ECLI:DE:BGH:2017:210917UIXZR40.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 40/17 Verkündet am: 21. September 2017 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 88, 89; ZPO § 829 Ab s. 1 Satz 1, § 836 Abs. 2 a) Eine durch Zwangsvollstreckung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröf f nung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag erlangte Sicherung führt zur ö f- fentlich - rechtlichen Verstrickung des Vermögensgegenstandes. Verstricku ng tritt auch ein bei einer während der Dauer des Insolvenzverfahrens durchgeführten Zwangsvollstreckung. b) Die Wirkungen der Verstrickung dauern im Insolvenzverfahren fort, bis sie auf e i- nem dafür vorgesehenen Weg beseitigt worden sind. c) Der Drittsch uldner kann sich gegenüber dem Auszahlungsverlangen des Inso l- venzverwalters damit verteidigen, dass die Verstrickung der Vermögenswerte for t- besteht. BGH, Urteil vom 21. September 2017 - IX ZR 40/17 - LG Mainz AG Worms - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesge richtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer für Recht erkannt: Auf die Revision der Bekl agten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 17. Januar 2017 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Worms vom 6. Mai 2016 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Ko s- ten der Rechtsmittel. Von Rechts wegen Tatbestand: C . (fortan: Schuldner) eröffnete bei der b eklagten Bank im August 2011 ein Pfändungsschutzkonto. Zwischen dem 8. Juli 2011 und dem 28. November 2011 ließen verschiedene Gläubiger des Schuldners der Beklagte n insgesamt sieben Pfändungs - und Überweisungsbeschlüsse bezü g- lich der Ansprüche des Schuldners zustellen. Ein weiterer Pfändungs - und Überweisungsbeschluss wurde der Beklagten am 3. Juli 2012 zugestellt. Am 28. August 2012 eröffnete das Insolvenzgericht d as Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwa l- ter. 1 - 3 - Die Beklagte führte das Pfändungsschutzkonto auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiter. Soweit die Zahlungseingänge auf dem Pfändung s- schut zkonto nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Pfändungsfre i- grenze überstiegen, übertrug die Beklagte diese Beträge auf ein von ihr gefüh r- tes Separierungsk onto. Dieses Konto wies zum 17. Oktober 2013 einen Stand angesammelten Beträge an ihn zu überweisen. Die Beklagte teilte mit, dass aufgrund der vorliegenden Pfändungs - und Überw eisungsbeschlüsse über di e- ses Kontoguthaben nicht verfügt werden könne und sie das Guthaben deshalb nicht auszahlen könne. Das Amtsgericht hat die vom Kläger erhobene Zahlungsklage abgewi e- sen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht die Bekla gte zur Za h- lung verurteilt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision ist zulässig und begründet ; sie führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Herausgabe aus § 700 Abs. 1 Satz 3 BGB in Verbindung mit § 695 BGB zu. Der Schuldner habe einen Girovertrag mit der Beklagten abgeschlossen. Di e 2 3 4 5 - 4 - Ansprüche aus diesem Vertrag seien auf den Kläger als Insolvenzverwalter übergegangen. Bei den streitgegenständlichen Beträgen handele es sich um Neuerwerb des Schuldners, der zur Insolvenzmasse gehöre. Die Beträge seien pfändbares Vermögen, weil si e über dem Freibetrag nach § 8 5 0k ZPO gelegen hätten. A n- sprüche Dritter aus den Pfändungs - und Überweisungsbeschlüssen stünden einer Auszahlung nicht entgegen. Die Pfändungs - und Überweisungsbeschlü s- se seien zwar wirksam und hätten zu einer Verstrickung de r Forderungen g e- führt. Sie seien in ihrer Wirksamkeit jedoch eingeschränkt und nicht durchset z- bar. Nach Insolvenzeröffnung seien Maßnahmen der Zwangsvollstreckung g e- mäß § 89 InsO nicht mehr zulässig und könnten gemäß § 91 InsO keine Rechte für Insolvenzglä ubiger mehr begründet werden. Daher stünden pfändbare B e- träge auf dem P fändungsschutzk onto allein dem Insolvenzverwalter zu. Die §§ 88, 89 InsO seien auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Eine Aufhebung des Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses durch das I n- solvenzgericht hätte für den Pfändungsgläubiger den Nachteil, dass ihm nach Beendigung des Insolvenzverfahrens nicht die Rangfolge verbleibe. Daher komme nur in Betracht, die Verstrickung bis zum Ende des Insolvenzverfahrens als ruhend anzusehe n. Mithin seien die Pfändungs - und Überweisungsb e- schlüsse nicht durchsetzbar und stünden einer Auszahlung des separierten Guthabens nicht entgegen. II. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. 6 7 8 - 5 - 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenomm en, dass der Kläger den Anspruch des Schuldners auf Auszahlung des Guthabens auf dem sep a- rierten Konto geltend machen kann. Dies folgt aus § 80 Abs. 1 InsO. 2. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, dass die aufgrund der Pfä n- dung s - und Überweisungsbes chlüsse erfolgte Beschlagnahme des Guthabens und die damit eingetretene öffentlich - rechtliche Verstrickung dem Zahlungsa n- spruch nicht entgegenstehe. Vielmehr kann der Drittschuldner sich gegenüber dem Auszahlungsverlangen des Insolvenzverwalters damit vert eidigen, dass die Verstrickung der Vermögenswerte fortbesteht (vgl. § 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dies gilt auch dann, wenn die Zwangsvollstreckung nach § 89 InsO u n- z u lässig oder die vom Insolvenzgläubiger durch Zwangsvollstreckung erlangte Sicherung nach § 88 InsO unwirksam sein sollte. a) Das Guthaben aus den von der Beklagten auf dem Sonderkonto sep a- rierten Beträgen wird von den Pfändungs - und Überweisungsbeschlüssen e r- fasst. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich um Pfändungen d es Guthabens eines Kontos bei einem Kreditinstitut. Diese u m- fassen auch zukünftige Guthaben (§ 833a ZPO). Die von der Beklagten auf dem Konto separierten Beträge unterliegen daher der Verstrickung, die grun d- sätzlich durch die Beschlagnahme mit der Zustellu ng des Pfändungsbeschlu s- ses an den Drittschuldner der zu pfändenden Geldforderung bewirkt wird (Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 9 . Aufl., Rn. 614). Sie begründet ein staatliches Herrschaftsverhältnis, das zu einer Sicherstellung der Forderung im In teresse des Vollstreckungsgläubigers führt ( Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 804 Rn. 4; Brox/Walker, aaO). 9 10 11 - 6 - b) Das Insolvenzverfahren hat für sich genommen keinen Einfluss auf die Verstrickung. Ein Zugriff auf die von Pfändungsmaßnahmen eines G läubigers erfassten Gegenstände ist auch im Insolvenzverfahren erst möglich, wenn die Wirkungen der Verstrickung beseitigt sind. Wird die Vollstreckungsmaßnahme nicht von Amts wegen aufgehoben, muss der Insolvenzverwalter die Unzulä s- sigkeit der Zwangsvolls treckung bei dem nach Eröffnung des Insolvenzverfa h- rens zuständigen Vollstreckungsorgan, gegebenenfalls im Wege der Erinnerung geltend machen. aa) Dies gilt für die Rückschlagsperre gemäß § 88 InsO wie das Vollstr e- ckungsverbot gemäß 89 InsO gleicherm aßen. (1) Nach § 88 InsO sind innerhalb des letzten Monats vor Verfahrense r- öffnung gegen den Schuldner bewirkte Vollstreckungsmaßnahmen unwirksam. Hierbei handelt es sich um eine absolute (schwebende) Unwirksamkeit (BGH, Urteil vom 19. Januar 2006 - IX ZR 232/04, BGHZ 166, 74 Rn. 15). Dies betrifft jedoch die vom Vollstreckungsgläubiger erlangte Sicherung, nicht das Vollstr e- ckungsverfahren. Daher führt auch eine nach § 88 InsO unwirksame Vollstr e- ckung zur öffentlich - rechtlichen Verstrickung. Diese ble ibt trotz Unwirksamkeit der Zwangssicherung bestehen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 284/09, WM 2011, 1378 Rn. 11; MünchKomm - InsO/Breuer, 3. Aufl., § 88 Rn. 32; HK - InsO/Kayser, 8. Aufl., § 88 Rn. 34 ; Jaeger/Eckardt, InsO, § 88 Rn. 49, 61 ; Vallende r, ZIP 1997, 1993, 1994; Grote, KTS 2001, 205, 233 ). Eine Auszahlung ist dem Drittschuldner nicht ohne Verstrickungsbruch möglich, so dass eine förmliche Beseitigung dieser Beschlagnahmewirkungen erforderlich ist (Fink, ZInsO 2000, 353, 354). Hierzu kann d as Vollstreckungsorgan die Vol l- streckungsmaßnahme von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten u n- eingeschränkt aufheben und damit die Verstrickung beseitigen (BGH, B e- 12 13 14 - 7 - schluss vom 19. Mai 2011 , aaO Rn. 11; Jaeger/Eckardt, aa O Rn. 61, 70; MünchKomm - InsO/B reuer, aaO Rn. 37, 39). Die Verstrickung wird auch bese i- tigt, sofern das Vollstreckungsorgan die Vollziehung des Pfändungs - und Übe r- weisungsbeschlusses bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens aussetzt, ohne die Pfändung insgesamt aufzuheben (vgl. BGH, aa O Rn. 10). (2) Für § 89 InsO gilt insoweit nichts anderes. Soweit die Pfändungs - und Überweisungsbeschlüsse auch solche Beträge erfassen, die nach Insolvenze r- öffnung auf dem Pfändungsschutz k onto des Schuldners eingegangen sind, ist die Zwangsvollstrec kung allerdings nach § 89 Abs. 1 InsO unzulässig. Insoweit liegt eine Pfändung künftiger Forderungen vor, die erst mit Entstehung der Fo r- derungen wirksam wird (Schmidt/Keller, InsO, 19. Aufl., § 88 Rn. 22 mwN). Dies führt dazu, dass kein materiell - rechtlic hes Verwertungsrecht des Gläubigers entsteht. Ein Verstoß gegen § 89 InsO hindert jedoch nach allgemeiner Me i- nung nicht die öffentlich - rechtliche Verstrickung (MünchKomm - InsO/Breuer, aaO § 89 Rn. 63; Jaeger/Eckardt, aa O § 89 Rn. 73; HK - InsO/Kayser, aaO § 8 9 Rn. 33; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2011, § 89 Rn. 21; Uhlenbruck/ Mock , InsO, 14. Aufl., § 89 Rn. 40 f ; Vallender, ZIP 1997, 1993, 1998; vgl. auch BGH, Urteil vom 13. Juni 1995 - IX ZR 137/94, BGHZ 130, 76, 81 zu § 2 Abs. 4 GesO). Diese dauert b ei einer u nter Verstoß gegen das Vollstreckungsverbot vorgenommene n Vollstreckungshandlung solange an , bis ihre förmliche Aufh e- bung erfolgt (MünchKomm - InsO/Breuer, aaO § 89 Rn. 63; vgl. Vallender, aaO S. 1994; Fink, ZInsO 2000, 353, 354 f). bb) Zu Un recht meint das Berufungsgericht, dass die Verstrickung bis zum Ende des Insolvenzverfahrens ruht. Vielmehr bedarf es stets einer en t- sprechenden Entscheidung des Vollstreckungsorgans. 15 16 - 8 - (1) Da der Drittschuldner ein berechtigtes Interesse an Rechtssich erheit hat, ist es nicht gerechtfertigt, dass die Wirkungen der §§ 88, 89 InsO auch die Verstrickung erfassen. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus § 836 Abs. 2 ZPO (vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 284/09, WM 2011, 1378 Rn. 11 ; Vallender, Z IP 1997, 1993, 1994 ). Gemäß § 836 Abs. 2 ZPO gilt der Überweisungsbeschluss, auch wenn er mit Unrecht erlassen ist, zugunsten des Drittschuldners dem Schuldner gegenüber solange als rechtsbeständig, bis er aufgehoben wird und die Aufhebung zur Kenntnis des Drittschuldners gelangt. Dies ist zum Schutz des Drittschuldners auch im Insolvenzverfahren erforde r- lich, weil die Frage, ob es sich tatsächlich um eine Vollstreckungsmaßnahme eines einzelnen Insolvenzgläubigers und eine Vollstreckung in die Insolven z- mass e handelt, im Einzelfall Streitfragen aufwerfen kann. Die Antwort ist für den Drittschuldner nicht stets erkennbar. Gleiches gilt für den Zeitpunkt, zu dem die Vollstreckungsmaßnahme durchgeführt worden ist (vgl. hierzu Jaeger/Eckardt, InsO, § 89 Rn. 50; L üke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2014, § 88 Rn. 16). Da §§ 88, 89 InsO nur bestimmte Vollstreckungsmaßnahmen verbieten, ist es für den an der Vollstreckung nicht beteiligten Drittschuldner erforderlich, auf rechtssichere Weise Gewissheit zu erhalten, ob die gepfändeten Forderungen noch der Verstrickung unterliegen oder nicht. (2) Weiter ist zum Schutz des pfändenden Gläubigers vor unzumutbaren Eingriffen erforderlich, die durch die Pfändung bewirkte öffentlich - rechtliche Verstrickung nicht weiter a ls erforderlich zu begrenzen. Der Gesetzgeber darf den durch Art. 14 Abs. 1 GG erfassten Rechtsschutzanspruch des Vollstr e- ckungsgläubigers und seine durch die Zwangsvollstreckung erlangte Rechtsp o- sition nur beschränken, so weit und so lange überwiegende Gr ünde dies zwi n- gend erfordern (BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - IX ZB 217/08, WM 2011, 841 Rn. 13 mwN). Daher wird die öffentlich - rechtliche Verstrickung nicht bereits 17 18 - 9 - durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam. Dies bedarf vielmehr einer entsp rechenden Handlung, damit einerseits geklärt ist, ob der entspr e- chende Vermögenswert tatsächlich für die Zwecke des Insolvenzverfahrens benötigt wird und andererseits für den pfändenden Gläubiger Klarheit herrscht, ob ein Wiederaufleben des Pfändungspfandr echts nach Beendigung des Inso l- venzverfahrens noch möglich ist oder es hierzu weiterer Handlungen bedarf. Dies gilt umso mehr, als die Rückschlagsperre unabhängig von der Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses eintritt (BGH, Urteil vom 19. Januar 2006 - IX ZR 232/04, BGHZ 166, 74 Rn. 9). Zum Schutz des Gläubigers erfasst dies nicht die öffentlich - rechtliche Verstrickung . Diese muss durch einen geso n- derten Akt beseitigt werden, weil andernfalls die Sicherheit auch be reits bei e i- nem auf Rechtsmittel aufg ehobenen Eröffnungsbeschluss unwiederbringlich mit Rangverlust verloren wäre. Solange die öffentlich - rechtliche Verstrickung nicht gerichtlich aufgeh o- ben worden ist, kann das Pfändungspfandrecht nach Beendigung des Inso l- venzverfahrens wieder wirksam werden (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 284/09, WM 2011, 1378 Rn. 11 mwN; Jaeger/Eckardt, InsO, § 88 Rn. 68; Kreft in Festschrift Fischer, 2008, S. 297, 308). Erst wenn und soweit die Pfändung zwischenzeitlich aufgehoben worden ist und damit die ö ffentlich - rechtliche Verstrickung beseitigt wurde, bedarf es einer erneuten Zustellung des Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses (BGH, Urteil vom 19. Januar 2006 , aaO Rn. 21; Jaeger/Eckardt, aaO). (3) Letztlich spricht auch die Regelung des § 89 Abs . 3 InsO dafür, dass bei einer trotz Verbots durchgeführte n Zwangsvollstreckung die öffentlich - rechtliche Verstrickung solange andauer t , bis sie auf einem dafür vorgesehenen 19 20 21 - 10 - Weg beseitigt worden ist . Der Gesetzgeber hat die Norm gerade für die Fälle gescha ffen, dass Vollstreckungsverbote im Einzelfall nicht beachtet werden (BT - Drucks. 12/2443, S. 138 zu § 100 des Entwurfs). Hätte die Vollstrec kung von vornherein keine Verstrickungswirkung , bedürfte es keine s gesonderten Rechtsbehelfs über Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung. (4) Dass die Pfändungs - und Überweisungsbeschlüsse selbst außerhalb des von §§ 88, 89 InsO erfassten Zeitraums zugestellt und damit wirksam g e- worden sind, ändert nichts. Das Guthaben ist im Streitfall erst nach Ins o l- venzeröffnung entstanden. Insoweit handelt es sich um die Pfändung künftiger Forderungen (vgl. § 833a ZPO). In diesem Fall entsteht das Pfändungspfan d- recht erst mit Entstehung der Forderung (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03, BGHZ 157, 350, 355 f; Jaeger/Eckardt, InsO, § 88 Rn. 43). Die Wirkungen der Vollstreckung unterfallen damit § 89 InsO. Gleichwohl liegt eine wirksame Verstrickung des Guthabens vor. cc) In vergleichbarer Weise gilt dies für eine Zwangssicherungshypothek. Unterf ällt sie § 88 InsO, so erlischt sie (BGH, Urteil vom 3. August 1995 - IX ZR 34/95, BGHZ 130, 347, 353 zu § 7 Abs. 3 Satz 1 GesO; vom 19. Januar 2006 - IX ZR 232/04, BGHZ 166, 74 Rn. 16). Hierdurch wird das Grundbuch unric h- tig. Es wird jedoch nicht von Amt s wegen berichtigt, sondern dies ist im Au s- gangspunkt dem Insolvenzverwalter überlassen (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 - V ZB 219/11, BGHZ 194, 60 Rn. 12 ff). dd) Dem steht nicht entgegen, dass in bestimmten Fällen das Prozes s- gericht darüber zu en tscheiden hat, in welchem Umfang pfändbare Ansprüche in die Insolvenzmasse fallen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - IX ZR 189/08, WM 2010, 271 Rn. 13 ff zu § 850b ZPO; vom 20. Juli 2010 - IX ZR 22 23 24 - 11 - 37/09, BGHZ 186, 242 Rn. 16 zu § 850k ZPO). In diesen F ällen g eht es nicht um die Frage, welche Wirkungen die tatsächlich erfolgte Pfändung zugunsten eines Einzelgläubigers hat, sondern um den Umfang der sich aus den gesetzl i- chen Bestimmungen ergebenden Pfändbarkeit oder Unpfändbarkeit bestimmter Ansprüche. Di es ist mit dem Streitfall nicht vergleichbar. 3. Nachdem die Verstrickung der streitigen Forderungen bislang fortb e- steht, ist die Klage als derzeit unbegründet abzuweisen. Es bleibt dem Kläger überlassen, die Verstrickung zu beseitigen. Kayser Gehrlein Grupp Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen: AG Worms, Entscheidung vom 06.05.2016 - 9 C 352/15 - LG Mainz, Entscheidung vom 17.01.2017 - 6 S 64/16 - 25
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