BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 404/99 Verkündet am: 8. November 2001 Preuß, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. November 1999 im K o - stenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des B e - klagten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revis i - onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der damals 28 Jahre alte Kläger wurde am 3. September 1993 gegen 23.45 Uhr mit seinem Fahrrad ohne eingeschaltete Frontleuchte von einem linksabbiegenden PKW erfaßt und schwer verletzt; u.a. verlor er sein Auge n - licht. Der Kläger erteilte nach dem Unfall seinem Vetter M. S. Generalvol l - macht, der seinerseits den beklagten Rechtsanwalt mit der Regelung der U n - fallschadenssache betraute. - 3 - Der Beklagte schloß mit dem Haftpfli chtversicherer des Schdigers A b - findungsvergleiche ber den immateriellen und den materiellen Schadense r - satz. Der Klger, der nach einer Ausreiseaufforderung der zustndigen Behö r - de als lediglich geduldeter Auslnder im Winter 1995 in seine bosnische He i - mat zurckkehrte, hat den Beklagten wegen der Nachteile jener Abfindung s - vergleiche auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Hinsichtlich der Abfindung des immateriellen Schadens ist die Klage in den Tatsacheninstanzen erfolglos geblieben. Im brigen hat das Landgericht die zunchst auf einen Teilbetrag gerichtete Klage nach erster Berufung des Klgers und Zurckverweisung gleichfalls abgewiesen. Das Berufungsgericht hat auf die in der Berufungsverhandlung genderte Klage festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Klger allen weiteren materiellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 3. September 1993 zu 80 % zu ersetzen, soweit die Schadensersatzansprche durch die erhaltene Abfindungszahlung der Haf t - pflichtversicherung des Unfallgegners in Höhe von 250.000 DM nicht bereits ausgeglichen sind und nicht auf Sozialversicherungstrger oder sonstige Dritte bergegangen sind oder bergehen. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er sein Ziel vollstndiger Klagabweisung weiterverfolgt. Die Revision des Klgers hat der Senat nicht angenommen. - 4 - Entscheidungsgrnde: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat seinen Feststellungsausspruch damit begr n - det, daû der Beklagte vor dem Abschluû des Abfindungsvergleiches vom 1. A ugust 1995 den Generalbevollmchtigten des Klgers ber die tatschl i - chen und rechtlichen Umstnde des abgefundenen materiellen Schadense r - satzanspruchs nicht ausreichend aufgeklrt habe, der Generalbevollmchtigte andernfalls der Abfindungssumme von 250.000 DM nicht zugestimmt htte und die Abfindung wahrscheinlich nicht ausreiche, um den Gesamtschaden des Klgers abzglich eines Eigenanteils von 20 v.H. zu decken. Das hlt rechtlicher Nachprfung in wesentlichen Punkten nicht stand. II. Der Klger b egehrt den Ersatz eines allgemeinen Vermgensschadens aufgrund behaupteter Verletzung anwaltlicher Vertragspflichten (§ 675 BGB), wenngleich sich das Anwaltsmandat selbst auf die Regulierung eines Recht s - - 5 - gterschadens (schwere Krperverletzung) bezog. Die somit schon prozessual (vgl. BGH, Urt. v. 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, WM 1993, 251, 260; v. 14. Dezember 1995 - IX ZR 242/94, NJW 1996, 1062, 1063) notwendige Wahrscheinlichkeit eines Schadens als Folge des Abfindungsvergleiches vom 1. August 1995 kann nach dem Vortrag des Klgers mit der vom Berufungsg e - richt gegebenen Begrndung nicht bejaht werden. Denn es kommt nicht darauf an, ob die gezahlte Abfindungssumme den Gesamtschaden des Klgers auch dann abdeckt, wenn sich durch eine Verschlechterung seiner Gesundheit, se i - ner gegenwrtigen Betreuungsverhltnisse oder durch Vernderungen im f - fentlichen Gesundheitswesen oder den wirtschaftlichen Lebensbedingungen in seiner Heimat ein knftiger Mehrbedarf herausstellt. Das Prognoserisiko eines knftigen Mehr bedarfs hat der Klger bewuût bernommen, als er statt einer Erwerbsausfall- und Mehrbedarfsrente von dem Haftpflichtversicherer eine Kapitalabfindung nach § 843 Abs. 3 BGB verlangte (vgl. BGH, Urt. v. 8. Januar 1981 - VI ZR 128/79, NJW 1981, 818, 820; Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozeû 23. Aufl. Kap. 4 Rn. 179); denn eine Abnderungsklage entsprechend § 323 ZPO ist hier jedenfalls fr die vom B e - rufungsgericht erwogenen generell vorhersehbaren Mglichkeiten eines knft i - gen Mehrbedarfs ausgeschlossen. Das Berufungsgericht nimmt an, daû der Generalbevollmchtigte eine Kapitalabfindung fr den Klger gefordert hatte, allerdings fr den erlittenen materiellen Schaden in Hhe eines Betrages von 400.000 DM. Das Berufung s - gericht htte demnach prfen mssen, ob gerade durch die Unterschreitung dieser Abfindungssumme fr den Klger im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses ein Regulierungsschaden wahrscheinlich geworden ist, weil ein andernfalls - 6 - mglicher Rechtsstreit begrndete Aussicht auf einen weitergehenden Erfolg geboten htte. Diese Frage kann der Senat nach dem festgestellten Streitve r - hltnis nicht abschlieûend beantworten. III. Nach Zurckverweisung des Rechtsstreits wird sich das Berufungsg e - richt erneut mit den Erwgungen auseinanderzusetzen haben, mit denen das Landgericht eine Schadenswahrscheinlichkeit aufgrund des Abfindungsvergle i - ches vom 1. August 1995 verneint hat. Daneben sind auch die nachfolgend genannten Gesichtspunkte einzubeziehen. 1. Fr den Fall eines Rechtsstreits war die Hhe des klge rischen Mi t - verschuldens offen. Das Landgericht hat im einzelnen begrndet, daû sich der Klger nach § 254 Abs. 1 BGB ein Mitverschulden von 30 v.H. anrechnen zu lassen habe. Dieser Anteil wre bei Annahme grober Fahrlssigkeit auf seiten des Klgers, die das Landgericht bejaht, aus Rechtsgrnden nicht zu hoch b e - messen (vgl. OLG Kln, VRS Bd. 73, 176, 177), mag auch der Kraftfahrer hier leicht fahrlssig gegen § 3 Abs. 1 Satz 4 und § 9 Abs. 3 StVO verstoûen h a - ben. Das Berufungsgericht hat infolge seines unrichtigen Ausgangspunktes bisher bei seinen weiteren Erwgungen nur die in den Abfindungsvergleichen zugrundegelegte Mitverschuldenshhe des Klgers von 20 v.H. bernommen. Es wird insoweit nunmehr eigene Feststellungen zu treffen haben. - 7 - Gerade unter den vom Berufungsgericht nach bisheriger Verhandlung festgestellten Sichtverhltnissen am Unfallort ist der Betrieb der Frontleuchte von erheblicher Bedeutung, damit entgegenkommende und linksabbiegende Kraftfahrer den im spitzen Winkel von vorn herannahenden Fahrradfahrer rechtzeitig erkennen knnen. Der erneute Berufungsdurchgang wird den Pa r - teien zudem Gelegenheit geben, zur Frage des Mitverschuldens auch die pol i - zeiliche Unfallakte mit den in den Prozeûakten nicht enthaltenen Lichtbildern des Sachverstndigen K. zum Gegenstand der Verhandlung zu machen. In die tatrichterliche Bewertung des Sichtversuches, den der Sachverstndige lng e - re Zeit nach dem Unfall unternommen hat, werden dabei auch die Witterung s - verhltnisse und etwaige Behinderungen, denen der Kraftfahrer bei Nieselr e - gen (GA 236) und Scheibenwischerbetrieb ausgesetzt ist, einzuflieûen haben. 2. Bei der Kapitalisierung eines klgerischen Rentenanspruchs als B e - rechnungsbasis der verlangten Abfindung ist fr die neuerliche Prfung der Schadenswahrscheinlichkeit im Gegensatz zu dem aufgehobenen Urteil gleichfalls nicht von den fr den Klger teils zu ungnstigen, teils erheblich zu gnstigen Berechnungsbeispielen des Beklagten auszugehen. a) Fr die Hhe des Erwerbsausfallersatzes (§§ 842, 843 Abs. 1, § 252 BGB) ist im Streitfall auch zu bercksichtigen, daû der Klger als ungelernter Arbeiter ein betrchtliches Beschftigungsrisiko trug. Er war bei seinem Vetter und spteren Generalbevollmchtigten als Bauhilfsarbeiter beschftigt und hatte dort nur kurzzeitig den in der Berechnung des Beklagten zugrunde g e - legten monatlichen Nettoverdienst von 2.100 DM erzielt. In seiner zeuge n - schaftlichen Vernehmung vor dem Berufungsgericht vom 23. August 1999 (Protokoll S. 17, GA 580) hat der Generalbevollmchtigte des Klgers erklrt, - 8 - selbst seit vier Jahren arbeitslos zu sein. Er htte also den Klger, wre jener bis dahin gesund und bei ihm in Arbeit geblieben, sptestens bei Aufgabe se i - nes Geschftes entlassen mssen. Der Klger htte unter diesen Umstnden schon im Haftpflichtprozeû Anknpfungstatsachen dafr darlegen mssen, wann, wo und zu welchen Arbeitsbedingungen er ab 1995 ohne den Unfall a n - derwrts wieder Arbeit und Verdienst gefunden htte. Andererseits ist zu pr - fen, in welchem Umfang bei Beschftigungslcken gegebenenfalls Ansprche auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung bestanden htten. Im Zusa m - menhang mit dem Beschftigungsrisiko sind auch die auslnderrechtliche Stellung des Klgers und die vom Landgericht nher geprften Verdienstm g - lichkeiten eines ungelernten Arbeiters in seiner Heimat zu wrdigen. Dabei drfen im Hinblick auf die Erleichterungen der § 252 Satz 2 BGB, § 287 Abs. 1 ZPO insgesamt an die Darlegung der Anknpfungstatsachen fr den Erwerb s - schaden keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, vielmehr ist gerade bei jngeren Geschdigten davon auszugehen, daû sie grundstzlich die sich ihnen bietenden Mglichkeiten nutzen werden, ihre Existenz durch Arbeitsei n - kommen zu sichern. Den insoweit verbleibenden Risiken (Zeiten der Arbeitsl o - sigkeit etc.) kann gegebenenfalls durch Abschlge von dem zu prognostizi e - renden Lebenseinkommen Rechnung getragen werden (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 17. Januar 1995 - VI ZR 62/94, VersR 1995, 422, 424; v. 17. Februar 1998 - VI ZR 342/96, VersR 1998, 770, 77 2; v. 3. Mrz 1998 - VI ZR 385/96, VersR 1998, 772, 773; v. 20. April 1999 - VI ZR 65/98, VersR 2000, 233 und v. 6. Juni 2000 - VI ZR 172/99, VersR 2000, 1521, 1522). Die Erwerbsausfallrente des Klgers kann hier andererseits nicht - wie vom Beklagten beispielhaft entwickelt - ohne Einschrnkung auf 46 Jahre hochgerechnet werden. Maûgebend sind der unfallbedingte Lohnausfall vom - 9 - Ende der Krankengeldzahlungen bis zum Zeitpunkt eines altersbedingten Au s - scheidens aus dem Erwerbsleben sowie eine in dieser Zeit erarbeitete Alter s - rente. b) Zu verletzungsbedingt vermehrten Bedrfnissen des Klgers ist z u - nchst zu prfen, was der Beklagte in einem etwaigen Rechtsstreit gegen den Haftpflichtversicherer unter Entfaltung aller zumutbaren Bemhungen um I n - formation htte vortragen knnen. In diesem Zusammenhang werden insb e - sondere die schriftlichen Rckfragen des Beklagten vom 16. Mai und 14. Juni 1995 an den Generalbevollmchtigten des Klgers (GA 47-49) zu wrdigen sein. Erst nach seiner Rckfrage vom 16. Mai 1995 hat der Beklagte dem Haf t - pflichtversicherer mit Schreiben vom 19. Mai 1995 (GA 126) mitgeteilt, daû Pflegeleistungen und Pflegekosten bei dem Klger nicht anfielen. Demgege n - ber ist zu bedenken, daû der erheblich behinderte Klger, soweit er in der Familie gepflegt und betreut wurde, so daû keine Kosten fr eine Heimunte r - bringung oder fr die Heranziehung dritter Pflegekrfte anfielen, dadurch nicht notwendig einen Ersatzanspruch hinsichtlich des Pflege- und Betreuungsau f - wands verlor. Vielmehr kann der Geschdigte grundstzlich, wenn seine Fam i - lienangehrigen die notwendigen Pflege- und Betreuungsleistungen erbringen, fr die ansonsten dritte Pflegekrfte herangezogen werden mûten, als "no r - mativen" Schaden entsprechend § 843 Abs. 4 BGB eine Abgeltung des Wertes der von den Familienangehrigen erbrachten Pflegedienste im Rahmen der vermehrten Bedrfnisse geltend machen (vgl. dazu z.B. BGHZ 106, 28, 30 f.; BGH, Urt. v. 8. Juni 1999 - VI ZR 244/98, VersR 1999, 1156, 1157 m.w.N.). Inwieweit derartige geldwerte (wenn auch unentgeltlich erbrachte) Leistungen von Familienangehrigen vorliegend geltend gemacht werden konnten, darf bei - 10 - der rechtlichen Bewertung des Abfindungsvergleiches im vorliegenden Z u - sammenhang nicht auûer Betracht bleiben. Bisher ist nicht nher festgestellt, unter welchen Unfallfolgen der Klger vor Abschluû des Abfindungsvergleiches auûer seiner Erblindung noch litt, insbesondere welches dauernde Ausmaû, welche nhere Art und welche med i - zinische Prognose der angegebene Hirnschaden hatte und welche Pflegeb e - drfnisse (auûer der Blindenhilfe) hieraus hervorgingen. Bisher ist auch nicht vorgetragen, welcher medizinischen Versorgung der Klger infolge des Unfa l - les mglicherweise auf Dauer und ohne Krankenversicherungsschutz in seiner Heimat bedarf und welche Kosten ihm dadurch - im Zeitpunkt des Vergleich s - abschlusses vorhersehbar - entstehen. Der Schriftsatz des Klgers vom 21. September 1998, Seite 6 (GA 414) enthlt nur die Andeutung, daû ein Teil der Abfindungen von dem Klger fr Arztleistungen verbraucht worden ist. J e - ner Schriftsatz deutet ferner an, daû der Klger das Haus der Mutter seines Generalbevollmchtigten mit eigenen Mitteln blindengerecht habe umbauen lassen mssen. Nach der Aussage des Zeugen M. S. vom 23. August 1999 (Protokoll S. 11, GA 574) handelte es sich aber mglicherweise nur um die Herrichtung eines fremden (vielleicht kriegsbeschdigten oder verlassenen) Hauses auf Kosten des Klgers ohne besonderen Zuschnitt auf seinen anda u - ernden unfallbedingten Krperschaden. Ein Baukostenzuschuû des Klgers als Ersatz fr mietfreies Wohnen wre als solcher jedenfalls noch kein unfallb e - dingter Mehrbedarf. Welche Baumaûnahmen mit welchem Kostenaufwand im einzelnen durchgefhrt werden muûten, ist auch gegenwrtig nicht dargelegt und konnte vom Beklagten in der Wahrnehmung seines Mandates nicht ve r - wertet werden, sofern er nicht ber weitergehende Informationen verfgte. Fr - 11 - die anwaltliche Informationsbeschaffung ist auch hier die Entfaltung aller z u - mutbaren Bemhungen und ihr Ergebnis ausschlaggebend. Bei Kapitalisierung der verletzungsbedingt vermehrten Bedrfnisse des Klgers htte im Haftpflichtprozeû von der tatschlich geschtzten Lebense r - wartung (Rentenbezugsdauer nach § 843 Abs. 1 BGB) ausgegangen werden mssen, die hier nicht ohne weiteres mit den Daten der Allgemeinen Deu t - schen Sterbetafel gleichgesetzt werden kann (vgl. Wussow/Kppersbusch, E r - satzansprche bei Personenschden, 6. Aufl. Rn. 374). 3. Eine Schadenswahrscheinlichkeit ergibt sich nicht daraus, daû der Beklagte die Steuerpflicht eines Erwerbsausfallersatzes in Deutschland (§ 2 Abs. 1, § 24 Nr. 1 a EStG) auûer Betracht gelassen hat. Denn der Klger b e - fand sich zur Zeit dieser Leistung des Haftpflichtversicherers bereits wieder in seiner Heimat und hat dort die Ersatzleistung nicht zu versteuern brauchen. IV. Sollte das Berufungsgericht erneut eine Schadenswahrscheinlichkeit infolge des Abfindungsvergleiches vom 1. August 1995 bejahen, wird nach dem neuen Erkenntnisstand abermals zu prfen sein, ob die bisher unterstellte Z u - stimmung des klgerischen Generalbevollmchtigten nach dem Schreiben des Haftpflichtversicherers vom 19. Juli 1995 (GA vor 588) und der dazu erfolgten Erklrung des Beklagten weiterhin als unbeachtlich anzusehen ist. - 12 - - 13 - Letztlich wrde die erst nach Schluû der bisherigen Berufungsverhandlung mit Rcksicht auf die Klagnderung erhobene Verjhrungseinrede des Beklagten nunmehr einer Prfung bedrfen. Kreft Stodolkowitz Ganter Raebel Kayser
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