BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 4/04 Verk374ndet am: 15. Februar 2006 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1613 Abs. 2 Nr. 1 a) Sonderbedarf als unregelm344337iger au337ergew366hnlich hoher Bedarf liegt nur dann vor, wenn der Bedarf nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen war und deshalb bei der Bemessung der laufenden Unterhaltsrente nicht ber374ck-sichtigt werden konnte (Fortf374hrung der Senatsurteile vom 11. November 1981 - IVb ZR 608/80 - FamRZ 1982, 145 und vom 11. April 2001 - XII ZR 152/99 - FamRZ 2001, 1603). b) Die Kosten f374r eine Konfirmation sind sp344testens mit Beginn des Konfirman-denunterrichts absehbar und deswegen nicht 374berraschend i.S. von 247 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB. BGH, Urteil vom 15. Februar 2006 - XII ZR 4/04 - OLG Bremen AG Bremerhaven - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 15. Februar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Rich-ter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen als Senat f374r Familiensachen vom 28. November 2003 aufgeho-ben und das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremerha-ven vom 5. Juni 2003 abge344ndert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Von den Gerichtskosten und den au337ergerichtlichen Kosten des Beklagten haben der Kl344ger zu 1) 7/10 und der Kl344ger zu 2) 3/10 zu tragen. Die au337ergerichtlichen Kosten der Kl344ger tragen diese selbst. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344ger sind Kinder des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe. Sie begehren von ihrem Vater neben dem titulierten Barunterhalt Sonderbedarf. Der Kl344ger zu 1 verlangt Erstattung der Kosten seiner Konfirmationsfeier im Jahre 1 - 3 - 2000 in H366he von 361 200; der Kl344ger zu 2 macht die Kosten einer Konfirmanden-fahrt im Jahre 2001 in H366he von 150 200 geltend. 2 Der Beklagte hatte seine laufende Unterhaltspflicht gegen374ber den Kl344-gern durch Jugendamtsurkunden vom 30. November 1999 anerkannt; danach schuldete er jedem Kl344ger zuletzt bis Juni 2001 Unterhalt in H366he von monat-lich 528 DM (= 269,96 200). Mit Jugendamtsurkunden vom 17. Juli 2001 erkannte er an, den Kl344gern in Ab344nderung der fr374heren Urkunden ab Juli 2001 jeweils 128 % des Regelbetrages abz374glich anrechnungsf344higen Kindergeldes gem344337 247 1612 b Abs. 5 BGB zu schulden. Der geschuldete Tabellenbetrag belief sich auf monatlich 672 DM; nach teilweisem Abzug des h344lftigen Kindergeldes zahl-te er den Kl344gern monatlich jeweils 574 DM (= 293,48 200). Die Kl344ger hatten neben den jetzt noch rechtsh344ngigen Forderungen zu-n344chst Erstattung diverser Betr344ge als Sonderbedarf begehrt. Nachdem ihnen das Oberlandesgericht, ver366ffentlicht in OLGR Bremen 2003, 61, in dem noch rechtsh344ngigen Umfang Prozesskostenhilfe bewilligt hatte, haben sie in diesem Umfang Klage erhoben. 3 Das Amtsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Beru-fung des Beklagten blieb erfolglos. Dagegen richtet sich die vom Berufungsge-richt zugelassene Revision des Beklagten, mit der er vollst344ndige Klagabwei-sung begehrt. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet und f374hrt zur Abweisung der Klage. 5 - 4 - I. 6 Das Berufungsgericht hat die im Zusammenhang mit den Konfirmationen der Kl344ger stehenden Kosten als Sonderbedarf angesehen, f374r den der Beklag-te neben seiner laufenden Barunterhaltspflicht voll hafte. Die Vorhersehbarkeit und Planbarkeit dieser Kosten seien als formale Abgrenzungskriterien zwischen Sonderbedarf und laufendem Unterhalt ungeeignet. Damit werde nicht ausrei-chend ber374cksichtigt, dass auch bei vorausschauender Planung vom laufenden Unterhalt meist keine nennenswerten R374cklagen gebildet werden k366nnten, weil ohnehin der laufende Bedarf des Kindes nur knapp gedeckt sei. Dem Gesichts-punkt der Rechtssicherheit f374r den Unterhaltspflichtigen werde im Rahmen der weiteren Voraussetzungen des 247 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB Gen374ge getan. Zwar tr344fen die Aufwendungen f374r eine Konfirmation den betreuenden Elternteil nicht 374berraschend, weil sie sich sp344testens mit dem Beginn des Konfirmandenunter-richts in nicht unbetr344chtlicher H366he abzeichneten. Konkrete Angaben zur H366he seien in diesem Zeitpunkt allerdings noch nicht m366glich. Auch richte sich der laufende Barunterhalt in erster Linie nicht nach der konkreten Bedarfssituation des Kindes, sondern nach der Einkommenssituation der Eltern, wenngleich dem "Gesichtspunkt des (Mindest-)Bedarfs" mit der Regelung des 247 1612 b Abs. 5 BGB in gewisser Weise Rechnung getragen sei. F374r zus344tzliche Ausga-ben bleibe dennoch kaum Spielraum. Dieser m374sse im 334brigen vorrangig f374r die mit dem Schulbesuch zusammenh344ngenden Ausgaben und die 374blichen Kosten der Freizeitgestaltung des Kindes genutzt werden. Kosten der Konfirma-tion, die auf das Notwendige beschr344nkt blieben, seien deswegen als Sonder-bedarf anzusehen, f374r den grunds344tzlich auch der zum Naturalunterhalt ver-pflichtete Elternteil im Rahmen seiner Leistungsf344higkeit hafte. Auf die Frage, ob und ab welcher H366he des Barunterhalts es dem Unterhaltsberechtigten zu-mutbar sei, monatliche R374cklagen zu bilden, komme es nicht an, weil der Be- - 5 - klagte lediglich Barunterhalt zahle, der nur geringf374gig 374ber dem Regelbetrag liege. 7 Der Unterhaltsbedarf der Kl344ger sei auch nicht durch die den Konfirman-den zugewendeten Geldgeschenke gedeckt, weil der Schenkende mit seiner Zuwendung nicht die Absicht verfolge, die unterhaltspflichtigen Eltern zu entlas-ten, und weil es dem unterhaltsberechtigten Kind auch nicht zumutbar sei, sol-che Geldgeschenke als Verm366gensbestandteile f374r seinen Unterhalt einzuset-zen. II. Die Entscheidung des Berufungsgerichts h344lt den Angriffen der Revision nicht stand. 8 1. Nach 247 1610 Abs. 1 BGB bestimmt sich das Ma337 des monatlich zu gew344hrenden Unterhalts nach der Lebensstellung des Bed374rftigen. Soweit der Unterhaltsbed374rftige selbst noch keine eigene Lebensstellung erlangt hat, wie dies bei minderj344hrigen Kindern der Fall ist, leitet sie sich von derjenigen der unterhaltspflichtigen Eltern ab. Damit bestimmt sich die Lebensstellung des minderj344hrigen Kindes grunds344tzlich nach den Einkommens- und Verm366gens-verh344ltnissen des barunterhaltspflichtigen Elternteils (Senatsurteil vom 6. Februar 2002 - XII ZR 20/00 - FamRZ 2002, 536, 537). Der nach Einkom-mensgruppen gestaffelte monatliche Tabellenunterhalt umfasst regelm344337ig den gesamten absehbaren Lebensbedarf (247 1610 Abs. 2 BGB). Hat das unterhalts-bed374rftige Kind neben dem allgemeinen Lebensbedarf 374ber einen l344ngeren Zeitraum einen zus344tzlichen Bedarf, z.B. f374r krankheitsbedingte Kosten oder den Besuch einer Privatschule, ist dieser als regelm344337iger Mehrbedarf schon 9 - 6 - bei der Bemessung des laufenden Unterhalts zu ber374cksichtigen (Senatsurteil vom 11. April 2001 - XII ZR 152/99 - FamRZ 2001, 1603, 1604 f.; Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. 247 2 Rdn. 133 ff.). 10 2. Ausnahmsweise kann der Unterhaltsberechtigte neben dem laufenden Barunterhalt - auch f374r die Vergangenheit - weiteren Unterhalt wegen eines un-regelm344337igen au337ergew366hnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf) verlangen (247 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Nach der Rechtsprechung des Senats muss es sich dabei um einen Bedarf handeln, der 374berraschend und der H366he nach nicht absch344tzbar auftritt. Unregelm344337ig i.S. von 247 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist also nur der Bedarf, der nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen war und deswegen bei der Bemessung der laufenden Unterhaltsrente nicht ber374cksichtigt werden konnte. Wann ein in diesem Sinne unregelm344337iger Bedarf zugleich au337erge-w366hnlich hoch ist, l344sst sich hingegen nicht nach allgemein g374ltigen Ma337st344ben festlegen; vielmehr kommt es insoweit auf die Umst344nde des Einzelfalles an, insbesondere auf die H366he der laufenden Unterhaltsrente und die sonstigen Eink374nfte des Berechtigten, auf den Lebenszuschnitt der Beteiligten sowie auf den Anlass und den Umfang der besonderen Aufwendungen. Letztlich richtet sich die Frage, ob ein Bedarf au337ergew366hnlich hoch ist, danach, ob und inwie-weit dem Berechtigten, wenn der Verpflichtete an sich leistungsf344hig ist, bei einer Gesamtbetrachtung zugemutet werden kann, den Bedarf selbst zu bestreiten (Senatsurteile vom 11. April 2001 aaO, 1605 a.E.; vom 8. Februar 1984 - IVb ZR 52/82 - FamRZ 1984, 470, 472 unter II 2 b, bb; vom 6. Oktober 1982 - IVb ZR 307/81 - FamRZ 1983, 29, 30 und vom 11. November 1981 - IVb ZR 608/80 - FamRZ 1982, 145, 146 f.). 3. Welche Kosten schlie337lich im Einzelfall Sonderbedarf bilden und ob nach diesen Ma337st344ben neben dem laufenden Barunterhalt auch die Kosten f374r 11 - 7 - eine Konfirmation als Sonderbedarf im Sinne des 247 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB ge-schuldet sind, ist umstritten. 12 a) Teile in Rechtsprechung und Literatur sehen die Kosten einer Konfir-mation oder Kommunion schon deswegen nicht als Sonderbedarf an, weil diese langfristig vorhersehbar und damit nicht unregelm344337ig im Sinne der Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs seien. Unregelm344337ig im Sinne des 247 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB sei nur der Bedarf, der nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszu-sehen sei und deswegen bei der Bemessung der laufenden Unterhaltsrente nicht ber374cksichtigt werden k366nne (OLG Braunschweig OLGR 1994, 305; OLG Hamm [2. Senat f374r Familiensachen] FamRZ 1993, 995; OLG M374nchen OLGR 1992, 59; OLG Hamm [5. Senat f374r Familiensachen] FamRZ 1991, 1352; diffe-renzierend OLG Karlsruhe [16. Senat f374r Familiensachen] FamRZ 1991, 1351; OLG Hamm [3. Senat f374r Familiensachen] FamRZ 1991, 857; OLG Hamm [6. Senat f374r Familiensachen] FamRZ 1991, 110; OLG Hamm [9. Senat f374r Fa-miliensachen] FamRZ 1990, 556; OLG Hamm [10. Senat f374r Familiensachen] FamRZ 1989, 311; KG [18. Zivilsenat] FamRZ 1987, 306; OLG Stuttgart FamRZ 1982, 1114; G366ppinger/Wax/Kodal Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 241 ff., 246; Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. Teil IV Rdn. 132 f. und Palandt/Diederichsen BGB 65. Aufl. 247 1613 Rdn. 21). b) Demgegen374ber ist die wohl 374berwiegende Auffassung in Rechtspre-chung und Literatur der Meinung, die Vorhersehbarkeit sei in solchen F344llen als einziges Abgrenzungskriterium zum monatlich geschuldeten Unterhalt und ins-besondere zum Mehrbedarf nicht geeignet. Selbst wenn besondere Kosten l344n-gerfristig vorhersehbar seien, scheide ein Sonderbedarf nur dann aus, wenn der Unterhaltsberechtigte auf der Grundlage des ihm gezahlten Barunterhalts in der Lage sei, den sp344ter ben366tigten Betrag selbst anzusparen, und wenn ihm die-ses im Hinblick auf die gesamten Verh344ltnisse auch zumutbar sei (OLG 13 - 8 - Schleswig FamRZ 2005, 1277; OLG Bremen OLGR 2003, 61; KG [19. Senat f374r Familiensachen] FamRZ 2003, 1584; OLG K366ln FF 2002, 170; OLG Karlsruhe [5. Senat f374r Familiensachen] FamRZ 2000, 1046; OLG Dresden OLGR 2000, 96; OLG Karlsruhe [2. Senat f374r Familiensachen] FamRZ 1991, 1349; OLG Cel-le NJW-RR 1991, 201; OLG D374sseldorf FamRZ 1990, 1144; OLG Frankfurt FamRZ 1988, 100; Wendl/Scholz aaO 247 6 Rdn. 3 f., 16; Weinreich/Klein Famili-enrecht 2. Aufl. 247 1613 BGB Rdn. 51; Kalthoener/B374ttner/Niepmann Die Recht-sprechung zur H366he des Unterhalts 9. Aufl. Rdn. 280, 283; FA-FamR/Gerhardt 5. Aufl. 6. Kap. Rdn. 190 f.; Luthin/Schumacher Handbuch des Unterhaltsrechts 10. Aufl. Rdn. 3051 f.; Eschenbruch/Wohlgemuth Der Unterhaltsprozess 3. Aufl. Rdn. 3044, 3046; Johannsen/Henrich/Graba Eherecht 4. Aufl. 247 1613 BGB Rdn. 11 f. und Scholz/Stein Praxishandbuch Familienrecht Stand: September 2005 Teil K Rdn. 202, 210). Von den Vertretern dieser Auffassung wird teilweise schon die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs f374r einen Sonderbedarf geforderte Voraussetzung eines 374berraschend eingetretenen zus344tzlichen Bedarfs in Fra-ge gestellt. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sei lediglich ein unregelm344337iger au337ergew366hnlich hoher Bedarf erforderlich; eine weitere Voraussetzung, wo-nach der Bedarf nicht mit Wahrscheinlichkeit voraussehbar sein d374rfe und des-wegen bei der Bemessung der laufenden Unterhaltsrente nicht ber374cksichtigt werden k366nne, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen (OLG Karlsruhe FamRZ 1997, 967, 968; Eschenbruch/Wohlgemuth aaO Rdn. 3044). 14 334berwiegend wird insoweit allerdings die Auffassung vertreten, die in der Rechtsprechung des Senats verlangte fehlende Voraussehbarkeit des zus344tzli-chen Bedarfs k366nne nicht unabh344ngig von dem Zweck dieses Kriteriums beur-teilt werden. Denn die Vorhersehbarkeit solle in Ausf374llung des Begriffes "unre-gelm344337iger Bedarf" verhindern, dass als Sonderbedarf ein Betrag anerkannt 15 - 9 - werde, der bereits bei der Bemessung des laufenden Unterhalts h344tte Ber374ck-sichtigung finden k366nnen. Das sei aber nur dann der Fall, wenn Unterhalt in einem Umfang gezahlt werde, der die Bildung einer R374cklage 374ber einen l344nge-ren Zeitraum erm366gliche, um die - absehbaren - Kosten etwa einer Konfirmation abzudecken (OLG Schleswig FamRZ 2005, 1277; Wendl/Scholz aaO Rdn. 3 f.). 16 c) Der Senat schlie337t sich der zuerst genannten Auffassung an. Ein An-spruch auf Sonderbedarf scheidet schon dann aus, wenn die zus344tzlichen Kos-ten mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen waren und deswegen bei der Be-messung der laufenden Unterhaltsrente - ggf. als Mehrbedarf - ber374cksichtigt werden konnten. 247 1613 Abs. 1 BGB r344umt dem Schutz des Schuldners vor Anspr374chen, mit deren Geltendmachung er nicht mehr rechnen musste, Vorrang vor den In-teressen des Unterhaltsgl344ubigers ein, der seinen Bedarf vorausschauend kal-kulieren kann (G366ppinger/Wax/Kodal aaO Rdn. 241). F374r die Vergangenheit kann der Unterhaltsberechtigte deswegen regelm344337ig nur von dem Zeitpunkt an Unterhalt verlangen, in welchem der Unterhaltsverpflichtete zur Auskunft 374ber seine Verm366gensverh344ltnisse aufgefordert war oder er sich im Zahlungsverzug befand. Ohne diese Einschr344nkung kann der Unterhaltsberechtigte r374ckwirkend f374r die Dauer eines Jahres lediglich Erf374llung wegen eines unregelm344337igen au-337ergew366hnlich hohen Bedarfs verlangen (247 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung gewinnt in solchen F344llen das Interesse des Unterhaltsgl344ubigers Vorrang vor dem Vertrauen des Unterhaltsschuldners, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Denn der Gl344ubiger kann einen solchen unregelm344337ig auftretenden Bedarf nicht vorausschauend kalkulieren und - wie den laufenden Unterhalt oder seinen Anspruch auf Auskunftsertei-lung - fr374hzeitig geltend machen. Der Senat h344lt deswegen daran fest, dass unregelm344337ig im Sinne des 247 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB nur der Bedarf ist, der 17 - 10 - nicht mit Wahrscheinlichkeit voraussehbar war und deswegen bei der Bemes-sung der laufenden Unterhaltsrente nicht ber374cksichtigt werden konnte (Se-natsurteile vom 11. April 2001 aaO; vom 9. Februar 1994 aaO; vom 6. Oktober 1982 aaO und vom 11. November 1981 aaO; vgl. auch BT-Drucks. V/2370 S. 42). 18 Der gesetzlich nur unter engen Voraussetzungen geschuldete Sonder-bedarf kann von dem regelm344337ig geschuldeten Barbedarf, einschlie337lich eines eventuellen Mehrbedarfs, auch nicht nach den Einkommensverh344ltnissen im Einzelfall abgegrenzt werden. Soweit die Gegenmeinung auch einen langfristig absehbaren zus344tzlichen Bedarf als Sonderbedarf einstuft, sofern der Unter-haltsgl344ubiger nicht in der Lage ist, die betreffenden Kosten von seinen laufen-den Eink374nften abzudecken, 374berzeugt dieses nicht. Denn neben dem monat-lich geschuldeten Barunterhalt (247 1612 Abs. 1 und 3 BGB), der regelm344337ig den gesamten Lebensbedarf umfasst (247 1610 Abs. 2 BGB), steht dem Unterhalts-gl344ubiger nur ausnahmsweise ein weitergehender Anspruch wegen eines unre-gelm344337igen und nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehenden au337ergew366hn-lich hohen Bedarfs (Sonderbedarf) zu (Weinreich/Klein aaO 247 1613 Rdn. 52). Das ergibt sich aus dem Sinn der gesetzlichen Regelung, die sich darauf be-schr344nkt, eine r374ckwirkende Geltendmachung eines 374berraschend entstande-nen au337ergew366hnlich hohen Bedarfs zu erm366glichen. Selbst ein au337ergew366hn-lich hoher Bedarf steht dem Unterhaltsgl344ubiger deswegen neben dem laufen-den Unterhalt dann nicht als Sonderbedarf zu, wenn er mit Wahrscheinlichkeit voraussehbar war und der Gl344ubiger sich deswegen darauf einstellen konnte (Senatsurteil vom 11. November 1981 aaO, 146). Das ist dem Unterhaltsgl344u-biger bei einem voraussehbaren Bedarf aber stets m366glich. Handelt es sich nicht um au337ergew366hnlich hohe Kosten, scheidet ein zu-s344tzlich geschuldeter Sonderbedarf schon deswegen aus. 334bersteigt der zu- 19 - 11 - s344tzliche Bedarf hingegen diese Grenze, ist der Unterhaltsgl344ubiger zun344chst gehalten, diesen durch Bildung von R374cklagen aus seinem laufenden Unterhalt zu decken. Selbst wenn die laufenden Unterhaltsleistungen eine solche R374ck-lage ausnahmsweise nicht erm366glichen, etwa weil sie nur den notwendigen Le-bensbedarf abdecken, kann dieses den Charakter des zus344tzlich aufgetretenen Bedarfs als langfristig absehbarer Unterhaltsbedarf nicht 344ndern. Auch in sol-chen F344llen kann der Unterhaltsberechtigte den mit Wahrscheinlichkeit voraus-sehbaren zus344tzlichen Bedarf also nicht als Sonderbedarf verlangen (Senatsur-teil vom 11. April 2001 aaO, 1604 f.; vgl. auch Wendl/Scholz aaO 247 2 Rdn. 133 ff., 317 ff.). 4. Die Kosten des Kl344gers zu 1 f374r seine Konfirmation im Jahre 2000 und die Kosten des Kl344gers zu 2 f374r dessen Konfirmandenfahrt im Jahre 2001 bil-den deswegen jedenfalls keinen Sonderbedarf nach 247 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Diese Kosten sind nicht 374berraschend entstanden, sondern waren sp344testens mit dem Beginn des Konfirmandenunterrichts absehbar. 20 Letztlich kommt es deswegen nicht darauf an, ob die Kosten der Konfir-mandenfahrt des Kl344gers zu 2 im Hinblick auf die Einkommens- und Verm366-gensverh344ltnisse der Parteien 374berhaupt einen au337ergew366hnlich hohen Bedarf darstellen. Ebenfalls dahinstehen kann, ob der Beklagte einen Sonderbedarf allein schulden w374rde oder ob er - vorbehaltlich der Leistungsf344higkeit der die Kl344ger betreuenden Mutter (Senatsurteil vom 12. November 2003 - XII ZR 111/01 - FamRZ 2004, 364) - daf374r nur anteilig haftet (vgl. Wendl/Scholz aaO 247 6 Rdn. 13; Scholz/Stein aaO Teil K Rdn. 206; G366ppinger/Wax/Kodal aaO Rdn. 259, 1547). 21 Weil die mit der Klage verfolgten Anspr374che keinen Sonderbedarf im Sinne des 247 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB bilden, sind sie nach 247 1610 Abs. 2 BGB 22 - 12 - vom laufenden Unterhalt abgedeckt. Die Klage war deswegen insgesamt abzu-weisen. Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose Vorinstanzen: AG Bremerhaven, Entscheidung vom 05.06.2003 - 150 F 73/03 - OLG Bremen, Entscheidung vom 28.11.2003 - 4 UF 34/03 -
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