BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 4/03 vom 16. Februar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer am 16. Februar 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 28. November 2002 wird auf Kosten der Kl344ger zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 120.912,74 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zul344ssig (247 544 ZPO); sie ist jedoch unbegr374ndet, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-richts erfordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1 Die von der Nichtzulassungsbeschwerde f374r rechtsgrunds344tzlich erachte-te Frage, ob die bei einem Vertragsschluss durch fehlerhafte Beratung entste-hende steuerliche Mehrbelastung isoliert als Schaden geltend gemacht werden kann, hat der Senat in st344ndiger Rechtsprechung verneint. Diese Frage wird im 334brigen nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht in revisions- 2 - 3 - rechtlich unangreifbarer Weise zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Kl344ger ihre Behauptung, sie h344tten bei richtiger steuerlicher Beratung den Kaufvertrag nicht geschlossen, nicht bewiesen haben. Die Beschwerde vermag auch keinen sonstigen Zulassungsgrund aufzu-zeigen. Die ger374gten Verst366337e gegen Verfahrensgrundrechte der Kl344ger liegen nicht vor. Das Berufungsgericht hat keinen entscheidungserheblichen Vortrag 374bergangen. Der von der Nichtzulassungsbeschwerde in diesem Zusammen-hang angef374hrte Aktenvermerk vom 14. August 1995, dessen Inhalt nach dem unstreitigen Prozessvortrag des Beklagten jedenfalls den beg374nstigten Mitarbei-ter S. er366ffnet wurde, kann, wie das Berufungsgericht in tatrichterlich zu-l344ssiger W374rdigung angenommen hat, als Zusage angesehen werden. 3 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird nach 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab-gesehen. 4 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Kayser Vill Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 22.10.2001 - 3 O 202/01 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 28.11.2002 - 23 U 259/01 -
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