BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 41/04 vom 21. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 21. Oktober 2004 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Er-folg, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Vorschrift des § 133 Abs. 1 InsO und die Rechtsprechung des Se-nats hierzu sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Hieran bestehen keine klärungsbedürftigen Zweifel. Die 10-Jahresfrist des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO und die Vermutungsre-gelung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO, auf die der Antragsteller seine Vermu-tung - 3 - der Verfassungswidrigkeit stützt, sind für den vorliegenden Rechtsstreit im üb-rigen nicht entscheidungserheblich. Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann
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