BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 406/06 vom 18. M344rz 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. M344rz 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. M374ller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Maihold beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesge-richts Koblenz vom 7. Dezember 2006 wird zur374ckgewiesen, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-onsgerichts nicht erfordern (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Anwendung des 247 364 Abs. 2 BGB durch das Berufungsge-richt ist richtig (vgl. Senatsbeschluss vom 20. November 2007 - XI ZR 259/06, WM 2008, 121 f.). Auf ein etwaiges Aufkl344rungsverschulden der Beklagten kommt es nicht an weil dieses nur zu einem Schadensersatzanspruch des Kl344-gers auf das negative Interesse f374hren w374rde. Dieses ent-spricht nicht der Unterdeckung und ist nicht dargelegt. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). - 3 - Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren betr344gt 92.200 200. Nobbe M374ller Joeres Mayen Maihold Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 18.05.2006 - 3 O 427/05 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 07.12.2006 - 5 U 735/06 -
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