BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 4/09 vom 11. M344rz 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 11. M344rz 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Dezember 2008 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewie-sen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 457.482,12 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). Die von der Be-schwerde geltend gemachten Zulassungsgr374nde liegen nicht vor. 1 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde r344umt ein, dass die Vorinstanz die vom Bundesgerichtshof zum Missbrauch der Vertretungsmacht entwickelten 2 - 3 - Grunds344tze (vgl. BGHZ 127, 239, 241, BGH, Urt. v. 19. April 1994 - XI ZR 18/93, ZIP 1994, 859, 860; v. 29. Juni 1999 - XI ZR 277/98, ZIP 1999, 1303, 1304; v. 15. Juni 2004 - XI ZR 220/03, ZIP 2004, 1544, 1546) richtig wiederge-geben hat. Ihre n344her ausgef374hrte R374ge, die Grunds344tze seien jedoch in meh-reren Punkten rechtsfehlerhaft angewendet worden, betrifft die rechtliche W374r-digung in einem Einzelfall. Die Beanstandungen beziehen sich zudem ganz 374-berwiegend auf Punkte, deren Behandlung in den Verantwortungsbereich des Tatrichters f344llt. Grundsatzfragen stellen sich insoweit nicht. Die in diesem Zu-sammenhang ger374gten Geh366rsverst366337e hat der Senat gepr374ft; sie liegen s344mt-lich nicht vor. 2. Soweit die Vorinstanz in Bezug auf die Nachforschungspflicht des Be-klagten die Rechtsfigur des rechtm344337igen Alternativverhaltens angewendet hat, obwohl diese Pflicht wohl im Rahmen der Kausalit344t zu pr374fen gewesen w344re (vgl. BGH, Urt. v. 17. Oktober 2002 - IX ZR 3/01, WM 2002, 2325, 2326), hat sich dies im Ergebnis nicht ausgewirkt. Denn zu der von der Vorinstanz auf der Grundlage einer Gesamtw374rdigung geforderten pers366nlichen Kontaktaufnahme des Beklagten wenigstens zu einem der Gesellschafter der Kl344gerin ist es un-streitig nicht gekommen. Auf die Einordnung der Nachforschungspflicht und die daraus folgende Verteilung der Darlegungs- und Beweislast kam es deshalb nicht an. 3 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung von Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 4 Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 05.08.2008 - 9 O 124/08 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.12.2008 - 12 U 172/08 -
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