einem vollständigen Wegfall der Haftungsreduzierung führen würde (Senatsurteil vom 14. März 2012 XII ZR 44/10 - NJW 2012, 2501 Rn. 21) . d d) Da die Regelung in Ziffer 2 g) der Mietbedingungen der Klägerin e i- nen vollständigen Wegfall der vereinbarten Haftungsreduzierung auch bei einer lediglich grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung oder einer Obliegenheit s- ve r letzung, durch di e die Interessen der Klägerin nicht beeinträchtigt werden, vorsieht, ist die Regelung mit w esentlichen Grundgedanken des § 28 Abs. 2 und 3 VVG nicht zu vereinbaren. Die Klausel benachteiligt den Mieter unang e- messen (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und ist daher ge mäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. 2. Nicht gefolgt werden kann dagegen dem Berufungsgericht, soweit es die Auffassung vertritt, dass wegen der Unwirksamkeit der Klausel dem Bekla g- ten die Haftungsfreistellung uneingeschränkt erhalten bleibt. Der Senat hat - nach dem Erlass des Berufungsurteils - für eine ve r- gleichbare Klausel in de n Allgemeinen Miet - und Vertragsbedingungen eines Mietwagenunternehmens entschieden, dass die durch die Unwirksamkeit der Klausel entstandene Vertragslücke durch d en Rüc kgriff auf § 28 Abs. 2 und 3 VVG geschlossen werden kann (Senatsurteil vom 14. März 2012 - XII ZR 44/10 NJW 2012, 2501 Rn. 24 ff.) . a) Ist eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Vertrag s- bestandteil geworden oder unwirksam, sind vorran gig die gesetzlichen Vo r- schriften als eine konkrete Ersatzregelun g in Betracht zu ziehen (vgl. § 306 Abs. 2 BGB). Ist eine Allgemeine Versicherungsbedingung unwirksam, weil sie den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt, tritt an ihre Stelle die 18 19 20 21 - 10 - en tsprechende Regelung des Versicherungsvertragsgesetzes (vgl. BGH Urteil vom 11. Oktober 2011 - VI ZR 46/10 - VersR 2011, 1524 Rn. 15). Da eine ve r- traglich vereinbarte Haftungsfreistellung in einem Kfz - Mietvertrag jedoch nach den Grundsätzen der Kaskoversic herung auszugestalten ist, kann i m vorliege n- den Fall die durch die Unwirksamkeit der Vertragsbestimmung in Ziffer 2 g) en t- standene Lücke durch einen Rückgriff auf § 28 Abs. 2 und 3 VVG geschlossen werden. Obwohl diese Vorschriften im Verhältnis zwischen de r Klägerin und dem Beklagten keine unmittelbare Anwendung findet, ist es sachgerecht, auf die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes zurückzugreifen, um die Lücke zu schließen, die durch die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Klausel entstanden ist ( Senatsurteil vom 14. März 2012 - XII ZR 44/10 - NJW 2012, 2501 Rn. 27). b ) Ein Rückgriff auf § 28 Abs. 2 und 3 VVG, um die durch die Unwir k- samkeit der streitgegenst ändlichen Vertragsbestimmung entstandene Lücke zu schließen, führt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht zu e i- ner unzulässigen geltungserhaltenden Reduktion ( vgl. dazu Senatsurteil vom 14. März 2012 - XII ZR 44/10 - NJW 2012, 2501 Rn. 2 9 ff .). 3 . Danach kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Das Ber u- fungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellu n- gen dazu getroffen, ob der Beklagte grob fahrlässig oder vorsätzlich gegen die Pflicht, die Polizei bei ein em Unfall beizuziehen, verstoßen und sich der Pflic h- tenverstoß auf die Interessen der Klägerin ausgewirkt hat. Das angefochtene 22 23 - 11 - Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, weil es noch weit erer tatrichterlicher Festste l- lungen bedarf (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Sache ist deshalb an das Ber u- fungsgericht zurückzuverweisen. Dose Schilling Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 09.11.2010 - 1 O 1381/10 - OL G Oldenburg, Entscheidung vom 10.03.2011 - 8 U 196/10 -
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