BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 402/06 vom 19. Juni 2007 in dem Rechtsstreit 2 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. M374ller und Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Gr374neberg beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts N374rnberg vom 8. November 2006 wird zur374ckge-wiesen, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeu-tung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine Aufkl344rungspflicht der Beklagten wegen eines konkreten Wissensvorsprungs 374ber ein besonders grobes Missverh344ltnis von Kaufpreis und Verkehrswert einer Im-mobilie setzt positive Kenntnis von diesem Missverh344ltnis voraus. Eine widerlegliche Vermutung daf374r, dass die Be-klagte, die die Wohnung vor Abschluss des Darlehensver-trages nicht besichtigt hat und auch nicht besichtigen oder bewerten lassen musste, Kenntnis von einem besonders groben Missverh344ltnis von Kaufpreis und Verkehrswert hat-te, gibt es nicht. Anders als die Verk344uferin, bei der die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit auch oh-ne ihre Kenntnis von dem Wertverh344ltnis vermutet werden (BGHZ 146, 298, 303 f.), musste sich die Beklagte 374ber das Verh344ltnis von Kaufpreis und Verkehrswert keine Gedanken machen (OLG Frankfurt WM 2006, 2207, 2209). Das Beru- 3 fungsgericht und die Nichtzulassungsbeschwerde missver-stehen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbe-sondere die zitierten Senatsurteile vom 18. April 2000 (XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1247), vom 12. November 2002 (XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 63) und vom 20. Mai 2003 (XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1372), wenn sie daraus ei-ne widerlegliche Vermutung entnehmen wollen, die kredit-gebende Bank habe das grobe Missverh344ltnis von Kauf-preis und Verkehrswert der Wohnung gekannt. Die in der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen gehen deshalb von falschen Voraussetzungen aus; sie stellen sich nicht. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren betr344gt 120.000 200. Nobbe M374ller Joeres Mayen Gr374neberg Vorinstanzen: LG N374rnberg-F374rth, Entscheidung vom 26.10.2005 - 10 O 12602/04 - OLG N374rnberg, Entscheidung vom 08.11.2006 - 12 U 2705/05 -
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