BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 401 /12 Verkündet am: 8. Oktober 2013 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Bl, Cl UKlaG § 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGB - Sparkassen Nr. 5 Abs. 1 Die dem Muster von Nr. 5 Abs. 1 AGB - Sparkassen nachgebildete Klausel einer Sparkasse "Nach dem Tode des Kunden kann die Sparkasse zur Klärung der rechtsgeschäftlichen B erechtigung die Vorlegung eines Erbscheins, e i- nes Testamentsvollstreckerzeugnisses oder ähnlicher gerichtlicher Zeugnisse verlangen; fremdsprachige Urkunden sind auf Verlangen der Sparkasse mit deutscher Übersetzung vorzulegen. Die Sparkasse kann auf die V orlegung eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstrecke r- zeugnisses verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift vom Testament oder Erbvertrag des Kunden sowie der Niede r- schrift über die zugehörige Eröffnungsverhandlung vorgeleg t wird." - 2 - ist im Verkehr mit Verbrauchern nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2013 - XI ZR 401/12 - OLG Hamm LG Dortmund - 3 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 8 . O ktober 201 3 durch den Vorsitzenden Richter Wie chers sowie die Ric h- ter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger , Maihold und Pamp für Recht erkannt: Die Revision der B eklagten gegen das Urteil des 31 . Zivilsenats des Oberlandesger ichts Hamm vom 1. Oktober 2012 wird au f ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, ist als qualifizierte Einric h- tung gemäß § 4 UKlaG ein getragen. Die beklagte Sparkasse verwendet in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden : AGB) unter anderem fo l- gende Klaus el , in der es auszugsweise heißt : "Nr. 5 Legitimationsurkunden (1) Erbnachweise Nach dem Tode des Kunden kann die Sparkasse zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung die Vorlegung eines Erbscheins, eines Testa mentsvollstreckerzeugnisses oder ähnlicher gerichtlicher Zeugnisse verlangen; fremdsprachige Urkunden sind auf Verlangen der Sparkasse mit deutscher Übersetzung vorzulegen. Die Sparkasse kann auf die Vorl e- gung eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstre cke r- 1 - 4 - zeugnisses verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift vom Testament oder Erbvertrag des Kunden sowie der Niederschrift über die zugehörige Eröf f- nungsverhandlung vorgelegt wird. Der Klä ger ist der Ansicht, d ie Regelungen in Absatz 1 der Klausel sei en unwirksam, weil sie einer Inhaltskontro lle nach § 307 BGB nicht standhielten . Mit der Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG begehrt er die Verurteilung der B e- klagten, es zu unterlassen, diese oder inhalts gleiche Best immungen gegenüber Verbrauchern zu verwenden. Darüber hinaus verlangt er von der Beklagten die Erstattung von Abm ahnkosten in Höhe von 214 Die Klage ist in bei den Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabwe i- sungsbegehren weiter. 2 3 - 5 - Entscheidungsgründe : Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Beruf ungsgericht , dessen Urteil unter anderem in WM 2013, 221 veröffent lich t ist, hat zur Begründung seiner Entsche idung im Wesentlichen ausgeführt: Nr. 5 Abs. 1 Satz 1 der AGB enthalte von Rechtsvorschriften abweiche n- de Regelungen und sei daher gemäß § 307 A bs. 3 Satz 1 BGB kon trollfähig. Nach deutschem Recht sei der Erbe nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erb schein nachzuweisen, sondern könne d ies en Nachweis auch in ande rer Form erbringen. Eine grundsätzliche Pflicht zur Vorlage des Erbscheins s ei nach dem BGB nicht gewollt und führe in vielen Fällen zu einer unerträgl i- chen Belästigung des Erben, zu unnützen Kosten und zur Verzögerung der Nachlassregulierung. Aus den §§ 2366 , 2367 BGB folge nichts anderes. Die se Vorschriften regelten nicht, wie d er Nachweis des Erbrechts geführt, sondern unter welchen Voraussetzungen mit befreiender Wirkung an die im Erbschein als Erbe bezeichnete Person ge leistet werden könne. Nr. 5 Abs. 1 Satz 1 der AGB habe einen davon abweichenden Reg e- lungsinhalt. Nach dem Wortlaut der Klausel könne die Beklagte abwei chend von der Gesetzeslage die Vorlage eine s Erbscheins unabhängig davon bea n- spruchen, ob im konkreten Einzelfall das Erbrecht auch auf ande re Art nachg e- wiesen werden könn e. Dafür, dass ei n Erb schein nur in best immten Fällen und/oder unter bestimmten Voraussetz un gen verlang t werden könne , gebe der Wortlaut der Klau sel nichts her. F ür eine dahingehende Auslegung ergebe sich ebenfalls nichts. Ein durchschnittlicher Bankkunde verstehe die Regelung so, 4 5 6 7 8 - 6 - wie es ihr Wor tlaut nahelege, nämlich in dem Sinne , dass die Beklagte die Vo r- lage eines Erbscheins zum Nachweis des Erbrechts unabhängig davon bea n- spruchen könne, ob der Nachweis im konkreten Einzelfall auch auf ande re Art geführt werden könne. Etwas anderes ergebe sich weder aus noch in der Z u- sammen schau mit Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 der AGB . D ort sei das Absehen von der Vorlage eines Erbscheins gleichfalls nicht an das Vorliegen bestimmter Vorau s- setzungen geknüpft. Die Regelung in Nr. 5 Abs. 1 Satz 1 der AGB benachteilige den Ve r- tragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Die u nangemessene Benachteiligung werde gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB indiziert, denn die Klausel sei mit wesentlichen Grundgedanken der g e- setzlichen Regelung unv ereinbar. Sie räume der Beklagten als Verwenderin unabhängig davon, ob im konkreten Einzelfall das Erbrecht überhaupt zweife l- haft sei oder auch anderweit nachgewiesen werden könn e, das Recht ein, die Vorlage eines Erb scheins zu verlangen . Zudem könne die B eklagte nach dem Inhalt der Klausel die Vorlage eines Erbscheins selbst dann beanspruchen, wenn ein Konto nur ein geringes Guthaben aufweise und die Forderung nach der Vorlage eines Erbscheins daher möglicherweise als rechtsmissbräuchlich anzuse hen sei . Die von der Beklagten zur Rechtfertigung der Klausel angeführten Arg u- mente ließen die Indizwirkung nicht entfallen. O f fen bleiben könne , ob und ggf. inwieweit bei der Frage der unangemessenen Benachteiligung auf die Intere s- sen des Erblassers abzustellen s ei, obwohl in dem Zeitpunkt, in dem die Kla u- sel ein greife, Vertragspartner des Verwend ers bereits der Erbe sei. J edenfalls habe auch ein Erblasser regelmäßig kein Interesse daran, dass die Beklagte 9 10 11 - 7 - selbst dann, wenn ein anderweitiger Nachweis des Erbrecht s unproblema tisch möglich sei , auf der Vorlage eines Kosten verurs achenden Erbscheins best e- hen dürfe. I n solchen Fäl len sei es allein die Beklagte, die durch Inanspruc h- nahme der Wirkungen der §§ 2366 , 2367 BGB aus der Vorlage des Erbscheins Vorteile zie he . Zwar sei das hohe Interesse der Beklagten, nicht an einen Nichtberechtigten leisten zu müssen , nicht zu ver kennen . Diesem Interesse se i aber nicht durch das in den AGB statuierte uneingeschränkte Wahlrecht Rec h- nung zu tragen, sondern durch eine differenzie rte Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls oder zumindest einzelner typischer Fallgruppen. D ie Beklagte werde hierdurch schon deshalb nicht über Gebühr belastet, weil sie sich ohnehin nach Maßgabe des je weiligen Sachverhalts mit der Frage befassen müsse, o b die Forderung nach Vorlage eines Erbscheins oder gerade umgekehrt der Verzicht darauf Haftungsfolgen für sie aus löse. Fordere die Beklagte unberechtigt e r- weise die Vorlage eines Erbscheins, könne sie sich Schadensersatzansprüchen ausgesetzt sehen. Akzepti ere sie hingegen fahr lässig die in Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 d er AGB genannten Urkunden , werde sie nicht von ihrer Leistungspflicht frei. In Kenntnis dieses - letztlich jeden Nachlassschuldner betreffenden - Spannung s- verhältnisses habe d er Gesetzge ber davon abge sehen, dem Erben grundsät z- lich den Nachweis seines Erbrechts mittels Erbscheins aufzugeben. Auch aus § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO lasse sich die Wirksamkeit der strei t- gegenständlichen Klausel nicht herleiten. Bei dieser Vorschrift handele es sich um eine nic ht verallgemeinerungsfähige Sonderrege lung. Zudem bedürfe es auch danach zum Nachweis d es Erbrechts nicht stets der Vorlage eines Er b- scheins. Beruhe die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in e i- ner öffentlichen Ur kunde enthalten sei, genüge v ielmehr nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 GBO an Stelle des Erbscheins grundsätzlich die Vorlage der Ver fügung und der Nieder schrift über deren Eröff nung . Nur dann, wenn das Grundbuchamt die Erbfolge hierdurch nicht für nachgewiesen erachte, könn e es 12 - 8 - gemä ß § 35 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 GBO die Vorl age eines Erbscheins ve r- langen. An das Vorliegen dieser Vorausset zungen seien jedoch strenge An fo r- derungen zu stellen. Einen Erbschein dürfe das Grundbuchamt nur dann fo r- dern, wenn sich bei der Prüfung der Verfüg ung von Todes wegen hinsichtlich des behaupteten Erbrechts Zweifel tatsächlicher Art ergäben, die nur durch we i- tere Ermittlungen über den Willen des Erblassers oder über die tatsächlichen Verhältnisse geklärt werden könn ten, zu denen das Grundbuchamt nicht be fugt sei. Zwar stehe a ußer Frage, dass auch die Beklagte jedenfalls bei Vorliegen konkreter Zweifel an dem behaupteten Erbrecht Leistungen von der Vorlage eines Erbscheins bzw. Testamentsvollstreckerzeugnisses abhängig mach en könne. D en AGB lasse sic h aber nach dem maßgeblichen Verständnis eines Durchschnittskunden eine Be schränkung auf solche Zweifelsfälle nicht entne h- men. Die Regelung enthalte auch keine § 35 Abs. 3 GBO vergleichbare Ei n- schränkung. Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 der AGB der Beklagten sei eb enfalls kontrollfähig. Auch nach dieser Regelung entscheide die Beklagte darüber, ob sie unter den in der Klausel aufgeführten Voraussetzungen auf die Vorlage eines Erbscheins oder Testamentsvollstreckerzeugnisses verzichte und das Erbrecht als nac h- gewiese n erachte. Die Bestimmung benachteilige den Vertragspartner des Verwenders ebenfalls entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 der AGB konkretisiere e ben so wenig wie Satz 1 , unter welchen Voraussetzungen die Beklagte a uf die Vorlage eines Erbscheins bzw. Test a- mentsvollstreckerzeugnisses verzichten könne. Nach dem maßgeblichen Ve r- ständnis eines Durchschnittskunden sei die Beklagte völlig frei darin, ob sie bei 13 14 15 - 9 - Vorliegen de r Voraussetzungen von Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 ihrer A GB auf die Vo r- lage des Erbscheins verzichte oder nicht. Die unangemessene Benachteiligung ergebe sich entgegen der Ansicht des OLG Cel le (NJW 1998, 82, 83) daraus, dass die Beklagte selbst dann in ihrer Entscheidung über den Verzicht auf die Vorlage eines Erbscheins frei sei, wenn die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen beruhe, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten sei, und der wahre Erbe die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verf ü- gung vor lege. Wenn aber selbst i m besonde rs sensiblen Bereich der Grun d- bucheintragungen der Nachweis regelmäßig in dieser Form geführt wer den könne, bestehe k ein anerkennenswertes Interes se der Beklagten , auch bei Vo r- liegen der in § 35 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 GBO aufgeführten Voraussetzungen in Kosten verursachend er Weise die Vorlage eines Erbscheins verlangen zu können. An einer solchen Vorgehensweise hät ten weder der Erblasser noch der wahre Erbe ein Interesse, sondern wiederum allenfalls die Beklagte selbst . Die Regelung in Nr. 5 Abs. 1 Sat z 1 Halbsatz 2 der AGB erscheine für sich betrachtet zwar unbedenklich, habe aber ohne die Re gelungen in Nr. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 sowie in Satz 2 keine eigenständige Bedeutung und sei daher von der Unterlassungspflicht nicht auszunehmen. II. Dies e Ausführungen halt en revisionsrechtlicher Prüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG einen Anspruch auf Unter lassung der weiteren Verwendung der ang e- 16 17 18 - 10 - griffenen - ihrem Inhalt nach wechselbezüglichen und deshalb als Einheit zu verstehenden - Regelungen in Nr. 5 Abs. 1 der AGB. a) Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die streitigen Bestimmungen nach § 307 Ab s. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle unterliegen. aa) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Recht s- vorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vere inbart we r- den. Dabei sind unter Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht nur Gesetzesvorschriften im materiellen Sinn zu verstehen. Die Norm gestattet vielmehr - insbesondere beim Fehlen dispositivgesetzlicher Normen - eine Inhaltskont rolle auch solcher AGB - Klauseln, die vertragsnatürl i- che wesentliche Rechte und Pflichten zum Nachteil des Vertragspartners ei n- schränken oder sonst gegen allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze versto s- s en (vgl. BGH, Urteile vom 21. Dezember 1983 - VIII ZR 195 /82, BGHZ 89, 206, 211, vom 6. Februar 1985 - VIII ZR 61/84, BGHZ 93, 358, 362 f. und vom 10. Dezember 1992 - I ZR 186/90, BGHZ 121, 13, 18 ). Hierzu gehören auch alle ungeschriebenen Rechtsgrundsätze, die Regeln des Richterrechts oder die aufgrund ergänzen der Auslegung nach §§ 157, 242 BGB und aus der Natur des jeweiligen Schuldverhältnisses zu entnehmenden Rechte und Pflichten (BGH , Urteil vom 10. Dezember 1992 - I ZR 186/90, BGHZ 121, 13, 18). bb) Ob eine Klausel danach kontrollfähig oder kontrollfrei ist, ist durch Auslegung zu ermitteln (vgl. Sena tsurteil vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15 zur Unterscheidung zwischen Preisa b- reden und Preisnebenabreden ). Das vom Berufungsgericht seiner Entsche i- dung zugrunde gelegte Klauselverstä ndnis unterliegt dabei nach § 545 Abs. 1 19 20 21 - 11 - ZPO in der seit dem 1. September 2009 gelten den Fassung uneing e schränkter revisionsrechtli cher Nachprüfung ( Senatsurtei l vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15 mwN) . (1) Allgemeine Geschäftsbe dingungen sind ausgehend von den Ve r- ständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und r edlichen Ve r- tragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Ve r- kehrskreise verstanden wird. Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Außer Betracht bleiben dabei solche Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernli e- gend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (Sena tsurteil vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 16 mwN). (2) Nach diesen Grundsätzen stellen die beanstandeten Regelunge n k ontroll fähige Abweichungen von Rechtsvorschriften dar. (a) Wie das Berufungsgericht zutreffend aus ge führt hat , ist der Erbe nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erb schein nachzuweisen, sondern kann diesen Nachweis auch in anderer Form führ en . Es existiert keine Regelung, die den Nachlassschuldner berechtigt, seine Leistung auch ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung grundsätzlich von der Vorlage eines Erbscheins a b- hängig zu machen ( st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 27. Februar 1961 - II ZR 196/59, WM 1961, 479, 481, vom 10. Dezember 2004 - V ZR 120/04, NJW - RR 2005, 599 , 600 und vom 7. Juni 2005 - XI ZR 311/04, WM 2005, 14 32, 1433 unter Hinweis auf RGZ 54, 343, 344; vgl. auch RG, JW 1910, 802 und RGZ 100, 279, 282 sowie BGH, Ur teil vom 7. November 1966 - III ZR 48/66, WM 1967, 25, 27 jeweils zum Test a mentsvollstrecker). 22 23 24 - 12 - (b) Abweichend hierv on kann die Beklagte nach dem Wort laut von Nr. 5 Abs. 1 Satz 1 der AGB die Vorlage eines Erbscheins zum Nachweis des Er b- rechts unabhängig davon verlan gen, ob im konkreten Einzelfall das Erb recht auch auf andere - einfachere und/ oder kostengünsti gere - Art nachgewie sen werden könnte. Das der Beklagten in Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 der AGB eingeräumte Recht, auf die Vorlegung eines Erbscheins zu verzichten, wenn ihr eine Ausfe r- tigung oder eine beglaubigte Abschrift vom Testament oder Erbvertrag des Kunden sowie der Niederschrift über die zugehörige Eröffnungsverhand lung vorgelegt werden , besteht nach dem Empfängerhorizont eines rechtlich nicht vorgebildeten, durc hschnittlichen Bankkunden ebenfalls unbeschrä nkt. Die B e- stimmung gibt nicht vor , in welchen Fällen oder unter welchen Voraussetzungen die Sparkasse zum Nachweis des Erbrechts des Kunden k ein en Erbschein ve r- lang en kann . Vielmehr räumt sie der Beklagten abwe ichend von der Gesetze s- lage das Recht ein, im Zwei fel stets die Vorlage eines Erbscheins zu fordern. (c) Dem kann die Revision (ebenso Harter, BKR 2013, 306, 307) nicht mit Erfolg entgegenhalten, der Passus " zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechti gung " in Nr. 5 Abs. 1 Satz 1 der AGB stelle einschränkend klar, dass lediglich Zweifelsfälle der Verfügungsberechtigung erfasst seien, sodass dort, wo die Erbfolge eindeutig sei, nach der Klausel von vorneherein kein Erbschein verlangt werden könne. Zwar m ag dem Begriff der "Klärung" als solchem zu entnehmen sein, dass es um die Beseitigung von Unklarheiten, Ungewissheiten oder Zweifeln geht. Damit ist aber im hier streitigen Regelungszusammenhang nicht mehr als der bloße Anlass umschrieben, mit dem die Spa rkasse ihr Ve r- langen nach Vorlage eines Erbscheins begründet. D ie Entscheidung hingegen , wann die Berechtigung des Erben " klärungsbedürftig " ist, steht wiederum im Ermessen der Beklagten. Eine Einschränkung ihres umfassen den und insoweit von der Gesetzesla ge abweichen den Rechts, auf der Vorlage eines Erbscheins zu be stehen, ist mit d er betreffenden Formu lierung daher nicht verbunden. 25 26 - 13 - (d) Soweit di e Revision ferner unter Hinweis auf einzelne Stimme n in der Literatur ( Litzenburger in BeckOK - BGB, Stand 1. Mai 2013, § 2232 Rn. 24; a n- ders nunmehr ders. in FD - ErbR 2012, 339358) meint, die streitige Klausel sei wegen der Verwendung des Wortes " kann " in Nr. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 der AGB einschränkend dahin auszule gen, dass der Sparkasse ein Spielraum z u- ste he, de n sie - dem Rechtsge danken des § 315 BGB folgend - nur nach bill i- gem Ermessen ausüben dürfe, kann ihr gleichfalls nicht gefolgt werden. Ob den angefochtenen Regelungen die Einräumung ei nes Bestimmung s- rechts nach § 315 BGB überhaupt hinreichend eindeutig zu entnehmen ist, b e- darf letzt lich keiner Entscheidung. S elbst bei Einräumung einer solchen Rechtsposition und unter Zugrundelegung des Entscheidungsmaßstabs des " billige n Ermessen s " ließe sich der in § 315 BGB enthaltene Rechtsgedanke je denfalls nicht al s inhaltliche Beschränkung des Anwendungsbereichs der Klau sel heranziehen . Denn der weite Spielraum der Billigkeit genügt nicht den an die Eingrenzung und Konkretisierung einer Formularbestimmung zu stelle n- den Anforderungen (vgl. BGH , Urteil vom 21. Dezemb er 1983 - VIII ZR 195/82, BGHZ 89, 206, 213 mwN). Insbe sondere fehlte es danach an der notwendigen Festlegung der Voraussetzungen und des Umfangs des einseitigen Besti m- mungsrechts (vgl. BGH, Urtei le vom 11. Juni 1980 - VIII ZR 174/79, NJW 1980, 2518, 2519 zu einer Preiserhöhungs klausel, vom 26. November 1984 - VIII ZR 214/83, BGHZ 93, 29, 34 zum Leistungsbestimmungs - und - ä nderungs rech t, vom 19. Oktober 1999 - XI ZR 8/99, NJW 2000, 651, 652 zum Entgeltbestimmungsvorbehalt und vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/ 11, BGHZ 194, 39 Rn. 61 zur Marktpreisanpas sung ; vgl. auch B GH, Urteil vom 7. Oktober 1981 - VIII ZR 229/80, BGHZ 82, 21, 26). (e) Im Ergebnis nichts anderes gilt, soweit die Revision zur Einschrä n- kung der Klausel die Vo rschrift des § 242 BGB bemüht. D e r allgemeine U m- 27 28 29 - 14 - stand , dass jegliches Verhalten sich an den Geboten von Treu und Glauben messen lasse n muss, führt nicht dazu, eine - wie hier - von der Gesetzeslage abweichende Klausel von vorn e herein der Inhaltskontrolle zu entziehen. b) Der da nach e r öffneten Inhaltskontrolle halten die angegriffenen Reg e- lungen in Nr. 5 Abs. 1 der AGB nicht stand. Das uneingeschränkte Recht der Beklagten, zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung die Vorlegung eines Erbscheins zu verlangen (Nr. 5 Abs. 1 Satz 1 der AGB) bzw. in bestim m- ten Situationen darauf zu verzichten (Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 der AGB) ist vielmehr, wie das Beruf ungsgericht zu Recht angenommen hat, mit wesentlichen Grun d- gedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu ve r- einbar en (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und benachteiligt die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ; ebenso Esskandari/Bick, ErbStB 2013, 43, 44; Litzenburger, FD - ErbR 2012, 339358; Nobbe, WuB IV C. § 307 BGB 4.13; Roth, NJW - Spezial 2012, 744; To ussaint, EWiR 2013 , 225, 226; wohl auch Bartsch, jurisPR - BKR 2/2013 Anm. 4; Starke, NJW 2005, 3184, 3186 f. ). aa) Allerdings sind Rechtsprechung (OLG Celle, NJW 1998, 82, 83 f. zu Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 AGB - Sparkas sen; OLG Saarbrücken, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 8 U 345/11, unveröff.; AG Mannheim WM 2007, 2240, 2242) und Schrifttum (Bunte, AG B - Banken, 3. Aufl., Rn. 139, 55 0; ders. in Sch i- mansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts - Handbuch, 4. Aufl., § 10 Rn. 1, 4; Casper i n Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2. Aufl., § 3 Rn. 31; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB - Recht, 11. Aufl., Teil 4, (2) Banken Rn. 19 f.; Grundmann in Ebenroth/ Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl. Rn. I262 ; La nge/Werkmüller, Der Erbfall in der Bankpraxis, § 12 Rn. 11; Ott - Eulberg in Ott - Eulberg/Schebesta/Bartsch, Erbrecht und Banken, 2. Aufl., § 2 Rn. 12 ff.; Rotter/Placzek, Bankrecht, § 1 8 30 31 - 15 - Rn. 9; Schebesta, WuB I B 1. - 2.08; Schwintowski, Bankrecht, 3. Aufl., § 2 Rn. 39 ; Palandt/Weidlich, BGB, 72. Aufl., § 2353 Rn . 22 ; MünchKommBGB/ Mayer, 5. Aufl., § 2353 Rn. 171; Schröder/Mayer, NJW 2006, 3252, 3253 f.; Kröger, WM 1977, 379, 380 zu Nr. 24 Satz 1 AGB - Banken aF; Schebesta/ Kalkbrenner, Bankprobleme beim Tod ei nes Kunden, 14. Aufl., Rn. 590a zu Nr. 5 der AGB der Volks banken und Raiffeisenbanken) bislang durchweg von der Wirksam keit der streitbefange nen Regelungen ausgegangen bzw. haben diese zumindest nicht durchgreifend in Zweifel gezogen . Dieser Sc hluss wird d abei teil weise auf die - nach den Ausführungen oben unter II. 1. a) bb) (2) ( d) freilich unbehelfliche - Annahme ge stüt zt , die Sparkasse habe eine nach § 315 BGB gebundene Entscheidung zu treffen (vgl. Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., AGB - Banken § 5 Rn. 1; Gahle, ZEV 2009, 305; Keim, WM 2006, 753, 755; ders. ZErb 2006, 31 , 32; Mischke/Nouvertné, ZErb 2005, 234, 235, 239; Peterek in Kümpel/Wittig, Bank - und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., Rn. 6 .211 ; Lange in jurisPK - BGB, 6. Aufl., § 2353 Rn. 3; Litzenburg er in BeckOK - BGB, Stand 1. Mai 2013, § 2232 Rn. 24; ähnlich PWW/Deppenkemper, BGB, 8. A ufl., § 2353 Rn. 9) . bb) Die Auffassung , die angegriffenen Bestimmungen seien wirksam, geht indes fehl . (1 ) Anders als die Revision meint , hat der erkennende Senat die Wir k- samkeit der streitgegenständlichen Regelungen nic ht schon " implizit " in seinem Urteil vom 7. Juni 2005 (XI ZR 311/04, WM 2005, 1432) bejaht. Mit den dort unter II. 1. b) bb) erwähnten " Sonderregelungen " waren lediglich die im vora n- gehenden Absatz genannten Vorschriften ( § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO, § 41 Abs. 1 Satz 1 Schiffsregisterordnung, § 86 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrze u- gen ) gemeint, nicht aber die Allgemeinen Geschäftsbedingungen de r Banken oder Sparkassen, die im damaligen Fall ohnehin n ich t Vertragsinhalt geworden 32 33 - 16 - und schon deshalb nicht Gegenstand der AGB - rechtlichen Prü fung waren . Auch aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Februar 1961 (II ZR 196/59, WM 1961, 479) kann die Revision nichts für sich Günstiges ablei ten. Soweit dar in ausgesprochen worden ist, im Rahmen eines Vertragsverhältnisses könne durch Vereinbarung der Nachweis des Erbrechts in bestimm ter Form vorges e- hen werden (WM 1961, 479, 481), be sagt dies nichts für die Frage der Wir k- samkeit einer gerade in Allgemeinen Ge schäftsbe dingungen niedergelegten Nachweisregelung. (2 ) Nr. 5 Abs. 1 der AGB weicht von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelu ng ab (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). (a) Wie im Zusammenhang mit der Kontrollfähigkeit der Klausel bereits ausg eführ t (oben II. 1. a) bb) (2)) gewährt diese der Beklagten generell und u n- abhängig davon, ob im Einzelfall das Erbrecht zweifelhaft ist oder durch andere Doku mente einfacher und /oder kostengünstiger nachgewie sen werden kann, das Recht, auf der Vorlage eines Er bscheins zu bestehen. Bei den Anforderu n- gen an den Nachweis der Rechtsnachfolge ist jedoch auch den berechtigten Interessen der Erben an einer möglichst raschen und kostengünstigen Abwic k- lung des Nachlasses Rechnung zu tragen ( Senatsurteil vom 7. Juni 2005 - XI ZR 311/04, WM 2005, 1432, 1433). (b ) Entgegen der Ansicht der Revision streitet auch die Sonderregelung des § 35 Abs. 1 GBO (vgl. sc hon RG, JW 1910, 802 ) nicht für die Wirksamkeit der Klau sel. Richtig ist vielmehr das Gegen teil. 34 35 36 37 - 17 - (a a ) G emäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO kann zwar der Nachweis der Er b- folge gegen über dem Grundbuchamt in der Regel nur durch einen Erbschein geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes w e- gen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es n ach § 35 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 GBO, wenn an Stelle des Erbscheins die Verfügun g und die Niederschrift über deren Eröffnung vorgelegt werden . Nur wenn das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen e r- achtet, kann es die Vorlegung eines Erbscheins verlangen (§ 35 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 GBO). Das Grundbuchamt hat demnach bei Vor liegen etwa e i nes - eröffneten - öffentlichen Testaments (§ 2232 BGB) grundsätzlich hierauf zu vertrauen und darf lediglich dann einen Erbsche in verlangen, wenn sich bei der Prüfung der letztwilligen Verfügung hinsichtlich des behaupteten Erbrechts b e- gründete ( konkrete ) Zweifel ergeben, die nur durch wei tere, allein dem Nac h- lassgericht mögli che Ermittlungen über den tatsächlichen Willen des Erbl assers oder über sonstige tatsächliche Verhältnisse geklärt werden können (vgl. OLG Köln, ZEV 2000, 232 , 233 ; BayObLG, ZEV 2000, 233 , 234 ; OLG Frankfurt, NJW - RR 2005, 380, 381; Schöner/Stöber, Grundbuc hrecht, 15. Aufl., Rn. 788 jeweils mw N). Dem liegt zugr unde, dass beim öffentli chen - anders als beim eigenhändi gen (§ 2247 BGB) - Testament vor der Beurkundung vom Notar die Identität und Geschäftsfähigkeit des Erblassers festgestellt (§§ 10, 11, 28 Be urkG), dessen letzter Wille erforscht und dieser klar und unzweideutig wi e- dergegeben wird (§ 17 BeurkG), was zu einem gesteigerten Beweiswert führt (vgl. Palandt/Weidlich, BGB, 72. Aufl., § 2232 Rn. 9). (b b ) Abweichend hiervon gestattet Nr. 5 Abs. 1 der AGB der Beklagten, selbst bei Vorliegen eines öffentlic hen Testaments und Fehlen jeglicher Zweifel an der Erbfolge, auf der Vorlage eines Erbscheins zu bestehen. Satz 2 der R e- 38 - 18 - gelung, wonach die Sparkasse auf die Vorlegung eines Erbscheins verzichten kann, differenziert ebenfalls nicht danach, welche Art von Te stament errichtet wurde, sondern stellt die Entscheidung über die Art des verlangten Nachweises gene rell in das Ermessen des Instituts. Die Klausel knüpft damit - obwohl ein eröffnetes öffentliches Testament in der Regel als ausreichender Nachweis für die Rechtsnachfolge anzusehen ist (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2005 - XI ZR 311/04, WM 2005, 1432, 1433) - sogar höhere Anforderungen an den Erbfolgenach weis , als sie im ohnehin sensiblen Bereich des Grundbuc h rechts von Gesetzes wegen bestehen (so auch Nobbe , WuB IV C. § 307 BGB 4.13). Eine schon im Wortlaut in keiner Weise zum Ausdruck kommende Beschrä n- kung auf (Zweifels - )Fälle, in de nen auch ein Grundbuchamt gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 GBO die Vorlage ei nes Erbschein s verlangen könnte, kommt zudem v or dem Hintergrund des Gebots der kundenfeindlichsten Ausl e gung (vgl. BGH, Urteil e vom 1. April 1992 - XII ZR 100/91, NJW 1992, 1761 f. und vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 31 jeweils mwN) nicht in Betracht (so aber MünchKommBGB/Hage na, 5. Aufl., § 2231 Rn. 21 ; Münc h- KommBGB/Mayer, 5. Aufl., § 2353 Rn. 171 und Starke, NJW 2005, 3184, 3186 f . ). cc) Die unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 A bs. 1 Satz 1 BGB wird durch d en Verstoß gegen wesentliche Grundgedanken der Rechtsordnu ng indiziert (vgl. Sena tsurteil vom 13. November 2012 - XI ZR 145/12, juris Rn. 56 mwN; BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 - KZR 10/03, GRUR 2005, 62, 69). Gründe, die die Klausel nach Treu und Glauben gleic h- wohl als angemessen erscheinen lassen (dazu BGH, Ur te ile vom 20. Juni 1984 - VIII ZR 137/83, NJW 1985, 914, 916 und vom 10. Dezember 1992 - I ZR 186/90, BGHZ 121, 13, 19), liegen entgegen der A n sicht der Revisi on nicht vor. 39 - 19 - (1 ) Der Senat verkennt nicht, dass eine Sparkasse nach dem Tod eines Kunden ein be rechtigtes Interesse daran hat , in den Genuss der Rechtswirku n- gen der §§ 2366, 2367 BGB zu kommen und so der Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme zu entgehen. Allerdings folgt aus dieser Wirkung noch nich t, dass die Sparkasse einschränkungslos die Vorleg ung eines Erbscheins verla n- gen kann (vgl. sch on RG, JW 1910, 802 sowie BGH, Urtei le vom 27. Februar 1961 - II ZR 196/59, WM 1961, 479, 481 und vom 7. November 19 66 - III ZR 48/66, WM 1967, 25, 27 zum Testamentsvollstreckerzeugnis). Ein so l- ches, nicht auf Z weifelsfälle - in denen die Forderung nach Vorlage eines Er b- scheins berechtigt sein kann (Senatsurteil vom 7. Juni 2005 - XI ZR 311/04, WM 2005, 1432, 1433) - beschränktes Recht wird der Beklagten aber durch Nr. 5 Abs. 1 AGB eingeräumt. Daran, auch in klar en Erbfolgefällen allein zur Erlangung des Gutglaubensschutzes der §§ 2366, 2367 BGB stets auf einem Erbschein bestehen und damit öffentliche Urkunden leichter als z.B. das Grundbuchamt zurückweis en zu können, hat die Beklagte - wie das Berufung s- gericht zu treffend aus geführt hat - kein schutzwürdiges Interesse. (2 ) Im Gegenteil sind die Interessen des ( wahren ) Erben, der im Wege der Universalsukzession (§ 1922 BGB) in die Stellung des Erblassers als Ve r- tragspartner der Sparkasse ein ge rückt ist und auf d essen mögliche Benachteil i- gung es daher - anders als die Revision meint - bei der anzustellenden Intere s- senabwägung ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 1990 - IV ZR 266/89, BGHZ 111, 295, 297; Keim, WM 2006, 753, 755; Mischke/ Nouvertné, ZErb 2005, 234, 238; aA OLG Celle, NJW 1998, 82, 84; Bunte in Schimansky/ Bunte/Lwowski, Bankrechts - Handbuch, 4. Aufl., § 10 Rn. 4) vor rangig. I hm ist regelmäßig nicht daran gelegen, auch in Fällen, in denen er sein Erbrecht u n- problematisch anders als durch Vorlage eines Erbscheins nachweisen kann, das unnütze Kosten verursachende und zu einer Verzögerung der Nachlassr e- gulierung führende Erbscheinsverfahren anstrengen zu müssen (vgl. dazu 40 41 - 20 - sc h on RGZ 54, 343, 344). Ebenso wenig kann er im Rahmen der anzustelle n- den Interessen abwägung auf die Möglichkeit verwiesen werden, von ihm z u- nächst - zu Unrecht - verauslagte Kosten später im Wege des Schadensersa t- zes, ggf. sogar nur unter Beschreitung des Klageweges (vgl. hierzu LG Lün e- burg , ZEV 2009, 3 03 ; LG Berlin BeckRS 2010, 06534 ) v on der Sparkasse e r- stattet zu verlangen. 2. Soweit die Beklagte nach Nr. 5 Abs. 1 der AGB berechtigt ist, die Vo r- legung "eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder ähnlicher gerichtlicher Zeugnisse" zu verlangen, gelten die vorstehenden, an den Erbsche in anknü p- fenden Ausführungen entsprechend. Kein Anlass besteht ferner, die Regelung in Nr. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 der AGB, die das Berufungsgericht für - isoliert betrachtet - unbedenklich erachtet hat, von der Unterlassungspflicht auszune h- men. Mit Rec ht und insoweit auch von der Revision unangegriffen ist das Ber u- fungsgericht davon ausgegangen, dass dieser (Teil - )Bestimmung keine eige n- ständige Bedeutung zukommt. 3. Soweit dem Kläger in den Vo rinstanzen die von ihm geltend gemac h- ten Abmahnkoste n zugesprochen worden sind, die ihre Rechtsgrundlage in § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 UWG finden und in der zuerkannten Höhe von 214 42 43 - 21 - zwischen den Parteien außer Streit stehen, erhebt die Revision keine gesonde r- te Rüge. Diesbezügliche Rechtsfehler sind auc h nicht ersichtlich. Wiechers Joeres Ellenberger Maihold Pamp Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 17.02.2012 - 25 O 650/11 - OLG Hamm, Entscheidung vom 01.10.2012 - I - 31 U 55/12 -
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