BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXI ZR 403/01 vom17. September 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den VorsitzendenRichter Nobbe, die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Joeres und dieRichterin Mayenam 17. September 2002beschlossen:Der Antrag des erstinstanzlichen Prozeßbevollmäch-tigten der Klägerin, festzustellen, daß er die Klägerinim Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshofvertreten kann, wird abgelehnt.Gründe: Der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin ist gemäß§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO im vorliegenden Revisionsverfahren nicht po-stulationsfähig, weil er nicht beim Bundesgerichtshof zugelassen ist. DieBeschränkung der Postulationsfähigkeit auf Rechtsanwälte, die beimBundesgerichtshof zugelassen sind, verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1,12 Abs. 1 GG noch gegen Art. 6 EMRK. Sie ist als gesetzliche Regelungder Berufsausübung zulässig, weil sie durch hinreichende Gründe desgemeinen Wohls gerechtfertigt ist und den Grundsatz der Verhältnismä-ßigkeit wahrt. Die Regelung dient im Zusammenwirken mit der Singular-zulassung der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof gemäß § 171BRAO einer sachgerechten Beratung der Parteien und der Erhaltung der - 3 -Funktionsfähigkeit der höchstrichterlicher Rechtsprechung in Zivilsachen(vgl. BGH, Beschluß vom 4. März 2002 - AnwZ 1/01, NJW 2002, 1725).Nobbe Siol Bungeroth Joeres Mayen
Full & Egal Universal Law Academy