BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 4/04 vom 22. Februar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer am 22. Februar 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts N374rnberg vom 9. Dezember 2003 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 59.526,58 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Die von der Nichtzulassungsbeschwerde f374r rechtsgrunds344tzlich ange-sehenen Fragen sind nicht entscheidungserheblich. Wie der Beklagte in seiner Beschwerdeerwiderung im Ergebnis zu Recht ausgef374hrt hat, ist hier der Scha-den bereits durch Abschluss des Vergleiches am 1. Juni 1987 eingetreten. Die 2 - 3 - im Vergleich 374bernommene Freistellungsverpflichtung war f374r den Kl344ger un-g374nstig und entsprach zudem nicht seinen Vorstellungen. Schlie337t der Anwalt in Vertretung seines Mandanten einen ung374nstigen Vergleich, so tritt der Schaden bereits mit dem wirksamen Zustandekommen des Vergleiches ein (vgl. BGH, Beschl. v. 19. November 1992 - IX ZR 221/91 n.v.; Zugeh366r in Fischer/ Zugeh366r/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1345). Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 3 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Dr. Kayser Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Ansbach, Entscheidung vom 04.06.2003 - 2 O 535/02 - OLG N374rnberg, Entscheidung vom 09.12.2003 - 9 U 2281/03 -
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