BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 4/10 vom 14. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 14. Oktober 2010 beschlossen: Die Beschwerde der Kl344ger gegen die Nichtzulassung der Revisi-on im Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. November 2009 wird zur374ckgewiesen. Die Beschwerde des Beklagten zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. November 2009 wird zur374ckgewiesen. Von den Gerichtskosten tragen der Kl344ger zu 1 allein 24 %, der Kl344ger zu 2 allein 30 %, die Kl344ger als Gesamtschuldner 4 % und der Beklagte zu 2 restliche 42 %. Die au337ergerichtlichen Kosten des Kl344gers zu 1 tragen er selbst zu 64 % und der Beklagte zu 2 zu 36 %. Die au337ergerichtlichen Kosten des Kl344gers zu 2 tragen er selbst zu 54 % und der Beklagte zu 2 zu 46 %. Die au337ergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 tragen der Kl344-ger zu 1 allein zu 42 %, der Kl344ger zu 2 allein zu 54 % und die Kl344ger als Gesamtschuldner zu 4 %. - 3 - Die au337ergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 tragen er selbst zu 82 %, der Kl344ger zu 1 allein zu 6 %, der Kl344ger zu 2 allein zu 8 % und die Kl344ger als Gesamtschuldner zu 4 %. Der Streitwert wird auf 304.536,95 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Beschwerde der Kl344ger deckt keinen Zulassungsgrund auf. 1 1. Soweit das Berufungsgericht einen Prim344ranspruch gegen die Beklag-te zu 1 als verj344hrt ansieht, ist die von der Beschwerde angef374hrte Divergenz nicht gegeben. 2 Der Bundesgerichtshof hat in dem Beschluss vom 20. Oktober 2005 (IX ZR 147/02, BRAK-Mitt. 2006, 24 Rn. 3) lediglich darauf hingewiesen, dass es keinen in der st344ndigen Rechtsprechung bekr344ftigten Grundsatz gibt, wo-nach sich die Verm366genslage des Auftraggebers nach einem anwaltlichen Fehlverhalten erst mit der ersten nachteiligen Gerichtentscheidung verschlech-tert. Demzufolge besteht die M366glichkeit eines Verj344hrungsbeginns bereits vor Erlass der ersten dem Mandanten nachteiligen Entscheidung. Die Verj344hrung beginnt jedoch in 334bereinstimmung mit der W374rdigung des Berufungsgerichts sp344testens mit Erlass der ersten dem Kl344ger nachteiligen Entscheidung zu lau- 3 - 4 - fen (BGH, Urt. v. 9. Dezember 1999 - IX ZR 129/99, WM 2000, 959, 960; v. 27. Januar 2000 - IX ZR 354/98, WM 2000, 969, 970; v. 21. Februar 2002 - IX ZR 127/00, WM 2002, 1078, 1079; Zugeh366r in Zuge-h366r/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1347; Fah-rendorf in Fahrendorf/Mennemeyer/Terbille, Anwaltshaftung 8. Aufl. Rn. 1214). 2. Vergeblich r374gen die Kl344ger im Blick auf einen Sekund344ranspruch eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG. 4 Ausweislich des Urteilstatbestandes hat das Berufungsgericht den von Rechtsanwalt T. nach Erlass des Ersturteils gefertigten Vermerk zur Kenntnis genommen. Das Berufungsgericht hat den Inhalt des Vermerks jedoch nicht als entscheidungserheblich erachtet und daraus nicht die von den Kl344gern bef374rworteten Rechtsfolgen hergeleitet. Das Berufungsgericht ist ersichtlich da-von ausgegangen, dass Rechtsanwalt T. weder nach Erlass des erstin-stanzlichen Urteils noch bei Abschluss des Vergleichs einen Anlass hatte, sein Verhalten zu 374berpr374fen. Das Prozessgrundrecht des rechtlichen Geh366rs gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst f374r richtig hielt. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt auch keine Pflicht der Gerichte, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BGH, Beschl. v. 21. Februar 2008 - IX ZR 62/07, DStRE 2009, 328 Rn. 5 m.w.N.). 5 3. Soweit das Berufungsgericht den durch die erfolglose Inanspruch-nahme des Wirtschaftspr374fers B. entstandenen Kostenschaden als un-begr374ndet erachtet hat, scheidet ein Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG aus, weil die von den Kl344gern vermisste Ber374cksichtigung der Beiakte f374r sich ge-nommen nicht das rechtliche Geh366r verletzt. Die Kl344ger haben nicht vorgetra- 6 - 5 - gen, sich in den Tatsacheninstanzen auf bestimmte Inhalte der Beiakte bezo-gen zu haben. Im 334brigen w344re ein Verfahrensmangel nicht entscheidungser-heblich. Dadurch w374rde die tragende W374rdigung des Berufungsgerichts nicht ber374hrt, dass die Kl344ger die Beklagte zu 1 unrichtig informiert haben und eine Klage gegen den Wirtschaftspr374fer B. mangels einer Mitwirkung an der Kapitalerh366hung von vornherein aussichtslos war. II. Die Beschwerde des Beklagten zu 2 ist ebenfalls unbegr374ndet. 7 1. Ohne Erfolg macht der Beklagte zu 2 unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (247 543 Abs. 2 Nr. 2 Altern. 2 ZPO) geltend, in dem Vorprozess nicht zu einem n344heren Vortrag hinsichtlich der 334bertragung der Aktien von den Kl344gern auf die t. AG verpflichtet gewesen zu sein. 8 a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der mit der Prozessf374hrung betraute Rechtsanwalt seinem Mandanten gegen374ber ver-pflichtet, daf374r einzutreten, dass die zugunsten des Mandanten sprechenden tats344chlichen und rechtlichen Gesichtspunkte so umfassend wie m366glich ermit-telt und bei der Entscheidung des Gerichts ber374cksichtigt werden. Mit R374cksicht auf das auch bei Richtern nur unvollkommene menschliche Erkenntnisverm366-gen und die niemals auszuschlie337ende M366glichkeit eines Irrtums ist es Pflicht des Rechtsanwalts, nach Kr344ften dem Aufkommen von Irrt374mern und Versehen des Gerichts entgegenzuwirken (BGH, Urt. v. 18. Dezember 2008 - IX ZR 179/07, WM 2009, 324, 325 Rn. 8 m.w.N.). Deshalb ist der Rechtsanwalt im 9 - 6 - Rahmen seines Auftrags verpflichtet, seinen Mandanten vor voraussehbaren und vermeidbaren Nachteilen zu bewahren. Er hat, wenn verschiedene Ma337-nahmen in Betracht kommen, den relativ sichersten Weg zu gehen (BGH, Urt. v. 17. September 2009 - IX ZR 74/08, WM 2009, 2138, 2139 Rn. 7). b) Bei dieser Sachlage war der Beklagte zu 2 in dem Vorprozess gehal-ten, das Gericht im Einzelnen auf die streitentscheidenden tats344chlichen und rechtlichen Aspekte der Aktien374bertragung von den Kl344gern auf die t. AG sowie auf die mangels einer M366glichkeit des gut-gl344ubigen Erwerbs damit verbundene Enthaftung der Kl344ger von der Einlage-schuld hinzuweisen. Die Haftung des Rechtsanwalt kann im Regelfall auch dann angenommen werden, wenn ein Fehler des Gerichts insbesondere bei der rechtlichen Pr374fung des Streitfalls f374r den Schaden einer Partei miturs344chlich geworden ist (BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschl. v. 22. April 2009 - 1 BvR 386/09, NJW 2009, 2945, 2946 Rn. 16). Wie das Bundesverfassungs-gericht in dem vorbezeichneten Beschluss ausgef374hrt hat (aaO Rn. 17), kann aus dem von der Nichtzulassungsbeschwerde angef374hrten Beschluss vom 12. August 2002 (BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats - 1 BvR 399/02, NJW 2002, 2937, 2938) nicht hergeleitet werden, dass die haftungsrechtliche Ver-antwortung von Verfassungs wegen ausschlie337lich den Gerichten 374bertragen sein soll. Im vorliegenden Fall ergab sich die dargestellte Verpflichtung es Be-klagten zu 2 insbesondere daraus, dass er als Berufungsanwalt das anzufech-tende Urteil der Vorinstanz zu 374berpr374fen und etwaige Fehler dem Berufungs-gericht aufzuzeigen hatte. Bei Erf374llung dieser Pflichten h344tte er darauf sto337en m374ssen, dass bereits das Landgericht die Enthaftung der Kl344ger von der Einla-gepflicht 374bersehen hatte, und seinen Berufungsangriff darauf st374tzen m374ssen. 10 - 7 - 2. Im Blick auf die von den Beklagten zu 2 beanstandete Schadensbe-rechnung greift ebenfalls ein Zulassungsgrund nicht durch. 11 Da die Kl344ger im Vergleichsweg den offenen Einlagebetrag im Wesentli-chen an den Insolvenzverwalter nachentrichtet haben, stehen sie wirtschaftlich nicht g374nstiger, wie wenn die Pflichtverletzung des Beklagten zu 2 nicht stattge-funden h344tte. Tats344chlich wurden die Kl344ger damit einer Einlagepflicht unter-worfen, obwohl nach Ver344u337erung ihrer Aktien eine Enthaftung eingetreten war. 12 Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 03.01.2008 - 6 O 78/07 - OLG Hamm, Entscheidung vom 26.11.2009 - I-28 U 27/08 -
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