BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 409/06 Verk374ndet am: 27. Mai 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ BGB 247 197 (in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) Bei einer vorzeitigen Abl366sung des Darlehenskapitals eines Annuit344ten-darlehens findet 247 197 BGB a.F. auf den Bereicherungsanspruch des Dar-lehensnehmers keine Anwendung. BGH, Urteil vom 27. Mai 2008 - XI ZR 409/06 - OLG Karlsruhe LG Konstanz - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 27. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe sowie die Richter Dr. M374ller und Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Gr374neberg f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344ger wird das Urteil des 19. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. Juni 2006 im Kostenpunkt und inso-weit aufgehoben, als das Berufungsgericht ihre Zah-lungsklage in H366he von 93.754,44 200 nebst Zinsen ab-gewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens und der Streithelferin, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Parteien streiten 374ber Anspr374che im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag zum Erwerb eines Appartements. Der damals 45 Jahre alte Kl344ger zu 1), ein Ingenieur, und seine damals 40 Jahre alte Ehefrau, die Kl344gerin zu 2), entschlossen sich im Jahr 1992 zum Erwerb eines Hotelappartements in D. . Zu dessen Durchf374hrung boten sie mit notarieller Urkunde vom 2. November 1992 der S. Treu-handgesellschaft mbH (nachfolgend: Treuh344nderin), die 374ber eine Er-laubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht verf374gte, den Abschluss eines umfassenden Treuhandvertrages an und erteilten ihr eine ebensol-che Vollmacht. Die Treuh344nderin nahm das Angebot an und schloss am 7. Dezember 1992 namens der Kl344ger mit der Rechtsvorg344ngerin der Streithelferin (im Folgenden: Streithelferin) einen notariellen Kaufvertrag 374ber das Appartement zu einem Kaufpreis von 103.164,91 DM. Zur Fi-nanzierung des Gesamtaufwands von 183.735 DM schloss die Treuh344n-derin bereits am 30. November 1992 namens der Kl344ger mit der Rechts-vorg344ngerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) zwei Annuit344tendar-lehensvertr344ge 374ber 55.000 DM und 150.000 DM, die vereinbarungsge-m344337 durch eine Grundschuld 374ber 205.000 DM abgesichert wurden. Bei Abschluss der Darlehensvertr344ge lag der Beklagten die Vollmacht der Treuh344nderin nicht vor. Die Darlehensbetr344ge wurden von der Beklagten auf einem Erwerbersonderkonto bereitgestellt und sodann in den Jahren 1994 und 1995 in mehreren Raten an die Streithelferin 374berwiesen. Ob dies auf Anweisung der Treuh344nderin oder der Kl344ger erfolgte, ist zwi-schen den Parteien streitig. 2 - 4 - 3 Die Kl344ger leisteten an die Beklagte in den Jahren 1993 bis 1997 auf die beiden Darlehensvertr344ge Ratenzahlungen in H366he von insge-samt 28.865 200. Am 1. Dezember 1997 l366sten sie den zu diesem Zeit-punkt noch offenen Darlehensbetrag 374ber 102.258,37 200 (= 200.000 DM), der sich aus einem Kapitalanteil von 197.620 DM, Geb374hren von 200 DM und einem Zinsr374ckstand von 2.080 DM zusammensetzte, mit dem Dar-lehen einer anderen Bank ab. Mit der Klage 374ber 131.123,37 200 verlangen die Kl344ger die R374ckzahlung dieser Betr344ge nebst Zinsen, weil die Darle-hensvertr344ge nicht wirksam zustande gekommen und ihre Zahlungen da-her ohne Rechtsgrund erfolgt seien. Die Beklagte beruft sich auf die Ein-rede der Verj344hrung; hilfsweise hat sie mit der ihr von der Streithelferin abgetretenen Kaufpreisforderung die Aufrechnung erkl344rt. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 102.258,37 200 nebst Zinsen verurteilt und die Klage im 334brigen abgewiesen. Auf die Berufung der Streithelferin der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der - vom erkennenden Senat zugelas-senen - Revision erstreben die Kl344ger die Wiederherstellung des landge-richtlichen Urteils, soweit die Beklagte zur Zahlung von 93.754,44 200 nebst Zinsen verurteilt worden ist. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt, soweit das Berufungsgericht die Klage in H366he von 93.754,44 200 nebst Zinsen abgewiesen hat, zur Auf- 5 - 5 - hebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: 6 Die Darlehensvertr344ge seien nicht wirksam zustande gekommen, weil die Vollmacht der Treuh344nderin wegen Versto337es gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig sei und die Beklagte sich mangels Vorla-ge der Vollmachtsurkunde nicht auf den Rechtsschein nach 247247 171, 172 BGB berufen k366nne. Der bereicherungsrechtliche R374ckzahlungsanspruch der Kl344ger sei jedoch nach 247 197 BGB (in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.) verj344hrt, weil diese Vor-schrift bei Annuit344tendarlehen auch auf die vorzeitige Abl366sung der Dar-lehensrestschuld anwendbar sei. 7 II. Das Berufungsurteil h344lt rechtlicher Nachpr374fung in einem entschei-denden Punkt nicht stand. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Kl344ger auf R374ckzahlung von 93.754,44 200 gem344337 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu Unrecht verneint. Der Anspruch ist nicht verj344hrt. 8 - 6 - 9 1. Nicht zu beanstanden ist allerdings der - zwischen den Parteien nicht umstrittene - Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass die Darle-hensvertr344ge nichtig sind, weil die Treuh344nderin die Kl344ger bei Abschluss der Darlehensvertr344ge nicht wirksam vertreten hat. In 334bereinstimmung mit der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Beru-fungsgericht ausgef374hrt, dass die der Treuh344nderin erteilte umfassende Vollmacht wegen Versto337es gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist (vgl. nur Senat BGHZ 171, 1, 4 Tz. 11; Senatsurteile vom 4. Dezember 2007 - XI ZR 227/06, WM 2008, 244, 245 Tz. 15, zur Ver366ffentlichung in BGHZ vorgesehen, und vom 26. Februar 2008 - XI ZR 74/06, WM 2008, 683, 686 Tz. 26; jeweils m.w.Nachw.). Die nichtige Vollmacht ist auch nicht nach Rechtsscheingrunds344tzen gem344337 247247 171, 172 BGB als wirk-sam anzusehen, weil die von den Kl344gern erteilte notarielle Vollmacht bei Abschluss des Darlehensvertrages nicht - wie erforderlich (st.Rspr., vgl. nur Senat BGHZ 171, 1, 4 Tz. 11 und Senatsurteil vom 26. Februar 2008 - XI ZR 74/06, WM 2008, 683, 686 Tz. 28) - im Original oder in notarieller Ausfertigung vorgelegen hat. Schlie337lich hat das Berufungsgericht auch zu Recht in den von der Beklagten behaupteten Auszahlungsanweisungen keine stillschweigende Genehmigung des Darlehensvertrages seitens der Kl344ger gesehen, weil diese von der Unwirksamkeit der Darlehensvertr344ge keine Kenntnis hatten (vgl. hierzu Senatsurteil vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 503 m.w.Nachw.). 2. Die Abl366sezahlung der Kl344ger ist in H366he des mit der Revision noch geltend gemachten Betrages von 93.754,44 200 auch ohne Rechts-grund erfolgt. Insoweit kann die Zahlung nicht auf einen Bereicherungs-anspruch der Beklagten gegen374ber den Kl344gern auf R374ckzahlung des ohne Rechtsgrund erlangten Darlehenskapitals angerechnet werden. Ein 10 - 7 - solcher Bereicherungsanspruch der Beklagten besteht nicht. Die Kl344ger haben die auf das Erwerbersonderkonto ausgezahlte Darlehensvaluta nicht erhalten, soweit die sodann erfolgten 334berweisungen an die Streit-helferin auf Veranlassung der Treuh344nderin erfolgten. Denn die entspre-chenden Anweisungen der Treuh344nderin sind den Kl344gern mangels wirk-samer Vertretungsmacht nicht zuzurechnen. Die Darlehenssumme ist in diesem Fall aufgrund der - unwirksamen - Anweisungen der Treuh344nde-rin nicht an die Kl344ger, sondern an andere Beteiligte ausgezahlt worden; nur diese Zuwendungsempf344nger kann die Beklagte auf R374ckerstattung der Darlehensvaluta in Anspruch nehmen (vgl. nur Senat BGHZ 171, 1, 5 f. Tz. 15 m.w.Nachw.). F374r ihre Behauptung, die Kl344ger h344tten selbst s344mtliche bauabschnittsweisen Auszahlungen der Darlehenssumme an die Streithelferin angewiesen, haben weder die Beklagte noch die Streit-helferin Beweis angetreten. Eine Anweisung der Kl344ger liegt lediglich f374r die M366blierungs- und Schlussrate 374ber 7.389,32 200 vor. Diesen Betrag verlangen die Kl344ger indes nicht mehr. 3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der von den Kl344gern geltend gemachte Anspruch auf R374ckerstattung des rechts-grundlos durch eine einmalige Zahlung abgel366sten Darlehensrestkapitals nicht verj344hrt. 11 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegt der bereicherungsrechtliche Anspruch auf R374ckzahlung rechtsgrundlos er-brachter Zinsen und Tilgungsleistungen der kurzen Verj344hrung des 247 197 BGB a.F., wenn diese periodisch f344llig und dementsprechend bezahlt werden, weil in diesem Fall mit jeder Zahlung ein sofort f344lliger und damit ein regelm344337ig zeitlich wiederkehrender Bereicherungsanspruch entsteht 12 - 8 - (Senat BGHZ 112, 352, 354; Senatsurteil vom 27. Februar 2007 - XI ZR 56/06, WM 2007, 731, 732 Tz. 20). Die Anwendung der kurzen Verj344h-rung soll verhindern, dass regelm344337ig wiederkehrende Einzelforderun-gen sich mehr und mehr ansammeln und schlie337lich einen Betrag errei-chen, der vom Schuldner nicht mehr in einer Summe aufgebracht werden kann (BGHZ 98, 174, 184; Senat BGHZ 148, 90, 93 f.). Ferner tr344gt 247 197 BGB a.F. dem Umstand Rechnung, dass es bei regelm344337ig wie-derkehrenden Leistungen oft sehr schwer ist, sichere Feststellungen f374r eine Zeit zu treffen, die - auf der Grundlage der regelm344337igen Verj344h-rung nach 247 195 BGB a.F. - bis zu drei337ig Jahren zur374ckliegt (BGHZ 31, 329, 335; 98, 174, 184; 148, 90, 94). Soweit der Zweck der kurzen Ver-j344hrung dies gebietet, ist 247 197 BGB a.F. auch auf den bereicherungs-rechtlichen R374ckzahlungsanspruch nicht geschuldeter sonstiger Kredit-kosten anzuwenden (vgl. hierzu BGHZ 98, 174, 181). Dies gilt nach An-sicht des damals noch f374r das Darlehensrecht zust344ndigen III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs auch f374r den Anspruch auf R374ckzahlung des auf Zinsen und Nebenkosten entfallenden Zahlungsanteils, wenn der Kredit-nehmer einen nach 247 138 Abs. 1 BGB nichtigen Ratenkreditvertrag vor-zeitig in einer Summe abl366st (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 1989 - III ZR 270/88, WM 1990, 134 f.). Die kurze Verj344hrung nach 247 197 BGB a.F. greift dagegen nach ihrem Sinn und Zweck nicht ein, wenn die R374ckzahlung des Kapitals in selbst344ndig abzuzahlenden Teilbetr344gen erfolgt (Senat BGHZ 148, 90, 94) oder wenn die rechtsgrundlos erbrachten Zinsen und Tilgungsleis-tungen in einer Summe am Ende der Vertragslaufzeit zu zahlen sind (Senatsurteil vom 4. Dezember 2007 - XI ZR 227/06, WM 2008, 244, 247 Tz. 33, zur Ver366ffentlichung in BGHZ vorgesehen). Ferner hat der erken- 13 - 9 - nende Senat eine Anwendung des 247 197 BGB a.F. auf den R374ckzah-lungsanspruch nach vorzeitiger Abl366sung eines Annuit344tendarlehens im Falle der Berechnung zu hoher Zinsen aufgrund einer nichtigen AGB-Klausel und der Verwendung des Differenzbetrages zur Tilgung (Senat BGHZ 112, 352, 355), f374r den Anspruch des Darlehensnehmers auf anteilige R374ckerstattung des Disagios (Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 - XI ZR 11/93, WM 1993, 2003, 2004) oder f374r den Anspruch des Darlehensnehmers auf R374ckzahlung der Geldbeschaffungs- und Bearbei-tungskosten verneint (Senatsurteil vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308), und zwar auch dann, wenn die Kapitalbe-schaffungskosten in zwei Teilzahlungen zu erbringen sind (Senatsurteil vom 24. Oktober 2000 - XI ZR 273/99, WM 2000, 2423, 2426). In diesen F344llen verbleibt es bei der regelm344337igen Verj344hrung. b) Nach diesen Ma337gaben scheidet hier eine Anwendung des 247 197 BGB a.F. aus. Bei den beiden von den Kl344gern aufgenommenen Darlehen handelt es sich zwar um Annuit344tendarlehen, bei denen die einzelnen Raten Zins- und Tilgungsanteile enthalten und Anspr374che auf R374ckzahlung der einzelnen Raten der Verj344hrung nach 247 197 BGB a.F. unterliegen. Dies hat aber nicht zur Folge, dass auch der Anspruch auf R374ckzahlung einer vorzeitigen Tilgung der Restschuld in einer Summe der kurzen Verj344hrung unterf344llt. 14 Nach dem Gesetzeswortlaut und dem in der Entstehungsgeschich-te zutage getretenen Willen des Gesetzgebers (Motive I S. 305) wird der Anspruch auf R374ckzahlung einer vorzeitigen Darlehensabl366sung von 247 197 BGB a.F. nicht erfasst. Die ma337geblichen Gr374nde f374r die Schaf-fung des 247 197 BGB a.F., der wegen seines Ausnahmecharakters nur 15 - 10 - zur374ckhaltend ausdehnend ausgelegt werden darf, greifen hier nicht ein. Weder besteht die Gefahr des "Aufsummierens" einzelner Raten noch ergeben sich Schwierigkeiten bei der nachtr344glichen Feststellung der H366he des zur374ckgezahlten Darlehenskapitals. Eine die Anwendung des 247 197 BGB a.F. rechtfertigende "Verschmelzung der Zins- und Tilgungs-leistungen" (Senat BGHZ 148, 90, 94) liegt ebenfalls nicht vor. Jedenfalls dann, wenn - wie hier - zur vorzeitigen Vertragsbeendigung ein hoher Abl366sungsbetrag gezahlt wurde, handelt es sich nicht um einen An-spruch auf eine wiederkehrende Leistung, der nach 247 197 BGB a.F. ver-j344hren k366nnte (Senat BGHZ 112, 352, 355). Dass bei vertragsgem344337er Abwicklung der Darlehensvertr344ge die monatlichen Zins- und Tilgungs-raten der kurzen Verj344hrungsfrist unterfallen w344ren, ist ohne Belang. Aus der vom Berufungsgericht und der Revisionserwiderung f374r ihre ge-genteilige Auffassung in Anspruch genommenen Entscheidung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 1989 (III ZR 270/88, WM 1990, 134) ergibt sich nichts anderes. Die Entscheidung be-fasst sich nicht mit einem Bereicherungsanspruch auf R374ckzahlung des Darlehenskapitals, sondern lediglich einem solchen auf R374ckzahlung des auf Zinsen und Nebenkosten entfallenden Zahlungsanteils. c) Der von den Kl344gern geltend gemachte R374ckzahlungsanspruch unterliegt daher der regelm344337igen Verj344hrung. Da die drei337igj344hrige Ver-j344hrung nach 247 195 BGB a.F. erst im Jahr 2027 abgelaufen w344re, ist die dreij344hrige Regelverj344hrung des 247 195 BGB n.F. ma337geblich und vom 1. Januar 2002 an zu berechnen (Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB). Die Verj344hrung ist daher durch die im Juli 2004 erhobe-ne Klage rechtzeitig gehemmt worden (247 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). 16 - 11 - III. 17 Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gr374nden als richtig dar (247 561 ZPO). Ob die von der Beklagten erkl344rte Aufrechnung mit der ihr von der Streithelferin abgetretenen Kaufpreisforderung durchgreift, l344sst sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht beurteilen. Zwar sind die Kl344ger bei Abschluss des Kaufvertrages von der Treuh344nderin mangels rechtsg374ltiger Vollmacht nicht wirksam vertreten worden. Nach dem unter Beweis gestellten Vorbringen der Beklagten, bei Beurkundung des Kaufvertrages habe die notarielle Vollmacht der Treuh344nderin in Ausfertigung vorgelegen, kommt aber eine Anwendung der 247247 171, 172 BGB in Betracht. Feststellungen des Berufungsgerichts dazu fehlen bis-her. Soweit die Kl344ger in der Revisionsverhandlung die Zul344ssigkeit der Hilfsaufrechnung nach 247247 529, 533 ZPO ger374gt haben, kann die hiermit verbundene Sachpr374fung nicht vom Revisionsgericht vorgenommen wer-den, weil sie in die Zust344ndigkeit des Tatrichters f344llt (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 2007 - X ZR 101/06, WM 2008, 656, 659 Tz. 27). 18 - 12 - IV. 19 Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur weiteren Sachaufkl344rung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Nobbe M374ller Joeres Mayen Gr374neberg Vorinstanzen: LG Konstanz, Entscheidung vom 09.03.2005 - 5 O 366/03 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 22.06.2006 - 19 U 41/05 -
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