BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 408/06 vom 23. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt beschlossen: Die Beschwerde der Kl344ger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Ober-landesgerichts Hamm vom 26. Oktober 2006 wird zu-r374ckgewiesen, weil die Rechtssache keine grunds344tzli-che Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Durch die An-nahme der Zust344ndigkeit des 5. Zivilsenats ist kein Versto337 gegen das Verfassungsgebot des gesetzli-chen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) gegeben. Nach dem ma337geblichen Gesch344ftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts Hamm f374r das Jahr 2000 war der 31. Zivilsenat u.a. zust344ndig f374r 1.) Die Streitigkeiten 374ber Anspr374che aus Bankge-sch344ften mit Kreditinstituten im Sinne von 247 1 Abs. 1 des Gesetzes 374ber das Kreditwesen, soweit nicht ein anderer Senat zust344ndig ist 205 - 3 - Der 5. Zivilsenat war u.a. zust344ndig f374r 1.) Die Streitigkeiten 374ber Anspr374che aus dem Sa-chenrecht, insbesondere aus Besitz, Eigentum und dinglichen Rechten, soweit sie nicht dem 22. oder 27. Zivilsenat zugewiesen sind. Als Anspr374che aus dem Sachenrecht gelten auch 205 c) die bestehende dingliche Rechte betreffenden Anspr374che aus dem dem Recht zugrunde lie-genden Rechtsverh344ltnis 205 Anders als die Beschwerde meint, bezieht sich die Formulierung in Ziffer 1.c) des Gesch344ftsverteilungs-plans f374r den 5. Zivilsenat nicht auf hier nicht den Ge-genstand des Verfahrens bildende Anspr374che aus be-stehenden dinglichen Rechten. Solche dingliche Rech-te betreffenden Anspr374che sind bereits im ersten Satz der Ziffer 1.) erfasst. Au337erdem macht die einleitende Formulierung zum zweiten Satz "als Anspr374che aus dem Sachenrecht gelten auch" deutlich, dass es im Folgenden gerade nicht um dingliche, sondern um an-dere Anspr374che geht, die den dinglichen aus Gr374nden der Zust344ndigkeitszuweisung lediglich gleich gestellt sein sollen. Der Passus "aus dem dem Recht zugrun-de liegenden Rechtsverh344ltnis" in Ziffer 1.c) ergibt deshalb nur einen Sinn, wenn man die Vorschrift dahin interpretiert, dass eine Zust344ndigkeit des 5. Zivilsenats bei Bestehen eines dinglichen Rechts auch f374r An- - 4 - spr374che aus dem dieser dinglichen Belastung zugrun-de liegenden Rechtsverh344ltnis begr374ndet sein soll. Legt man diese Auslegung des Gesch344ftsverteilungs-planes zugrunde, war der 5. Zivilsenat des OLG Hamm f374r s344mtliche Rechtsstreitigkeiten aus realkreditm344337ig besicherten Immobilienanlagen und damit auch f374r den vorliegenden Fall zust344ndig, bei dem das Darlehen u.a. durch eine Grundschuld gesichert wurde. Selbst wenn man dieser Auslegung nicht folgen wollte, hat der 5. Zivilsenat des OLG Hamm danach seine Zu-st344ndigkeit jedenfalls nicht mit unvertretbaren Gr374nden bejaht. Eine Verletzung des Willk374rverbotes liegt des-halb unabh344ngig davon, wie man den Gesch344ftsvertei-lungsplan auslegt, nicht vor. Im 334brigen l344sst die W374rdigung des Berufungsge-richts, dass sich aus dem vorprozessualen und pro-zessualen Vortrag der Kl344ger deren Kenntnis von den ihren Anspruch begr374ndenden Umst344nden im Sinne des 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vor dem ma337geblichen Zeitpunkt 1. Januar 2002 ergibt, Rechtsfehler nicht er-kennen. Von einer n344heren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Kl344ger tragen die Kosten des Beschwerdeverfah-rens (247 97 Abs. 1 ZPO). - 5 - Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren betr344gt 119.356,32 200. Nobbe Joeres Mayen Ellenberger Schmitt Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 17.02.2000 - 3 O 381/99 - OLG Hamm, Entscheidung vom 26.10.2006 - 5 U 117/00 -
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