BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILXI ZR 403/01Verkündet am: 11. März 2003Herrwerth,Justizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk: jaBGHZ: jaBGHR: ja_____________________GG Art. 1 Abs. 3, 3 Abs. 1, 21BGB § 134AGB Sparkassen Nr. 26 Abs. 1a) Sparkassen sind als Anstalten des öffentlichen Rechts im Bereich staatlicherDaseinsvorsorge unmittelbar an die Grundrechte (Art. 1-19 GG) gebunden.b) Die ohne sachgerechten Grund erklärte Kündigung eines Girovertragesdurch eine Sparkasse gemäß Nr. 26 Abs. 1 AGB Sparkassen verstößtgegen das in Art. 3 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommende Willkürverbotund ist gemäß § 134 BGB nichtig.c) Eine Sparkasse kann ihren Girovertrag mit einer politischen Partei nichtmit der Begründung, diese verfolge verfassungsfeindliche Ziele, kündi-gen, solange das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeitder Partei nicht festgestellt hat.BGH, Urteil vom 11. März 2003 - XI ZR 403/01 - OLG Dresden LG Leipzig - 2 -Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-handlung vom 11. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, dieRichter Dr. Bungeroth, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den RichterDr. Applfür Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats desOberlandesgerichts Dresden vom 15. November 2001wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Der Kläger, der Landesverband S. der NPD, nimmt die beklagteSparkasse auf Fortführung eines Girokontos, hilfsweise auf Feststellungder Unwirksamkeit der Kündigung des Girovertrages und der Rechtswid-rigkeit der Auflösung des Kontos, in Anspruch.Der Kläger ließ am 23. März 1999 ein Girokonto bei der Beklagteneröffnen. Am 21. August 2000 berichtete das ARD-Magazin "Report" imZusammenhang mit der öffentlichen Diskussion über einen Verbotsan-trag gegen die NPD über Geschäfte dieser Partei mit Kreditinstituten. DieBeklagte kündigte am 22. August 2000 unter Bezugnahme auf Nr. 26Abs. 1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen ohne Angabe von Grün- - 3 -den die Geschäftsbeziehung mit dem Kläger. In einem als "Offener Brief"bezeichneten Schreiben vom 29. August 2000 teilte der Kläger der Be-klagten u.a. mit, daß er diese Handlungsweise weder vergessen nochakzeptieren werde und mit juristischen Mitteln dagegen vorgehen wolle.In dem daraufhin eingeleiteten Verfahren auf Erlaß einer einstweiligenVerfügung machten die Prozeßbevollmächtigten des Klägers geltend, dieKündigung sei sittenwidrig und verstoße gegen mehrere Straftatbestän-de. Wegen dieser Äußerungen erklärte die Beklagte am 26. und27. September 2000 die fristlose Kündigung. Am 9. April 2001 stellte siedie Fortführung des Kontos vorübergehend ein.Die Beklagte hat die ordentliche Kündigung mit einer verfas-sungsfeindlichen Zielsetzung der NPD und des Klägers begründet, aufden Verbotsantrag der Bundesregierung vom 29. Januar 2001 verwiesenund geltend gemacht, die Fortführung des Kontos sei ihr wegen einesdrohenden Imageschadens nicht zumutbar.Das Landgericht hat die Beklagte zur Fortführung des Kontos ver-urteilt. Das Berufungsgericht (WM 2002, 486 = NJW 2002, 757) hat denHauptantrag der Klage abgewiesen und auf den Hilfsantrag festgestellt,daß der Girovertrag durch die Kündigungen vom 22. August 2000 sowievom 26. und 27. September 2000 nicht beendet worden ist und daß dieAuflösung des Girokontos rechtswidrig war. Mit der Revision verfolgt dieBeklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. - 4 -Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet.I.Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung,soweit es der Klage stattgegeben hat, im wesentlichen ausgeführt:Der Kläger habe ein rechtliches Interesse an der Feststellung derUnwirksamkeit der Kündigungen und der Rechtswidrigkeit der Kontoauf-lösung.Die ordentliche Kündigung vom 22. August 2000 sei als unzulässi-ge Rechtsausübung im Sinne des § 242 BGB unwirksam, weil sie alleinwegen der politischen Zielsetzung des Klägers ausgesprochen wordensei. Bei der Anwendung des § 242 BGB sei die mittelbare Drittwirkungder Grundrechte zu berücksichtigen. Die Beklagte könne sich zwar aufdie durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Privatautonomie berufen. Die-se werde jedoch durch die Grundrechte des Klägers gemäß Art. 5 Abs. 1,9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 GG und sein Recht auf Chan-cengleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1, 21 Abs. 1 GG begrenzt. Bei der Ab-wägung dieser Grundrechtspositionen gebühre der Freiheit der politi-schen Betätigung der Vorrang. Die Betätigung des Klägers als politischerPartei vollziehe sich außerhalb des Giroverhältnisses der Parteien. DerKläger sei auf das Girokonto essentiell angewiesen, um seine Aufgabenerfüllen zu können. Die Beklagte nehme als Anstalt des öffentlichen - 5 -Rechts Aufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorge wahr und dürfe dieGeschäftsbeziehung zum Kläger nicht allein wegen dessen politischenStandorts kündigen. Die verfassungsfeindliche Ausrichtung des Klägerssei wegen des Parteienprivilegs gemäß Art. 21 Abs. 2 GG belanglos,solange das Bundesverfassungsgericht die NPD nicht für verfassungs-widrig erklärt habe. Auf einen Imageschaden könne die Beklagte sichnicht berufen, weil die bloße Führung eines Girokontos auf Guthabenba-sis in der Öffentlichkeit nicht als Förderung der politischen Ziele desKontoinhabers verstanden werde.Die ordentliche Kündigung vom 22. August 2000 sei auch deshalbunwirksam, weil dem Kläger der Abschluß eines neuen Girovertrages miteinem anderen Kreditinstitut nicht möglich und der Beklagten die Auf-rechterhaltung der Geschäftsverbindung zumutbar sei. Der Kläger habeSchreiben zahlreicher Kreditinstitute vorgelegt, die den Abschluß einesGirovertrages abgelehnt hätten. Daß der Kläger über ein anderes Giro-konto verfüge, sei nicht ersichtlich. Die Beklagte habe die Geschäftsbe-ziehung zum Kläger erst am 23. März 1999 aufgenommen, als die politi-schen Aktivitäten des Klägers bereits Gegenstand öffentlicher Diskussio-nen gewesen seien.Die außerordentlichen Kündigungen vom 26. und 27. September2000 seien unwirksam, weil kein wichtiger Grund zur Kündigung vorliege.Das Schreiben des Klägers vom 29. August 2000 sei nicht als verhüllteDrohung zu verstehen. Der Vorwurf, die Beklagte habe gegen Straftatbe-stände verstoßen, sei als Wahrnehmung prozessualer Rechte gemäß§ 193 StGB gerechtfertigt. - 6 -II.Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnisstand.1. Der Kläger hat, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ange-nommen hat und die Revision nicht in Zweifel zieht, ein rechtliches Inter-esse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO an den mit dem Hilfsantrag be-gehrten Feststellungen.2. Der Feststellungsantrag ist auch in der Sache begründet.a) Die Kündigung vom 22. August 2000 verstößt gegen das inArt. 3 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommende Willkürverbot und ist gemäß§ 134 BGB nichtig (vgl. zur Anwendbarkeit des § 134 BGB auf Grund-rechtsverstöße: BGHZ 65, 284, 287; MünchKomm/Mayer-Maly/Armbrüster, BGB 4. Aufl. § 134 Rdn. 33).aa) Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien unterliegt, an-ders als das Berufungsgericht meint, nicht nur einer mittelbaren Drittwir-kung der Grundrechte. Die Beklagte ist vielmehr unmittelbar an dieGrundrechte gebunden (vgl. Boemke JuS 2001, 444, 446; BrömmelmeyerWuB I A 3 Nr. 26 AGB-Sparkassen 1993 - 1.02), ohne selbst grund-rechtsfähig zu sein (BVerfGE 75, 192, 197).Gemäß Art. 1 Abs. 3 GG binden die Grundrechte die vollziehendeGewalt als unmittelbar geltendes Recht. Sparkassen sind als Anstalten - 7 -des öffentlichen Rechts im Bereich staatlicher Daseinsvorsorge Teil dervollziehenden Gewalt (BVerfGE 75, 192, 197 ff.; BGH, Urteil vom10. März 1983 - 4 StR 375/82, NJW 1983, 2509, 2511; BVerwGE 41,195, 196 f.; NRWVerfGH NVwZ 1987, 211, 212; BayVerfGH DVBl. 1986,39, 41). Der Auftrag der Beklagten zur Daseinsvorsorge ergibt sich aus§ 2 Abs. 1 Satz 1 SächsSparkG. Danach haben Sparkassen die Aufgabe,in ihrem Geschäftsbereich die Versorgung mit geld- und kreditwirtschaft-lichen Leistungen sicherzustellen. Dazu gehört auch die Eröffnung derTeilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr durch die Führung von Gi-rokonten.Daß die Beklagte ihre Aufgaben der Daseinsvorsorge mit Mittelndes Privatrechts erfüllt und der Girovertrag zwischen den Parteien privat-rechtlicher Natur ist, ändert an der unmittelbaren Grundrechtsbindungder Beklagten nichts. Die öffentliche Hand ist auch dann unmittelbar andie Grundrechte gebunden, wenn sie öffentliche Aufgaben in privatrecht-lichen Rechtsformen wahrnimmt (BGHZ 29, 76, 80; 33, 230, 233; 36, 91,95 f.; 37, 1, 27; 52, 325, 328; 65, 284, 287; 91, 84, 96 f.).bb) Die Kündigung vom 22. August 2000 ist mit Art. 3 Abs. 1 GGnicht vereinbar.(1) Die Grundrechtsverletzung ergibt sich allerdings nicht bereitsaus einem Verstoß gegen das durch Art. 3 GG in Verbindung mit Art. 21GG gewährleistete Recht politischer Parteien auf Chancengleichheit (vgl.BVerfGE 104, 14, 19 f. m.w.Nachw.). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ParteiGsollen alle Parteien gleich behandelt werden, wenn ein Träger öffentli-cher Gewalt politischen Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder - 8 -andere öffentliche Leistungen gewährt. Dies gilt auch für die Eröffnungder Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr aufgrund eines Giro-vertrages (OVG Hamburg, Beschluß vom 16. September 2002 - 1 Bs243/02, Umdr. S. 10). Ein Anspruch auf Gleichbehandlung setzt abervoraus, daß eine bestimmte Leistung einer anderen Partei tatsächlicherbracht wird. Daran fehlt es hier. Das Berufungsgericht hat nicht festge-stellt, daß die Beklagte ein Girokonto für eine andere politische Parteiführt. Der Kläger hat dies auch nicht geltend gemacht.(2) Auch eine Ungleichbehandlung des Klägers im Verhältnis zuanderen Girokunden der Beklagten verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1GG. § 5 Abs. 1 Satz 1 ParteiG bindet Träger öffentlicher Gewalt nicht inder Entscheidung, ob sie für politische Parteien bestimmte Leistungenerbringen wollen. Da die Beklagte gemäß § 5 SächsSpkVO nur gegen-über natürlichen Personen verpflichtet ist, unter bestimmten Vorausset-zungen Girokonten zu führen, ist sie nicht gehindert, diesen Personen-kreis und andere Personen, zu denen auch politische Parteien zählen,ungleich zu behandeln.(3) Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG erschöpft sich nicht indem Verbot einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung verschiedenerPersonen oder Personengruppen, sondern bringt als fundamentalesRechtsprinzip ein Willkürverbot zum Ausdruck (BVerfGE 55, 72, 89; 78,232, 248; 99, 367, 388; 105, 73, 110; jeweils m.w.Nachw.). Das Willkür-verbot ist verletzt, wenn sich bei verständiger Würdigung der das Grund-gesetz beherrschenden Gedanken ein sachgerechter Grund für eineMaßnahme der öffentlichen Gewalt nicht finden läßt (BVerfGE 55, 72, - 9 -89 f.; 78, 232, 248). Gemessen hieran hat die Beklagte mit der Kündi-gung vom 22. August 2000 Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.(a) Die Beklagte kann sich zur Rechtfertigung der Kündigung nichtauf eine verfassungsfeindliche Zielsetzung des Klägers berufen. Demsteht die Sperrwirkung des Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG entgegen. Nachdieser Bestimmung entscheidet über die Verfassungswidrigkeit einerPartei das Bundesverfassungsgericht. Hierbei handelt es sich nicht umeine bloße Zuständigkeitsregelung, sondern - in Verbindung mit Art. 21Abs. 1 GG - um eine Privilegierung der politischen Parteien gegenüberanderen Vereinigungen und Verbänden. Bis zu einer Entscheidung desBundesverfassungsgerichts kann deshalb niemand die Verfassungswid-rigkeit einer Partei rechtlich geltend machen (BVerfGE 12, 296, 304; 40,287, 291). Die Partei soll in ihren politischen Aktivitäten von jeder recht-lichen Behinderung frei sein, solange sie mit allgemein erlaubten Mittelnarbeitet (BVerfGE 13, 123, 126; 39, 334, 357; 40, 287, 291; 47, 130, 139;BVerfG NJW 2001, 2076, 2077).Die Kündigung vom 22. August 2000 stellt eine unzulässige recht-liche Behinderung dar. Sie greift zwar nicht unmittelbar in die politischeTätigkeit des Klägers ein, beeinträchtigt seine Betätigungsfreiheit aberwesentlich. Der Kläger ist bei seiner Arbeit auf die Teilnahme am bar-geldlosen Zahlungsverkehr angewiesen. Anders kann er Zahlungen vonexistentieller Bedeutung, nämlich die staatliche Teilfinanzierung (§ 19Abs. 1 Satz 2 ParteiG), nicht entgegennehmen. Auch die Begleichungvon Mieten, Telefongebühren oder von Rechnungen im Zusammenhangmit Parteiveranstaltungen ist in weitem Umfang ohne Girokonto praktischnicht durchführbar. - 10 -Ob eine rechtlich erhebliche Behinderung des Klägers ausge-schlossen wäre, wenn er ein Girokonto bei einem anderen Kreditinstitutunterhielte oder eröffnen könnte, bedarf keiner Entscheidung. Das Be-rufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß dies nicht der Fall ist.Anders als die Revision meint, kann eine unzulässige rechtliche Behin-derung auch nicht mit der Begründung verneint werden, der Kläger kön-ne ein Treuhandkonto, etwa seines Prozeßbevollmächtigten, in Anspruchnehmen.(b) Die Beklagte kann die Kündigung nicht mit einem Imagescha-den rechtfertigen, der nach ihrer Darstellung bei Fortführung der Ge-schäftsverbindung mit dem Kläger droht. Ein solcher Schaden ist nachden rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichtsnicht zu erwarten. Zudem befürchtet die Beklagte diesen Schaden alleinaufgrund einer Verfassungsfeindlichkeit des Klägers, die, wie dargelegt,vor einer entsprechenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtsrechtlich nicht geltend gemacht werden kann.(c) Auch die Forderung des Klägers nach "Überwindung der kapi-talistischen Zinswirtschaft" ist kein begründeter Anlaß für eine Kündi-gung. Sie ist Teil der mit allgemein erlaubten Mitteln arbeitenden partei-offiziellen Tätigkeit, die wegen der Sperrwirkung des Art. 21 Abs. 2Satz 2 GG nicht zum Anlaß rechtlicher Sanktionen genommen werdendarf (vgl. BVerfGE 40, 287, 291). Einen Verstoß gegen die allgemeinenStrafgesetze, der eine andere Beurteilung rechtfertigen würde, hat dieBeklagte nicht dargetan. Anhaltspunkte dafür, daß die Guthaben auf demGirokonto für verbotene oder strafbare Aktivitäten genutzt werden, oder - 11 -daß die für den Kläger handelnden Personen Straftaten begangen ha-ben, sind nicht vorgetragen.b) Die fristlosen Kündigungen vom 26. und 27. September 2000sind unwirksam, weil, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei erkannthat, kein wichtiger Grund im Sinne der Nr. 26 Abs. 2 Satz 1 der Allge-meinen Geschäftsbedingungen der Beklagten vorliegt.aa) Ob ein bestimmtes Verhalten als ein die fristlose Kündigungrechtfertigender wichtiger Grund zu werten ist, ist weitgehend eine Tat-sachenfrage (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1994 - II ZR 9/94, WM 1995,709, 710). Die revisionsrechtliche Nachprüfung dieser Entscheidung istim wesentlichen darauf beschränkt, ob das Berufungsgericht denRechtsbegriff des wichtigen Grundes verkannt hat, ob ihm von der Revi-sion gerügte Verfahrensfehler unterlaufen sind und ob es den Tatsa-chenstoff vollständig gewürdigt hat (BGH, Urteil vom 17. Januar 2001- VIII ZR 186/99, WM 2001, 1031, 1032).bb) Dieser Überprüfung hält das Berufungsurteil stand. Das Beru-fungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß ein wichtigerGrund zur Kündigung nur vorliegt, wenn bei einer Gesamtwürdigung allerUmstände des Einzelfalles und einer Abwägung der Interessen beiderVertragsparteien dem Kündigenden die Fortsetzung der Geschäftsbezie-hung nicht zugemutet werden kann (BGH, Urteile vom 6. März 1986- III ZR 245/84, WM 1986, 605, 606 und vom 9. November 1992 - II ZR234/91, WM 1992, 2142, 2143; Bunte, in: Schimansky/Bunte/Lwowski,Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 24 Rdn. 28; jeweils m.w.Nachw.). DieseVoraussetzungen hat das Berufungsgericht unter vollständiger Würdi- - 12 -gung der von der Beklagten vorgetragenen Tatsachen rechtsfehlerfreiverneint.(1) Das Berufungsgericht hat in dem Schreiben des Klägers vom29. August 2000 zu Recht keine verhüllte Drohung gesehen. Die Äuße-rung, der Kläger werde die Handlungsweise der Beklagten nicht verges-sen, steht in unmittelbarem Sachzusammenhang mit der Ankündigung, erwerde mit juristischen Mitteln gegen die Kündigung vorgehen. Die An-drohung wirtschaftlicher Sanktionen oder körperlicher Gewalt kommtdarin nicht zum Ausdruck.(2) Die vom Kläger im vorausgegangenen Verfahren der einstweili-gen Verfügung vertretene Auffassung, die Kündigung vom 22. August2000 verstoße gegen die guten Sitten sowie gegen Straftatbestände undsei deshalb nichtig, war, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannthat, gemäß § 193 StGB gerechtfertigt und stellt deshalb ebenfalls keinenwichtigen Grund zur Kündigung ) Die fristlosen Kündigungen vom 26. und 27. September 2000bleiben auch dann unwirksam, wenn sie gemäß § 140 BGB in ordentlicheKündigungen gemäß Nr. 26 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingun-gen der Beklagten umgedeutet werden. Das Verhalten des Klägers, indem die Beklagte einen wichtigen Grund zur Kündigung sieht, ist, wiedargelegt, rechtlich nicht zu beanstanden und stellt insbesondere unterBerücksichtigung des Umstands, daß der Kläger lediglich auf vertrags-widriges Verhalten der Beklagten reagiert hat, keinen sachgerechtenGrund zur Kündigung des Girovertrages dar. - 13 -c) Da die Kündigungen der Beklagten unwirksam sind, hat das Be-rufungsgericht zu Recht festgestellt, daß die Auflösung des Girokontosrechtswidrig war.III.Die Revision der Beklagten war daher als unbegründet zurückzu-weisen.Nobbe Bungeroth Joeres Mayen Appl
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