BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 41/02 vom 12. Januar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 12. Januar 2006 beschlossen: Die Beschwerde der Kl344ger gegen die Nichtzulassung der Revisi-on in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Januar 2002 wird zur374ckgewiesen. Die Kl344ger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach ei-nem Wert von 248.751,68 Euro. Gr374nde: Entgegen der Ansicht der Kl344ger unterf344llt die von ihnen eingelegte Revi-sion den Vorschriften der 247247 542 ff ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Re-form des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001. Gem344337 247 26 Nr. 7 EGZPO gelten f374r die Revision die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften weiter, wenn die m374ndlichen Verhandlung, auf die das anzufechtenden Urteil ergeht, vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden ist. Im schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der m374ndlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schrifts344tze eingereicht werden konnten. Im vorliegenden Fall ist im schriftli-chen Verfahren aufgrund der bis zum 11. Januar 2002 eingereichten Schrifts344t-ze entschieden worden. Fehler, die dem Berufungsgericht bei der Anordnung des schriftlichen Verfahrens und der Bestimmung der Schriftsatzfrist unterlaufen 1 - 3 - sind, 344ndern nichts daran, dass eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren getroffen worden ist. Die Kl344ger haben dazu mit Schriftsatz vom 10. Januar 2002 ausdr374cklich ihre Zustimmung erkl344rt. Die von den Kl344gern vorsorglich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grund-s344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 ZPO). In der Begr374ndung der Nichtzulassungsbe-schwerde m374ssen die Zulassungsgr374nde des 247 543 Abs. 2 ZPO dargelegt wer-den (247 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Kl344ger verweisen auf die ihrer Ansicht nach rechtsgrunds344tzliche Frage, ob eine Gesellschaft b374rgerlichen Rechts auch im Verh344ltnis zu ihren Gesellschaftern rechtsf344hig ist. Diese Frage hat das Beru-fungsgericht jedoch ausdr374cklich offen gelassen, weil es f374r die Entscheidung auf sie nicht ankam. Auch im 334brigen haben die Kl344ger keine entscheidungser-heblichen, kl344rungsbed374rftigen und kl344rungsf344higen Rechtsfragen dargelegt, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von F344llen stellen k366nnen und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts ber374hren (vgl. BGHZ 154, 288, 291). Gleiches gilt f374r die 374brigen Zulassungsgr374nde des 247 543 Abs. 2 ZPO. 2 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). 3 Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Hanau, Entscheidung vom 22.03.2001 - 7 O 1499/00 - OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23.01.2002 - 23 U 90/01 -
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