BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 40/13 Verkündet am: 24 . März 2015 Wermes Justiz amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Z ivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf di e mündliche Verhand lung vom 24. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof . Dr. Meier - Beck, die Richter Gröning, Dr. Bacher, Hoffmann und Dr. Deichfuß für Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 30. Oktober 2012 verkündete Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bu ndespatentgerichts wird auf Ko s- ten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des am 18. Juni 2002 angemeldeten und mit Wir - kung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Paten ts 1 418 833 (Streitpatent s ). Das Streitpatent, das die Priorität einer US - a meri - kanischen Anmeldung vom 18. Juni 200 1 in Anspruch nimmt, umfasst 17 Patentan - sprüche . Die nebengeordneten Ansprüche 1 und 16, denen die weiteren Ansprüche unmittelbar oder mit telbar nachgeordnet sind, lauten in der Verfahrenssprache: "1. A swallowable in vivo sensing capsule comprising: a circuit board that comprises at least two rigid sections and a flex i- ble section connecting said two rigid sections, and one or more ba t- teries positioned between the two rigid sections. 16. A method for the manufacture of an in vivo capsule comprising the steps of: disposing at least a sensor on a rigid section of a circuit board that comprises at least two rigid sections and a flexible section connec t- ing said two rigid sections, and folding the circuit board into a hou s- 1 - 3 - ing configured for in vivo sensing, including positioning one or more batteries between the two rigid sections." Die Klägerin hat das Streitpatent in vollem Umfang angegriffen u nd geltend gemacht, sein Gegenstand beruhe auf einer unzulässigen Erweiterung und sei nicht patentfähig. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat das Streitpatent hilfsweise in acht beschränkten Fassungen verteidigt. Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Mit ihrer dagegen g e- richteten Berufung, deren Zurückweisung die Klägerin begehrt, verfolgt die Be klagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Streitpatent betrifft eine I n - vivo - Kapsel mit einer starre und flexible Abschnitte aufweisenden Leiterplatte. 1. Nach der Patentbeschreibung können Auf nahmen vom Körperinneren durch I n - vivo - Kapseln gewonnen werden. Die Beschreibung verweist hierzu auf B e- richte und Artikel, in denen die Entwickl ung einer solchen, für endoskopische Unte r- suchungen eingesetzten Ka psel beschrieben ist . Die Kapsel wird vom Patienten g e- schluckt und durchwandert den Verdauungstrakt. Unterdessen werden Bilder aufg e- nommen und na ch außen gesendet. Eine solche I n - vivo - Kapse l enthält elektronische Bauteile, etwa einen Bildsensor und Beleuchtungsmittel sowie einen Sender zur Übermittlung der vom Bildsensor erfassten Bilder, ferner eine Batterie zur Verso r- gung diese Komponenten mit elektrischer Energie. Auch wenn dies in der Be schre i- bung nicht ausdrücklich angesprochen wird, liegt auf d er Hand, dass die Anordnung d er elektronischen Komponenten der äußeren Form einer solchen Kapsel angepasst werden muss, die zum einen abgerundet ist und zum anderen nicht zu groß sein darf, damit sie ohne größere Schwierigkeiten geschluckt werden und den Verda u- ungstrakt durchwandern kann. Nach der Beschreibung waren im Stand der Technik 2 3 4 5 - 4 - Kapseln bekannt, bei denen die elektrischen Komponenten auf mehreren Scha l- tungsplatten angeordnet sind, die unter einander durch Drähte verbunden sind. So l- che Anordnungen mit mehreren Schaltungsplatten sind j edoch komplex und e r- schweren eine Herstellung der Kapseln in größerer Stückzahl. 2. Vor diesem Hintergrund besteht das technische Problem darin, eine I n - vivo - Ka psel mit einer verbesserten Anordnung der erforderlichen elektronischen Komponenten, der Schaltungsplatte und der Stromquelle bereitzustellen, die rau m- sparend ist und auf einfache Weise in größeren Stückzahlen hergestellt werden kann. 3. Zur Lösung diese s Problems schlägt das Streitpatent in Patentanspruch 1 eine Kapsel mit folgenden Merkmalen vor (Gliederung des Patentgerichts in eckigen Klammern): Schluckbare I n - vivo - Detektierkapsel, umfassend: [1.1] 1. eine Schaltungsplatte, umfassend [1.2] 1.1 mindest ens zwei starre Abschnitte, [1.2.1] 1.2 einen flexiblen Abschnitt, [1.2.2 teilweise] 1.3 wobei zwei starre Abschnitte durch einen flexiblen Abschnitt verbunden sind ; [1.2.2 teilweise] 2. eine oder mehrere zwischen den beiden starren Abschnitten ang e- ordnete Batterien . [1.3] Nach dem nebengeordneten Patentanspruch 16 ist ein Verfahren mit folge n- den Merkmalen beansprucht: V erfahren zur Herstellung einer I n - vivo - Kapsel, umfassend die Schritte [16.1] 16.1 Anordnen von mindestens einem Sensor auf einem starren A b- schnitt einer Schaltungsplatte , [16.2] 6 7 8 - 5 - 16.1.1 die Schaltungsplatte umfasst [16.2.1 teilweise] 16.1.1.1 mindestens zwei starre Abschnitte, [16.2.1 tei l- weise] 16.1.1.2 einen flexiblen Abschnitt, [16.2.1 teilweise] 16.1.1.3 wobei die zwei starren Abschnitte durch einen flexiblen Abschnitt verbunden sind, [16.2.1 tei l- weise] 16.2. Falten der Schaltungsplatt e in ein Gehäuse, das für eine I n - vivo - Detektierung konfiguriert ist, einschließlich einer Anordnung von einer oder mehrerer Batterien zwischen den beiden s tarren A b- schnitten. [16.3] Die nachfolgend dargestellte Figur 1 des Streitpatents zeigt ein Beispiel für e i- ne erfindungsgemäße Kapsel. Dab ei bezeichnen die Bezugszeichen 31, 33 und 35 starre und die Bezugszeichen lt ungsplatte. Die Bezugszeichen 23, 24, 26 und 27 bezeichnen elektronische Komponenten, die auf starren Abschnitten der Schaltungsplatte angeordnet sind, Bezugszeichen 25 zwei Batterien. 9 - 6 - 4 . Die Abschnitte der Schaltungsplatte werden in Merkmalsgruppe 1 dahin beschrieben, dass sie starr ( rigid ) oder flexibel ( flexible ) sind. Dem ist zunächst nur zu entnehmen, dass sich die Abschnitte der Schaltungsplatte hinsichtlich des Grades der Biegesteifigkeit unterscheiden. Konkrete Angaben zum Maß der so umschrieb e- nen unterschiedlichen Steifigkeit enthält die Streitpatentschrift nicht. Immerhin ergibt sich aus Merkmal 16.1, dass sich die Angabe auf die Schaltungsplatte in ihrem u r- sprünglichen Zustand, also vor der Bestückung mit elektronischen Komponenten , bezieht. Aus dem Zusammenhang der Streitpatentschrift ergibt sich für den Fac h- mann ferner, dass die Biegesteifigkeit der flexiblen Abschnitte soweit herabgesetzt sein muss, dass es möglich ist, die Schaltungsplatte in der Weise zu falten, dass zwei starre Abschnitt e parallel zueinander angeordnet sind, so dass die Batterie zw i- schen ihnen positioniert werden kann. Der Fachmann wird daher unter einem flexi b- len Abschnitt einen Bereich verstehen, der ohne besondere Schwierigkeiten gebogen werden kann, mithin einen Berei ch, dessen Biegesteifigkeit gegenüber den starren Abschnitten deutlich herabgesetzt ist. Wie er das so umschriebene Ziel erreicht , überlässt das Streitpatent dem Fachmann. II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt b e- gründet: De r Gegenstand von Patentanspruch 1 sei dem Fachmann, einem Team, das aus Diplom - Ingenieuren mit Erfahrungen in der Feinwerktechnik, Elektrotechnik, O p- tik und Medizintechnik best ehe, durch den Stand der Technik nahegelegt, weshalb dahinstehen könne, ob er auf einer unzulässigen Erweiterung beruhe. Ausgangspunkt der Bemühungen des Fachmanns sei die japanische Offenl e- gungs schrift 2001 0918 60 (D11), die eine schluckbare I n - vivo - Detektierkapsel b e- schreibe. Um die Verarbeitbarkeit der Baugruppen zu verbes sern und die Abme s- sungen der Kapsel zu verringern, besitze diese eine einstückige Schaltungsplatte, die mehrere Abschnitte aufweise. Die Platte werde vor dem Einbau an den Abschni t- ten 110, 120 und 130 mit elektrischen Komponenten bestückt. Zum Einbau werde sie an den verbindenden Abschnitten 150 gefaltet und zusätzlich mit einem Abstandsha l- 10 11 12 13 - 7 - ter durch Klebung gesichert. Die verbindenden Abschnitte 150 seien zumindest an den Faltkanten biegsam. D11 zeige auch eine Anordnung der Batterie 101 zwischen den Abschn itten 120 und 130. Damit unterscheide sich die in D11 beschriebene Kapsel vom Streitpatent nur dadurch, dass dieses die mit elektronischen Kompone n- ten bestückten Abschnitte ausdrücklich als starr bezeichne. Hiervon ausgehend stelle sich dem Fachmann die Forderung, eine Gestaltung zu finden, die es erlaube, die verbindenden Abschnitte zu biegen, bei der zugleich aber ein Verbiegen der mit elektronischen Komponenten bestückten Abschnitte, das zu einer Beschädigung der Kontaktierung der Komponenten aufgrund der starren Lötstellen führen könne, vermieden und der Vorteil einer einstückigen, faltbaren Schaltungsplatte bei behalten werde . Für den Fachmann liege es auf der Hand, die sich widersprechenden Anforderungen durch die Ausgestaltung von unterschiedl i- chen Abschnitten zu realisieren, die Platine also heterogen auszubilden. Der Fachmann, der auch das Wissen auf technischen Nachbargebieten oder auf einem übergeordneten allgemeinen technischen Gebiet heranziehe, werde z u- dem im Stand der Technik nach Lösungen für Platinen mit unterschiedlicher Bieg e- steifigkeit suchen und d abei auf die US - Patentschrift 5 121 297 (D14) stoßen. Diese zeige eine Platine mit mehreren, in ihrer Biegesteifigkeit unterschiedlichen Bere i- chen, die als starre und flexible A bschnitte beze ichnet seien . Aus D14 erhalte der Fachmann damit die Anregung, eine Platine mit Abschnitten unterschiedlicher Flex i- b i lität auszubilden. Er brauche das in D14 beschriebene Platinenlayout nur auf die Platine der Kapsel nach D11 zu übertragen, um zum Gegensta nd von Patenta n- spruch 1 in der erteilten Fassung zu gelangen. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 sei auch in der mit den Hilfsanträgen verteidigten Fassung nicht patentfähig. Die nach Hilfsanträgen 2, 3, 3A, 3B zusät z- lich aufgenommenen Merkmale seien j eweils aus D11 und D14 bekannt. Das in den Hilfsanträgen 4, 4A und 4B enthaltene zusätzliche Merkmal, wonach der flexible A b- schnitt eine Stärke von 4 mils (1 mil = 1/1000 inch) oder weniger aufweise, sei durch den Stand der Technik nahegelegt. D14 nenne We rte von 12, 10, aber auch weniger 14 15 16 - 8 - als 8 mils. Der Fachmann erkenne, dass hinsichtlich der Reißfestigkeit des flexiblen Abschnitts die Anforderungen bei einer Detektierkapsel gering seien , und werde die geeignete Dicke durch Versuche ermitteln. Der Gegen stand von Patentanspruch 16 gehe nicht über die zwangsläufig vorhandenen Herstellungsschritte einer Kapsel nach Patentanspruch 1 hinaus und sei deshalb gleichfalls nicht patentfähig. III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren stan d. 1. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist in keinem der vorgelegten D o- kumente vollständig offenbart und gegen über dem Stand der Technik neu. Der Auffassung der Klägerin, D11 nehme die erfindungsgemäße Lehre vo r- weg, ist das Patentgericht zu Recht nicht gefolgt. D11, die sich mit der Gestaltung einer endoskopischen Kapsel befasst, ist zwar zu entnehmen, dass die dort b e- schriebene einstückige Schaltungsplatte jeweils am Übergang zwischen den A b- schnitten 110, 120 und 130 einerseits und 150 andererseit s gebogen werden kann. Die Schaltungsplatte wird dadurch in eine etwa zylindrische Form gebracht, dass sie an den Verbindungen zwischen den einzelnen Abschnitten gebogen wird, so dass die runden Abschnitte 110, 120 und 130 parallel zueinander an geordnet si nd (Absatz 9 der deutschen Übersetzung ) und die beiden Batterien zwischen den Abschni t- ten 120 und 130 angeord net werden können (Abs. 13 ). Die so geformte Schaltung s- platte kann in das zylindrische Gehäuse eingesetzt wer den . Wie die Schaltungsplatte in ei nem Ausführungsbeispiel der D11 vor und nach dem Falten aussieht, ist aus den nachstehend wiedergegebenen Figuren 4 und 5 zu sehen: 17 18 19 20 21 - 9 - Aus fachlicher Sicht kann D11 damit entnommen werden, dass die Scha l- tungsplatte an bestimmten Stellen gebogen werden kann. Die D11 offenbart jedoch nicht unmittelbar und eindeutig, dass es sich bei den Abschnitten 110, 120 und 130 um starre Bereiche, bei Abschnitt 150 um einen flexiblen Bereich handelt. Nähere A ngaben zum Material der Leiter platte finden sich in D11 nich t . Abgesehen davon, dass Abschnitt 150 gegenüber den Abschnitten 110, 120 und 130 etwas schmaler gehalten ist, lassen sich D11 auch keine Hinweise darauf entnehmen, dass diese Abschnitte unterschiedliche Eigenschaften, insbesondere eine unterschiedliche Bi e- 22 - 10 - gesteifigkeit aufweisen. Die Behauptung der Klägerin, ein Abschnitt geringerer Breite sei gegenüber einem Abschnitt größerer Breite stets weniger biegesteif und damit als flexibel anzusehen, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. Zwar enthält die Paten t- schrift keine konkreten Angaben dazu, was unter einem starren und unter einem fl e- xiblen Abschnitt zu verstehen ist. Auch ist richtig, dass die beiden Begriffe aufeina n- der bezogen sind, die Flexibilität des einen Abschnitts also im Vergleich mit dem Maß der Starrheit der mindestens zwei anderen Abschnitte der Schaltungsplatte zu ermi t- teln ist. Gleichwohl kann Abschnitt 150 nicht schon deshalb als flexibel angesehen werden, weil er eine geringere Breite als die anderen Abschnitte der Schaltungsplatte aufweist . 2. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 beruht jedoch nicht auf erfinder i- scher Tätigkeit, da er sich zum Anmeldezeitpunkt für den Fachmann in naheliege n- der Weise aus D11 und D14 ergab. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen (unter III 1) ergibt, offenbart D11 eine verschluckbare endoskopische Kapsel, welche die Merkmale 1, 1.1 und 2 aufweist. Nicht offenbart ist dort lediglich, dass die Schaltungsplatte neben minde s- tens zwei starren Abschnitten einen flexiblen Abschnitt umfasst, der zwei starre A b- schnitte miteinander verbindet. Zu einer solchen Ausgestaltung der Schaltungsplatte wird der Fachmann , der von der D11 ausgeht, jedoch durch D14 angeregt. Der Einwand der Beklagten, diese Veröffentl ichung sei als fachfremd nicht zu berücksichtigen, gre ift nicht durch. Dem Fachmann, der sich im Prioritätszeitpunkt vor die Aufgabe gestellt sah, mehrere el ektronische Komponenten in einem möglichst kleinen, runden Gehäuse unterzubringen, war neben der im Streitpatent als nachteilig beschriebenen Möglic h- k eit, die elektronischen Komponenten auf mehreren, durch Drähte miteinander ve r- bundenen Leiterplatten anzuordnen, aus der D11 eine Gestaltung bekannt, bei der nur eine Leiterplatte eingesetzt wird, die an bestimmten Stellen gebogen oder gefa l- tet ist . Aus fa chlicher Sicht legt e er dabei zugrunde , dass die Leiterplatte einerseits in 23 24 25 26 - 11 - den Bereichen, in denen elektronische Komponenten montiert sind, weitgehend starr sein muss, um Probleme bei der Verbindung der elektronischen Komponenten mit der Leiterplatte zu v ermeiden, andererseits an einigen Stellen gebogen bzw. gefaltet werden können muss, um sie in die in D11 gezeigte Form zu bringen, die den Vorteil bietet, den erforderlichen Raum zu verringern. D11 erwähnt zudem die Möglichkeit, dass eine Leiterplatte, die gebogen wird, dazu tendie rt , in ihre ursprüngliche Form zurückzukehren , und schlägt vor, diesem Problem dadurch zu begegnen, dass ein Abstandhalter e ingefügt und verklebt wird (Abs. 13). Damit stellt e sich dem Fac h- mann , der die D11 las , die Frage, wie ein e Leiterplat te, die den beiden genannten Anforderungen gerecht werden soll, zweckmäßigerweise zu gestalten ist, insbeso n- dere welches Material hierfür in Be tracht zu ziehen ist . Dies gab ihm Anlass, sich im Stand der Technik nach Hinweisen danach umzusehen, welche Möglichkeiten der Ausgestaltung einer Leiterplatte insoweit bekannt sind. In welchem Umfang Wissen aus einem anderen oder übergeordneten techn i- schen Gebiet zu berücksichtigen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einze l- falls. Maßgeblich ist , ob vom Fachmann erwartet werden kann, dass er sich für die Lösung eines Problems auch auf einem anderen technischen Gebiet umsieht. Das Team, das das Patentgericht, unbeanstandet von der Berufung, als Fachmann ang e- sehen hat , umfasst auch einen Diplom - Ing enieur der Elektrotechnik. Diesem ist b e- kannt, dass Schaltungsplatten in vielfältigen technischen Bereichen eingesetzt we r- den. Steht er vor der Frage, welch e Möglichkeiten es gibt, eine L e i terplatte, wie sie in D11 gezeigt wird, auszubilden, hat er deshalb Anlass, sich nicht n ur mit Schriften zu befassen, die I n - vivo - Kapseln oder ähnliche medizinische Vorrichtungen zum G e- genstand haben, sondern auch Veröffentlichungen zu Rate zu ziehen, die sich al l- gemein mit der Ausgestaltung von Platinen befassen, weil au ch von solchen, die Grundlagen seines Fachs betreffenden Schriften weiterführende Erkenntnisse zu erwarte n sind . Um eine solche Veröffentlichung handelt es sich bei D14. Diese Patentschrift befasst sich allgemein mit flexiblen Schaltungsplatten ( flexibl e printed circuits ) und 27 28 - 12 - beschreibt eingangs, dass diese auf zahlreichen und unterschiedlichen Gebieten eingesetzt werden, die von Telekommunikationsausrüstung bis zu Spielwaren re i- chen (Sp. 1, Z. 8 bis 10). D14 erläutert, dass Schaltungsplatten elektronisc he Ko m- ponenten tragen und deshalb meist starr ausgebildet sind, also nicht leicht verbogen oder sonst deformiert werden können (Sp. 1, Z. 12 bis 18). In jüngerer Zeit hätten sich jedoch Anwendungen ergeben, die zur Entwicklung von Schaltungsplatten mit sta rren und flexiblen Bereichen geführt hätten, insbesondere dort, wo eine kom pakte Form erstrebt werde (Sp. 1, Z. 19 bis 35). Die Figuren 1 und 2 der D14 zeigen Au s- führungsbeispiele, bei denen starre Bereiche einer Schaltungsplatte (Bezugsze i- chen 11) durch e inen flexiblen Abschnitt (Bezugszeichen 12) verbunden sind. Der Fachmann, der von D11 ausging, erhielt hierdurch die Anregung, die dort gezeigte Schaltungsplatte so weiterzubilden, dass sie auch einen flexiblen Abschnitt aufweist, der zwei starre Abschnitt e miteinander verbindet. 3. Damit erweist sich auch der Gegenstand des nebengeordneten Patenta n- spruchs 16 als nicht patentfähig. Das dort beschriebene Verfahren geht in der Sache nicht über die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 hinaus. 4. D ie Gegenst ände der Hilfsanträ ge beruhen, wie das Patentgericht zutre f- fend angenommen hat, ebenfal l s nicht auf erfinderischer Tätigkeit. a) Während Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 1 keine Änd e- rung gegenüber der erteilten Fassung enthält, wird nach Hilfsantrag 2 am Ende fo l- gendes weitere Merkmal angefügt : " wherein a plurality of flexible sections is provided and the rigid sections alternate with the flexible sections " . Das Patentgericht hat den Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung dieses Hilfsantrags zutreffend als nahegelegt angesehen. D11 zeigt eine Scha l- tungsplatte, die drei starre Abschnitte 110, 120 und 130 sowie zwei zwischen jeweils zwe i dieser Abschnitte angeordnete Abschnitte 150 aufweist. Ergibt sich aus D14 die 29 30 31 32 - 13 - Anregung, diese Abschnitte flexibel zu gestalten, liegt damit auch eine Schaltung s- platte nahe, die mehrere flexible Abschnitte aufweist, die im Wechsel mit starren A b- schnitten angeordnet sind. b) Nach Hilfsanträgen 3 und 3A wird Patentanspruch 1 um folgendes Mer k- mal er gänzt: " wherein the rigid sections include different material than the flexible sections " . Dem Fachmann ist durch D14 nahegelegt, dass für die starren und die flexi b- len Abschnitte unterschiedliche Materialien gewählt werden . In D14 ist beschrieben, dass der flexible Abschnitt durch eine Deckschicht, etwa aus Polyamid, reißfest au s- gestaltet werden kann (Sp. 3, Z. 50 bis 52, Sp. 6, Z. 40 bis 47). c) Auch die Kombination der zusätzlichen Merkmale nach Hilfsanträgen 2 und 3 bzw. 3A, wie sie Hilfsantrag 3B vorsieht, ist danach dem Fachmann naheg e- legt. d) Nach Hilfsantrag 4 wird Patentanspruch 1 um folgende Angabe ergänzt: " where said flexible section is equal to or less than 4/1000 x 2,54 cm in thickness " . Auch der so eingeschränkt e Gegenstand von Pat entanspruch 1 ist nicht p a- tentfähig. Eine Stärke von nur 4 mils oder weniger für den flexiblen Abschnitt ist a l- lerdings in D14 nicht ausdrücklich offenbart. Die Schrift hebt jedoch hervor, dass di e- ser Abschnitt durch den von ihr vorgeschlagenen Verzicht au f die Beschichtung des flexiblen Abschnitts, der durch die Wahl eines geeigneten Materi als möglich sei, im allgemeinen dünner und damit noch flexibler als nach dem Stand der Tec hnik geha l- ten werden könne (Sp. 4 Z. 61 bis Sp. 5 oben). So könnten Stärken von 12, 10 oder sogar weniger als 8 mils erreicht werden. Die D14 betont dabei den Zusammenhang zwischen der Stärke des flexiblen Abschnitts, der gewünschten Flexibilität, die für 33 34 35 36 37 - 14 - den gewünschten kleinen Biegeradius sorgen soll, und der zugleich erwarteten St ab i- lität und Reißfestigkeit. Aus dem Umstand, dass die Schaltungsplatte nur einmal, bei der Herstellung des Produkts, gefaltet werden muss und dann keinen weiteren mechanischen Bela s- tungen ausgesetzt ist, ergibt sich für den Fachmann ohne weiteres, dass die Anfo r- derungen an die Stabilität und Reißfestigkeit des flexiblen Abschnitts gering sind. Steht damit für ihn das Ziel einer raumsparenden Anordnung im Vordergrund, wird er durch einfache Versuche ermitteln, wie weit er die Stärke des flexiblen Abschni tts herabsetzen kann, ohne dass dieser bei der Faltung der Schaltungsplatte beschädigt wird. Anhaltspunkte dafür, dass dabei besondere Schwierigkeiten auftreten könnten, hat die Beklagte nicht aufge zeigt, so dass sich die Wahl einer Materialstärke von bis zu 4 mils als Ergebnis einer fach üblichen Optimierung darstellt. e) Auch die Kombination der in den bislang erörterten Hilfsanträgen eing e- fügten zusätzlichen Merkmale in Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4B ist nicht p a- tentfähig. f) Für den Gegenstan d von Patentanspruch 16 bzw. 15 in der Fassung der Hilfsanträge gilt nichts anderes, nachdem sich die jeweils vorgesehenen zusätzlichen Merkmale nicht von denen unterscheiden, die in Patentanspruch 1 eingefügt werden sollen. g) Hinsichtlich der Gegenstä nde der Unteransprüche sind eigene erfinder i- sche Leistungen weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. 38 39 40 41 - 15 - IV. Danach erweist sich die Berufung insgesamt als erfolglos. Die Kostenen t- scheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck G röning Bacher Hoffmann Deichfuß Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 30.10.2012 - 4 Ni 27/10 (EU) - 42
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