BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 405/04 Verk374ndet am: 24. Januar 2006 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 24. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. M374ller und Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Ellenberger f374r Recht erkannt: Auf die Revisionen beider Parteien wird das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. November 2004 aufgeho-ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin nimmt die beklagte Volksbank aus abgetretenem Recht des P. R. (im Folgenden: Zedent) auf Schadensersatz im Zusammenhang mit der Nichtgew344hrung eines Kredits in Anspruch. 1 Der Zedent beabsichtigte 1991, auf einem von ihm erworbenen Grundst374ck in G. ein Hotel zu errichten. Mit Schreiben vom 2 - 3 - 19. Juni 1991 teilte ihm die Rechtsvorg344ngerin der Beklagten (im Fol-genden: Beklagte) mit, sie sei grunds344tzlich bereit, das Bauvorhaben zu finanzieren, die Finanzierung d374rfe 70% des Grundst374cks- und Bauprei-ses nicht 374bersteigen, Voraussetzung sei, dass eine schl374ssige Kosten-aufstellung des Architekten vorgelegt und die Erfolgsaussicht des ge-planten Objekts durch ein Gutachten nachgewiesen werde. Der Zedent legte eine Kostenaufstellung seines Architekten 374ber 8.000.000 DM, da-von 6.550.000 DM reine Baukosten, zuz374glich 1.300.000 DM Grund-st374ckskosten, insgesamt also 9.300.000 DM, und ein Gutachten des Un-ternehmensberaters Dr. F. 374ber Investitionskosten von insge-samt 7.500.000 DM, davon 5.850.000 DM Grundst374cks- und Baukosten, mit einem Finanzierungsplan vor, der ein Hausbankdarlehen 374ber 4.500.000 DM und F366rderkredite der 366ffentlichen Hand 374ber 600.000 DM vorsah. Die Beklagte gew344hrte daraufhin Zwischenkredite 374ber 1.280.000 DM und 1.330.000 DM jeweils bis zum 15. Juni 1993. Nach Ver344u337erung des von ihm betriebenen Altenheims begann der Zedent im Jahre 1992 mit dem Bau des Hotels. Anfallende Rechnun-gen wurden nach Vorlage bei der Beklagten mit Hilfe der einger344umten Kredite beglichen. Mit Schreiben vom 14. April 1993 teilte die Beklagte dem Zedenten mit, wegen des inzwischen gestiegenen Preisniveaus und ge344nderter Baupl344ne k366nne sie die 374berschl344gige Investitionssumme nicht akzeptieren, sondern ben366tige detaillierte Berechnungen der ein-zelnen Baugewerke und weitere Sicherheiten, bewilligte aber gleichwohl mit Vertr344gen vom 19. Mai/7. Juni 1993 Kontokorrentkredite 374ber 3.000.000 DM f374r den Hotelneubau bis zum 30. April 1994 und 374ber 1.000.000 DM f374r den parallel laufenden Bau eines aufw344ndigen Einfami-lienhauses des Zedenten bis zum 28. Februar 1994. 3 - 4 - 4 Mitte September 1993 verlangte die Beklagte vor weiteren Kredit-zusagen Gespr344che dar374ber, inwieweit der Zedent den Kapitaldienst auch f374r den Kredit f374r sein Einfamilienhaus erbringen k366nne und welche weiteren Sicherheiten gestellt werden k366nnten. Ende September 1993 teilte sie ihm mit, sie stelle lediglich noch Gelder zur Verf374gung, um den Hotelbau winterfest zu machen, lehne eine weitere Kreditierung aber ab. Nachdem der Zedent die Kreditkonten 374berzogen hatte, k374ndigte die Be-klagte im M344rz 1994 nach vorheriger Androhung s344mtliche Kredite und leitete Zwangsvollstreckungsma337nahmen ein. Zur Abwendung der Ver-steigerung ver344u337erte der Zedent das Hotelgrundst374ck auf Dr344ngen der Beklagten f374r 4.200.000 DM. Mit ihrer Teilklage 374ber 383.557,16 200 nebst Zinsen verlangt die Kl344gerin aus abgetretenem Recht des Zedenten Schadensersatz wegen Verletzung einer Finanzierungszusage und widerspr374chlichen Verhaltens durch die Beklagte. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr in H366he von 250.000 200 zuz374glich Zinsen statt-gegeben und die Revision zugelassen. Mit ihrer Revision verfolgt die Kl344gerin ihren Klageantrag weiter, w344hrend die Beklagte mit ihrer Revi-sion die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehrt. 5 Entscheidungsgr374nde: Die Revisionen beider Parteien sind begr374ndet; sie f374hren zur Auf-hebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 6 - 5 - I. 7 Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: Der Kl344gerin stehe gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht ein Schadensersatzanspruch aus der Verletzung (vor-)vertraglicher Pflichten in H366he von 250.000 200 zu. Die Beklagte sei aufgrund der erkl344r-ten grunds344tzlichen Bereitschaft, den Hotelneubau unter bestimmten Voraussetzungen bis zur Obergrenze von 70% des Grundst374cks- und Baupreises zu finanzieren, zwar nicht verpflichtet gewesen, dem Zeden-ten eine bestimmte Darlehenssumme zur Verf374gung zu stellen. Sie habe sich aber treuwidrig verhalten, indem sie den Zedenten das Bauvorhaben in dem Glauben habe beginnen und fortsetzen lassen, die Finanzierung sei gesichert, die Weiterfinanzierung dann aber ohne rechtfertigenden Grund verweigert habe. Der Zedent habe der Erkl344rung der Finanzie-rungsbereitschaft im Schreiben vom 19. Juni 1991 die Bedeutung einer verbindlichen Finanzierungszusage beigemessen. Der Beklagten sei die irrige Vorstellung des Zedenten bekannt, jedenfalls aber erkennbar ge-wesen. Da diese geeignet sei, den Vertragszweck zu gef344hrden und ei-nen vermeidbaren hohen Schaden zu verursachen, habe die Beklagte ihn sp344testens bei ihrem Angebot vom 19. Mai 1993, weitere Kreditmittel in H366he von 4.000.000 DM zur Verf374gung zu stellen, darauf hinweisen m374ssen, dass er das Risiko eingehe, mit einer Bauruine dazustehen, falls sie von ihrem Recht Gebrauch mache, die Verl344ngerung und Erh366-hung der einzelnen Zwischenkredite ohne Grund zu verweigern. 8 - 6 - 9 Diese schuldhafte Pflichtverletzung sei f374r einen Schaden des Ze-denten miturs344chlich geworden. Nach der Vermutung aufkl344rungsgerech-ten Verhaltens sei davon auszugehen, dass er vor dem Weiterbau des Hotels eine abgesicherte Finanzierung organisiert oder das Vorhaben fr374hzeitig abgebrochen h344tte. Die Miturs344chlichkeit sei nicht durch sp344te-re Ereignisse entfallen. Bei der Entstehung des Schadens sei ein Mitverschulden des Ze-denten in H366he von 50% zu ber374cksichtigen, weil der Schaden Folge seines vermeidbaren Rechtsirrtums gewesen sei, weil der Zedent zeitlich parallel zum Hotelneubau ein teures Privathaus habe bauen lassen, oh-ne eine realistische Vorstellung 374ber die R374ckf374hrung der daf374r ben366tig-ten Kredite von 374ber einer Million DM zu haben, und weil er die Vorga-ben im Gutachten des Unternehmensberaters Dr. F. nicht voll-st344ndig umgesetzt habe. Im Hinblick auf das h344lftige Mitverschulden des Zedenten sei dessen zu ersetzender Vertrauensschaden auf 250.000 200 zu sch344tzen. Unter Ber374cksichtigung seines Mitverschuldens sei der Ze-dent so zu stellen, wie er gestanden h344tte, wenn ihn die Beklagte vor Gew344hrung des Zwischenkredits 374ber 3.000.000 DM im Fr374hjahr 1993 darauf hingewiesen h344tte, sie k366nne aus der Finanzierung jederzeit aus-steigen. Dann w344ren Bauauftr344ge 374ber 809.172,48 DM nicht vergeben worden. 10 - 7 - II. 11 A. Revision der Beklagten 12 Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts, der Kl344gerin stehe aus abgetretenem Recht ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus einem Aufkl344rungsverschulden zu, halten revisionsrechtlicher Nach-pr374fung nicht stand. Nicht zu beanstanden ist lediglich die nicht angegrif-fene Ansicht des Berufungsgerichts, das Schreiben der Beklagten vom 19. Juni 1991 enthalte keine verbindliche Finanzierungszusage. 1. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, den Zedenten sp344testens im Mai 1993 darauf hinzuweisen, dass er das Risiko eingehe, mit einer Bauruine dazustehen, wenn sie von ihrem Recht Gebrauch mache, die Verl344ngerung und Erh366-hung der einzelnen Zwischenkredite ohne Grund zu verweigern, und da-durch einen Schaden von rund 500.000 200 verursacht, ist aus mehreren Gr374nden rechtsfehlerhaft. 13 a) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ei-ne Aufkl344rungs- und Warnpflicht der kreditgebenden Bank nur aus-nahmsweise gegeben, n344mlich dann, wenn im Einzelfall ein besonderes Aufkl344rungs- und Schutzbed374rfnis des Darlehensnehmers besteht und nach Treu und Glauben ein Hinweis der Bank geboten ist. Das ist etwa der Fall, wenn die Bank einen konkreten Wissensvorsprung in Bezug auf ein spezielles Risiko, an dem das zu finanzierende Vorhaben scheitern kann, vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann. Nur in diesem Rahmen ist die Bank auch bei (rechtlich) fehlerhaften Vorstel- 14 - 8 - lungen oder Erwartungen des Darlehensnehmers zu einem aufkl344renden Hinweis verpflichtet (vgl. BGH, Urteile vom 17. Mai 1979 - III ZR 118/77, WM 1979, 1035, 1037, vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1246, vom 12. Juli 2001 - IX ZR 360/00, WM 1991, 1775, 1777 und vom 1. Juli 1999 - IX ZR 161/99, WM 1999, 1614, 1615; OLG D374sseldorf WM 1977, 428, 432; Siol, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. 247 43 Rdn. 26). Eine f374r die Beklagte erkennbare Fehl-vorstellung des Zedenten 374ber die Bedeutung des Schreibens vom 19. Juni 1991 hat das Berufungsgericht nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. aa) Das Berufungsgericht hat schon nicht, wie erforderlich (vgl. BGH, Urteile vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 425/02, NJW-RR 2004, 425 f. und vom 19. April 2005 - VI ZR 175/04, NJW-RR 2005, 897, 898), nachvollziehbar dargelegt, auf welchen Tatsachen seine formelhafte Be-gr374ndung beruht, es sei davon 374berzeugt, dass der Zedent dem Schrei-ben vom 19. Juni 1991 die Bedeutung einer verbindlichen Finanzie-rungszusage beigemessen habe. Die Beklagte r374gt gem344337 247 286 ZPO zu Recht, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nicht ausgesch366pft und nicht widerspruchsfrei gew374rdigt. 15 Nach der rechtsfehlerfreien Auslegung des Berufungsgerichts ist dem Schreiben vom 19. Juni 1991 schon seinem Wortlaut nach "deutlich" zu entnehmen, dass die Beklagte noch keine abschlie337ende Kreditent-scheidung getroffen habe, sondern lediglich die Bereitschaft bestehe, unter bestimmten Voraussetzungen Darlehensvertr344ge bis zu einer Obergrenze von 70% der Grundst374cks- und Baukosten abzuschlie337en. Auch der Zedent hatte nach seinem eigenen, vom Berufungsgericht be-r374cksichtigten Bekunden in "jenem fr374hen Stadium kein Interesse" an 16 - 9 - einer festen Bindung. Dass der Zedent, ein gesch344ftlich erfahrener und - vom Berufungsgericht unber374cksichtigt gelassen - mit Kreditgesch344ften vertrauter Darlehensnehmer, trotz der Befristung der Zwischenkredite 374ber 1.280.000 DM und 1.330.000 DM die irrige Vorstellung gehabt ha-ben soll, ihm stehe nach Vorlage "des Gutachtens der Unternehmensbe-ratung Dr. F. 70% der Gesamtbausumme (von 5.000.000 DM + Grundst374ck 1.300.000 DM) als Baukredit sicher zur Verf374gung", ist nicht nachvollziehbar. Das gilt besonders, da der Unternehmensberater Dr. F. keineswegs von Grundst374cks- und Baukosten in H366he von 6.300.000 DM, sondern von nur 5.850.000 DM ausgegangen ist. Dass der Zedent mit dem Hotelneubau begonnen hat, l344sst nicht den Schluss zu, er sei sich der Ungewissheiten der Finanzierung nicht bewusst gewe-sen. Auch den Bau seines Privathauses mit einer Bausumme von 374ber einer Million DM hat er ohne gesicherte Finanzierung und ohne klares Konzept f374r die Erbringung der Zins- und Tilgungsleistungen in Angriff genommen. bb) Rechtsfehlerhaft ist auch die Ansicht des Berufungsgericht, der Beklagten sei die angebliche Fehlvorstellung des Zedenten 374ber eine verbindliche Finanzierungszusage bekannt, jedenfalls aber erkennbar gewesen. F374r eine positive Kenntnis des angeblichen Rechtsirrtums des Zedenten fehlt nicht nur jede Begr374ndung, sondern auch Vorbringen der Kl344gerin und erst recht ein Beweisantritt. Der vom Berufungsgericht an-gef374hrte Umstand, dass dem damaligen Vorstandsmitglied der Beklagten H. Beginn und Fortschritt des Hotelneubaus bekannt waren, ist f374r die Erkennbarkeit einer angeblichen Fehlvorstellung des Zedenten, das Schreiben der Beklagten vom 19. Juni 1991 enthalte eine verbindliche Finanzierungszusage der Beklagten, ersichtlich bedeutungslos. 17 - 10 - 18 cc) Nicht nachvollziehbar ist, wie die Kl344gerin zu Recht r374gt, wei-ter, warum das Berufungsgericht eine Pflicht der Beklagten, die angebli-che Fehlvorstellung des Zedenten 374ber die Verbindlichkeit der gemach-ten Zusage durch einen aufkl344renden Hinweis zu beseitigen, erst im Mai 1993, d.h. etwa ein Jahr nach Baubeginn, und nicht bereits mit diesem angenommen hat, obwohl die Erkennbarkeit der angeblichen Fehlvorstel-lung des Zedenten aus dem der Beklagten bekannten Baubeginn folgen soll. b) Rechtsfehlerhaft ist, wie die Beklagte zu Recht r374gt, weiter die Begr374ndung, mit der das Berufungsgericht die Kausalit344t der angeblichen Aufkl344rungspflichtverletzung f374r den von ihm auf 500.000 200 gesch344tzten Schaden des Zedenten bejaht hat. Die Vermutung aufkl344rungsrichtigen Verhaltens, auf die das Berufungsgericht meint sich st374tzen zu k366nnen, greift nur ein, wenn es f374r den aufzukl344renden Partner vern374nftigerweise nur eine M366glichkeit der Reaktion gibt, die vollst344ndige und richtige Auf-kl344rung also keinen Entscheidungskonflikt ausgel366st h344tte (Senatsurteile BGHZ 124, 151, 161; 151, 5, 12; vom 10. Mai 1994 - XI ZR 115/93, WM 1994, 1466, 1467, vom 11. M344rz 1997 - XI ZR 92/96, WM 1997, 811, 813 und vom 9. Juni 1998 - XI ZR 220/97, WM 1998, 1527, 1529) oder wenn vern374nftigerweise mehrere Handlungsalternativen in Betracht kommen, deren Wahrnehmung jeweils geeignet w344re, den entstandenen Schaden zu vermeiden (Senatsurteil BGHZ 151, 5, 12). 19 Davon kann hier keine Rede sein. H344tte die Beklagte den Zeden-ten, wie vom Berufungsgericht f374r notwendig erachtet, sp344testens am 19. Mai 1993 auf das Risiko der Fortf374hrung des Hotelneubaus trotz Feh- 20 - 11 - lens einer verbindlich zugesagten Finanzierung hingewiesen, h344tte der Zedent vor einem Entscheidungskonflikt gestanden. Er h344tte das Bau-vorhaben abbrechen oder erst nach Sicherung der Gesamtfinanzierung durch ein anderes Kreditinstitut fortf374hren k366nnen. Eine andere, ange-sichts seines bisherigen Verhaltens n344her liegende Handlungsalternative bestand darin, den schon recht weit fortgeschrittenen Hotelneubau im Vertrauen darauf fortzusetzen, die Beklagte werde wie bisher trotz feh-lender Verpflichtung weitere Zwischenkredite bis zur Fertigstellung des Objekts gew344hren. Die Vermutung aufkl344rungsrichtigen Verhaltens greift hier danach nicht ein. Die beweisbelastete Kl344gerin ist deshalb gehalten, den Ursa-chenzusammenhang zwischen der angeblichen Aufkl344rungspflichtverlet-zung der Beklagten und dem Schaden des Zedenten zu beweisen. Ein Beweisantritt der Kl344gerin liegt nicht vor. Dies geht zu ihren Lasten. 21 c) Rechtsfehlerhaft ist weiter die Bemessung des Schadens des Zedenten auf rund 500.000 200. Das Berufungsgericht hat, wie die Beklag-te zu Recht r374gt, unber374cksichtigt gelassen, dass der Hotelneubau durch die nach dem 14. April 1993 in Auftrag gegebenen Arbeiten mit einem Volumen von 809.172,48 DM eine Wertsteigerung erfahren hat, ohne die der Verkaufserl366s von 4.200.000 DM m366glicherweise nicht erzielt worden w344re. Au337erdem ber374cksichtigt das Berufungsgericht, wie die Kl344gerin zu Recht r374gt, unter Versto337 gegen 247 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO insoweit 20% aufgelaufene Zinsen, die die Kl344gerin nicht beansprucht hat. 22 - 12 - 2. Die Verurteilung der Beklagten zum Ersatz des dem Zedenten entstandenen Vertrauensschadens in H366he von 250.000 200 stellt sich auch nicht aus anderen Gr374nden als richtig dar (247 561 ZPO). 23 24 a) Die Kl344gerin hat ihre Klage auch auf die unter Zeugenbeweis gestellte Behauptung gest374tzt, das damalige Vorstandsmitglied der Be-klagten H. habe m374ndlich die sp344ter nicht eingehaltene verbindli-che Zusage erteilt, die Beklagte werde das gesamte Bauvorhaben mit 70% finanzieren. Dieses Vorbringen ist zwar geeignet, einen Schadens-ersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung zu begr374nden. Feststel-lungen des Berufungsgerichts dazu fehlen aber. b) Die Kl344gerin hat au337erdem geltend gemacht, die Beklagte habe durch ihr Schreiben vom 19. Juni 1991 und ihr nachfolgendes Verhalten beim Zedenten in zurechenbarer Weise den Eindruck erweckt, sie werde die f374r das Bauvorhaben erforderlichen Darlehen bis zur H366he von 70% der Grundst374cks- und Baukosten bewilligen, die Verhandlungen 374ber die als blo337e Formsache bezeichnete weitere Finanzierung des Hotelneu-baus im September 1993 aber grundlos abgebrochen. Insoweit kommt ein Anspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen auf Ersatz des Vertrauensschadens, d.h. aller Aufwendungen in Betracht, die der Ze-dent im Vertrauen auf das Zustandekommen der Finanzierung des Ho-telneubaus gemacht hat (vgl. BGHZ 71, 386, 395; 76, 343, 349; BGH, Beschluss vom 20. Oktober 1983 - III ZR 32/83, WM 1984, 205; BGH, Urteile vom 10. Januar 1996 - VIII ZR 327/94, WM 1996, 738, 740 und vom 29. M344rz 1996 - V ZR 332/94, WM 1996, 1728, 1729). 25 - 13 - Auch mit diesem Vorbringen hat sich das Berufungsgericht nicht ausreichend befasst. Es fehlen rechtsfehlerfreie Feststellungen dazu, ob und ab wann genau der Zedent annehmen durfte, der Abschluss weiterer zur Fertigstellung des Hotelneubaus erforderlicher Kreditvertr344ge bis zur H366he von 70% der Grundst374cks- und Baukosten sei eine blo337e Formsa-che. Insoweit sind insbesondere die Erkl344rungen des damaligen Vor-standsmitglieds der Beklagten H. und die Bewilligung von drei Zwi-schenkrediten 374ber 1.280.000 DM, 1.330.000 DM und 3.000.000 DM durch die Beklagte zu ber374cksichtigen. Auch die Frage, ob die Beklagte im September 1993 einen triftigen Grund - an einen solchen d374rfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden (BGH, Urteil vom 10. Januar 1996 - VIII ZR 327/94, WM 1996, 738, 740) - hatte, den Abschluss eines weiteren Kreditvertrages abzulehnen, hat das Berufungsgericht nicht rechtsfehlerfrei gekl344rt. So hat es etwa 374bergangen, dass der Unterneh-mensberater Dr. F. in seinem nach dem 14. April 1993 vorgeleg-ten Gutachten die Gesamtinvestitionskosten nicht mehr mit 7.500.000 DM, sondern mit 8.750.000 DM und die Finanzierung durch die Beklagte nicht mehr mit 4.500.000 DM, sondern mit 5.750.000 DM angesetzt hat. Ferner hat es in diesem Zusammenhang nicht ber374cksich-tigt, dass der Zedent davon abgesehen hat, die in beiden Gutachten des Unternehmensberaters Dr. F. vorgesehenen F366rderdarlehen der 366ffentlichen Hand 374ber insgesamt 600.000 DM zu beantragen. Dass die Finanzierung der Investitionskosten des Hotels von insgesamt 8.750.000 DM und die Erbringung der erforderlichen Zins- und Tilgungs-leistungen durch den Zedenten gleichwohl gesichert war, als die Beklag-te im September 1993 weitere Kredite verweigerte, ist ungekl344rt. 26 - 14 - B. Revision der Kl344gerin 27 28 Auch die Revision der Kl344gerin ist begr374ndet. Da ein Schadenser-satzanspruch der Kl344gerin aus einem Aufkl344rungsverschulden der Be-klagten, wie dargelegt, nicht besteht, weil eine Fehlvorstellung des Ze-denten 374ber die rechtliche Bedeutung des Schreibens vom 19. Juni 1991 nicht rechtsfehlerfrei festgestellt worden ist, ist den Ausf374hrungen des Berufungsgerichts, der Rechtsirrtum des Zedenten sei vermeidbar gewe-sen und begr374nde ein Mitverschulden, sowie seinen Erw344gungen 374ber die beiderseitigen Mitverschuldensanteile die Grundlage entzogen. III. Auf die Revisionen beider Parteien war das angefochtene Urteil daher aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endent- 29 - 15 - scheidung reif ist, war sie an das Berufungsgericht zur neuen Verhand-lung und Entscheidung zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 ZPO). Nobbe M374ller Joeres Mayen Ellenberger Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 15.01.2003 - 20 O 200/02 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 18.11.2004 - 12 U 50/03 -
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