BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 4 05/12 vom 10. Dez e mber 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichts hofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Ellenberger, Dr. Grüneberg und Pamp sowie die Richterin Dr. Menges am 10. Dez ember 201 3 beschlossen: Auf d ie Nichtzulassungsb eschwerde der Beklagten wird die Rev i- sion gegen das Urteil des 31 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. September 2012 zugelass en. Der Gegenstandswert beträgt 2 5.0 00 . Gründe: 1. Die Nichtzulassungsb eschwerde ist zulässig. Insbesondere ist die Wertgren ze des § 26 Nr. 8 EGZPO überschritten . Nach dieser Vorschrift ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsg e- richt nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 Das ist hier der Fall. a) Landgericht und Berufungsgericht haben dem Antrag des klagenden Verbraucherschutzver eins entsprechend der beklagten Bank gemäß § 1 UKlaG unte rsagt , für Bankgeschäfte mit privaten Kunden in ihrem Preis - und Leistungsverzeichnis , ihrem Preisaushang oder sonstigen Allgemeinen G e- 1 2 - 3 - schäftsbedingungen eine Klausel zu verwenden, wo nach ein Bearbeitungsen t- gelt von 1% anfällt . Das Berufungsge richt hat die Revision nicht zugelas sen und d en Streit wert für das Unterlassungsbegehren in Übereinstimmung mit der Vor - instanz auf bis zu 2.500 setzt. b) Dieser Betrag kann jedoch mit Rücksicht auf die besonderen Umstä n- de des Str eitfalls nicht Grundlage der Bemessung der Beschwer der Beklagten sowie der Festsetzung des Streitwerts sein. aa) Der Wert der mit der Revision geltend zu ma chenden Beschwer b e- misst sich grundsätzlich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des angefochtenen Urteils ( st. Rspr. ; BGH, Beschl üsse vom 16. Mai 2013 VII ZR 253/12, juris Rn. 3 mwN , vom 13. Dezember 2012 V ZR 73/12, Grundeigen tum 2013, 347 mwN und vom 10. Mai 2012 I ZR 160/11, ju ris Rn. 3 ). Wendet sich die beklagte Partei mit der Revision ge gen die in den Vorinstanzen zu ihren Lasten titulierte Unterlassungspflicht, so richtet sich der Wert d er Be schwer da her nach ihr em gem äß § 3 ZPO grundsätzlich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten (BGH, Beschlüsse vom 10. April 2008 V ZR 154/07, juris Rn. 5, vom 6. November 2008 V ZR 48/08, juris Rn. 2 und vom 8. März 2012 III ZA 3/12, juris Rn. 2) zu bemessenden Interes se an de r B e- seitigung dieser Verpflichtung . bb) Ist Gegenstand des Rechtsstreit s allerdings wie hier die Ve r- bandsklage eines Verbraucherschutzverbandes, so wird der wirtschaftlichen Bedeu tung des Verbots, bestimmte Klauseln zu verwenden, bei der Bemessung de r Beschwer und des Streitwerts in der Regel keine ausschlaggebende B e- de u tung beigemessen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, Verbraucherschut z- verbände bei der Wahrneh mung der ihnen im Allg emeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksame n Allgemeinen Geschäftsbedi n- 3 4 5 - 4 - gungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken zu schützen (BGH, Beschlüsse vom 30. April 1991 XI ZR 298/90, NJW - RR 1991, 1074, vom 18. Juli 2000 VIII ZR 12/00, NJW - RR 2001, 352 und vom 28. September 2006 III ZR 33/0 6, NJW - RR 2007, 497 Rn. 2). cc) Diese Grundsätze schließen es jedoch auch nach der Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs nicht von vornherein aus, der herausragenden wirtschaftlichen Bedeutung einer Klausel für die betroffenen Verkehrskreise im Einzelfal l ausnahmsweise Rechnung zu tragen (vgl. Erman/Roloff, BGB, 13. Aufl., § 5 UKlaG Rn. 7; Witt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB - Recht, 11. Aufl., § 5 UKlaG Rn. 30 mwN). Demgemäß h at der erkennende Senat d ie erhebliche wirtschaftliche Bedeutung der Entscheidung über die Wirksamkeit einer Entgeltregelung nicht nur für deren Verwender sowie die Vertragspartner , sondern auch für andere Kreditinstitute und ihre Kunden bei der Festsetzung des Wertes der Beschwer und des Streitwerts wiederholt maßgeblich berüc k- sichtig t (Senatsbeschlüsse vom 30. April 1991 XI ZR 298/90, NJW - RR 1991, 1074 und vom 12. Dezember 2000 XI ZR 180/00, juris Rn. 3). I m Streitfall belaufen sich nach dem durch die e idesstattliche Versich e- rung eines Mitarbeiters glaubhaft gemachten Vortrag der Beklag ten allein die von ihr in den letzten drei Jahren bei der Gewährung standardisierter Modern i- sierungskredite an Verbraucher vereinnahmten Bearbeitungsentgelte auf insg e- samt über 194.000 Dieser Betrag kann zwar nach den dargestellten Grund - sätzen i m vorliegenden Verbandsprozess nicht unmittelbar bzw. allein Maßstab für die Fest setzung der Beschwer der Beklagten und für die Festsetzung des Streitwerts sein. Zu beachten ist des Weiteren aber, dass die Frage nach der Wirksamkeit von Bearbeitungsentgelt en nach den Maßstäben des AGB - Rechts zu den der zeit äußerst umstrittenen Recht s fragen der Bankentgelte zählt , deren Beantwortung , wie dem erkenn enden Senat nicht nur aus zahlreichen ander en 6 7 - 5 - hierzu bei ihm anhängigen Revisionsverfahren ( z.B. XI ZR 170/13; X I ZR 348/13) , sondern auch aufgrund einer Vielzahl instanzgerichtlicher Entsche i- dungen (vgl. nur OLG Bamberg, WM 2010, 2072; OLG Karls ruhe, WM 2011, 1366; OLG Dres den, BeckRS 2011, 13603 ; OLG Zweibrücken, MDR 2011, 1125; OLG Frankfurt am Main , BeckRS 2012, 09048 ; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2011 6 U 162/10, juris; OLG Hamm, BeckRS 2011, 08607 ; OLG Celle, Beschluss vom 13. Oktober 2011 3 W 86/11, juris ; OLG Dresd en , WM 20 11, 2320 ; LG Berlin, WM 2013, 1710) , einer außerordentlich hohen Zahl von Kundenbeschwerden bei den Ombudsleuten der Kreditwirtschaft (siehe Ombudsmann der privaten Banken, Tätigkeitsbericht 2012, S. 54) sowie einer breiten Diskussion im Schrifttum (vgl. nur Godefroid, ZIP 2011, 947; Tiffe, V uR 2012, 127; Wimmer, WM 2012, 1841; Piekenbrock/Ludwig, WM 2012, 2349; Schmieder, WM 2012, 2358; Leschau, DAR 2013, 158; Billing, WM 2013, 1777, 1829) be kannt ist, sowohl für die Kreditwirtschaf t als auch für eine erhebliche Zahl von Verbrauchern von wese ntlich er Bedeutung ist. Danach ist es ang e- messen, im Streitfall den Wert der Beschwer sowie den Streitwert mit 25.000 zu bemessen. - 6 - 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg; insoweit wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb s. 2 ZPO von einer näh e- ren Begründung abgesehen . Wiechers Ellenberger Grüneberg Pamp Menges Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 03.02.2012 - 25 O 519/11 - OLG Hamm, Entscheidung vom 17.09.2012 - I - 31 U 60/12 - 8
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