BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 4/08 Verk374ndet am: 17. Dezember 2009 Preuss Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 167, BGB 247 204 Abs. 1 Nr. 6 Soll durch die Zustellung einer Streitverk374ndung die Verj344hrung gehemmt werden, tritt diese Wirkung auch dann bereits mit dem Eingang der Streitverk374ndungsschrift bei Gericht ein, wenn der Anspruch zum Zeitpunkt der demn344chst erfolgten Zustel-lung noch nicht verj344hrt war. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 4/08 - OLG Rostock LG Stralsund - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 17. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 28. November 2007 aufgeho-ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger beauftragte zu Beginn des Jahres 1999 die damals in einer Rechtsanwaltssoziet344t verbundenen Beklagten mit der Durchsetzung eines Verg374tungsanspruchs aus einem nicht durchgef374hrten Bauvertrag des Jahres 1998. Der Beklagte zu 1 entwarf eine auf Zahlung von 153.160,19 DM gerichte-te Klageschrift, reichte diese aber nicht bei Gericht ein. Im Jahr 2002 beauftrag-te der Kl344ger andere Rechtsanw344lte, die gegen den Bauherrn eine Teilklage 374ber 16.000 200 erhoben. In diesem Verfahren verk374ndete der Kl344ger den Beklag-ten mit einem am 25. Oktober 2002 bei Gericht eingegangenen und am 1 - 3 - 13. November 2002 zugestellten Schriftsatz den Streit. Die Klage gegen den Bauherrn wurde abgewiesen, weil mit Ablauf des 31. Dezember 2000 Verj344h-rung eingetreten war. Das Urteil wurde am 19. April 2003 rechtskr344ftig. Der Kl344ger nimmt nunmehr die Beklagten auf Schadensersatz in H366he von 82.044,94 200 nebst Zinsen in Anspruch. Seine Klage ging am 13. Dezember 2004 bei Gericht ein und wurde dem Beklagten zu 1 am 5. April 2005, dem Be-klagten zu 2 am 3. Januar 2005 und dem Beklagten zu 3 am 31. Dezember 2004 zugestellt. Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach f374r gerecht-fertigt erkl344rt, das Oberlandesgericht hat sie wegen Verj344hrung abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger seinen Anspruch wei-ter. 2 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 3 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: Es k366nne offen bleiben, ob die ein-zelnen Voraussetzungen einer Verletzung des Anwaltsvertrags vorl344gen und in welcher H366he gegebenenfalls dem Kl344ger ein Schaden entstanden sei. Ein Schadensersatzanspruch des Kl344gers sei verj344hrt. Die Verj344hrungsfrist von drei Jahren nach 247 51b BRAO habe am 1. Januar 2001 begonnen, als die Forde-rung des Kl344gers gegen den Bauherrn verj344hrt sei. Die Streitverk374ndung im 4 - 4 - Vorprozess habe die Verj344hrung vom Zeitpunkt ihrer Zustellung am 13. November 2002 bis sechs Monate nach Rechtskraft der Entscheidung, so-mit bis zum 19. Oktober 2003 gehemmt. Die Zustellung der Streitverk374ndung wirke nicht gem344337 247 167 ZPO auf den Zeitpunkt ihrer Einreichung zur374ck. Nach ihrem Sinn und Zweck sei diese Vorschrift nur anwendbar, wenn andernfalls die mit der Zustellung zu wahrende Frist vers344umt w344re. Erfolge die Zustellung - wie hier - noch vor Fristablauf, sei 247 167 ZPO nicht anwendbar. Die Verj344h-rungsfrist sei demnach f374r die Dauer von elf Monaten und sechs Tagen ge-hemmt gewesen und am 6. Dezember 2004 abgelaufen. Die am 13. Dezember 2004 eingereichte Klage gegen die Beklagten habe die Verj344hrung nicht mehr hemmen k366nnen. II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Nachpr374fung im entscheidenden Punkt nicht Stand. Die vom Berufungsgericht gegebene Begr374ndung tr344gt nicht seine Beurteilung, die Anspr374che des Kl344gers seien verj344hrt. 5 1. Mit Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass sich der Beginn der Verj344hrung der geltend gemachten Anspr374che des Kl344gers ge-m344337 Art. 229 247 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 EGBGB nach 247 51b BRAO richtet, der mit Wirkung vom 15. Dezember 2004 aufgehoben worden ist (Art. 4 des Gesetzes zur Anpassung von Verj344hrungs-vorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 9. De-zember 2004, BGBl. I S. 3214). Ma337geblich ist danach der Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden ist. Dies war am 1. Januar 2001 der Fall, weil die Ver-g374tungsanspr374che des Kl344gers, mit deren Durchsetzung er die Beklagten be- 6 - 5 - auftragt hatte, mit Ablauf des 31. Dezember 2000 verj344hrt waren (247 196 Abs. 1 Nr. 1, 247 198 Satz 1, 247 201 BGB a.F.) und damit dem Kl344ger ein Schaden ent-standen war. Die Verj344hrungsfrist von drei Jahren nach 247 51b BRAO a.F. w344re am 31. Dezember 2003 abgelaufen. Sie wurde jedoch durch die im Vorprozess gegen den Bauherrn im Jahr 2002 erkl344rte Streitverk374ndung gehemmt (247 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB). Die Hemmung endete mit Ablauf des 18. Oktober 2003, sechs Monate nach der rechtskr344ftigen Entscheidung des Vorprozesses (247 204 Abs. 2 Satz 1 BGB). Da der Zeitraum, w344hrend dessen die Verj344hrung ge-hemmt ist, in die Verj344hrungsfrist nicht eingerechnet wird (247 209 BGB), kommt es f374r die Frage, ob die am 13. Dezember 2004 eingereichte Klage die Verj344h-rung erneut hemmen konnte, entscheidend darauf an, ob die durch die Streit-verk374ndung bewirkte Hemmung der Verj344hrung erst mit der Zustellung der Streitverk374ndungsschrift an die Beklagten am 13. November 2002 oder - wegen 247 167 ZPO - bereits mit deren Einreichung bei Gericht am 25. Oktober 2002 begann. Im ersten Fall endete die um die Zeit der Hemmung (340 Tage) ver-l344ngerte Verj344hrungsfrist am 5. Dezember 2004, im zweiten Fall am 24. Dezember 2004 (Dauer der Hemmung 359 Tage). 2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die verj344hrungs-hemmende Wirkung der Zustellung einer Streitverk374ndung nach 247 167 ZPO auch dann bereits mit ihrem Eingang bei Gericht eintreten, wenn die Zustellung noch vor Ablauf der Verj344hrungsfrist erfolgt. 7 a) Das Berufungsgericht meint im Anschluss an das Oberlandesgericht M374nchen (NJW-RR 2005, 1108, 1109; ihm folgend Musielak/Wolst, ZPO 7. Aufl. 247 167 Rn. 2 a.E.; Thomas/Putzo/H374337tege, ZPO 30. Aufl. 247 167 Rn. 5), der Anwendungsbereich des 247 167 ZPO sei nach seinem Sinn und Zweck nur er366ffnet, wenn die Streitverk374ndungsschrift vor Ablauf der Verj344hrungsfrist ein- 8 - 6 - gereicht, aber erst danach zugestellt werde. Nur dann entstehe f374r den Gl344ubi-ger durch die Dauer des Zustellungsverfahrens ein rechtlicher Nachteil, vor dem er zu sch374tzen sei. Bei Zustellung der Streitverk374ndung in unverj344hrter Zeit sei ein solcher Nachteil nicht zu besorgen, denn die Hemmung ende erst sechs Monate nach der rechtskr344ftigen Beendigung des Verfahrens; diese Zeit reiche aus, um die Verj344hrung gegebenenfalls erneut durch weitere Ma337nahmen zu hemmen. b) Diese Auffassung trifft nicht zu. Die R374ckwirkung der Zustellung der Streitverk374ndung auf den Eingang der Streitverk374ndungsschrift bei Gericht nach 247 167 ZPO setzt nicht voraus, dass die Verj344hrung zum Zeitpunkt der Zustel-lung ohne die R374ckwirkung eingetreten w344re. 9 aa) Die vom Berufungsgericht bef374rwortete Beschr344nkung der R374ckwir-kung l344sst sich dem Wortlaut des 247 167 ZPO nicht entnehmen. Danach tritt die R374ckwirkung unter anderem ein, wenn durch die Zustellung die Verj344hrung nach 247 204 BGB gehemmt werden soll. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Streitverk374ndung noch vor Ablauf der Verj344hrungsfrist zugestellt wird. 10 bb) Sinn und Zweck des 247 167 ZPO verlangen keine einschr344nkende Auslegung. Eine entsprechende Regelung wurde erstmals durch die Novelle vom 1. Juni 1909 als 247 496 Abs. 3 in die Zivilprozessordnung aufgenommen (RGBl. 1909 S. 483). Grund daf374r war, dass mit der damaligen Novelle f374r das Verfahren vor dem Amtsgericht die Amtszustellung an Stelle der Zustellung im Parteibetrieb eingef374hrt wurde (247 496 Abs. 1 und 2 ZPO a.F.). Da die Zustellung dadurch der Einwirkung und insbesondere der Beschleunigung seitens der Par-teien entzogen wurde, sollte daf374r Sorge getragen werden, dass in den F344llen, in welchen die Zustellung zur Wahrung einer Frist oder zur Unterbrechung der 11 - 7 - Verj344hrung erforderlich war, der Zeitraum, den die Ausf374hrung der Zustellung nach der Einreichung oder Anbringung des Antrags oder der Erkl344rung durch die Partei noch in Anspruch nimmt, dieser nicht zum Nachteile gereichte (Ent-wurfsbegr374ndung RT-Drucks.1907/1908 Nr. 735, S. 32). Ein Nachteil f374r den Gl344ubiger konnte nach damaligem Recht zwar nur entstehen, wenn w344hrend des Zustellungsverfahrens die Frist ablief oder Verj344hrung eintrat. Erfolgte die Zustellung noch vor Fristablauf oder Eintritt der Verj344hrung, war die Frist ein-gehalten oder die Verj344hrung unterbrochen (247 209 BGB a.F.). Nach Ende der Unterbrechung begann die Verj344hrungsfrist neu zu laufen (247 217 BGB a.F.). Ob die Unterbrechung zu einem fr374heren oder sp344teren Zeitpunkt eintrat, war nicht von Bedeutung. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, die R374ckbezie-hung der Wirkung der Zustellung auf den Zeitpunkt des Eingangs bei Gericht habe nur den Nachteil ausgleichen sollen, der durch den Fristablauf oder durch den Eintritt der Verj344hrung w344hrend der Dauer des Zustellungsverfahrens ent-stehen konnte. Wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und der Begr374ndung ergab, sollte der Gl344ubiger vielmehr, wenn die Zustellung der Wahrung einer Frist oder der Unterbrechung der Verj344hrung diente, vor jeglichen Nachteilen gesch374tzt werden, welche die Dauer des dem Gericht 374bertragenen Zustel-lungsverfahrens verursachte. Durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2002 auch das Verj344hrungsrecht ge344ndert. Nach neuem Recht f374hrt die Zustellung der Streitverk374ndung nicht mehr zur Unterbrechung, son-dern zur Hemmung der Verj344hrung. Der Zeitraum, w344hrend dessen die Verj344h-rung gehemmt ist, wird in die Verj344hrungsfrist nicht eingerechnet (247 209 BGB). Zustellungsverz366gerungen wirken sich nun auch vor Eintritt der Verj344hrung nachteilig f374r den Gl344ubiger aus. Beginnt die Hemmung wegen der Dauer des gerichtlichen Zustellungsverfahrens sp344ter, verk374rzt dies die Dauer der Hem-mung und damit auch den nach dem Ende der Hemmung noch verbleibenden - 8 - Teil der Verj344hrungsfrist. Der damit verbundene Nachteil mag sich praktisch selten auswirken, weil die nach 247 204 Abs. 1 BGB eintretende Hemmung der Verj344hrung erst sechs Monate nach der rechtskr344ftigen Entscheidung oder an-derweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens endet (247 204 Abs. 2 Satz 1 BGB) und dem Gl344ubiger deshalb meist gen374gend Zeit bleibt, um eine Verj344hrung zu verhindern. Dies mindert das Gewicht des Nachteils, beseitigt ihn aber nicht. Weil er eine Folge des gerichtlichen Zustellungsverfahrens ist, f344llt auch dieser Nachteil in den Schutzbereich des 247 167 ZPO. cc) Der Bundesgerichtshof hat den Zweck des 247 167 ZPO und entspre-chender fr374herer Normen (247247 207, 270 Abs. 3, 247 693 Abs. 2 ZPO a.F.) schon bisher in einem weiten Sinn verstanden. In gefestigter Rechtsprechung hat er Sinn und Zweck der R374ckbeziehung der Zustellungswirkung auf den Zeitpunkt der Einreichung des Antrags darin gesehen, die Partei bei der Zustellung von Amts wegen vor Nachteilen durch Zustellungsverz366gerungen innerhalb des ge-richtlichen Gesch344ftsbetriebs zu bewahren (BGH, Urt. v. 18. Mai 1995 - VII ZR 191/94, NJW 1995, 2230, 2231; v. 11. Juli 2003 - V ZR 414/02, NJW 2003, 2830, 2831 m.w.N.). Entsprechend diesem Zweck hat er gefordert, die Ausle-gung m374sse so erfolgen, dass der beabsichtigte Schutz des Gl344ubigers vor Verz366gerungen, die au337erhalb seines Einflussbereichs liegen, nach M366glichkeit gew344hrleistet sei. Deshalb hat er bei der Beurteilung, ob die Zustellung noch "demn344chst" erfolgte, keine absolute zeitliche Grenze gesetzt (BGH, Urt. v. 11. Juli 2003 aaO m.w.N.) und den Zeitraum vor Ablauf der Verj344hrungsfrist nicht ber374cksichtigt (Urt. v. 18. Mai 1995 aaO und v. 27. September 1995 - VIII ZR 257/94, NJW 1995, 3380, 3381, jeweils m.w.N.). Soweit im Urteil vom 18. Mai 1995 - ohne dass dies dort entscheidungserheblich gewesen w344re - ausgef374hrt wurde, die Frage einer R374ckwirkung und damit auch des Schutzes der Partei vor Hinausz366gerungen stelle sich erst dann, wenn die Verj344hrung 12 - 9 - nach Einreichung, aber vor Zustellung eintrete, entsprach dies der Rechtslage vor der 304nderung des Verj344hrungsrechts zum 1. Januar 2002. F374r die neue Rechtslage hat der Bundesgerichtshof die R374ckwirkung der Zustellung eines Mahnbescheids auf den Zeitpunkt seiner Einreichung nicht davon abh344ngig gemacht, dass ohne die R374ckwirkung Verj344hrung eingetreten w344re (BGH, Urt. v. 6. M344rz 2008 - III ZR 206/07, NJW 2008, 1674). Eine unterschiedliche Be-handlung der Zustellung eines Mahnbescheids (247 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB) und einer Streitverk374ndung (247 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB) ist nicht gerechtfertigt. In bei-den F344llen muss vermieden werden, dass ein Gl344ubiger, der die Streitverk374n-dung zu einem fr374hen Zeitpunkt einreicht und eine Zustellung noch vor Ablauf der Verj344hrungsfrist erm366glicht, schlechter steht als ein Gl344ubiger, der die Streitverk374ndung so sp344t bei Gericht einreicht, dass sie erst nach Ablauf der Verj344hrungsfrist zugestellt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 27. September 1995 aaO). III. Das angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es ist aufzu-heben (247 562 Abs. 1 ZPO). 13 Eine eigene Sachentscheidung kann der Senat nicht treffen, da die Sa-che nicht zur Endentscheidung reif ist (247 563 Abs. 3 ZPO). Nach dem vom Be-rufungsgericht festgestellten Sachverhalt l344sst sich nicht beurteilen, ob die vom Kl344ger geltend gemachten Anspr374che verj344hrt sind. Dies gilt zum einen f374r die Frage, ob die Zustellung der Streitverk374ndung an die Beklagten "demn344chst" im Sinne von 247 167 ZPO erfolgte. Die Revisionserwiderung weist darauf hin, dass der Kl344ger zu einer Verz366gerung der Zustellung beigetragen habe, weil er der 14 - 10 - Streitverk374ndungsschrift nicht die erforderliche Anzahl von Abschriften beige-f374gt habe. Feststellungen sind hierzu nicht getroffen, auch nicht zur Dauer einer vom Kl344ger verursachten Verz366gerung (vgl. dazu etwa BGH, Urt. v. 22. September 2004 - VIII ZR 360/03, NJW 2004, 3775, 3776 m.w.N.). Wurde der Lauf der Verj344hrungsfrist bereits durch die Einreichung der Streitverk374n-dung bei Gericht gehemmt, endete sie am 24. Dezember 2004. Die erst nach diesem Zeitpunkt erfolgte Zustellung der Klage an die Beklagten kann die Ver-j344hrung nur dann erneut gehemmt haben (247 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB), wenn auch insoweit die Wirkung gem344337 247 167 ZPO bereits mit Einreichung der Klage am 13. Dezember 2004 eintrat. Auch hierzu fehlen die erforderlichen Feststellun-gen. Falls danach Anspr374che des Kl344gers nicht verj344hrt sein sollten, ist zu pr374-fen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen solcher Anspr374che vorliegen. - 11 - Dies hat das Berufungsgericht bisher offen gelassen. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuver-weisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Stralsund, Entscheidung vom 07.08.2006 - 6 O 51/05 - OLG Rostock, Entscheidung vom 28.11.2007 - 2 U 38/06 -
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