BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 408/00 vom12. Dezember 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayseram 12. Dezember 2002beschlossen:Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivilsenatsin Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom28. September 2000 wird nicht angenommen.Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Der Streitwert wird für die Revisionsinstanz auf 103.793,28 Euro(= 203.002,02 DM) festgesetzt.Gründe: Die Sache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Be-deutung auf und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554b ZPO a.F.).Der Beklagte hat amtspflichtwidrig gehandelt, indem er die Löschung derGrundschuld beantragte und den bei ihm hinterlegten Kaufpreis an die Streit-verkündete auszahlte. Beides verstieß gegen den ihm erteilten Treuhandauf-trag. Aufgrund des Schreibens der Klägerin vom 21. Oktober 1996, das den mitSchreiben vom 19. August 1996 erteilten Treuhandauftrag konkretisierte, durfteder Beklagte die Grundschuld nicht zur Löschung bringen, bevor die Klägerin - 3 -ihm anzeigte, daß die Vereinbarung über die vorzeitige Rückzahlung des Dar-lehens zustande gekommen war. Der Beklagte durfte auch nicht den bei ihmhinterlegten Kaufpreis an die Streitverkündete auszahlen. Nachdem die Kläge-rin ihm mitgeteilt hatte, daß sie den ihr überwiesenen Betrag nicht annehmenkönne, weil die Vereinbarung über die vorzeitige Rückzahlung des Darlehensnicht zustande gekommen sei, und den Betrag an ihn zurücküberwiesen hatte,durfte er nicht ohne weiteres annehmen, daß der Treuhandauftrag erfüllt undder hinterlegte Betrag für die Streitverkündete "freigegeben" sei. Der wirt-schaftliche Zweck des Treuhandauftrags war noch nicht erreicht.KreftKirchhofFischerGanterKayser
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