BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 405/12 Verkündet am: 13. Mai 2014 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, A bs. 3 Satz 1 Bl Cb UKlaG § 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts für den A b- schluss von Privatkreditverträgen enthaltene Bestimmung "Bearbeitungsentgelt einmalig 1%" unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. BGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12 - OLG Hamm LG Dortmund - 2 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 2014 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers sowie die Richter Dr. Grüneberg, Maihold und Pamp sowie die Richterin Dr. Menges für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberl andesgerichts Hamm vom 17. September 2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Der Kläger, ein einget ragener Verein, nimmt nach seiner Satzung Ve r- braucherinteressen wahr und ist als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKl aG eingetragen. Die beklagte Privatbank verwendet gegenüber ihren Privatkunden einen mit " Regelsätze im standardisierten Privatkundengeschäft " überschriebe - nen Preisaushang. Dieser enthält unter der Zwischenüberschrift " Privatkredit " Zinssätze für Ratenkre dite sowie folgendes " Repräsen tatives B eispiel " : " Nettodarlehensbetrag EUR 10.000 ,00 Laufzeit 84 Monate Sollzinssatz (fest bzw. gebunden) 6,50 % p.a. Bearbeitungsentgelt einmalig 1 % effektiver Jahreszins 7,02 % p.a. monatliche Rate EUR 150,00 " 1 - 3 De r Kläger wendet sich gegen das ausgewiesene Bearbeitungsentgelt in Höhe von einmalig 1% des Nettodarlehensbetrages. Er ist der Ansicht, die Klausel halt e einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand, weil sie die Kunden der Beklagten unangemessen bena chteilige . Mit der Unterlassungskl a- ge nach § 1 UKlaG nimmt d er Kläger die Beklagte darauf in Anspruch, die we i- tere Verwendung dieser oder einer inhaltsgleichen Klausel gegenüber Priva t- kunden in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu unterlassen. Die K lage ist in bei den Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klagea b- weisungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. A . Das Berufungsgericht, dessen Ur teil unter anderem in BeckRS 2012, 22199 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentl i- chen folgendes ausgeführt: Die Verwendung der angegriffenen Klausel sei, wie das Landgericht zu - treffend angeno mmen habe, zu unterlassen. Das B erufungsgericht habe bereits mit Urteil vom 11. April 2011 (BeckRS 2011, 08607) entschieden, dass eine Bearbeitungsentgeltklausel wie die hier streitgegenständliche gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sei. An dieser Rechtsansicht werde na ch erneuter Prüfung festgehalten und w egen der Einzelheiten der Begrü n- 2 3 4 5 6 - 4 dung zur Vermeidung von Wiederholungen auf das vorgenannte Urteil Bezu g genommen. Darin hat das Berufungsger icht die Unwirksamkeit einer Be arbeitung s- entgeltklausel wie folgt begründet : Bei der Klausel hand e le sich nicht um eine der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB entzogene Preisabrede, sondern um eine kontrollfäh i- ge Preisnebenabrede. Leistung und Gegenleistung des Darlehensvertrages seien in § 488 BGB geregelt. Nach § 4 88 Abs. 1 Satz 2 BGB sei im Regelfall die Zinszahlung spflicht die zur Darlehensgewährung im Gegen seitigkeitsve r- hältnis stehende Hauptleistungspfli cht des Schuldners . Entgelt für die Gewä h- rung des Darlehens sei mithin der vom Schuldner zu zahlende Zins. Aus den gesetzlichen Vorschriften des Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB bzw. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 3 EGBGB i.V.m. § 6 PAngV ergebe sich nichts anderes. Die se ausschließlich dem Verbraucherschutz dienenden Regelu ngen begründeten im Sinne des Tr ansparenzgebots die Pflicht, sämtliche anfallende n Kosten des Darleh ensvertrages anzugeben. Aus ihnen könne jedoch nicht g e- folgert werden, dass das Bearbeitungsentgelt Teil der Hauptleistung sei oder der Gesetzgeber d ie Erhebung von Bearbeitungsent gelten i n Allgemeinen G e- schäftsbedingungen generell für zulässig halte. Die Erhebung eines Bearbeitungsentgelts s ei zudem mit wesentlichen Grund gedanken der gesetzlichen Regelung un vereinbar. Zwar sei das Krediti n- stitut nicht zum Abschluss von Darlehensverträgen verpfli chtet . Dies allein b e- rechtige aber nicht zur Erhebung eines laufzeitunabhängigen einmaligen Bea r- beitungsentgelts , da § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB als Entgelt für die Zurverfügung - stellung eines Darlehens allein Zinsen vor sehe . Das Bearbeitungsentgelt kö nne auch nicht als Disagio qualifiziert und deshalb als zulässig angesehen werden. 7 8 9 - 5 Anders als ein Disagio, das bei vorzeitiger Vertragsauflösung anteilig zurückve r- langt werden könne, sei das von der Beklagten verlangte Bearbeitungsentgelt laufzeitunabhängi g. Damit hand e le es sich - anders als beim Disagio - nicht um Zinsen als Hauptleistung im Sinne des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB. Ebenso wenig könne die Erhebung des Bearbeitungsentgelts damit g e- recht fertigt werden, es decke teilweise die Kosten der Kundenbe ratung und der Bo nitätsprüfung ab . Denn hierbei hand e le es sich nicht um durch den A b- schluss des Darlehensvertrages verursacht e , s ondern diesem in zeitlich er Hi n- sicht vorangehende Kosten . Zudem müsse nicht vor jeder privaten Kreditverg a- be zwingend eine Ber atung erfolg en. Im Übrigen stelle die Bonitätsprüfung ke i- ne Dienstleist ung f ür den Kunden dar, sondern sei ausschließlich den Verm ö- gensinteressen der Bank zu dienen bestimmt. Eine etwaige - schlechtere B o- nität des Kunden führe regelmäßig dazu, dass die B ank einen höheren Zinssatz erhebe. Ein durchgreifender Grund, daneben auch noch einen im eigenen Int e- resse der Bank liegenden Arbeitsaufwand zu Lasten des Kunden in Ansatz zu bringen, sei nicht ersichtlich. Schließlich dürfe das Widerrufsrecht des Kunden a us § 495 BGB nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass von ihm für die Bea r- beitung seines Kreditantrags ein Bearbeitungsentgelt verlangt werde. Die Rechtsprechung des Bundesgericht shofs zur Zulässigkeit einer Ab schlussg e- bühr bei Bausparverträgen rechtferti ge keine andere Entscheidung. In seinem nunmehr angefochtenen Urteil vom 17. September 2012 hat das Berufungsgericht über die Bezugnahme auf diese Erwägungen hinaus e r- gänzend ausgeführt, d ie vorliegende Sache sei entgegen der Auffassung der Beklagten a uch nicht dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen. Der Europäische Gerichtshof habe mit Urteil vom 12. Juli 2012 (WM 2012, 2049) entschieden , dass Bestimmungen des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( AEUV ) betreffe nd den freien Dienstlei s- 10 11 - 6 tungsverkehr einer Vorschrift des nationalen Rechts nicht entgegenstünden , die Kreditinstituten die Erhebung best immter Bankprovisionen verbiete . Vorliegend könne nichts anderes gelten. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, das s das aus § 307 BGB folgende Verbot, das streitgegenständliche Bearbeitung s- entgelt zu erheben, die Möglichkeit von Kreditinstituten aus anderen Mitglie d- staaten , mit den traditionell in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen U n- ternehmen wirksam in Wettbe werb zu t reten, erheblich verringer e oder den Z u- gang zum deutschen Markt für sie weniger attraktiv mache. Dass Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten ihre Vertragsklauseln ändern müssten, sei schon nicht konkret dargetan, reiche aber für die Annahme einer er heb lichen B e- schränkung des Marktzugangs auch nicht aus. Erst recht sei nicht ersichtlich, dass diese Unternehmen ihre Unternehmenspolitik und - strategien ändern müssten, um unter Bedingungen, die mit dem deutschen Recht vereinbar sei en , Zugang zum deuts chen Markt zu erhalten. B. Dagegen wendet sich die Revision erfolglos. I. Entgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat vorgetragenen Auffassung unterliegt das angefochtene U r- teil nicht deshalb der Aufhebung, weil das Berufungs gericht, das seine En t- scheidung zu Unrecht für nicht revisibel erachtet hat, gemäß § 540 Abs . 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO " von der Darstellung d es Tatbestandes abges e- hen " hat. All e rdings prüft das Revisionsgericht von Amts wegen, o b das Ber u- fungsurteil eine § 540 Abs. 1 ZPO entsprechende Darstellung enthält, aus der 12 13 - 7 sich die tatsächlichen Grundlagen für die Revisionsentscheidung ausreichend e rgeben (MünchKommZPO/Krüger, 4. Aufl., § 557 Rn. 27). Diese Vorausse t- zung ist hier jedoch er füllt, weil der wesentliche Sach - und Streit stand aus dem sonstigen Inhalt des Berufungsurteils in noch ausreichendem Um fang hervo r- geh t. Der Gegenstand der vorliegenden Unterlassungsklage beschränkt sich auf die (Rechts - )F rage, ob der Beklagten die Verw en dung der streitigen Klausel über ein Bearbeitungsentgelt zu unter sag en ist. Die betreffende Klausel als Grundlage der revisionsrechtliche n Prü fung ist bereits im Tenor des Berufung s- urteils wörtlich wiedergegeben. Darüber hinaus lässt die Formulierung in den Grün den der Berufungs entscheidung , das Landgericht habe die Beklagte " z u- treffend verurteilt, die Verwendung der streitgegenständlichen Klausel zu unte r- las sen " , hinreichend deutlich erkennen, dass das Berufungsgericht seiner En t- scheidung nicht nur die r echtliche Beurteilung des Landgerichts, sondern auch den im landgerichtlichen Urteil niedergelegten Sach - und Streitstand zu Grunde gelegt hat. Unschädlich ist fe rner, dass im angefochtenen Urteil die Berufung s- anträge nicht ausdrücklich wieder ge geben sind. Denn aus dem Zusammenhang der Gründe, wonach " die Berufung keinen Erfolg " hat, ergibt sich in Verbi n- dung mit dem nachfolgenden Hinweis auf die erstinstanzliche Verurteilung der Beklagten jedenfalls sinngemäß, dass die Beklagte mit der Beru fung unter A b- ä nderung der landgerichtlichen Entscheidung die Abweisung der Unterla s- sungsklage begehrt hat; das reicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2003 VIII ZR 262/02, NJW 2003, 1743). Entgegen der Ansicht der Revision folgt aus dem Berufungsurteil schließlic h auch zureichend , weshalb das Berufungsg e- richt den Tenor des landgerichtlichen Urteils neu gefasst hat. 14 - 8 II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten revisionsrech tlicher Nachprüfung auch im Ergebnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch aus §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG auf Unterlassung der weiteren Verwendung der angegriffenen oder einer inhaltsgleichen Klausel zusteht. 1. Rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet ist das Ber u- fungsgericht zunächst davon ausgegangen, dass es sich bei der angegriffenen Regelung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 BGB handelt. 2. Zu Recht is t es auch von der Unwirksamkeit d er streitigen Klausel ausgegangen. a) D ie Wirksam keit formularmäßiger Bearbeitungsent gelte in Verbra u- cherdarlehensverträgen wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt (siehe auch BVerfG, WM 2014, 251, 252). aa) Überwiegend wird angen ommen , dass solche Klauseln der Inhalt s- kontrolle unterliegen und Privatkunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (MünchKommBGB/ K. P. Berger, 6. Aufl., § 488 Rn. 159; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB - Recht, 11. Aufl., ( 10) Darlehensverträge Rn. 3; Schmidt in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, 6. Aufl., Darlehensverträge, D 26; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 307 Rn. 69; Schwintowski, jurisPK - BGB, 6. Aufl., § 488 Rn. 35; Knops, ZBB 2010, 479, 481 f.; Nobbe, WM 2008, 185, 193; ders., WuB IV C. § 307 BGB 2.14; Baumann, BB 2011, 2132; Tiffe, VuR 2012, 127; Schmieder, WM 2012, 2358, 15 16 17 18 19 - 9 2359 ff.; Leschau, DAR 2013, 158; Maier, VuR 2014, 31; Strube/Fandel, BKR 2014, 133; Müller - Christmann, jurisPR - BKR 9/2011 Anm. 5; Strube, WuB IV C. § 307 BGB 2.10; Kremer/Heldt, EWiR 2011, 483, 484; Schnauder, WuB IV C. § 307 BGB 1.11; Haertlein, WuB I E 1. Kreditvertrag 2.12; Schultheiß, WuB IV C. § 307 BGB 11.13; Tou ssa i nt, EWiR 2014, 101, 102 ; insbesondere zu B e- denken jedenfalls gegen die Berechnung des Bearbeitungsentgelts in proze n- tualer Abhängigkeit vom Nettodarlehensbetrag siehe Rohe in Bamberger/Roth, BeckOK BGB, Stand: 01.02.2014, Edition 30, § 488 Rn. 77; Steppeler, Ban k- entgelte, 2003, Rn. 427 ff.; vgl. zudem Krüger/Bütter, WM 2005, 673, 676 f. ). Diese Sichtweise entspricht auch der nahezu einhelligen Rechtspr e- chung der Oberlandesgerichte, die über formularmäßige Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen im Rahmen von Unterlassungsklagen nach § 1 UKlaG entschieden haben (OLG Bambe rg, WM 2010, 2072, 2073 ff.; OLG Dresden, WM 2011, 2320 ; OLG Celle, Beschluss vom 13. Oktober 2011 3 W 86/11, juris Rn. 9 f f. unter Aufgabe von OLG Celle, WM 2010, 355, 356; OLG Düsseldorf, Urteile vom 24. Februar 2011 6 U 162/10, juris Rn. 14 ff. und vom 26. September 2013 6 U 32/13, juris Rn. 33 ff.; OLG Hamm, BeckRS 2011, 08607; OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1368 ff.; OLG Zweibrücken, MDR 2011, 1125; OLG Frankfurt am Main, BeckRS 2012, 09048; KG, Beschluss vom 24. Oktober 2013 23 U 101/12, n.v.; aA OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Oktober 2013 14 U 133/13, juris Rn. 6; vgl. zu einem Bausparvertrag auch OLG Hamburg, Beschluss vom 24. Mai 2011 10 U 12/09, juris Rn. 8 ff.) . Dem sind die Land - und Amts gerichte, die derzeit in großer Zahl mit K l a- gen einzelner Darlehensnehmer auf Rückerstattung des geleisteten Bearbe i- tungsentgelts befasst sind, weitgehend gefolgt (siehe nur LG Berlin, WM 2013, 1710, 1711 ff.; LG Mönchengladbach, BeckRS 2013, 15957; LG Bonn, BeckRS 2013, 07335; LG Stuttgart, ZIP 2 014, 18; LG Nürnberg - Fürth, Urteil vom 20 21 - 10 27. Januar 2014 6 S 3714/13, juris Rn. 18 ff.; AG Offenbach, Urteil vom 4. Juli 2012 380 C 33/12, juris Rn. 12 ff.; AG Schorndorf, Urteil vom 24. Oktober 2012 2 C 388/12, juris Rn. 27 ff.; AG Neumünster, BKR 201 3, 466 f.; AG Frank furt am Main, BKR 2013, 502, 503 f. ; siehe außerdem Entscheidung der Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank, BKR 2013, 425, 426 ). bb) Demgegenüber hält die Gegenauffassung , häufig unter Hinweis auf ältere Entscheidungen des Bunde sgerichtshofs, die formularmäßige Vereinb a- rung von Bearbeitungsentgelten in banküblicher Höhe für zulässig , wobei mit im Einzelnen unterschiedlichem Begründungsansatz teilweise schon die Ko n- trollfähigkeit der betreffenden Klau seln, jedenfalls aber eine mit diesen verbu n- dene unangemessene Kundenbenachteiligung verneint wird ( LG Berlin, WM 2010, 709; LG Aachen, Beschluss vom 26. August 2013 6 S 107/13, juris Rn. 7 ff.; LG Essen, Beschluss vom 30. August 2013 13 S 91/13, juris Rn. 15 ff. ; LG Nürnberg - F ürth, Urteil vom 27. Dezember 2013 10 O 5948/13, juris Rn. 37 ff.; LG München I, ZIP 2014, 20 f.; AG Düsse ldorf, BKR 2013, 500 Rn. 46 ff. ; AG München, WM 2013, 1946 und 1947; Bruchner/Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts - Handbuch, 4. Aufl., § 78 Rn. 118; Peterek in Kümpel/Wittig, Bank - und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., Rn. 6.368; Bunte, AGB - Banken und Sonderbedingungen, 3. Aufl., AGB - Banken Rn. 287; Fandrich in Graf von Westp halen/Thüsing , Vertragsr echt und AGB - Klausel - werke, Darlehensvertrag (Stand : März 2012) Rn. 48 f.; Canaris, AcP 200 (2000), 273, 334; Godefroid, ZIP 2011 , 947, 949; Placzek, WM 2011, 1066, 1067 ff.; H. Berger/Rübsamen, WM 2011, 1877, 1879 ; Pie kenbrock/Ludwig, WM 2012, 2349 , 2350 ff. ; Billing, WM 2013, 1777 ff., 1829 ff. ; W eber, BKR 2013, 450, 45 3 ff. ; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 48 ff.; Casper/Möller s , BKR 201 4, 59 , 60 ff. ; Kropf/Habl, BKR 2014, 145, 146 f. ; Edelmann, BankPraktiker Wiki Banke ntgelte, Dezember 2012, S. 16 ; Hertel, jurisPR - BKR 6/2011 Anm. 2; Cahn, WuB IV. C . § 307 BGB 1.12; Rollberg, EWiR 2014, 103 f.; wohl auch 22 - 11 Staudinger/Coester, BGB, Neubearbeitung 2013, § 307 Rn. 329; differenzi e- rend MünchKommBGB/Wurmnest, 6. Aufl., § 307 Rn. 191). b) Zutreffend ist d ie erstgenannte Auffassung. Allerdings sind Bearb e i- tungsentgelte in banküblicher Höhe von zuletzt bis zu 2% in der älteren Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs - ohne nähere Begründung - unbeanstandet geblieben (vgl. BGH, Urteile vom 29. Juni 1979 III ZR 156/77, NJW 1979, 2089, 2090; vom 2. Juli 1981 III ZR 17/80, WM 1981, 838, 839; vom 1. Juni 1989 III ZR 219/87, WM 1989, 1011, 1014 und vom 29. Mai 1990 XI ZR 231/89, BGHZ 111, 287, 293; vgl. auch BGH, Urteile vom 21. Februar 1985 III ZR 207/83, WM 1985, 686, 687 ; vom 5. Mai 1992 XI ZR 242/91 , NJW 1992, 2560, 2563 und vom 14. September 2004 XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308 ). Soweit darin die Billigung formularmäßig erhobener Bearbeitungsentge l- te in Verbraucherdarlehensverträgen zum Ausdruck kommen sollte, hält der infolge geänderter Geschäft sverteilung seit längerem für Rechtsstreitigkeiten über Darlehensverträge zwischen einem Kreditinstitut und einem Darlehens - nehmer allein zuständige erkennende Senat hieran für das in den §§ 488 ff. BGB geregelte Darlehensrecht nicht fest (vgl. § 132 Abs. 3 Satz 2 GVG). Denn gemessen an der seit l angem gefestigten Senatsrechtsprechung zur AGB - rechtlichen Kontrolle von Bankentgelten , von der abzuweichen der Streitfall ke i- nen Anlass bietet, unterliegen Klauseln über Bearbeitungsentgelte wie die hier angegriff ene nicht nur der Inhaltskontrolle (dazu c) , sondern halten dieser auch nicht stand (dazu d). c) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Recht s- vorschriften abwei chende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart we r- den. Hierunter fallen - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch 23 24 - 12 Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nich t geregelte zusätzlich angeb o- tene Sonderleistung. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen - )Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich b e- gründ eter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden a b- wälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der I n- haltskontrolle unterworfen (st. Rspr., Senatsurteile vom 21. April 2009 XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16; v om 7. Dezember 2010 XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 26 und vom 13. November 2012 XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 13, jeweils mwN). Ob eine Klausel nach diesen Grundsätzen eine kontrollfähige Preisn e- benabrede oder eine kontrollfreie Preisabrede enthäl t, ist durch Auslegung zu ermitteln. Diese hat sich , ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, nach dem objektiven Inhalt und typischen Sin n der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu ric h- t en, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Außer Betracht bl eiben dabei nur solche Auslegungsmöglichke i- ten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (Senatsurteile vom 7. Juni 2011 XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 21 und vom 13. November 2012 XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15 f., jeweils mwN). aa) Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht die angegriffene Klausel, die der Senat selbständig auslegen darf ( vgl. Senatsurteil vom 13. No - vember 2012 XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15), zu R echt als kontrollfäh i- ge Preisnebenabrede eingeordnet. 25 26 - 13 Das streitige Bearbeitungsentgelt ist im Preisaushang der Beklagten nicht näher definiert. Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht aus Sicht eines durchschnittlichen, rechtlich nicht gebildeten, v erständigen Kunden rechtsfehlerfrei angenommen, die Beklagte verlange ein einmaliges Entgelt für den Abschluss des Darlehensvertrages, das den im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung entstehenden Verwaltungsaufwand abdecken soll, der etwa für die Bonitä tsprüfung im Vorfel d des Vertragsschlusses anfällt . Diese Auslegung ist ebenso naheliegend wie zutreffend. Die Revision wendet hierg e- gen ohne Erfolg ein, dieses Klauselverständnis sei praktisch fernliegend und deshalb für die AGB - r echtliche Beurteilung bed eutungslos , weil der Kunde das Bearbeitungsentgelt " nicht mehr und nicht weniger " als Bestandteil des zu za h- lenden Gesamtentgelts wahrnehme, das zwar mit der erfolgreichen Bearbeitung des Darlehensantrages fällig werde, aber keinen bestimmten Arbeitsschrit ten zuzuord nen sei . (1) Für die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung spricht schon die von der Beklagten selbst gewählte Bezeichnung des Ent gelts als " Bearbeitungsentgelt " . Zwar ist die Bezeichnung einer Klausel grundsätzlich nicht all ein maßgebl ich. Sind aber ihr Wortlaut und Wortsi nn - wie hier - auss a- gekräftig , so kommt ihnen wesentlich e Bedeutung für die Auslegung zu (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 2 010 XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 33 und vom 7. Juni 2011 XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn . 25). Das dem Berufung s- urteil zugrunde liegende Klauselverständnis wird zudem durch den allgemeinen Sprachgebrauch gestützt. Danach wird ein Bearbeitungsentgelt üblicherw eise als Entgelt für die Bearbeitung eines Antrags verstanden (vgl. Duden online, Sta nd : 18. Januar 2013, Stichwort " Bear beitungsgebühr " ). Zudem ist im Darl e- hensrecht allgemein anerkannt, dass das Bearbeitungsentgelt eine einmalige, pauschale Vergütung darstellt, die der Abgeltung des Verwaltungsaufwandes der darlehensgebenden Bank bei der Kreditbearbeitung und - auszahlung dient 27 28 - 14 (Bruchner/Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts - Handb uch, 4. Aufl., § 78 Rn. 116, 108; Billing, WM 2013, 1829, 1831; OLG Zweibrücken, MDR 2011, 1125; OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1368 f.). Dies entspricht auch der finanzökonomischen Sicht (Wimmer, WM 2012, 1841, 1843). Das Bearbeitungsentgelt soll insbesondere den vorvertraglichen Au f- wand abgelten, der im Zusammenhang mit der Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers und der Vertragsvorbereitung, s o etwa für die Führung der Kundengespräche, die Erfassung der Kundenwünsche und Kundendaten anfällt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2011 6 U 162/10, juris Rn. 14; Nobbe, WM 2008, 185, 193). Darüber hinaus deckt es bei weitergehendem Verständni s und unabhängig von seiner Bezeichnung im Einzelfall - die Kosten, die für die Ausfertigung und Prüfung des Vertrages, die Beschaffung und Au s- reichung der Darlehensvaluta sowie möglicherweise auch für nach Vertrags - schluss erforderliche weitergehende Abwi cklungs - , Prüfungs - und Überw a- chungstätigkeiten anfallen (so auch OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1369). (2) D ie Beklagte hat diese Funktion des Bearbeitungsentgelts in den Ta t- sacheninstanzen nicht in Abred e gestellt. Im Gegenteil hat sie - worauf die R e- v isionser widerung zu Recht hinweist - wiederholt ausgeführt, das Bearbe i- tungsentgelt gelte sämtliche mit der Darlehensbearbeitung verbundenen Ve r- waltungstätigkeiten ab. Erfasst seien etwa der Aufwand für die Prüfung und Festlegung der auf den Kunden zugesch nittenen Darlehenskonditionen, die Bonitätsprüfung, die Ausfertigung und Prüfung des Vertrages sowie der A u f- wand für die Kreditherausgabe . Dem entsprechend trägt die Beklagte in der Revisionsbegründung zur Rechtfertigung de s Bearbeitungsentgelts vor, diese s sei zur Deckung des Verwaltungsaufwandes für die Vorbereitung und den A b- schluss des Vertrages sowie die Auszahlung der D arlehensvaluta erforderlich . 29 30 - 15 bb) Gemessen hieran stellt sich das Bearbeitungsentgelt, wie das Ber u- fungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, weder als kontrollfreie Preishauptabrede für die vertragliche Hauptleistung (1) noch als Entgelt für eine Sonderleistung (2) dar . (1) Der Inhaltskontrolle entzogene Bestimmung über den Preis für die Gewährung des Darlehens im Sinne von § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB ist beim Da r- lehen - vorbehaltlich etwaiger kontrollfreier Entgelte für Sonder - oder Zusatzlei s- tungen - der gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zu zahlende Zins. (a) Die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Hauptleistungspflichten be im Gelddarlehen sind in § 488 BGB geregelt. Gemäß § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Darlehensgeber auf Grund des Darlehensvertrages verpflichtet, dem Darlehensnehmer den vereinbarten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen. Diese Pflicht umfasst die Überlassung und die Belassung des vereinbarten Geldbetrages während der Vertragslaufzeit (BT - Drucks. 14/6040, S. 252). Der Darlehensnehmer seinerseits hat das Darlehen nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB bei Fälligkeit zurückzuzahlen und als Gegenleistung für die Zurverfügun gste l- lung des Geldbetrages den vertraglich vereinbarten Zins zu zahlen. Beim Da r- lehensvertrag stellt daher - wovon das Berufungsgericht zutreffend ausge - gangen ist - der Zins den Preis für die Kapitalnutzung dar (Senatsurteil vom 7. Juni 2011 XI ZR 388/1 0, BGHZ 190, 66 Rn. 23 mwN; vgl. auch Senatsurteil vom 7. Mai 1991 XI ZR 244/90, BGHZ 114, 330, 333). (b) Aus der Systemati k der §§ 491 ff. BGB folgt entgegen der Ansi cht der Revision nichts anderes . Zwar ist sowohl in der Preisangabenverordnung als a uch im materiellen Recht in zahlreichen Vorschriften neben Zinsen von " Ko s- ten " die Rede ( Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2 Satz 3 EGBGB i.V.m. § 6 PAngV, §§ 491, 491a Abs. 1, § 492 Abs. 2 BGB i.V. m. Art. 247 §§ 6 bis 13 31 32 33 34 - 16 EGBGB, § 494 Abs. 4 Satz 1, § 501 BGB sowie § 505 BGB i.V.m. Art. 247 § 17 EGBGB). Hieraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass beim Verbraucherdarlehen nicht nur der vereinbarte Zins, sondern das Gesamten t- gelt ei nschließlich sämtlicher Kosten die der Inhaltskontrolle entzogene Prei s- hauptabrede ist. Aus der tatbestandlichen Erwähnung von Kosten in den vorgenannten Be stimmungen lässt sich nach deren Sinn und Zweck nicht folger n, der G e- setzgeber habe die Vereinbarkeit solch er Kosten als Teil der im Gegenseiti g- keitsverhältnis st ehenden Hauptleistung des Darlehensnehmers implizit voraus - gesetzt (vgl. Schultheiß, WuB IV. C. § 307 BGB 11.13). Denn diese Besti m- mungen legen - anders als § 488 BGB - weder die vertraglichen Hauptlei s- tungspflichten fest noch enthalten sie ein Recht der darlehensgebenden Bank zur Entgelterhebung. Vielmehr regeln sie entsprechend dem Schutzgedanken des Verbraucherdarlehensrechts die vorvertragliche oder vertragliche Informat i- on des Darlehensnehmers (§§ 491a, 492 Abs. 2 BGB i.V.m. A rt. 247 §§ 3, 6 bis 13 EG BGB und § 6 PAngV, § 505 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 17 EGBGB), die Rechtsfolgen bei Formmängeln (§§ 494, 505 Abs. 3 BGB), die Rückabwicklung beim verbundenen Geschäft (§ 358 Abs. 4 Satz 2 BGB), die Berechnung des Rückzahlungsbetrages bei vorzeitig er Vertragsbeendigung (§ 501 BGB) und den Anwendungsbereich der Vorschriften über das Verbra u- cherdarlehen (§ 491 BGB). (aa) Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ange - nommen, dass die Vorschriften der Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 10, Abs. 2 Satz 3 EGBGB i.V.m. § 6 PAngV allein die aus dem Transparenzgebot abgele i- tete Pflicht begründen, das Bearbeitungsentgelt als Teil der Gesamtkosten a n- zugeben. D ie Preisa ngabenverordnung dient der Gewährleistung von Prei s- wahrheit und - klarheit du rch ordnungs ge mäße Verbraucherinformation , der 35 36 - 17 Stärkung der Stellung des Verbrauchers gegenüber Handel und Gewerbe durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten sowie der Förderung des Wettbewerbs (BGH, Urteil vom 31. Oktober 2 013 I ZR 139/12, juris Rn. 19 mwN). Sie trifft hingegen weder eine materiell - rechtliche Unterscheidung zwischen Haupt - und Neben leistungen noch kann ihr als Verbraucherschutzvorschrift eine generelle Billigung sämtlicher, neben dem Zins anfallender Entgelte entnommen werden. I n den na ch der Preisangabenverordnung ermittelten effektiven Jahreszins sind die erfassten Kosten vielmehr allein schon deshalb einzubeziehen, weil sie - ob berechtigt oder unberechtigt vom Kunden tatsächlich verlangt werden (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 2 010 XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 39 und vom 7. Juni 2011 XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 35). Daraus, dass der Gesetzgeber in materiell - rechtlichen Vorschriften auf die Preisangabenverordnung verweist (§ 491a Abs. 1 BGB i . V . m . Art. 247 § 3 Abs. 2 Sa tz 3 EGBGB, § 492 Abs. 2 i . V . m . Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V . m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 3 E GBGB ), folgt nichts anderes (aA Bruchner/ Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts - Ha ndbuch, 4. Aufl., § 78 Rn. 118; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 4 9 ). Denn diese Verweisungen lassen den Charakter der Preisangabenverordnung als lediglich formelles Preisrecht (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 2010 XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 39 und 7. Juni 2011 XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 35, jeweils mwN) un b e- rührt. D as Bearbeitungsentgelt wird auch nicht deshalb kontrollfreier Preisb e- standteil, weil es auf Grund europarechtlicher Vorgaben als Teil der Gesamtka l- kulation der Beklagten in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einzub e- ziehen ist ( vgl. OL G Bamberg, WM 2010, 2072, 2073; OLG Celle, Beschluss vom 13. Oktober 2011 3 W 86/11, juris Rn. 12 unter ausdrücklicher Aufgabe von OLG Celle, WM 2010, 355, 356). Der effektive Jahreszins ist kein Zins im 37 38 - 18 Rechtssinne, sondern eine bloße , der Transparenz d ienende Rechengröße (vgl. Staudinger/Blaschczok, BGB, Bearbeitung 1997, § 246 Rn. 39, 41). Die Be - stimmungen der § 491a Abs. 1, § 492 Abs. 2 BGB und § 505 BGB bezwecken dem entsprechend lediglich, den Kunden zu informieren und ihm die mit der Kreditaufnahm e verbundene Gesamtbelastung vor Augen zu führen (OLG Dresden, WM 2011, 2320, 2321; LG Berlin, WM 2013, 1710, 1712; siehe auch BT - Drucks. 16/11643, S. 78; Strube, WuB IV C. § 307 BGB 2.10 ). Deshalb lässt sich aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber die Nicht einhaltung von Tran s- parenzvorschriften sanktioniert (§ 494 Abs. 3 und Abs. 4 S atz 1, § 505 Abs. 3 BGB), eben falls nichts für eine Einordnung sämtlicher in den effektiven Jahre s- zins einzubeziehenden Entgelte als kontrollfreie Preisbestandteile herleiten (aA Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 53). Außerdem vermag die bloße Tatsache, dass ein Entgelt wie letztlich jedes Entgelt Teil der Gesamtkalkulation der darlehensgebenden Bank ist, die Einordnung als Preishauptabrede nicht zu rechtfertigen ( vgl. schon Senat surteil vom 7. Juni 2011 XI ZR 3 88/10, BGHZ 190, 66 Rn. 20 ). (bb) Ebenso wenig kann aus § 501 BGB entnommen werden, dass lau f- zeitunabhängige Kosten als Teil der Gesamtkosten der In haltskontrolle entz o- gen sind ( Strube/Fandel, BKR 2014, 133, 137; aA LG München I, ZIP 2014, 20, 21; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 50, 53; Rollberg, EWi R 2014, 103, 104). Aus der Vorschrift folgt lediglich, dass sich die Gesamtkosten des Kredits im Sinne von § 6 Abs. 3 PAngV bei vorzeitiger Vertragsbeendigung um die Zinsen und die " laufzeitabhängigen Kosten " ermäßigen, die auf die Zeit nach der Fä l- ligkeit oder Erfü llung entfallen. Das Gesetz häl t damit zwar im Umkehrschluss die Existenz " laufzeitun abhängiger Kosten " für möglich , die dem Kunden bei vorzeitiger Rückzahlung nicht anteilig e rstattet werden. § 501 BGB enthält aber nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung lediglich eine für sämtliche laufzeitunabhängigen Kosten geltende Berechnungsvorschrift für die Rücka b- 39 - 19 wic klung. Sie ist weder Anspruchsgrundlage (Regierungsen twurf BT - Drucks. 16/11643, S. 86; MünchKommBGB/Schürnbrand, 6 . Aufl., § 501 Rn. 4) noch verhält sie sich dazu, ob Bearbeitungsentgelte Teil der gesetzlich geschuldeten Hauptleistung des Darlehensgebers sind (LG Berlin, WM 2013, 1710, 1712). (cc) En tgege n der Ansicht der Revision folgt auch aus der Definition des Verbrau cherdarlehens als " entgeltlichem " Darlehen in § 491 Abs. 1 BGB nicht, dass beim Verbraucherdarlehen - abweichend von § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB - nicht nur der Zins, sondern das geschuldete G esamtentgelt der Preis für die Darlehensgewährung ist (aA LG Nürnberg - Fürth, Urteil vom 27. Dezember 2013 10 O 5948/13, juris Rn. 44; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 49). § 491 BGB legt lediglich den Anwendungsbereich der Vorschriften über das Verbra u- cherd arlehen fest, definiert die vertraglichen Hauptleistungspflichten beim Da r- lehen aber nicht neu. Vor diesem Hintergrund knüpft § 491 Abs. 1 BGB nur deshalb am " entgeltl ichen " statt am " verzinslichen " Darlehen an, um den Anwendungsbereich der §§ 491 ff. BGB im Interesse eines wirksamen Verbra u- cherschutzes auf solche Darlehen zu erstrecken, bei denen der Darlehensgeber auf die Vereinbarung von Zinsen ver zichtet, dieser Verzicht jedoch durch hohe Kosten wieder ausgeglichen wird (B T - Drucks. 16/11643, S. 75 f f. ; vgl. § 491 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB). (c) Das Bearbeitungsentgelt kann des Weiteren nicht unter Hinweis d a- rauf, eine Preisaufspaltung sei generell zulässig, als kontrollfreies Teilentgelt für die Darlehensgewährung eingeordnet werden. Zutreffend ist allerdings, dass der Klauselverwender nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der konkreten Ausgestaltung se i- nes Preisgefüges grundsätzlich frei ist und er seine Leistung entweder zu einem Pauschalpreis anbieten oder den Preis in mehrer e Preisbestandteile oder Tei l- 40 41 42 - 20 entgelte aufteilen kann (BGH, Urteile vom 8. Oktober 1998 III ZR 278/97, WM 1998, 2432, 2434; vom 14. Oktober 1997 XI ZR 167/96, BGHZ 137, 27, 30; vom 7. Dezember 2010 XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 31 und vom 7. Juni 2011 XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 24 f.). Diese Grundsätze gelten auch für das in § 488 BGB geregelte Darlehen. Es ist daher anerkannt, dass der Da r- lehensgeber neben dem Zins ein Disagio als zinsähnliches (Teil - )Entgelt für die zeitweilige Kapitalnutzung i n Gestalt eines Einmalentgelt s erheben kan n, das in der Regel integraler Bestandteil der laufzeitabhängigen Zinskalkulation ist (st. Rspr. , Senatsurteile vom 29. Mai 1990 XI ZR 231/89, BGHZ 111, 287, 289 f. und vom 4. April 2000 XI ZR 200/99, WM 2000, 1243, 1244). Zins im Rechtssinne ist jedoch lediglich die nach der Laufzeit des Darl e- hens bemessene, gewinn - und umsatzunabhängige Vergütung für die Möglic h- keit des Gebrauchs des auf Zeit überlassenen Kapitals ( RGZ 86, 399, 400 f. ; BGH, Urteile vom 9. N ovember 1978 III ZR 21/77, NJW 1979, 805, 806 und vom 29. Juni 1979 III ZR 156/77, NJW 1979, 2089, 2090; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 246 Rn. 2). In Abgrenzung zu den Darlehensnebenkosten ist ein Entgelt deshalb nur dann zinsähnliches Teilentge lt, wenn sich das Krediti n- stitut hierdurch die Überlassung des Darlehenskapitals laufzeitabhängig verg ü- ten lässt. Denn konstitutives Merkmal für die Einordnung einer Vergütung als derartiges Teilentgelt ist, dass die Vergütung ebenso wie der Zins selbst z u- gleich laufzeitabhängiges Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit zur Nu t- zung des Kapitals ist (Tiffe, VuR 2012, 127, 128 ; Schmieder, WM 2012, 2358, 2361 ). Das ist bei dem hier in Rede stehenden Bearbeitungsentgelt nicht der Fall. (aa) Das Entgelt für die " Bearbeitung " eines Darlehens ist laufzeituna b- hängig ausgestaltet. Damit wird gerade nicht die Gewährung der Kapitalnu t- zungsmöglichkeit " bepreist " . Tätigkeiten wie die Bonitätsprüfung, die Erhebung 43 44 - 21 der Kundendaten und die Führung der Vertragsgespräche werden im Vorfeld des Vertragsschlusses erbracht. Ebenso wenig ist das Bearbeitungsentgelt, soweit es zugleich den mit der Beschaffung und Auskehrung der Darlehensmi t- tel verbundenen betriebsinternen Aufwand des Darlehensgebers sowie etwaige Folgeaufwendun gen abdeckt, zinsähnliche Vergütung für die Gewährung des Gebrauchs des Kapitals (vgl. RGZ 168, 284, 285; BGH, Urteil vom 9. November 1978 III ZR 21/77, NJW 1979, 805, 806; Staudinger/Kessal - Wulf, BGB, Ne u- bearbeitung 2012, § 491 Rn. 48; Bruchner/Krepold in Schimansky/Bunte/ Lwowski, Bankrechts - Handbuch, 4. Aufl., § 78 Rn. 3, 116). Vielmehr wälzt die Beklagte durch das Bearbeitungsentgelt ihren eigenen Bearbeitungsaufwand im Zusammenhang mit der Beschaffung und Bereitstellung des Kapitals in Form einer pau schalierten Aufwandsentschädigung ergänzend zur gesetzlichen R e- gelung des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB laufzeitunabhängig auf den Kunden ab ( OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1369; OLG Frankfurt am Main , BeckRS 2012, 09048 ). (bb) Die Revision macht hiergegen ohn e Erfolg geltend , die Auszahlung der Darlehensvaluta sei Teil der Hauptleistungspflicht, so dass es sich bei dem Bearbeitungsentgelt jedenfalls um ein der Inhaltskontrolle entzogenes, sel b- ständiges Teilentgelt für die Kapitalüberlassung hand e le . Zwar schul det der Darlehensgeber, der das Darlehen gemäß § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Verf ü- gung zu stellen hat, sowohl die Überlassung als auch die Belassung der Darl e- hensvaluta. Jedoch lässt sich das Entgelt für die Zurverfügungstellung der Da r- lehensvaluta nicht ko ntrollfrei in ein laufzeitunabhängiges Einmalentgelt für die Kapitalüberlassung zur Abgeltung des Verwaltungsaufwandes im Zusamme n- hang mit der Kreditbearbeitung und - auszahlung und in einen laufzeitabhäng i- gen Zi ns für die Kapitalbelassung aufspalten ( Nobbe , WuB IV C. § 307 BGB 1.10 und 2.14; aA Peterek in Kümpel/Wittig, Bank - und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., Rn. 6.368; Godefroid, ZIP 2011, 947, 949; Placzek, WM 2011, 1066, 45 - 22 1068 f.; Casper/Möller s , BKR 2014, 59, 63 f.; Hertel, jurisPR - BKR 6/2011 Anm. 2) . Gemäß § 488 Abs. 1 BGB zählt die Kapitalüberla ssung zu den gesetzlich geregelten Hauptleistungspflichten des Darlehensgebers , die ebenso wie de s- sen Verp flicht ung zur fortdauernden Belassung der Darlehensvaluta im syna l- lagmatischen Verhältnis zur Zinszahlun gspflicht steht (MünchKommBGB/ K. P. Berger, 6. Aufl., Vor § 488 Rn. 10; Palandt/Weidenkaff, BGB, 73. Aufl., Vorb . v. § 488 Rn. 2; Derleder in Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2. Aufl., § 10 Rn. 8 ). Der laufzeita b- hängige Zins ist deshalb im Regelfall nicht nur Entgelt für die Belassung der Darlehensvaluta, sondern mit ihm werden zugleich interne Kosten im Zusa m- menhang mit der Kapitalüberlassung abgegolten (vgl. MünchKomm BGB / K. P. Berger, 6. Aufl., Vor § 488 Rn. 1 0, § 488 Rn. 156, 159). Ein laufzeituna b- hängiges Bearbeitungsentgelt kann somit gemes sen an § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht als der Inhaltskontrolle entzogenes Teilentgelt für die Kapitalüberla s- sung qualifiziert werden. Vielmehr weicht die von der Beklagten gewählte Ve r- tragsgestaltung von § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ab und ist damit gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB kontrollfähig. (cc) Die Re vision beruft sich für ihre gegenteilige A nsicht ohne Erfolg d a- rauf, bei anderen Vertragstypen seien gesonderte Vergütungen für Leistungen im Vorfeld der eigentlichen Vertragsleistung kontrollfreier Preisbestandteil, so etwa die Anfahrtskosten des Werkunternehmers (BGH, Urteil vom 19. Novem - ber 1991 X ZR 63/90, BGHZ 116, 117, 119), die Bereitstellung eines Gerät e- wagens bei ei nem Werkvertrag (BGH, Urteil vom 17. November 1992 X ZR 12/91, NJW - RR 1993, 430, 431) oder Überführungskost en beim Kauf eines Pkw ( Billing, WM 2013, 1829, 1834 ). Diese Fälle sind mit dem h ier in R ede st e- henden Sachverhalt weder in tatsächlicher noch in r echtlicher Hinsicht ve r- 46 47 - 23 gleichbar. Gleiches gilt, soweit die Revision die Erhebung eines Bearbeitung s- entgelts bei einem Verbraucherdarlehen unter Hinweis auf zahlreiche weitere Beispiele wie etwa übliche Endreinigungspauschalen bei Ferienwohnungen, gängig e Bearbeitungsgebühren bei Leasingverträgen, eine " Systemzutrittsg e- bühr " bei Franchise - Verträgen, Abschlussgebühren bei Bauspar - und Versich e- rungsverträgen sowie die Einordnung der Pflicht zur Vornahme von Schönheit s- reparaturen als T eil des Entgelts (siehe nur Pie kenbroc k/Ludwig, WM 2012, 2349, 2351; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 55 ) zu rechtfertigen sucht . Diese Beispiele sind für die rechtliche Ein ordnung des Bear beitungsentgelts sämtlich unergiebig. Denn für die Frage, ob ein der Inhaltskontrolle entzo genes Teilen t- gelt vorliegt, sind allein der jeweilige Vertragstypus, das insoweit maßgeblich e dispositi ve Recht und die Tätigkeiten ausschlag gebend, für die das vermeintl i- che Teilentgelt verlangt wird (vgl. OLG Bamberg, WM 2010, 2072, 2073) . (2) Das Bea rbeitungsentgelt stellt sich entgegen den Ausführungen der Revision auch nicht als Vergütung für eine sonstige, rechtlich selbständige, g e- sondert vergütungsfähige Leistung der Beklagten dar. Vielmehr werden mit dem Bearbeitungsentgelt lediglich Kosten für Tätigkeiten auf die Kunden der Bekla g- ten abgewälzt, di e die Beklagte im eigenen Interesse erbringt oder auf Grund bestehender eigener Rechtspflichten zu erbringen hat. (a) Dies gilt nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts vor allem für die Bearbeitung des Darlehensantrages und die damit verknüpfte Prüfung der Bonität des Kunden. (aa) Wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, erfolgt die Bon i- tätsprüfung wie auch die Bewertung der angebotenen Sicherheiten (Senatsu r- teile vom 7. A pril 1992 XI ZR 200/91, WM 1992, 977 und vom 10. Dezember 2013 XI ZR 508/12, WM 2014, 127 Rn. 18) im Regelfall allein im Interesse des 48 49 50 - 24 Kreditinstituts und im öffentlichen Interesse der Kreditwirtschaft, Forderung s- ausfälle zum Schutz der Einleger zu ver meiden ( OLG Bamberg, WM 2010, 2072, 2074 ; OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1370; OLG Celle, Beschluss vom 13. Oktober 2011 3 W 86/11, juris Rn. 15 unter ausdrücklicher Aufgabe von OLG Celle, WM 2010, 355, 356). Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, dass die Bonitätsprüfung im Einzelfall in sbesondere bei günstigem Ergebnis zugleich dem Kunden zu Gute kommen kann. Hierbei handelt es sich aber l e- diglich um einen reflexartigen Nebeneffekt. Dieser genügt nicht , um die P rüfung als gesondert vergütungs fähige Leistung für den Kunden einzuordnen (OLG Celle, Beschluss vom 13. Oktober 2011 3 W 86/11, juris Rn. 15 unter au s- drücklicher Aufgabe von OLG Celle, WM 2010, 355, 356; OLG Düsseldorf, U r- teil vom 24. Februar 2011 6 U 162/10, juris Rn. 15 ; Fuchs in Ulmer/Brandner/ Hensen, AGB - Recht, 11 . Aufl., (10) Darlehensverträge Rn. 3; a A OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Oktober 2013 14 U 133/13, juris Rn. 6; Placzek, WM 2011, 1066, 1069 f.; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 54). Denn die von der Bonitätsprüfung abhängige Festlegung der Vertragskonditionen ist weder vorrangig noch zumindest auch an den Interessen des Kunden ausg e- richtet (LG Berlin, WM 2012, 1710, 1713). Soweit die Revision dem entgege nhält, das relevante objektive I nteresse dürfe nicht mit der Motivation vermengt werden ( so auch Cahn, WuB IV C. § 307 BGB 1.12; ähnlich Casper/Möller s, BKR 201 4, 59, 66), verkennt sie ihrer - seits, dass die Kundeninteressen weder Beweggrund noch objektiver Maßstab der Bonitätsprüfung sind. Die Bewertung des wirtsch aftlichen Risikos erfolgt vielmehr allein aus Sicht des Kreditinstituts . Insoweit ist die Boni tätsprüfung l e- diglich eine interne dem Kunden grundsätzlich nicht offen gelegte - Entsche i- dungsgrundlage für den Vertragsschluss (vgl. auch Tiffe, VuR 2012, 127 , 129; W eber, BKR 2013, 450, 453). Selbst wenn eine solche Prüfung ergibt, dass der Kunde voraussichtlich in der Lage sein wird, den Vertrag zu erfüllen, und sie bei 51 - 25 guter Bonität sogar zu günstigeren Ver tragskonditionen führen mag, so zeigt sie für Kunden m it durchschnittlicher oder schlechter er Bonität keine Wirkung oder führt ggf. sogar zu ungünstigere n Konditionen. In Fällen schlechterer Bonität nämlich wird die Bank - wenn sie den Kredit überhaupt gewährt - zur Ab - sicherung ihres eigenen Risikos neben dem Bearbeitungsentgelt mögliche r- weise höhere Zinsen verlangen. Eine Sonderleistung für den Kunden kann hie r- in nicht erblickt werden (OLG Bamberg, WM 2010, 2072, 2074; OLG Celle, B e- schluss vom 13. Oktobe r 2011 3 W 86/11, juris Rn. 15 ; LG Ber lin, WM 2013, 1710, 1713). Ebenso wenig vermag der Umstand, dass dem Kunden der Kredit überhaupt gewährt wir d, eine solche Einordnung zu rechtfertigen . Denn die Pr ü- fung, ob und unter welchen Bedingungen ein Vertrag geschlossen werden kann, liegt allein im Interesse des jenigen, der die Abgabe einer auf den Ve r- trag s schluss gerichteten Willenserklärung erwägt (OLG Dresden, WM 2011, 2320, 2321; LG Berlin, WM 2013, 1710, 1713). (bb) Dass die Bonitätsprüfung ausschließlich im Interesse der Beklagten erfolgt, bestätigt auch die seit dem 11. Juni 2010 geltende Vorschrift des § 18 Abs. 2 KWG. Danach sind Kreditinstitute aufsichtsrechtlich zur Bonitätsprüfung verpflichtet. Soweit im Schrifttum vereinzelt vertreten wird, die Vorschrift habe drittschützend e Wirkung, so dass die P rüfung jedenfalls aus diesem Grund e als Sonderleistung einzuordnen sei (Hofmann, NJW 2010, 1782, 1785 f.; H. Berger/ Rübsamen, WM 2011, 1877, 1879; Casper/Möllers, BKR 2014, 59, 66 und Bech er/ Krepold, BKR 2014, 45, 54 f. ) , kann dem schon im Ansatz nicht g efolgt werden . Selbst eine etwaige drittschützende Wirkung d es § 18 Abs. 2 KWG vermag nämlich die Einordnung der Bonitätsprüfung als Sonderleistung für den Kunden nicht zu rechtfertigen. Denn ein Kreditinstitut erbringt auch dann keine gesondert vergütungs fähige Sonderleistung auf selbständiger vertraglicher Grundlage, wenn es hierzu zum Schutz eines Dritten gesetzlich verpflichtet ist (vgl. Senatsurteile vom 22. Ma i 2012 XI ZR 290/11, BGHZ 193, 238 Rn. 11 ff. 52 - 26 und vom 13. November 2012 XI ZR 500/11 , BGH Z 195, 298 Rn. 25 f.; Tiffe, VuR 2012, 127, 129; Schmieder, WM 2012, 2358, 2362; Maier, VuR 2014, 31 ). (b) Ebenso wenig stellen die vor Vertragsschluss liegende Erfassung der Kundenwünsche und Kundendaten sowie die Führung der Vertragsgespräche selbstän dige Leistungen für den Kunden dar (OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1369; OLG Zweibrücken, MDR 2011, 1125; Nobbe, WuB IV. C. § 307 BGB 1.10; aA H. Berger/Rübsamen, WM 2011, 1877, 1879). Die Beklagte prüft allein im eigenen Geschäftsinteresse, ob sie mit dem Kunden in eine Vertragsbezi e- hung treten will , und bahnt zu diesem Zweck den Vertragsschluss etwa durch die Gesprächsführung und die Vorbereitung eines unterschriftsfähigen Vertr a- ges an (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2011 6 U 162/10, jur is Rn. 15). Die Bearbeitung des Darlehensantrages zielt dabei primär darauf ab, die eigene Geschäftstätigkeit zu fördern und auszubauen ( FA - BKR/Strube, 3. Aufl., Kap. 4 Rn. 300 f.; Schmieder, WM 2012, 2358, 2362). Die diesbezügl i- chen Kosten sind daher ledi glich allge meine Geschäftskosten (OLG Zweibrücken, MDR 2011, 1125; Nobbe, WM 2008, 185, 188, 193). (c) Auch die Abgabe des Darlehensangebotes ist entgegen der Ansicht der Revision keine rechtlich nicht geregelte, gesondert v ergütungsfähige So n- derleistu ng . Zwar sind Kreditinstitute im nicht regulierten Rechtsverkehr nicht zum Abschluss von Darlehensverträgen verpflichtet. Hieraus ergibt sich aber nicht, dass sie neben dem Zins unter Berufung auf die Erbringung einer So n- de r leistung gleichsam ein zusätzlic he s " Abschlussentgelt " als Vergütung für den Vertragsschluss verlangen könn en ( OLG Bamberg, WM 2010, 2072, 2074; vgl. auch OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1370; Tiffe, VuR 2012, 127, 128 f.; Haertlein, WuB I E 1. Kreditvertrag 2.12; aA Becher/Krepold, BKR 20 14, 45, 51). Der Vertragsschluss selbst ist nach allgemeinen schuldrechtlichen Grund - sätzen keine Sonderleistung, sondern Grundlage für die Entstehung der ve r- 53 54 - 27 tra g lichen Haup tleistungspflichten und lös t als solcher überhaupt erst den ve r- traglichen Vergütung sanspruch aus (vgl. auch Knops, ZBB 2010, 479, 482). (d) Zudem kann die Einordnung als selbständig vergütungsfähige So n- derleistung - anders als die Revision meint nicht auf die Erbringung einer B e- ratungstätigkeit für den Kunden gestützt werden. Die An nahme einer gesondert vergütungsfähigen Beratungsleistung setzte eine Beratungstätigkeit voraus, die über bloße Akquise - und Vorbereitungstätigkeiten im Rahmen der Antragsbea r- beitung hinausgeht (vgl. OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1368; Krüger/Bütter, WM 20 05, 673, 67 6 ). Solche Beratungsleistungen sind der Vergabe von Ve r- braucherkrediten jedoch - wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat - üblicher Weise weder immanent noch lässt die Bezeichnung als " Bearbeitungsentgelt " erkennen, dass h ier über die bloße Kundenbetreuung hinausgehende Beratungsleistungen von der Beklagten erbracht werden (vgl. OLG Frankfurt am Main, BeckRS 2012, 09048; Tiffe, VuR 2012, 127, 128). G e- genteiliges zeigt auch die Revision nicht auf. (e) D ie Beschaffung des Kapitals und die Überlassung des vereinbarten Darlehensbetrages sind ebenfalls nicht als gesondert vergütungsfähige, neben die Kapitalbelassung tretende Sonderleistungen für den Kunden einzuordnen. Die Beschaffung des Kapitals dient der Sicherstellung der eigenen Refinanzi e- rung und der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung seitens der Bank (OLG Düs seldorf, Urteil vom 24. Februar 2011 6 U 162/10, juris Rn. 15). M it der Überlassung des vereinbarten Geldbetrages erfüllt die Beklagte lediglich ihre gesetzliche H auptleistungspflicht aus § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB. (f) Schließlich stellen etwaige vom Bearbeitungsentgelt erfasste Folget ä- tigkeiten wie die Prüfung, ob der Kunde die vertraglichen Voraussetzungen für die Auszahlung der Darlehensvaluta erfüllt hat, die Ü berwachung, ob die ve r- 55 56 57 - 28 einbarten Zins - und Tilgungsleistungen vertragsgemäß erbracht werden , oder typische " Service leistungen " wie beispielsweise die Beantwortung von Ku n- denanfragen zum Darlehen keine gesondert vergütungsfähigen Dienstleistu n- gen für den Kunden dar (OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1369; OLG Zweibrücken, MDR 2011, 1125). Vielmehr wird die Beklagte hierbei allein im eigenen Vermögensinteresse oder kraft vertraglicher Treuepflichten tätig, ohne Leistungen auf rechtsgeschäftlicher Grundlage fü r den Kunden zu erbringen (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2011 XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 29 für etwaige Überwachungstätigkeiten; OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1369). (3) Der Revision kann ferner n icht mit ihrem Einwand gefolgt werden, der Einord nung der streitigen Klausel als kontrollfähi ge Preisnebenabrede stünden Sinn und Z weck der Inhaltskontrolle entgegen . Entgegen einer von der Revisionsbegründung angeführten Literatura n- sicht (MünchKommBGB/Wurmnest, 6. Aufl., § 307 Rn. 179; Staudinger/ C oester, BGB, Neubearbeitung 2013 , § 307 Rn. 320 ff. mwN ; Canaris, AcP 200 (2000), 273, 323 f. ) ist eine Entgeltklausel nicht bereits deshalb kontrollfrei, weil dem Kunden das Entgelt - durch die Einpreisung in den effektiven Jahreszi ns - schon zum Zeitpunk t des Vertragsschlusses hin reichend klar vor Augen geführt wird, so dass die Klausel am Wettbewerb um die Hauptleistung teilnimmt und daher davon ausgegangen werden kann, dass der Kunde sie bei seiner A b- schlussentscheidung berücksichtigt hat ( vgl. Senatsu rteil vom 7. Dezember 2010 XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 27 ). Lässt eine Klausel die bei planmäßiger Durchführung des Vertrages zu erwartende effektive Gesamtbelastung für den Kunden hinreichend deutlich erkennen, wahrt sie zwar die Anforderungen des Transparenzgebots de s § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dieser Umstand lässt jedoch weder die Möglichkeit noch 58 59 60 - 29 das Bedürfnis entfallen, die Klausel einer inhaltlichen Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zu unterziehen (vgl. Senatsurteil vom 7. Dez em - ber 2010 XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 27). Die Inhaltskontrolle hat einen weitergehenden Zweck als das Transparenzgebot. Sie soll einen lückenlosen Schutz vor inhaltlich unangemessenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ge - währleisten. Das verlangt - e ntgegen der Revision - nicht nur d en Schutz vor solchen Entgeltvereinbarungen, die irreguläre Geschäftsvorfälle betreffen, d e- ren Eintritt bei Vertragsschluss noch ungewiss ist und denen der Kunde deshalb naturgemäß geringere Aufmerksamkeit widmet (vgl. etw a Senatsurteile vom 18. Mai 1999 XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380 und vom 22. Mai 2012 XI ZR 290/11, BGHZ 193, 238). Vielmehr soll die Inhaltskontrolle Kunden auch gerade vor solchen Klauseln schützen, bei denen das auf einen gegenseitigen Intere s- senausglei ch gerichtete dispositive Gesetzesrecht - wie hier - durch einseitige Gestaltungsmacht des Klauselverwenders außer Kraft gesetzt wird (vgl. Regi e- rungsentwurf zum AGBG, BT - Drucks. 7/3919, S. 13, 22; BGH, Urteile vom 18. Januar 1996 IX ZR 69/95 und vom 19. November 2009 III ZR 108/08, WM 2009, 2363; EuGH, WM 2012, 2046 Rn. 27). Diesem Schutzbedürfnis wird ein rein " marktbezogener " Ansatz nicht gerecht (so auch Billing, Die Bedeutung von § 307 III 1 BGB im System der AGB - rechtlichen Inhalts kontrolle, 2006, S. 120 f.; aA indes für Bearbeitungsentgelte ders., WM 2013, 1829, 1832 ; ebenso H. Berger/Rübsamen, WM 2011, 1877, 1879 ; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 51 f., 56; wohl auch Casper/Möllers, BKR 2014, 59, 63 f.). (4) Schließlich zwingt eine richtlinienkon forme Auslegung des Begriffs der kontrollfreien Hauptleistung im Lichte der Klauselrichtlinie (Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Ve r- braucherverträgen, ABl. EG 1993 Nr. L 95, S. 29) nicht zur Annahme, dass säm tliche in den effektiven Jahreszins einzubeziehenden Darlehensnebenko s- ten von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind. 61 - 30 Die Revision weist zwar im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass gemäß Art. 4 Abs. 2 der Klauselrichtlinie der Hauptgegenstand des V ertrages ebenso wie die Angemessenheit zwischen Preis und Leistung der Mi s s- brauchskontrolle entzogen ist . Allerdings kommt es auf die europarechtlich bi s- lang ungeklärte Frage, ob kontrollfreier Preis im Sinne der Klauselrichtlinie j e- des Element des in Art. 3 Buchst. i der Verbraucherkreditrichtlinie ( Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates, ABl. EU 2008 Nr. L 133, S. 66 ) definierte n effektiven Jahreszinses oder nur der Sollzins ist , nicht entscheidungserheblich an ( vgl. anhängiges Vo r- abentscheidungsersuchen C - 143/13, ABl. EU 2013 Nr. C 171, S. 15; siehe auch Schlussanträge der Generalanwälte in den Rechtssachen C - 26/13 Rn. 33, 44 ff . und C - 453/10 Rn. 117). Denn die Klauselrichtlinie enthält - wie Art. 8 zeigt - nur eine Mindestharmonisierung. Selbst wenn der Begriff d es kontrol l- freien Preises ungeachtet der gebotenen engen Auslegung der Ausna hmevo r- schrift des Art. 4 Abs. 2 (EuGH, Urt eil vom 30. Ap ril 2014, C - 26/13 Rn. 42, 49 f. ) europarechtlich w eiter zu fassen wäre, wäre daher eine Inhaltskontrolle der a n- gegriffenen Klausel nicht ausgeschlossen (vgl. EuGH, Slg. 2010, I - 04785, Rn. 43 f., 49). Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtsh of (Art. 267 Abs. 3 AEUV) zur Klärung des Preisbegriffs bzw. des Hauptgegenstandes beim Ve r- braucherdarlehen ist mithin weder geboten noch wäre eine solche - aus Sicht der Revision w ünschenswerte Vorlage mangels Entscheidungserheblichkeit zulässig (vgl. E uGH, NVwZ 2013, 1600 Rn. 39 f. ). d) Die damit als Preisnebenabrede einzuordnende Klausel hält entgegen der Auffassung der Revision der Inhalts kontrolle nicht stand. Die angegriffene Klausel ist vielmehr unwirksam, weil die Erhebung eines laufzeitunabhän gigen Entgelts für die Bearbeitung eines Verbraucherdarlehens mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist und die Kunden der 62 63 - 31 Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen b e- nachteiligt, § 307 Abs. 1 Satz 1, A bs. 2 Nr. 1 BGB. aa) Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht jedoch, soweit es eine unangemessene Benachteil igung darauf gestützt hat, die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts schränke das Widerrufsrecht der Kunden der Bek lagt en aus § 495 BGB ein . Denn im Falle eines Widerrufs hat die Beklagte keinen Anspruch auf das Bearbeitungsentgelt. Vielmehr ist es, s o- weit es bereits geleistet wurde, nach § 357 Abs . 1 Satz 1, § 346 Abs. 1 BGB vollständig an den Kunden zurückzuzahlen (vgl. Senatsurteil vom 20. Juni 2006 XI ZR 224/05, BKR 2006, 448 Rn. 20 ). bb) Rechtsfehl erfrei hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, dass die beklagte Bank anfallende Kosten für die Kreditbearbeitung und - auszahlung nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB durch den lau f- zeitabhängig bemessenen Zins zu decken hat, daneben aber kein laufzeituna b- h ängiges Bearbeitungsentgelt verlangen kann (vgl. Senatsurteile vom 7. Mai 1991 XI ZR 244/90, BGHZ 114, 330, 336 und vom 30. November 1993 X I ZR 80/93, BGHZ 124, 254, 260). O hne Erfolg wendet die Revision hiergegen ein, aus dem dispositiven Recht insbesondere aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB könne ein solches Leitbild nicht abgeleitet werden. (1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgeric htshofs sind En t- geltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentlichen Grundg e- danken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertra g- lich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Denn es gehört zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene solche Tätigkeiten zu erfüllen hat, ohne dafür ein g e- 64 65 66 - 32 sondertes Entgelt verlangen zu können. E in Anspruch hierauf besteht nur, wenn dies im Gesetz ausnahmsweise besonders vorgesehen ist. Ist dies wie hier (siehe oben B. II. 2. c) bb) (2) ) nicht der Fall, können anfallende Kosten nicht gesondert in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den Kunden abgewälzt werden. De rartige Entgeltklauseln stellen eine Abweichung von Rech tsvo r- schri f ten dar und sind deshalb grundsätzlich nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB u n- wirksam (Senatsurteile vom 18. Mai 1999 XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 385 f. und vom 21. April 200 9 XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21 mwN). (2) Hinzu kommt, dass das Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit zur Kapitalnutzung nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB laufzeitabhängig ausgestaltet ist ( vgl. O LG Bamberg, WM 2010, 2 072, 2073 f.; OLG Frankfurt a.M., BeckRS 2012, 09048; Tiffe, VuR 2012, 127, 129; Schmieder, WM 2012, 2358, 2363; aA Pie kenbrock/Ludwig, WM 2012, 2349, 2351; Billing, WM 2013, 1829 ff.; Haertlein, WM 2014, 189, 196; Becher/ Krepold, BKR 2014, 45, 54; Caspe r/Möller s , BKR 201 4, 59, 62 f.). § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB geht von der Vorstellung aus, dass das dispositive Recht für jeden Vertragstyp einen an der Gerechtigkeit orientierten Ausgleich der Interessen der Vertragspartner enthält. Die maßgeblichen Vorschrift en sind deshalb in ihrem Kern der Disposition des Verwenders Allgemeiner Geschäftsbedingungen en t- zogen, wenn die dispositive gesetzliche Regelung nicht nur auf Zweckmäßi g- keitserwägungen beruht, sondern eine Ausprägung des Gerechtigkeitsgebots darstellt ( Se natsurteil vom 25. Juni 1991 XI ZR 257/90, BGHZ 115, 38, 42 mwN). Das ist aber bei der laufzeitabhängigen Ausgestaltung des Entgelts für die Darlehensgewährung d er Fall. Zwar ist § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB keine zwingende Vorschrift in dem Sinne , das s la ufzeitunabhängige Entgelte neben dem Zins in jedem Fall e au s- geschlossen sind (LG Nürnberg - Fürth, Urteil vom 27. Dezember 2013 - 10 O 67 68 - 33 5948/13, juris Rn. 42 ff.; vgl. auch Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 53; Casper/ Möller s, BKR 201 4, 59, 62 f. ). Jedoch müssen sich Bestimmungen in Allgeme i- nen Geschäftsbedingungen, die von der vertragstypischen Ausgestaltung des Entgelts für die Darlehensgewährung als laufzeitabhängiger Zins abweichen, an § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB messen lassen . Soweit in der instanzgerichtlichen R echtsprechung und in der Literatur vertreten wird, § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB habe keinen leitbildprägenden, preisrechtlichen Charakter (LG Nürnberg - Fürth, Urteil vom 27. Dezember 2 013 10 O 5948/13, juris Rn. 42 ff. mwN; Godefroid, ZIP 2011, 947, 949), wird hierbei schon der Wortlaut der Vorschrift verkannt. § 488 BGB legt ausweislich der amtlichen Überschrift die vertragstypischen Pflichten beim Darlehensvertrag fest. Zudem belegt die Gesetzgebungsg e- schichte, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 48 8 BGB im Ra h- men der Schuldrechtsreform nicht nur bezweckt hat, das entgeltliche Darlehen in Einklang mit der Lebenswirklichkeit a ls gesetzlichen Regelfall einzuordne n. Vielmehr hat er die charakteristischen Hauptleistungspflichten beim Darlehen besonders h erausgestellt (vgl. Gesetzesentwurf, BT - Drucks. 14/6040, S. 253; MünchKommBGB/ K. P. Berger, 6. Aufl., § 488 Rn. 55). § 488 BGB wird daher zu Recht als Basisnorm des Darlehensrechts verstanden (Mülbert, WM 2002, 465, 467; J. Wittig/A. Wittig, WM 2002, 145, 146). Zudem folgt aus dem Wesen des Darlehens als gegenseitigem Gebrauchsüberlassungsvertrag, dass das darlehensvertragliche Entgelt im Interesse eines ausgewogenen Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung grundsätzlich von der Laufzeit des Vertrages a bhängig ist ( Staudinger/F reitag, BGB, Neubearbeitung 2011 , § 488 Rn. 209) . Demgegenüber kann Vorsc hriften wie § 491 Abs. 2 Nr. 3, § 492 oder § 501 BGB, die lediglich Regelungen über Kosten enthalten, nicht aber der Entgeltb e- stimmung dienen, kein leitbildpr ägender Charakter für die Ausgestaltung des vertragstypischen Entgelts entnommen werden (siehe oben B. II. 2. c) bb) (1) (b); aA Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 52 ff.; Billing, WM 2013, 1829, 1830). - 34 cc) Gemessen hieran weicht die angegriffene Klausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab . Die unangemessene Benach - teiligung wird hierdurch indiziert (Senatsurteile vom 18. Mai 1999 XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 390 und vom 21. April 2009 XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21). Gründe, di e die Klausel bei der gebotenen umfassenden Intere s- senabwägung (dazu Senatsurteil vom 14. Januar 2014 XI ZR 355/12, WM 2014, 307 Rn. 45 mwN, für BGHZ bestimmt) gleichwohl als angemessen e r- scheinen lassen, hat die Beklagte weder dargetan noch sind solche ersichtlich. (1) Entgegen bisweilen vertretener Auffassung (LG Nürnberg - Fürth, U r- teil vom 27. Dezember 2013 10 O 5948/13, juris Rn. 46; Billing, WM 2013, 1829 ff.; B echer/Krepold, BKR 2014, 45, 52 ff.) hat der Gesetzgeber die Erh e- bung von Bearbeitungs entgelten nicht gebilligt. Ein dahingehender Wille lässt sich nicht aus der knappen Nennung von " Bearbeitungsgebühren " in der B e- gründung des Regierungsentwurf s zum Gesetz zur Umsetzung der Verbra u- cherkreditrichtlinie 2008/48/EG ableiten (BT - Drucks. 16/1164 3, S. 76). Entspr e- chendes gilt für die lediglich beispielhafte Erwähnung von " angefallenen Bea r- beitungsgebühren " als einmalige laufzeitunabhängige Leistungen in den Gese t- zesmaterialien zu § 12 Abs. 2 VerbrKrG aF, an die der Gesetzgeber b ei den Nachfolgereg elungen in § 498 Abs. 2 BGB aF ( BT - Drucks. 14/6040, S. 256) und § 501 BGB (BT - Drucks. 16/11643, S. 86) angeknüpft hat . Der Gesetzgeber mag hierbei angesichts der bislang üblichen Praxis davon ausgegangen sein, dass Bearbeitungsentgelte auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen erh o- ben werden können. Ein gesetzgeberischer Wille, die Rechtsw irksamkeit ei n- zelner Bankentgelte zu regeln, findet aber schon in den Gesetzesmaterialien keine Stütze. Im Übrigen sind Äußerungen im Gesetz gebungsverfahren nur maßgebend, soweit sie anders als hier - im Gesetz einen hinreichenden Ni e- derschlag gefunden haben (Senatsurteil vom 12. März 2013 XI ZR 227/12, BGHZ 197, 21 Rn. 36 ff. mwN). 69 70 - 35 (2) Zudem kann aus der Nennung von Kreditwürdigkeitsprüfungs - und Bearbeitungskosten in den Ziffern 6.2 und 6.5 des Bere chnungsbeispiels im Anhang zu § 6 PAngV in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung nicht auf eine gesetzliche Billigung von Bearbeitungsentgelten geschlossen werden (OLG Dresden, WM 2011, 2320, 2322; a A H. Berger/Rübs amen, WM 2011, 1877, 1881). Abgesehen davon, dass Bearbeitungskosten im aktuellen Berec h- nungsbeispiel in der Anlage zu § 6 PAngV nicht mehr explizit aufgeführt sind, hat die Preisangabenverordnung wie dargelegt (siehe oben B. II. 2. c) bb) (1) (b) (aa) ) nur t ransparenzrechtlichen Charakter. Sie dient ebenso wenig wie die materiell - rechtlichen Vorschriften, die sie in Bezug nehmen, dazu, Rechtsgrun d- lagen für die Entgeltforderungen der Kreditwirtschaft zu schaffen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2011 6 U 162/10, juris Rn. 16; OLG Frankfurt am Main, BeckRS 2012, 09048). (3) Auch hat der Gesetzgeber mit § 312a Abs. 3 BGB in der ab dem 13. Juni 2014 geltenden Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Verbra u- cherrechterichtlinie und zur Änderung de s Gesetzes zur Regelung der Wo h- nungsvermittlung vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) nicht zum Au s- druck gebracht, dass er Bearbeitungsentgelte generell für zulässig erachtet . Vielmehr müssen künftig sämtliche Zahlungen, die wie Bearbeitungsentgelte über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehen , ausdrücklich vereinbart werden, um überhaupt erst Vertragsbestandteil zu werden (vgl. B e- richt des Rechtsausschusses, BT - Drucks. 17/13951, S. 63). Der Gesetzgeber hat damit die formalen Anford erungen an die Vereinbarung von " Extrazahlu n- gen " verschärft, ohne jedoch Festlegung en zur materiell - rechtlichen Wirksa m- keit solcher Entgelte bei einzelnen Vertragstypen zu treffen. (4) Bankbetriebswirtschaftliche Erwägungen vermögen die Erhebung e i- nes l aufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts ebenfalls nicht zu rechtfertigen . 71 72 73 - 36 (a) Die Revision trägt insoweit vor, die Erhebung eines Bearbeitungsen t- gelts sei zum Ausgleich der insbesondere vor und bei Abschluss des Darlehens anfallenden Fixkosten bankbetr iebswirtschaftlich geboten. Würden Darlehen was aus empirischer Sicht häufig vorkomme vorzeitig zurückgeführt, sei die in § 502 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgesehene, aber gemäß Satz 2 dieser Vorschrift gedeckelte Vorfälligkeitsentschädigung nich t ausreichend, um ihre auf Grund der vorzeitigen Vertragsbeendigung entstandenen Schäden auszugleichen. Die Einpreisung des Bearbeitungs entgelts in den Sollzinssat z sei zwar möglich, j e- doch müss e in diesem Fall das Risiko vorzeitiger Rückzahlung eingepreist we r- den. Das habe - volkswirtschaftlich nachteilig - eine Erhöhung der Zinsen zur Folge und belaste damit Kleinkreditnehmer und die Verbraucher, die ihren Kr e- dit vertragsgemäß bis zum Ende fortführen ( vgl. insbesondere Wimmer, WM 2012, 1841, 18 49 f .; Becher/K repold, BK R 2014, 45, 55 ). (b) Dieses Vorbringen genügt nicht, um das laufzeitunabhängige Bea r- beitungsentgelt als angemessen erscheinen zu lassen. (aa) Der Senat verkennt nicht, dass der Abschluss eines Darlehensve r- trag es für den Kreditgeber Verwaltungsaufwand hauptsächlich zu Beginn au s- lös t (Senatsurteil vom 7. November 2001 XI ZR 27/00, BGHZ 146, 5, 15). Die Beklagte legt aber schon nicht konkret dar, dass die tatsächlichen Fixkosten die Erhebung eines laufzeitunabhängigen pauschalierten Bearbeitungsentgelt s ve r- langen. (bb) Maßgeblich gegen die Angemessenheit eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts in Verbraucher darlehensverträgen spricht , dass hiermit entgegen der Revision - nicht bloß unerhebliche Nachteile für die Kunden bei der Ve rtragsabwi cklung verbunden sind . 74 75 76 77 - 37 (aaa) Das Bearbeitungsentgelt wird üblicherweise nicht separat erhoben, sondern mitkreditiert . Das bedeute t, der Kunde schuldet nicht nur das Bearbe i- tungsentgelt, sondern er finanziert dieses mit. Folge ist, dass er - worauf die R evisi onserwiderung zu Recht hinweist bis zur vollständigen Tilgung des B e- arbeitungsentgelts zugleich Zinsen hierauf zu zahlen hat (Tiffe, VuR 2012, 127, 128; Strube/Fandel, BKR 2014, 133, 138). (bbb) Hinzu kommt, dass sich die Erhebung eines laufzeitu nabhängigen Bearbeitungsentgelts, wie bereits das Landgericht zutreff end ausgeführt hat , im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung zu Lasten des Kunden auswirkt. Kündigt er das Darlehen oder zahlt er es vorzeitig zurück, verbleibt der Bekla g- ten das lauf zeitunabhängige Bearbeitungsentgelt selbst bei nur kurzer Vertrag s- laufzeit in voller Höhe. Zugleich kann die Beklagte als weitergehenden Ersatz für den ihr entgangenen Gewinn und einen etwaigen Zinsverschlechterung s- schaden eine auf 1% gedeckelte Vorfäl ligkeitsentschädigung verlangen (§ 502 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB). Demgegenüber stünde ihr, wenn sie die Bea r- beitungskosten in den Zins einkalkulierte, zum Ausgleich ihrer Kosten und son - stigen Schäden allein die gedeckelte Vorfälligkeitsentschädigung zu. Durch die von der Beklagten gewählte Vertragskonstruktion steigt damit bei nur kurzer Vertragslaufzeit der im Darlehensvertrag genannte effektive Ja h- reszins beträchtlich an (Tiffe, VuR 2012, 127, 130, 132) . Zudem ist der vollstä n- dige Einbehalt eines Bearb eitungsentgelts, dem keine selbständige Leistung für den Kunden gegenübersteht, geeignet, das jederzeitige Ablösungsrecht aus § 500 Abs. 2 BGB zu gefährden, das bei Krediten, die keine Immobiliarkredite sind (vgl. § 503 Abs. 1 BGB), gemäß § 511 BGB zwingen d ist ( aA Billing, WM 2013, 1829, 1835 bei banküblicher Höhe; LG Nürnberg - Fürth, Urteil vom 27. Dezember 2013 10 O 5948/13, juris Rn. 47 f.). 78 79 80 - 38 Diese Gefährdung lässt sich nicht unter Hinweis auf § 501 BGB entkrä f- ten (aA Billing, WM 2013, 1829, 1835 f. ; Wimmer, WM 2012, 1841, 1845, 1848 f.; Casper/Möllers, BKR 2014, 59, 68). Zwar geht § 501 BGB davon aus, dass laufzeitunabhängige Kosten im Fall vorzeitiger Vertragsbeendigung beim Darlehensgeber verbleiben. Aus § 501 BGB e rgibt sich aber nicht die rechtl iche Zulässigkeit der Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts . Diese Frage ist vielmehr, wie dargelegt (siehe oben B. II. 2. c)), nach anderen Vorschriften zu beurteilen. (ccc) Auch stellt sich die Klausel nicht als angemessen dar, weil etwaige Pr eiserhöhungen Kleinkreditnehmer und Kunden belasten könnten, die ihren Kredit vertragsgemäß bis zum Ende fortführen. Derartige preiskalkulatorisch e Erwägungen sind grundsätzlich ungeeignet, unangemessene Vertragsgesta l- tungen zu rechtfertigen. Denn Kreditin stitute müssen ihre Angebote zu solchen Bedingungen kalkulieren, die sich mit den Geboten von Treu und Glauben ve r- einbaren lassen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1956 II ZR 79/55, BGHZ 22, 90, 98 und Beschluss vom 1. Juli 1987 VIII ARZ 9/86, BGHZ 101 , 253 , 263 ). ( 5) Schließlich ergibt sich aus der vom Senat mit besonderen Erwägu n- gen (Sicherung des für das Bausparmodell notwendigen, stetigen Neuzugangs von Kunden) bejahten Zulässigkeit einer Abschlussgebühr bei Bausparvertr ä- gen (Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360) wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat nichts für die Zulä s- sigkeit des hier in Rede stehenden Bearbeitungsentgelts . dd) Verfassungsrechtliche Erwägungen stehen der Annahme, Bearbe i- tungsen tgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien unwirksam, nicht entgegen. 81 82 83 84 - 39 (1) Die Revision weist zwar zu Recht darauf hin, dass das AGB - rechtliche Verbot, Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu erheben, einen Eingriff in die verfa ssungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit (Art. 12 Ab s. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) der Beklagten darstellt. Denn das Grundrecht der Berufsfreiheit umfasst auch die Freiheit, das Entgelt für b e- rufliche Leistungen selbst festzusetzen bzw. mit Vertrag spartnern auszuhandeln (BVerfG, WM 2000, 2040, 2041). D ies er Eingriff ist jedoch gerechtfertigt. § 307 BGB ist taugliche Schranke im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die Berufsfreiheit. Denn die Inhaltskontrolle i st verfassungsrechtlich zum Schutz der Privatautonomie der Verbraucher g e- b o ten, um im Sinne praktischer Konkordanz die erforderliche Waffengleichheit zwischen Klauselverwendern und Verbrauchern herzustellen (BVerfG, WM 2010, 2044, 2046; WM 2000, 2040, 2041 ). Die Annahme der Unwirksamkeit der angegriffenen Klausel entspricht zudem dem Grundsatz der Verhältnismäßi g- keit. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Unwirksamkeit der Klausel im Interesse eines effektiven Ver braucherschutzes erforderlich . Eine ande re, gleich geeignete, aber mildere Maßnahme kommt nicht in Betracht. Insbeso n- dere genügt eine transparente Information über die anfallenden Gesamtkosten des Kredits unter Berücksichtigung des vom Gesetzgeber vorgegebenen Schutzzwecks der Inhaltskontrolle - wie dargelegt - allein nicht, um unang e- messene Benachteiligungen für die Kunden der Beklagten auszuschließen ( siehe oben B. II. 2. c) bb) (3) und d) cc) (4) (b); aA H. Berger/Rübsamen, WM 2011, 1877, 1881; ähnlich Weber, BKR 201 3 , 450, 455). Die Klausel für unwir k- sam zu erklären , ist zudem verhältnismäßig im engeren Sinne. Denn der B e- klagten war und ist es unbenommen, ihren mit der Darlehensgewährung ve r- bundenen Bearbeitungsaufwand während der Vertragslaufzeit durch entspr e- chende Kalkulation des Zinses zu decken, den sie innerhalb der Grenzen des 85 86 - 40 § 138 BGB frei bestimmen kann (vgl. Tiffe, VuR 2012, 127, 131; Schmieder, WM 2012, 2358, 2363 f.; St rube, WuB IV C. § 307 BGB 2.10 ). (2) Ferner ist die angegriffene Klausel nicht aus Gründen des Vertra u- ensschut zes (Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG) zumindest teilweise als wirksam zu behandeln, soweit sie bereits in Darlehensverträgen Verwendung gefunden hat. Zwar sind Bearbeitungsentgelte in früheren Entscheidungen des Bu n- desgerichtshofs unb eanstandet geblieb en (siehe oben B. II. 2. b) ). Dem Ve r- wender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist jedoch, soweit sich Klauseln aufgrund einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung als unwir k- sam erweisen, im Allgemeinen kein Vertrauensschutz zuzubilligen. Höchstri c h- terliche Urteile sind kein Gesetzesrecht und erzeugen damit keine vergleichbare Rechtsbindung. Gerichtliche Entscheidungen, die die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts betreffen, wirken schon ihrer Natur nach auf einen in der Ve r- gangenheit liegenden, in se iner rechtlichen Bewertung noch nicht abgeschlo s- senen Sachverhalt ein. Für diese grundsätzlich zulässige so genannte unechte Rückwirkung können sich zwar im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt des Ver - trauens schutzes Schranken aus dem Prinzip der Rechtssic herheit ergeben. Das Risiko, dass eine zunächst unbeanstandet gebliebene Allgemeine G e- schäftsbedingung in späteren höchstrichterlichen Entscheidungen wegen una n- gemessener Benachteiligung des Vertragspartners als unwirksam beurteilt wird, trägt aber grundsä tzlich der Verwender (BGH, Urteile vom 18. Januar 1996 IX ZR 69/95, BGHZ 132, 6, 11 f. mwN und vom 5. März 2008 VIII ZR 95/07, WuM 2008, 278 Rn. 19 f.). So liegt der Fall hier. ee) Schließlich vermag das Unionsrecht einem AGB - rechtlichen Verbot form ularmäßig erhobener Bearbeitungsentgelte keine Grenzen zu setzen . 87 88 89 - 41 (1) Die Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG regelt nur die (vor - )ver - tragliche Information über die Kosten eines Verbraucherdarlehens. Sie b e- schränkt aber nicht die Befugnis der Mitgli edstaaten, Regelungen darüber zu treffen, welche Arten von " Provisionen " der Darlehensgeber erheben darf (EuGH, WM 2012, 2049 Rn. 65 ff.). (2) Entgegen der Auffassung der Revision verbietet es die Dienstlei s- tungsfreiheit (Art. 56 AEUV) nicht, formularmä ßige Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensvert rägen für unwirksam zu erklären . Für eine unmittelb a- re Anwendung des Art. 56 AEUV fehlt es bereits an einem grenzüberschreite n- den Bezug. Zudem kann sich die Beklagte nicht mittelbar unter Hinweis auf ein e Inländerdiskriminierung (Art. 3 Abs. 1 GG) auf einen Verstoß gegen die Diens t- leistungsfreiheit berufen. (a) Dahinstehen kann , ob eine Inländerdiskriminierung grundsätzlich eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung i m Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG zu b e- g ründen vermag (bejahend BVerwGE 140, 276 Rn. 28, 41 ff.; in diese Richtung auch BGH, Beschluss vom 19. September 2013 IX AR(VZ) 1/12, BGHZ 198, 225 Rn. 31; offen gelassen in BVerfG, GewArch 2010, 456 Rn. 16). Denn das Verbot formularmäßiger Bearbeitungse ntgelte betrifft ausnahmslos alle Mark t- teilnehmer, die im Inland kreditvertragliche Dienstleistungen anbieten, und b e- schränkt die Dienstleistungsfreiheit ausländischer Kreditinstit ute nicht . Eine U n- gleichbehandlung ausländischer und deutscher Kreditinstitu te als zwingendem Anknüpfungspunkt für die Annahme einer Inländerdiskriminierung liegt deshalb nicht vor (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. September 2013 6 U 32/13, juris Rn. 51). Das hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 12. Juli 2012 in der Rechtssache Volk s- bank România (C - 602/1 0, WM 2012, 2049 Rn. 79 ff. ) rechtsfehlerfrei ang e- nommen. 90 91 92 - 42 (b) Nach dieser Entscheidung sind Bestimmungen des AEUV über den freien Dienstleistungsverkehr (Art . 56 AE UV) dahin auszulegen , dass sie einer Vorschrift des nationalen Rechts, die Kreditinstituten die Erhebung bestimmter Bankprovisionen verbietet, nicht entgegenstehen. Im konkreten Fall war gegen ein in Rumänien tätiges Kreditinstitut ein Bußgeldbescheid erla ssen worden, weil dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen ein zunächst als " Risikoprovis i- on " bezeichnetes und später in " Verwaltungsprovision " umbenanntes Entgelt vorsahen. Die Erhebung einer " Risikoprovision " war jedoch nach rumänischem Recht nicht erlaubt . Der Europäische Gerichtshof hat in diesem nationalen En t- geltverbot schon keine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit gesehen. Zur Begründun g hat er zunächst darauf hingewiesen , dass eine mitglie d- staatliche Regelung nicht allein deshalb eine Beschrä nkung der Dienstlei s- tungsfreiheit darstellt, weil andere Mitgliedstaaten in ihrem Gebiet ansässige Erbringer gleichartiger Dienstleistungen weniger strengen oder wirtschaftlich interessanteren Vorschriften unterwerfen (EuGH, WM 2012, 2049 Rn. 74 mwN). Im w eiteren hat er ausgeführt, dass das Verbot, bestimmte Bankprovisionen zu erheben, keine tatsächliche Einmischung in die Vertragsfreiheit darstelle, die geeignet sei , den Zugang zum nationalen dort: rumänischen Markt weniger attraktiv zu machen , und im Fall des Zugangs die Möglichkeit der betroffenen Unternehmen, ohne Weiteres mit den traditionell in Rumänien ansässigen U n- ternehmen wirksam in Wettbewerb zu treten, erheblich verringere. Die in Rede stehende nationale Regelung beschränke zwar die Zahl der Bankprovisionen, verpflichte Kreditinstitute nach dem unwidersprochenen Vortrag der rumän i- schen Regierung und der Kommission aber nicht zu einer maßvollen Tarifg e- staltung. Denn eine Obergrenze sei weder hinsichtlich des Betrages der g e- nehmigte n Provisionen noch der Zinssätze im Allgemeinen vorgesehen (EuGH, WM 2012, 2049 Rn. 77 ff.). 93 94 - 43 (c) So liegt der Fall auch hier (aA Pie kenbrock/Ludwig, WM 2012, 2349, 2354 ; Kropf/Habl, BKR 2013, 103, 108; Hertel , jurisPR - BKR 6/2012 Anm. 4 ; ders. juris PR - BKR 10/2012 Anm . 4 ). Das AGB - rechtliche Verbot formularmäß i- ger Bearbeitungsentgelte entzieht Kreditinstitute n - wie dargelegt (siehe oben B. II. 2. d) dd) (1)) nicht die Möglichkeit , ihren Bearbeitungsaufwand in den Gre n- zen des § 138 BGB über den Zins zu decken. Etwaig e Anpassungen von Fo r- mularen die bei grenzüberschreitendem Angebot darlehensvertraglicher Dienstleistungen schon aus sprachlichen Gründen nötig sein dürften genügen nach den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs für sich gesehen nicht, um eine Beh inderung des Marktzugangs anzunehmen. Gleiches gilt für den mit der Einpreisung des Bearbeitungsaufwands in den Sollzinssatz ver bundenen finanzmathematischen und unternehmerischen Aufwand . Eine Änderung der Unternehmenspolitik oder - strategien wird hierdur ch nicht notwendig, so dass das AGB - rechtliche Verbot formularmäßiger Bearbeitungsentgelte nicht geei g- net ist, den Zugang zum deutschen Markt weniger attraktiv erscheinen zu la s- sen. Die Revision vermag keinen Anlass für eine abweichende Entscheidung auf zuzeigen. Sie will einen wesentlichen Unterschied zwischen beiden Fällen darin sehen , dass nach rumänischem Recht - anders als hier - neben dem Zins weitere laufzeitunabhängige Provisionen, wie eine Provision für die Kreditbea r- beitung oder für die Prüfung von Unt erlagen, erhoben werden durften . Der E u- ropäische Gerichtshof hat der Erhebung laufzeitunabhängiger Provisionen n e- ben dem Zins jedoch in den Entscheidungsgründen an keiner Stelle Bedeutung beige messen. Vielmehr hat er allgemein darauf abgestellt, da ss weder für die Provisionen noch den Zins eine Obergrenze vorgesehen war. Der Europäische Gerichtshof hat damit in seine Überlegungen offensichtlich auch etwaige, mit einer Änderung des Sollzinssatzes verbundene Mehraufwendungen für die U m- strukturierung d es Entgeltsystems eingestellt. Diese Belastung hat er aber - zu 95 96 - 44 Recht - nicht als ausreichend angesehen, um eine Beeinträchtigung der Diens t- leistungsfreiheit zu bejahen. (d) Entgegen der Revisionsbegründung kann der Senat die Frage, ob ein AGB - rechtlich es Verbot von Klauseln über Bearbeitungsentgelte in den Allg e- meinen Geschäftsbedingungen von Banken anderer Mitgliedstaaten gegen die Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 AEUV verstößt und damit möglicherweise eine Inländerdiskriminierung vorliegt, ohne Vor lage an den Europäischen G e- richtshof nach Art. 267 Abs. 3 AEUV selbst entscheiden (aA Pie kenbrock/ Ludwig, WM 2012, 2349; zu Vorlagen in solchen Fällen EuGH, Slg. 2000, I 10663 Rn. 23 und NVwZ 2013, 1600 Rn. 19 ff. ). Eine Vorlage an den Europä i- schen Gerich tshof ist nicht erforderlich, wenn die richtige Auslegung und die Reichweite des Unionsrechts derart offenkundig sind, dass für vernünftige Zwe i- fel kein Ra um bleibt (EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16). Das ist auf Grund der eindeutigen und auf den Streitfall üb ertragbaren Kernaussagen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Volksbank România (C - 602/1 0, WM 2012, 2049) der Fall. 3. Ob die angegriffene Klausel zugleich - wie der Kläger meint - gegen das Transparenzgebot verstößt, bedarf hiernach kein er Entscheidung. III. Nach alledem ist d ie Revision zur ückzuweisen. Einer klar stellenden B e- schränkung des Tenors auf eine Verwendung der Klausel bei " Bankgeschäften entg e- gen der Au ffassung der Revision nicht. Die Rechtskraft der Entscheidung ist gemäß § 322 ZPO auf die Unterlassung der angegriffenen Klausel gegenüber 97 98 99 - 45 Verbrauchern beim Abschluss von Darlehensverträgen nach deutschem Sac h- recht beschränkt. Die Entscheidung hindert die Beklagte deshalb nicht daran, Kunden mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten darlehensvertragliche Leistungen nach dem dort maßgeblichen Recht anzubieten. Zwar ergibt sich dies nicht ausdrücklich aus der Urteil sformel. Sofern diese zur Bestimmung der Recht s- kra ft allein nicht ausreicht, um den der Entscheidung zu Grunde liegenden Streitgegenstand zu erfassen, sind jedoch Tatbestand und Entscheidungsgrü n- de ergänzend heranzu ziehen (BGH, Urteil vom 27. Februar 1961 III ZR 16/60, BGHZ 34, 337, 339). Danach steht zwischen den Parteien kein grenzübe r- schreitender Sachverhal t im Streit , sondern ein Unterlassungsanspruch nach § 1 UklaG, der auf den Verstoß der Klausel gegen § 307 BGB und damit auf im Inland geltendes Verbraucherrecht gestützt ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 Xa ZR 19/08, BGHZ 182, 24 Rn. 24). Wiechers Grüneberg Maihold Pamp Menges Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 03.02.2012 - 25 O 519/11 - OLG Hamm, Entscheidung vom 17.09.2012 - I - 31 U 60/12 -
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