BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 41/03 vom 21. September 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 21. September 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 20. Dezember 2002 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 79.299 200 festge-setzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im 334brigen zul344s-sig (247 544 ZPO). Sie jedoch unbegr374ndet. Weder hat die Rechtssache grund-s344tzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-richts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Das Berufungsgericht hat aus zwei selbst344ndig tragenden Gr374nden die haftungsausf374llende Kausalit344t f374r die Pflichtverletzung des Beklagten verneint. In beiderlei Hinsicht m374sste daher ein Grund zur Zulassung der Revision beste- 2 - 3 - hen und dargelegt worden sein (vgl. BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, WM 2006, 59, 60 m.w.N. zur Begr374ndungslast bei der Rechtsbeschwerde; siehe au337erdem BGHZ 153, 254, 255 f und BGH, Beschl. v. 2. Oktober 2003 - V ZB 72/02, WM 2004, 842, 843 zur Entscheidungserheb-lichkeit bei Nichtzulassungs- und Rechtsbeschwerde). Das ist zumindest f374r die Verneinung von Sozialplananspr374chen des Kl344gers aus Zumutbarkeitsgr374nden (Nr. 14.15 Buchstabe b) nicht der Fall. Sie beruhen ma337gebend auf einer tat-richterlichen Wertung des Einzelfalls. Hierbei r374gt die Nichtzulassungsbe-schwerde vergebens, dass das Berufungsgericht Vorbringen des Kl344gers auf seinen Hinweisbeschluss vom 16. August 2002 374bergangen habe. Dieses Vor-bringen hat das Berufungsgericht lediglich aus Gr374nden sachlichen Rechts f374r unerheblich gehalten. Das Berufungsgericht hat keine Darlegungs- oder Be-weislastentscheidung getroffen. Die Begr374ndung der Nichtzulassungsbeschwerde zeigt auch nicht auf, dass die zugrunde liegende Auslegung des Sozialplanes vom 21. Juni 1995 3 - 4 - noch anh344ngige andere F344lle betrifft oder rechtsgrunds344tzlich von anderen hier-f374r in Betracht kommenden Gerichtsentscheidungen abweicht. Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 25.04.2001 - 326 O 79/00 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 20.12.2002 - 10 U 30/01 -
Full & Egal Universal Law Academy