BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 41/05 Verk374ndet am: 6. Dezember 2005 Wermes Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 6. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Hamm vom 21. Januar 2005 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin, die Reinigungsautomaten herstellt und vertreibt, verlangt von der Beklagten, die sie am 5. Oktober 1999 mit der Entwicklung und Liefe-rung von in ihre Reinigungsautomaten der Baureihe R. einzubauenden Steuerelementen beauftragt hatte, Schadensersatz auf Grund behaupteter Fehlerhaftigkeit der Steuerelemente. Die Steuerelemente wurden nach voran-gegangener Lieferung von Prototypen ab Juli 2000 ausgeliefert und sp344ter mehrfach ge344ndert; die Kl344gerin baute sie in ihre Reinigungsautomaten ein. In der Folge r374gten K344ufer der Reinigungsautomaten diverse Fehlfunktionen. Im 1 - 3 - Oktober 2000 und erneut am 23. Mai 2001 forderte die Kl344gerin die Beklagte unter Fristsetzung, zuletzt zum 1. Juni 2001, auf, eine ordnungsgem344337 funktio-nierende Steuerung zu liefern. Mit Schreiben vom 18. Juni 2001 verlangte die Kl344gerin die Zur374cknahme der gelieferten Steuerungen, Erstattung ihrer Zah-lungen und Schadensersatz in noch zu beziffernder H366he. Die von der Kl344gerin wegen einer Schadensersatzforderung von zun344chst 718.500,75 DM in An-spruch genommene Haftpflichtversicherung der Beklagten leistete einen Betrag von 3.000 EUR und lehnte weitergehende Zahlungen ab. Die Kl344gerin reichte am 28. April 2003 Klage ein. Das Landgericht hat die in erster Instanz auf Zahlung von 557.440,64 EUR nebst Zinsen sowie auf Feststellung der weitergehenden Schadensersatzpflicht wegen der Fehlerhaftigkeit der Steuerung gerichtete Klage abgewiesen, weil die Verj344hrungseinrede durchgreife. Die Berufung der Kl344gerin, die in zweiter Instanz noch beantragt hat, die Beklagte zur Zahlung von 364.781,80 EUR (entgangene Ger344teums344tze 211.247,91 EUR, entgange-ner Zusatzumsatz - Batterien etc. - 7.377,43 EUR, Kosten f374r neue Steuerung 146.156,83 EUR) zu verurteilen sowie deren Schadensersatzpflicht wegen feh-lerhafter Lieferung der Steuerung festzustellen, ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, der die Beklagte entgegentritt, verfolgt die Kl344gerin ihre in der Berufungsinstanz gestellten Antr344ge weiter. 2 Entscheidungsgr374nde: 3 Die zul344ssige Revision bleibt ohne Erfolg. - 4 - I. Das Berufungsgericht hat angenommen, bei dem zwischen den Par-teien geschlossenen Vertrag handle es sich um einen Werkvertrag. Die Steue-rung sei eine nicht vertretbare Sache, die ausschlie337lich f374r die Reinigungsau-tomaten der Kl344gerin entwickelt worden und anderweitig kaum verwendbar sei. Die Schadensersatzanspr374che wegen der Entwicklung und Konstruktion der neuen Steuerung seien sp344testens am 30. Juni 2001 verj344hrt, nachdem die Kl344gerin diese Leistungen bereits im Jahr 2000 abgenommen habe. Mit dem Test, dem Einbau in Reinigungsautomaten und deren Verkauf habe die Kl344ge-rin die Entwicklungs- und Konstruktionsleistung der Beklagten als im Wesentli-chen vertragsgem344337 gebilligt. Insoweit gelte die sechsmonatige Verj344hrungs-frist des 247 638 Satz 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fas-sung (nachfolgend: a.F.). Schadensersatzanspr374che wegen der Lieferung feh-lerhafter Steuerungen seinen ebenfalls verj344hrt. Die Kl344gerin habe die geliefer-ten Steuerungen vor dem 18. Juni 2001 abgenommen. Die Verj344hrung sei vom 11. September 2001 bis 31. Dezember 2001 nach 247 639 Abs. 2 BGB a.F. und vom 1. Januar 2002 bis 6. Februar 2002 nach 247 203 BGB gehemmt gewesen, denn w344hrend dieser Zeitr344ume h344tten die Kl344gerin und die Haftpflichtversiche-rung der Beklagten im Einverst344ndnis der Beklagten 374ber eine Schadenser-satzpflicht verhandelt. Da nach dem 6. Februar 2002 die Verj344hrung weder ge-hemmt noch unterbrochen worden sei, sei sie sp344testens Mitte Mai 2002 voll-endet gewesen. 4 Auch ein Schadensersatzanspruch der Kl344gerin auf Ersatz des Scha-dens, der ihr dadurch entstanden sei, dass die Beklagte die Kl344gerin durch fortgesetzte Belieferung mit mangelhaften Steuerungen und unzureichende Gew344hrleistung zur K374ndigung des Vertrags veranlasst habe, sei verj344hrt. Der Vertrag vom 5. Oktober 1999 habe ein Dauerschuldverh344ltnis begr374ndet, denn die Beklagte habe sich auch verpflichtet, die Beklagte mit den Steuerungen auf unbestimmte Zeit zu beliefern. Dem Gl344ubiger, der ein Dauerschuldverh344ltnis 5 - 5 - aus wichtigem Grund gek374ndigt habe, stehe ein Schadensersatzanspruch ge-gen seinen Vertragspartner zu, wenn dieser durch seine Vertragsverletzung die K374ndigung schuldhaft herbeigef374hrt habe. F374r diesen Anspruch gelte die Vor-schrift des 247 638 BGB a.F. entsprechend. Ein Schadensersatzanspruch ergebe sich zudem weder aus culpa in contrahendo noch aus positiver Vertragsverletzung. Die Behauptung der Kl344ge-rin, die Beklagte habe vor Vertragsschluss wahrheitswidrig erkl344rt, bei den Steuerungen, die sie f374r K. entwickelt habe, habe es keine R374ckrufaktio- nen gegeben, sei nicht zuzulassen; sie sei v366llig unsubstantiiert und verm366ge eine Schadensersatzpflicht nicht zu begr374nden. Welche Defekte die Steuerun-gen gehabt haben sollten, werde ebenso wenig dargelegt wie der R374cklauf we-gen der von der Beklagten gelieferten Steuerungen. Zudem sei nicht ersicht-lich, dass die Erkl344rung der Beklagten, wegen der an K. gelieferten Steu- erungen habe es keine R374ckrufaktionen gegeben, unzutreffend sei. Auch nach dem Vortrag der Kl344gerin habe es lediglich R374ckl344ufer gegeben. 6 Das Berufungsgericht hat weiter Schadensersatzanspr374che wegen Ver-zugs sowie aus unerlaubter Handlung verneint. 7 II. Diese W374rdigung greift die Revision ohne Erfolg an. 8 1. Das Berufungsgericht hat etwaige Anspr374che, die sich aus der Man-gelhaftigkeit des Werks ergeben konnten, der Kl344gerin zu Recht als verj344hrt angesehen. 9 10 a) Das Berufungsgericht hat die Haftung der Beklagten zutreffend der kurzen Verj344hrung f374r Mangelsch344den unterworfen (247 638 BGB a.F.). Die An- - 6 - wendung der werkvertragsrechtlichen Gew344hrleistungsregelungen folgt dabei jedenfalls aus 247 651 Abs. 1 BGB a.F. b) Das gilt zun344chst f374r die Sch344den, die daraus resultieren sollen, dass die Kl344gerin auf Grund der Rufsch344digung durch die fehlerhaften Steuerungen und der darauf beruhenden Produktionseinstellung einen Marktverlust erlitten haben will. Es gilt weiter aber auch f374r die Sch344den, die durch die nach der Be-hauptung der Kl344gerin erforderlich gewordene Neuentwicklung der Steuerung entstanden sein sollen. 11 aa) Bei den erstgenannten Sch344den handelt es sich um solche, die dar-auf beruhen, dass der Kl344gerin durch die behauptete Mangelhaftigkeit ein Ge-winn entgangen ist, weil sie die Reinigungsautomaten, in die die nach ihrer Be-hauptung mangelhaften Steuerungen eingebaut werden sollten, wegen der Probleme mit der Steuerung nicht mehr auf den Markt gebracht hat. Insoweit geht es um Gewinn, den die Kl344gerin deshalb nicht erzielt hat, weil sie es unter-lassen hat, aus ihrer Sicht wegen der M344ngel sinnlose Ver344u337erungsgesch344fte mit den Reinigungsautomaten durchzuf374hren. Auch das ist im Sinn der Recht-sprechung ein der kurzen Verj344hrung unterliegender "entgangener Gewinn". 12 Im Rahmen der werkvertraglichen Anspr374che auf Schadensersatz we-gen Nichterf374llung (247 635 BGB a.F.) gilt allerdings grunds344tzlich ein enger Schadensbegriff. Dieser umfasst zum einen diejenigen Sch344den, die dem Werk unmittelbar anhaften und darauf beruhen, dass dieses infolge des Mangels un-brauchbar, wertlos oder minderwertig wird (vgl. BGHZ 35, 130, 132; BGHZ 58, 85, 87; BGHZ 67, 1, 6; BGHZ 115, 32, 34; BGH, Urt. v. 30.6.1983 - VII ZR 371/82, NJW 1983, 2440, 2441). Daneben erfasst er aber auch die Sch344den, die den wegen des Mangels entgangenen Gewinn betreffen (BGHZ 35, 130, 133; BGHZ 58, 85, 87). Soweit dem Urteil des Senats vom 11. April 13 - 7 - 2000 - X ZR 19/98, NJW 2000, 2812 = BGHR BGB 247 635 Mangelfolgescha-den 2) etwas anderes zu entnehmen sein sollte, h344lt er daran nicht mehr fest. Auch bestimmte ("nahe") Mangelfolgesch344den sind der Gew344hrleistungshaf-tung nach 247 635 BGB a.F. mit der Folge unterworfen, dass f374r aus ihnen herge-leitete Anspr374che die drei337igj344hrige Regelverj344hrung nach 247 195 BGB a.F. ausgeschlossen ist (vgl. Sen. Urt. v. 8.12.1992 - X ZR 85/91, NJW 1993, 923; v. 26.3.1996 - X ZR 100/94, NJW-RR 1996, 1203 = WM 1996, 1785; v. 11.4.2000 - X ZR 19/98, aaO; v. 12.12.2001 - X ZR 39/00, NJW 2002, 816 = BGHR BGB vor 247 1 Positive Forderungsverletzung Mangelfolgeschaden 4; v. 20.4.2004 - X ZR 141/01, NJW-RR 2004, 1350). F374r die Abgrenzung zwischen den nach 247 638 BGB a.F. verj344hrenden M344ngelfolgesch344den und denen, f374r die die allgemeine Verj344hrungsfrist des 247 195 BGB a.F. gilt, hat der Bundesge-richtshof eine an Leistungsobjekt und Schadensart orientierte G374ter- und Inte-ressenabw344gung als ausschlaggebend angesehen, durch die das Verj344hrungs-risiko f374r Mangelfolgesch344den zwischen Unternehmer und Besteller angemes-sen verteilt wird (BGH, Urt. v. 17.5.1982 - VII ZR 199/81, NJW 1982, 2244, 2245; Sen.Urt. v. 11.4.2000 - X ZR 19/98, aaO). Diese Abw344gung f374hrt bei Sch344den, die - wie hier - auf der alsbald erkennbaren Mangelhaftigkeit des Werks beruhen, dazu, dass die kurze Verj344hrungsfrist des 247 638 BGB a.F. zur Anwendung kommt. Vorliegend geht es im Sinn der Senatsrechtsprechung um wegen des Mangels entgangenen Gewinn. Denn die behauptete Mangelhaftigkeit der Steuerungen hat schon nach dem Vortrag der Kl344gerin dazu gef374hrt, dass die-se den Vertrieb bez374glich des Reinigungsautomaten eingestellt hat. Dieser Schaden f344llt unter die kurze Verj344hrung des 247 638 BGB a.F. F374r die Sch344den, derer die Kl344gerin sich ber374hmt, weil sie wegen der Aufgabe des Vertriebs be-stimmtes Zubeh366r nicht absetzen konnte, gilt im Ergebnis nichts anderes; auch 14 - 8 - insoweit macht sie wegen der behaupteten Mangelhaftigkeit entgangenen Ge-winn geltend. bb) Ebenfalls verj344hrt sind, wie das Berufungsgericht richtig entschieden hat, Schadensersatzanspr374che wegen der Sch344den, die der Kl344gerin nach ih-rem Vortrag dadurch entstanden sein sollen, dass sie Aufwendungen f374r eine Neuentwicklung der Steuerung hatte. Auch der hieraus resultierende Schaden kann nur darauf zur374ckzuf374hren sein, dass die Steuerung selbst mangelhaft war, und stellt daher Aufwand dar, der sich unmittelbar aus der Beseitigung des Mangels ergibt. 15 c) Soweit das Berufungsgericht in Erw344gung gezogen hat, dass der von der Kl344gerin geltend gemachte Schaden durch entgangene Umsatzgesch344fte mit Reinigungsautomaten (teilweise) auch auf einen Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Herbeif374hrung der K374ndigung des - vom Berufungsgericht angenommenen - Dauerschuldverh344ltnisses gest374tzt werden k366nne, hat es ei-nen solchen Anspruch zutreffend gleichfalls der kurzen Verj344hrungsfrist des 247 638 BGB a.F. unterworfen. Denn auch Anspr374che aus positiver Vertragsver-letzung unterfallen dieser Frist, sofern der Anspruch seinem Inhalt nach auf den Ausgleich eines Mangelschadens oder eines eng mit einem Mangel zusam-menh344ngenden Folgeschadens gerichtet ist (BGHZ 88, 130, 136 ff.; Sen.Urt. v. 26.9.1996 - X ZR 33/94, NJW 1997, 50, 51). 16 17 2. Nicht begr374ndet ist die Revision auch, soweit sie sich dagegen wen-det, dass das Berufungsgericht der Kl344gerin Anspr374che wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen nicht zugebilligt hat. Diese Anspr374che hat die Kl344-gerin darauf gest374tzt, dass der damalige Gesch344ftsf374hrer der Beklagten bei den Vertragsverhandlungen behauptet habe, dass es bei den von der Beklagten zuvor f374r K. entwickelten Steuerungen "keine R374ckrufaktion" gegeben - 9 - habe. Aus dem Vortrag der Kl344gerin ist jedoch nicht einmal zu entnehmen, dass eine solche Behauptung falsch gewesen sei, denn die Kl344gerin hat nur pauschal vorgetragen, dass es R374ckl344ufe von ca. 50 % gegeben habe. Daraus ergibt sich nichts zu einer R374ckrufaktion. Das Berufungsgericht konnte damit ohne Rechtsfehler einen schl374ssigen Vortrag f374r ein Fehlverhalten bei den Ver-tragsverhandlungen verneinen. 3. Die weiteren Ausf374hrungen des Berufungsurteils sind nicht angegrif-fen. Das gilt insbesondere f374r die Verneinung von Anspr374chen wegen Verzugs und aus unerlaubter Handlung. Rechtsfehler treten insoweit nicht hervor. 18 4. Auch die Feststellungen des Berufungsurteils dazu, dass die kurze Verj344hrungsfrist bei Klageerhebung abgelaufen war, sind nicht angegriffen. 19 - 10 - IV. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 ZPO. 20 Melullis Keukenschrijver M374hlens Meier-Beck Asendorf Vorinstanzen: LG Detmold, Entscheidung vom 22.07.2004 - 8 O 83/03 - OLG Hamm, Entscheidung vom 21.01.2005 - 29 U 91/04 -
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