BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 406/13 Verkündet am: 5. Mai 2015 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 358 Abs. 3 (in der Fassung d es Gesetzes vom 23. Juli 2002, BGBl. I S. 2850) Ein endfälliger Verbraucherdarlehensvertrag, auf den der Darlehensnehmer während der Laufzeit nur Zinsen an den Darlehensgeber zahlt, und ein im Zusammenhang damit abgeschlossener Vertrag über eine Kapitalle bensversicherung, mit der das Darlehen bei Fälligkeit getilgt werden soll, sind keine verbundenen Verträge im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB in der Fassung des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), wenn die Versicherungsprämie nicht in Form einer Einma lzahlung zu en t- richten ist, die ganz oder teilweise durch das Darlehen finanziert wird. In diesem Fall kommt auch keine analoge Anwendung von § 358 BGB in Betracht. BGH, Urteil vom 5. Mai 2015 - XI ZR 406/13 - OLG Celle LG Stade - 2 - Der XI. Zivilsenat d es Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 16. Oktober 2013 wird auf ihre Ko s- ten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass unter Aufhebung der vorinstanzlichen Kostenentscheidung die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz die Beklagte und von den Kosten des Berufungsve r- fahrens die Klägerin 2/5 und die Beklagte 3/5 zu tragen haben. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Klägerin nimmt die beklagte Bank auf Rückabwicklung eines Darl e- hensvertrags sowie eines daneben abgeschlossenen Kapitall ebensversich e- rungsvertrags in Anspruch. Am 10./31. Oktober 2002 schlossen die Klägerin und die Rechtsvorgä n- gerin der Beklagten (nac hfolgend: Beklagte) einen Vertrag über ein endfälliges Darlehen mit einem Nennbetrag von 25.000 r- de gegen Abtretung der Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung, die die Klägerin gleichzeitig bei der H . Versicherungs - AG 1 2 - 3 - (nachfolgend: Versicherer) beantragte und für die eine monatliche Prämie von 92,92 Zinsrate für das Darlehen betrug 141, 67 Abzug einer Bearbeitung sg e- bühr in Höhe von 750 e- rung ergab sich ein Auszahlungsbetrag von 24.157,08 überwiegend der Ablösung verschiedener bereits bestehender Darlehen der Klägerin. Der Restbetrag in Höh e von 3.108,12 ausgezahlt. Der Darlehensvertrag enthielt eine Widerrufsbelehrung, in der nicht auf die für verbundene Verträge geltenden Rechtsfolgen eines Widerrufs des Darlehensvertrags hingewiesen wurde. Mit Anwaltssch reiben vom 6. April 2011 erklärte die Klägerin den Wide r- ruf ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung gegenüber der Beklagten. Zugleich erklärte sie den Widerruf ihrer auf den A b- schluss des Versicherungsvertrags gerichteten Willenserklärung, worüber sie den Versicherer mit Schreiben vom Folgetag unterrichtete. Die Beklagte wies den Widerruf als verspätet zurück. In erster Instanz hat die Klägerin beantragt, festzustellen, dass der B e- klagten aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche mehr zustünden, sowie die Beklagte zu verurteilen, über die von der Klägerin geleisteten Zahlungen A b- rechnung zu erteilen und den sich zugunsten der Klägerin ergebenden Betrag nebst Zinsen zu zahlen. Hilfsweise hat die Klägerin die Feststellung d er Unwir k- samkeit des Darlehensvertrags beantragt. Sie ist der Auffassung, die ihr bei Vertragsschluss von der Beklagten ausgehändigte Widerrufsbelehrung sei nicht ordnungsgemäß gewesen, weshalb der Widerruf noch wirksam habe erklärt werden können. 3 4 - 4 - Das L andgericht hat festgestellt, dass der Beklagten aus dem streitg e- genständlichen Darlehensvertrag keine Ansprüche mehr zustehen und sich di e- ser Vertrag mit Zugang der Widerrufserklärung in ein Rückgewährschuldve r- hältnis umgewandelt hat. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Ko s- ten des Rechtsstreits insgesamt der Beklagten auferlegt. Das Landgericht hat angenommen, der Widerruf sei rechtzeitig erfolgt, da die Widerrufsbelehrung jedenfalls hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist nicht korrekt gewes en sei. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin ihre Klage erweitert und beantragt, festzustellen, dass auch die Kapitallebensversicherung rückabzuwickeln sei, sowie die Beklagte zu verurteilen, die geleisteten Zinsraten und Versicherung s- prämien nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückza h- lung des Nettokreditbetrages zuzüglich einer marktüblichen Verzinsung und Herausgabe der abgetretenen Lebensversicherung. Die Klägerin ist der Auffa s- sung, Darlehensvertrag und Kapitallebensversicherung bi ldeten ein verbund e- nes Geschäft im Sinne von § 358 Abs. 3 BGB (in der Fassung des Gesetzes vom 23. Juli 2002, BGBl. I S. 2850, nachfolgend: aF), weshalb sie den A n- spruch auf Rückabwicklung des Lebensversicherungsvertrags gegenüber der Beklagten geltend mac hen könne. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst. Es hat die Beklagte zur Rückzahlung der geleist e- ten Zinsraten in Höhe von 13.883,66 k- zahlung des Nettokreditbetrages von 24.157,98 festgestellt, dass nach Erfüllung der vorgenannten Leistungen die Beklagte ve r- pflichtet ist, die Lebensv ersicherung an die Klägerin rückabzutreten. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen, die weitergehende Berufung zurückgewiesen und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. 5 6 7 - 5 - Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kläg e- r in ihren Antrag auf Feststellung der Pflicht der Beklagten zur Rückabwicklung des Lebensversicherungsvertrags und auf Rückzahlung der geleisteten Vers i- cherungsprämien weiter. Entscheidungsgründe : Die Revision ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (BeckRS 2015, 03135) im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin könne von der Beklagten zwar die Rückerstattung der auf das Darlehen geleisteten Zinszahlungen nebst Auskehr der von der Beklagten gezogenen Nutzungen verlangen, da das Landgericht unangefochten und damit rechtskräftig festgestellt habe, dass sich der Darlehensvertrag aufgrund des Widerrufs der Klägerin in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt habe. Die entsprechende Abänderung des landgerichtlichen Urteilstenors stelle w e- gen des Zug um Zug zu erfüllenden Gegenanspruchs der Beklagten allerdings kein Obsiegen der Klägerin dar. Die Rückabwicklung des Darlehensvertrags umfasse aber nicht die an den Versicherer gezahlten Prämien. Insoweit müsse sich d ie Klägerin mit dem Versicherer auseinandersetzen. Denn bei dem Darlehensvertrag und dem Ve r- sicherungsvertrag handele es sich nicht um verbundene Geschäfte im Sinne von § 358 Abs. 3 BGB aF, da kein Finanzierungsverbund vorliege. 8 9 10 11 12 - 6 - Voraussetzung für das E ingreifen des § 358 Abs. 2 BGB aF sei, dass der Kreditvertrag der Finanzierung des vom Verbraucher geschuldeten Entgelts für den Erhalt der Leistung diene. Ein Versicherungsdarlehen, bei dem der Ve r- braucher neben einem Festkreditvertrag einen zur späteren Tilgung des Darl e- hens bestimmten Lebensversicherungsvertrag schließe, falle nicht darunter. Die Finanzierung müsse vielmehr der wirtschaftliche Grund für den Abschluss des Darlehensvertrags sein. Der enge zeitliche und wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Lebensversicherung und Darlehensvertrag genüge nicht, um einen Finanzierungszusammenhang zu begründen. Die Klägerin habe das Darlehen nicht aufgenommen, um die Lebensversicherung zu finanzieren, sondern im Gegenteil diene die Lebensversicherung gerade der Ablösung des Darlehens nach Ablauf der Ansparphase. Es ergebe sich zudem im Umkehrschluss aus dem Senatsurteil vom 15. Dezember 2009 (XI ZR 45/09, BGHZ 184, 1 Rn. 20), dass dann, wenn die Versicherung wie im vorliegenden Fall Teil der Gesamtf i- nanzierung s ei, ein Verbund nicht in Betracht komme und es auch nicht gen ü- ge, dass die Klägerin der Beklagten die Ansprüche aus der Lebensversicherung zur Sicherheit abgetreten habe. Gegen eine analoge Anwendung des § 358 Abs. 3 BGB aF im Hinblick auf den Verbrauch erschutzgedanken spreche, dass der mit Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) eingefügte § 359a BGB (im Folgenden: § 359a BGB aF) für seit dem 11. Juni 2010 geschlossene Verträge die entsprechende Anwe n- dung von § 358 Abs. 2, 4 BGB aF anordne, wenn zwar kein verbundenes G e- schäft vorliege, der Verbraucher aber weitere Verträge über Zusatzleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verbraucherkreditvertrag geschlossen habe. Die Legaldefinition der Zusatzleistungen in Art. 247 § 8 EGBGB erfasse ersicht lich auch dem Tilgungsersatz dienende Lebensversicherungen. Der vom Gesetzgeber erkannte Regelungsbedarf zeige, dass § 358 Abs. 3 BGB aF di e- se Konstellation gerade nicht erfasse. Dies werde durch die Gesetzesbegrü n- 13 14 - 7 - dung bestätigt, nach der mit der neuen Vor schrift der durch Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 133 S. 66, nachfolgend: Verbrauche r- k reditrichtlinie) neu hervorgetretene Regelungsbedarf habe behoben werden sollen. Dass aus dem Darlehen die Erstprämie der Lebensversicherung mitf i- nanziert worden sei, mache die Verträge weder insgesamt zum Verbundg e- schäft noch lasse sich der Lebensversi cherungsvertrag in die einzelnen Pr ä- mien aufspalten mit der Folge, dass nur die Erstprämie von 92,92 u- zahlen wäre. II. Diese Beurteilung hält mit Ausnahme des Kostenpunktes revision s- rechtlicher Prüfung stand, so dass die Revision zurückzuw eisen ist. 1. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung hat das Ber u- fungsgericht die Berufung trotz der Erweiterung des klägerischen Begehrens auf die Rückabwicklung des Lebensversicherungsvertrags mit Recht als zulä s- sig behandelt. Zwar setzt eine zulässige Berufung voraus, dass der Rechtsmi t- telführer auch die Beseitigung der im angegriffenen Urteil enthaltenen B e- schwer erstrebt. Ein Rechtsmittel ist daher unzulässig, wenn damit ausschlie ß- lich im Wege der Klageänderung ein neuer, bislang nicht gelt end gemachter Anspruch zur Entscheidung gestellt und der in erster Instanz erhobene Kl a- geanspruch auch nicht teilweise weiterverfolgt wird (vgl. BGH, Urteile vom 29. Mai 2008 - I ZR 189/05, NJW 2008, 3711 Rn. 14 und vom 13. Oktober 2011 15 16 17 - 8 - - IX ZR 188/10, WM 2011, 2369 Rn. 6). Letzteres ist vorliegend aber nicht der Fall. Die Revisionserwiderung lässt unberücksichtigt, dass die Klägerin in der ersten Instanz mit ihrem Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Abrechnung über die von ihr geleisteten Zahlungen u nd zur Zahlung des sich daraus zu i h- ren Gunsten ergebenden Betrags unterlegen ist. Diesen Antrag hat die Klägerin mit der Berufung weiterverfolgt, indem sie die von ihr auf den Darlehensvertrag erbrachten Zinsraten beziffert und deren Rückzahlung begehrt h at. 2. Das Landgericht hat rechtskräftig und damit bindend festgestellt, dass sich der Darlehensvertrag durch den Widerruf in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt hat. Denn die insofern in der ersten Instanz unterlegene Beklagte hat keine Berufung gegen das landgerichtliche Urteil eingelegt. 3. Der Widerruf des Darlehensvertrags führt wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat allerdings nicht dazu, dass die Klägerin gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 BGB aF nicht mehr an den Lebensversicherun gsvertrag gebunden ist und die Beklagte gemäß § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB aF im Verhäl t- nis zur Klägerin hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Versicherers aus dem Lebensversicherungsvertrag eingetreten ist. Denn bei dem mi t der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag und dem Lebensversicherungsvertrag handelt es sich nicht um verbundene Verträge im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB aF. Die Vorschrift ist auch nicht entsprechend a n- wendbar. a) Nach § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB aF sin d ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung und ein Verbrauche r- darlehensvertrag verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der F i- nanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. 18 19 20 - 9 - aa) Ob ein endfälliger Darlehensvertrag, auf den der Darlehensnehmer während der Laufzeit nur Zinsen an den Darlehensgeber zahlt, und ein im Z u- sammenhang damit abgeschlossener Vertrag über eine Kapitallebensversich e- rung, mit der das Darl ehen bei Fälligkeit getilgt werden soll, verbundene Vertr ä- ge im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB aF sind, ist in der Literatur umstritten. Zum Teil wird dies ganz allgemein bejaht (Hönninger in jurisPK - BGB, 7. Aufl., § 358 Rn. 10; Scholz, Verbraucherkreditverträ ge, 2. Aufl., Rn. 347). Demgegenüber verneint die Gegenauffassung das Vorliegen von verbundenen Verträgen, wenn die Versicherungsprämien nicht durch das Darlehen (mit - )finanziert werden (Nobbe/Maihold, Kommentar zum Kreditrecht, 2. Aufl., § 358 BGB Rn. 32; Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 8. Aufl., § 495 BGB Rn. 271; Bülow WuB I E 2. § 358 BGB 1.09; MünchKommBGB/Habersack, 6. Aufl., § 358 Rn. 13; Staudinger/Kessal - Wulf, BGB, Neubearb. 2012, § 358 Rn. 39; Soergel/ Pfeiffer, BGB, 13. Aufl., § 358 Rn. 21; D rescher, Verbraucherkreditgesetz und Bankenpraxis, 1994, Rn. 254; Emmerich in v. Westphalen/Emmerich/ v. Rottenburg, VerbrKrG, 2. Aufl., § 9 Rn. 73; Münstermann/Hannes, VerbrKrG, 1991, Rn. 545; Pechtold, Der Tatbestand des verbundenen Geschäfts zwischen no rmierter Rechtsprechung und Regelungskonzeption des § 9 VerbrKrG, 2000, S. 272 f.; unergiebig zu dieser Frage trotz des zweiten Leitsatzes KG Berlin, WM 2005, 2218, 2222). bb) Zutreffend ist die zweitgenannte Auffassung. Ein endfälliger Darl e- hensver trag und ein der Tilgung des Darlehens dienender Lebensversich e- rungsvertrag bilden keine verbundene n Verträge im Sinne des § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB aF , wenn die Versicherungsprämie nicht in Form einer Einmalza h- lung zu entrichten ist, die ganz oder teilweise durch das Darlehen finanziert wird. 21 22 - 10 - (1) Zwar stellt die Kapitallebensversicherung entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts eine "andere Leistung" im Sinne dieser Vorschrift dar. Der Darlehensvertrag und der Kapitallebensversicherungsvertrag sind rechtlich selbständige Verträge über die Gewährung eines Darlehens und die Gewährung von Versicherungsschutz (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 2009 XI ZR 45/09, BGHZ 184, 1 Rn. 21 zur Restschuldversicherung). De m- entsprechend unterschied § 492 Abs. 1 Sa tz 5 Nr. 4 und 6 BGB (in der Fassung des Gesetzes vom 23. Juli 2002, BGBl. I S. 2850, nachfolgend aF) zwischen den Kosten des Darlehens und den Kosten von Versicherungen, die im Z u- sammenhang mit dem Darlehensvertrag abgeschlossen wurden (vgl. Senatsu r- teil vom 15. Dezember 2009, aaO). Dass die Kosten der Kapitallebensversich e- rung gemäß § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 6 BGB aF in der vom Darlehensnehmer zu unterzeichnenden Vertragserklärung anzugeben waren (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2005 XI ZR 17/04, BGHZ 16 2, 20, 27 ff. zu § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. f VerbrKrG aF), ändert nichts daran, dass es sich um die Kosten einer zu der Darlehensgewährung hinzutretenden "anderen" Leistung im Sinne des § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB aF handelt. Dieser Beurteilung steht auch nicht entgegen, dass der Versicherung s- vertrag für die Pflicht des Darlehensgebers zur Gesamtbetragsangabe nach § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 BGB aF von Bedeutung sein kann (vgl. Senatsurteile vom 18. Dezember 2001 XI ZR 156/01, BGHZ 149, 302, 306 ff., v om 8. Juni 2004 XI ZR 150/03, BGHZ 159, 270, 277 und vom 19. Februar 2008 XI ZR 23/07, WM 2008, 681 Rn. 14). Denn diese Vorschrift legt nicht die vertraglichen Hauptleistungspflichten fest, sondern regelt nur die vertragliche Information des Verbrauche rs (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 34 f.), um ihm eine sachgerechte Entscheidung über die Kreditaufna h- me und einen Vergleich mit anderen Angeboten zu ermöglichen, so dass ins o- 23 24 25 - 11 - weit seine (wirtschaftliche) Sicht maßgebli ch ist (vgl. Senatsurteile vom 18. De - zember 2001, aaO, S. 308, und vom 8. Juni 2004, aaO, S. 277 f.). Daraus lässt sich nicht folgern, dass die Lebensversicherung keine eigenständige Leistung im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB aF aus einem neben dem Darlehensv ertrag stehenden Vertrag beinhaltet. Hierfür spricht ferner, dass aus der Pflicht zur Berücksichtigung von Lebensversicherungsbeiträgen bei der Gesamtb e- tragsangabe nicht folgt, dass diese Beiträge auch bei der Ermittlung des effekt i- ven Jahreszinses zu berü cksichtigen wären (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2005 XI ZR 17/04, BGHZ 162, 20, 25 f. zu § 4 Abs. 1 und 2 VerbrKrG aF). (2) Ein Kapitallebensversicherungsvertrag ist aber jedenfalls dann kein mit dem Verbraucherdarlehensvertrag verbundener Vertrag , wenn die Versich e- rungsprämie nicht in Form einer Einmalzahlung zu entrichten ist, die ganz oder teilweise durch das Darlehen finanziert wird . Denn § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB aF enthält zwei eigenständige Vorau s- setzungen (vgl. Senatsurteil vom 28. Mai 201 3 XI ZR 6/12, WM 2013, 1314 Rn. 30; MünchKommBGB/Habersack, 6. Aufl., § 358 Rn. 29; Palandt/ Grüne berg, BGB, 74. Aufl. § 358 Rn. 10; Staudinger/Kessal - Wulf, BGB, Neubearb. 2012, § 358 Rn. 25; Nobbe/Maihold, Kommentar zum Kreditrecht, 2. Aufl., § 358 BGB Rn. 25, 36). So muss erstens das Darlehen ganz oder tei l- weise der Finanzierung des anderen Vertrags dienen und zweitens müssen beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Fehlt schon der notwendige Finanzierungszusammenhang, weil die Versicherungs prämie nicht ganz oder teilweise aus dem Darlehen finanziert wird, kommt es nicht mehr darauf an, ob Darlehens - und Kapitallebensversicherungsvertrag deshalb eine wirtschaftliche Einheit bilden, weil die Aussetzung der Tilgung des Darlehens nur im Hinblick auf den parallelen Abschluss des Versicherungsvertrags, mit dessen Ablauflei s- tung später die Tilgung erfolgen soll, vereinbart wurde. In diesem Fall dient 26 27 - 12 - wie auch die Revision einräumt nicht das Darlehen der Finanzierung des K a- pitallebensversicherung svertrags, sondern die aus anderen Mitteln anzusp a- rende Versicherungssumme dient der Tilgung des Verbraucherdarlehens. Diese Konstellation wird von § 358 Abs. 3 BGB aF nicht erfasst. cc) Im vorliegenden Fall diente das Darlehen wie das Berufungsgeric ht zutreffend angenommen hat auch nicht deshalb ganz oder teilweise der F i- nanzierung des Lebensversicherungsvertrags, weil der Darlehensnennbetrag die erste Prämie für die Lebensversicherung in Höhe von 92,92 direkt von der Beklagten an d en Versicherer gezahlt wurde. Denn die Versicherungsprämie war nicht in Form einer Einmalzahlung zu erbringen, sondern in 180 monatlichen Raten, und die Zahlung der ersten Rate aus dem Darlehensvertrag stellt sich lediglich als Abkürzung der Zahlungswe ge dar, die - worauf der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung hingewi e- sen hat - eine zuverlässige und pünktliche Zahlung der ersten, nach §§ 35, 38 VVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) für den Bestand des Versicherungsvertrags besonders bedeutsamen Prämie gewährleisten sol l- te. Dies ergibt sich daraus, dass der Auszahlungsbetrag des Darlehens nicht durch einen genau bezifferten Finanzbedarf der Klägerin bestimmt wurde. Vie l- mehr wurde ein "glatter" Darlehensnennbetrag gewählt, von dem zunächst eine Bearbeitungsgebühr und die erste Versicherungsprämie abgezogen und s o- dann verschiedene Kredite der Klägerin abgelöst wurden, bevor der vierstellige Restbetrag zur freien Verfügung an die Klägerin ausgezahlt wu r- de. Ferner war zwischen den Parteien vereinbart, dass die Versicherungspr ä- mien mit den Zinsraten durch die beklagte Darlehensgeberin von einem Konto der Klägerin eingezogen und sodann an den Versicherer weitergeleitet werden. Wäre die erste Versicherungsprämie nicht direkt von d er Bank an den Versich e- rer gezahlt worden, hätte die Klägerin diese Prämie aus ihrem sonstigen Ve r- 28 29 - 13 - mögen zahlen müssen, während ein entsprechend höherer Betrag an sie zur freien Verfügung ausgezahlt worden wäre. b) Entgegen der Ansicht der Revision kommt auch keine analoge A n- wendung von § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB aF in Betracht. Für eine Analogie fehlt es jedenfalls an einer planwidrigen Regelungslücke (zu diesem Erfordernis si e- he Senatsurteil vom 22. Mai 2012 XI ZR 290/11, BGHZ 193, 238 Rn. 45 mwN). Da s Vorliegen einer solchen Regelungslücke kann nicht aus der Einf ü- gung von § 359a BGB aF, der gemäß Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB nur für seit dem 11. Juni 2010 abgeschlossene Verträge gilt, abgeleitet werden. Entgegen der Auffassung der Revision diente die Sc haffung dieser Vorschrift nicht dazu, eine vom Gesetzgeber als ausfüllungsbedürftig erkannte Lücke in § 358 Abs. 3 BGB aF im Interesse der Rechtssicherheit durch eine ausdrückliche Regelung zu schließen, sondern der Umsetzung der neuen Vorgaben der Verbrau che r- kreditrichtlinie (vgl. BT - Drucks. 16/11643 S. 73). Da die Mitgliedstaaten die Vo r- schriften zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie nach deren Art. 27 Abs. 1 Unterabs. 2 (in der berichtigten Fassung, ABl. EU 2009 Nr. L 207 S. 14) ab dem 11. Juni 2 010 anzuwenden haben, sind die Vorgaben dieser Richtlinie für vor diesem Datum abgeschlossene Verträge nicht maßgeblich und erfordern diesbezüglich auch keine rückwirkende richtlinienkonforme Auslegung der nat i- onalen Vorschriften. 4. Durchgreifenden rec htlichen Bedenken begegnet jedoch die Koste n- entscheidung des Berufungsgerichts. Diese ist auch ohne ausdrückliche Rüge der Revision durch das Revisionsgericht von Amts wegen zu überprüfen (BGH, Urteile vom 1. Dezember 1969 VII ZR 198/69, KostRspr. ZPO § 92 Nr. 8, und 30 31 32 - 14 - vom 24. November 1980 VIII ZR 208/79, WM 1981, 46, 48; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 97 Rn. 6 mwN). Das Berufungsgericht, das seine Entscheidung, der Klägerin sämtliche Kosten der ersten und zweiten Instanz aufzuerlegen, auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gestützt hat, hat dabei nicht beachtet, dass die Klage im Hi n- blick auf die Rückabwicklung des Darlehensvertrags in beiden Instanzen Erfolg hatte. Das Landgericht hat dem negativen Feststellungsantrag der Klägerin stattgegeben, zud em festgestellt, dass sich der Darlehensvertrag in ein Rüc k- gewährschuldverhältnis umgewandelt hat, und lediglich den Antrag auf Rec h- nungslegung, der nicht zu einer Erhöhung des Gegenstandswertes führte, a b- gewiesen. Unter diesen Umständen hat das Landgericht rechtsfehlerfrei § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO angewendet und die Kosten der Beklagten auferlegt. Der ers t- instanzliche Erfolg der Klägerin ist durch das Berufungsurteil nicht entfallen. Denn die Beklagte hat kei ne Berufung gegen das landgerichtliche Urteil eing e- legt und die Klägerin hat auch nach der Neufassung dieses Urteils durch das Berufungsgericht in Bezug auf die begehrte Rückabwicklung des Darlehensve r- trags obsiegt. Dem steht entgegen der Ansicht des Ber ufungsgerichts nicht der Zug um Zug zu erfüllende Gegenanspruch der Beklagten, der den titulierten Anspruch der Klägerin übersteigt, entgegen, da die Klägerin diesen Gegena n- spruch von vornherein in ihrem Zahlungsantrag berücksichtigt hat (vgl. Hensen NJW 1999, 395). Da Gegenstand der Anträge in der ersten Instanz nur der Widerruf und die Rückabwicklung des Darlehensvertrags war, sind die Kosten dieser Instanz der Beklagten aufzuerlegen. Dagegen sind die Kosten des Berufungsverfahr ens gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO verhältnismäßig zu teilen, da die Klägerin in dieser Instanz die Rückgewähr der auf den Darlehens - und den L e- bensversicherungsvertrag erbrachten Zahlungen begehrt hat. 33 34 - 15 - III. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Revision folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Das teilweise Obsiegen der Klägerin im Kostenausspruch ist unerheblich, da die Fortsetzung des Streits über den Kostenpunkt bei nicht vollständig e r- ledigtem Hauptanspruch ohne Einfluss auf den Streitwert und demgemäß auch ohne Einf luss auf die Kostenentscheidung bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 1992 I ZR 226/90, GRUR 1992, 625, 627). Ellenberger Grüneberg Maihol d Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Stade, Entscheidung vom 06.03.2013 - 5 O 66/12 - OLG Celle, Entscheidung v om 16.10.2013 - 3 U 62/13 - 35
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