BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 41/05 Verk374ndet am: 24. Mai 2007 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja StPO 247 111c Abs. 5; 247 111g Abs. 2, 3; InsO 247 80 Abs. 2 Die Beschlagnahme eines Gegenstandes nach 247 111c Abs. 1 bis 4 StPO hat im In-solvenzverfahren keine Wirkung. BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - IX ZR 41/05 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 24. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts M374nchen vom 19. Januar 2005 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Verwalter im Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des W. (fortan: Schuldner). Dieser hatte den Beklagten im Jahre 2001 unter Vorspiegelung g374nstiger Anlagem366glichkeiten um 5.750.000 DM betrogen. Am 16. November 2001 ordnete das Amtsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft den dinglichen Arrest gem344337 247 111d StPO in das Verm366gen des Schuldners an. Am 4. Dezember 2001 gab die Staatsanwalt-schaft einen Grundschuldbrief des Schuldners 374ber 2.000.000 200 bei der Ge-richtskasse in Verwahrung. Die Grundschuld war von der Eigent374merin der im Grundbuch von Duisburg auf Blatt ... eingetragenen Eigentums-wohnung als Eigent374merbriefgrundschuld bewilligt, unter der laufenden Nr. 5 in Abteilung III eingetragen und sodann an den Schuldner abgetreten worden. 1 - 3 - Am 25. Januar 2002 erwirkte der Beklagte gegen den Schuldner ein Vor-behaltsurteil 374ber 3.500.000 US-$. Am 4. Februar 2002 pf344ndete das Land Nordrhein-Westfalen (fortan: Land) die Grundschuld sowie den Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Grundschuldbriefs. Mit Beschluss vom 12. Februar 2002 lie337 das Amtsgericht gem344337 247 111g Abs. 2 StPO die Zwangs-vollstreckung des Beklagten in die Grundschuld zu. Am 4. M344rz 2002 erwirkte der Beklagte einen Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss hinsichtlich der Grundschuld, der am 11. M344rz 2002 zugestellt wurde. Das Grundst374ck wurde am 8. Januar 2003 zwangsversteigert; der Beklagte erhielt einen Anteil von 791.772,41 200 vom Versteigerungserl366s. 2 Bereits am 8. M344rz 2002 hatte ein anderer Gl344ubiger die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des Schuldners beantragt. Das Ver-fahren wurde am 31. Oktober 2002 er366ffnet. Im vorliegenden Rechtsstreit ver-langt der Kl344ger Auskehrung der 791.772,41 200 nebst Zinsen aus ungerechtfer-tigter Bereicherung, hilfsweise aus Insolvenzanfechtung. In den Vorinstanzen hatte die Klage Erfolg. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision will der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage erreichen. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision bleibt ohne Erfolg. 4 I. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen eines Anspruchs aus 247 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB bejaht. Der Beklagte sei nicht zu einer abge- 5 - 4 - sonderten Befriedigung aus dem Grundst374ck berechtigt gewesen, weil die Pf344n-dung der Grundschuld gem344337 247 88 InsO mit der Er366ffnung des Insolvenzverfah-rens unwirksam geworden sei. Auf die fr374heren Anordnungen k366nne der Be-klagte sich nicht berufen. Zwar wirke die Beschlagnahme eines Gegenstandes gem344337 247 111c Abs. 5 StPO wie ein Ver344u337erungsverbot. Es handele sich je-doch nicht um ein absolutes, sondern um ein relatives Verbot, das im Insol-venzverfahren gem344337 247 80 Abs. 2 InsO keine Wirkung zeige. II. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung stand. Der Be-klagte hat den Anteil am Versteigerungserl366s in H366he von 791.772,41 200 auf Kosten des Kl344gers ohne rechtlichen Grund erlangt. Dem Beklagten stand kein Absonderungsrecht zu, das ihm im Verh344ltnis zur Gesamtheit der Gl344ubiger das Recht, die Grundschuld zu verwerten, zugewiesen h344tte. 6 1. Gem344337 247 88 InsO wird nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens eine Sicherheit unwirksam, welche der Insolvenzgl344ubiger im letzten Monat vor dem Er366ffnungsantrag oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung an dem zur Insolvenzmasse geh366renden Verm366gen erlangt hat. Diese Voraussetzun-gen sind im vorliegenden Fall erf374llt. Der Beklagte hat eine Grundschuld ge-pf344ndet. Nach 247 857 Abs. 6, 247 830 Abs. 1 und 2 ZPO ist die Pf344ndung einer Briefgrundschuld mit Erlass des Pf344ndungsbeschlusses und 334bergabe des Briefs an den Gl344ubiger bewirkt; wird der Pf344ndungsbeschluss vor der 334berga-be des Briefes dem Drittschuldner zugestellt, so gilt die Pf344ndung diesem ge-gen374ber vom Zeitpunkt der Zustellung an. Im vorliegenden Fall kann die Pf344n-dung nicht vor dem 4. M344rz 2002 - dem Datum des Pf344ndungs- und 334berwei- 7 - 5 - sungsbeschlusses - wirksam geworden sein. Der Antrag auf Er366ffnung des In-solvenzverfahrens ist bereits am 8. M344rz 2002 gestellt worden. 8 2. Entgegen der Ansicht des Beklagten kann die Pf344ndung der Grund-schuld nicht gem344337 oder entsprechend 247 111g Abs. 3, 247 111c StPO auf den Zeitpunkt der Beschlagnahme der Grundschuld durch das Land zur374ckbezogen werden. a) Allerdings sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der genannten Vorschriften erf374llt. Die Grundschuld ist gem344337 247 111c Abs. 3 Satz 1 StPO in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur St344rkung der R374ckgewin-nungshilfe und der Verm366gensabsch366pfung von Straftaten vom 24. Oktober 2006 (BGBl I S. 2350) am 1. Januar 2007 durch die am 4. Februar 2002 bewirk-te Pf344ndung zugunsten des Landes beschlagnahmt worden. Die Zwangsvoll-streckung des Beklagten in die Grundschuld ist mit Beschluss vom 12. Februar 2002 zugelassen worden (247 111g Abs. 2 StPO). Gem344337 247 111g Abs. 3 Satz 1 StPO wirkte das aus der vom Land veranlassten Beschlagnahme folgende Ver-344u337erungsverbot nach 247 111c Abs. 5 StPO vom Zeitpunkt der Beschlagnahme an auch zugunsten des Beklagten. 9 b) Die in 247 111g Abs. 3 Satz 1 StPO angeordnete R374ckwirkung gilt je-doch nur f374r das Ver344u337erungsverbot gem344337 247 111c Abs. 5 StPO, nicht auch f374r das im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Pf344ndungspfandrecht an der Grundschuld. Der Wortlaut der Vorschrift ist eindeutig. F374r eine teleologische Erweiterung ihres Anwendungsbereichs ist angesichts dessen kein Raum (Breuer, KTS 1995, 1, 12). 10 - 6 - c) Das Ver344u337erungsverbot gem344337 247 111c Abs. 5 StPO, auf das sich der Beklagte gem344337 247 111g Abs. 3 Satz 1 StPO beziehen k366nnte, verliert mit der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des Schuldners seine Wirkung. 11 12 aa) Gem344337 247 80 Abs. 2 Satz 1 InsO ist ein gegen den Schuldner beste-hendes Ver344u337erungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen be-zweckt (247247 135, 136 BGB), im er366ffneten Insolvenzverfahren ohne Wirkung. Die Vorschrift des 247 80 Abs. 2 Satz 1 InsO soll - ebenso wie die Vorg344ngervorschrift des 247 13 KO - den Grundsatz der Gleichbehandlung pers366nlicher Insolvenz-gl344ubiger gew344hrleisten (vgl. BGHZ 56, 228, 231). Verf374gungsverbote im Sinne von 247247 135, 136 BGB, die gerade den Schutz bestimmter einzelner Personen bezwecken, laufen diesem Grundsatz zuwider. 247 80 Abs. 2 Satz 1 InsO erkl344rt sie daher f374r unwirksam. bb) Ob das Ver344u337erungsverbot gem344337 247 111c Abs. 5 StPO absolut oder nur relativ wirkt, ist allerdings umstritten (f374r eine absolute Wirkung etwa M374nchKomm-InsO/Ott, 247 80 Rn. 154; Nerlich/R366mermann/Wittkowski, InsO 247 80 Rn. 179; HambK-InsO/Kuleisa, 247 80 Rn. 62; f374r eine relative Wirkung etwa LG D374sseldorf ZInsO 2002, 87, 88; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. 247 13 Rn. 4; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. 247 80 Rn. 145; FK-InsO/App, 4. Aufl. 247 80 Rn. 27; K374bler/Pr374tting/L374ke, InsO 247 80 Rn. 73 mit Fn. 161; Raebel in Lambert-Lang/Tropf/Frenz, Handbuch der Grundst374ckspraxis 2. Aufl. Teil 5 Rn. 163; Breuer, KTS 1995, 1, 12; Hess/Albeck, ZIP 2000, 871, 873; Malitz NStZ 2002, 337, 341; KK-StPO/Nack, 5. Aufl. 247 111c Rn. 6; Meyer-Go337ner, StPO 49. Aufl. 247 111c Rn. 10; SK-StPO/Rudolphi, 247 111c Rn. 8). Wortlaut, Systematik, Ge-setzgebungsgeschichte sowie Sinn und Zweck des insolvenzrechtlichen 13 - 7 - Gleichbehandlungsgebotes sprechen jedoch klar f374r eine nur relative Wirkung der Vorschrift. 14 (1) Der Wortlaut der Vorschriften des 247 111g Abs. 3 Satz 1 und des 247 111c Abs. 5 StPO ist eindeutig. 247 111g Abs. 3 Satz 1 StPO verweist auf 247 111c Abs. 5 StPO. 247 111c Abs. 5 StPO legt der Beschlagnahme die Wirkung eines Ver344u337erungsverbots im Sinne von 247247 136, 135 BGB bei, also diejenige eines relativen Ver344u337erungsverbots. (2) Sieht man beide Vorschriften im Zusammenhang, l344sst dies ebenfalls nur den Schluss auf eine relative Wirkung des 247 111c Abs. 5 StPO zu. Gem344337 247 111g Abs. 3 Satz 1 StPO gilt das Ver344u337erungsverbot nach 247 111c Abs. 5 StPO vom Zeitpunkt der Beschlagnahme an auch zugunsten von Verletzten, die w344hrend der Dauer der Beschlagnahme die Zwangsvollstreckung in den be-schlagnahmten Gegenstand betreiben. Eine derartige Anordnung w344re nicht erforderlich, wenn das Ver344u337erungsverbot von vornherein absolut, also f374r und gegen jedermann wirken w374rde. 15 (3) Auch die Gesetzesmaterialien sind eindeutig. Der Gesetzgeber wollte der Beschlagnahme nach 247 111c Abs. 1 bis 4 StPO die Wirkung eines relativen Ver344u337erungsverbotes beimessen (BT-Drucks. 7/550, S. 293). In der 13. Legis-laturperiode hat es 374berdies einen Gesetzentwurf gegeben, welcher die Einf374-gung folgender Bestimmung vorsah (BT-Drucks. 13/9742, S. 8): 16 "Die Wirkung der Beschlagnahme wird nicht davon ber374hrt, dass 374ber das Verm366gen des Betroffenen das Konkurs-, Vergleichs- oder Gesamtvollstreckungsverfahren er366ffnet wird". - 8 - In der Begr374ndung hie337 es, das neue Recht sehe im Interesse einer ef-fektiven Durchsetzung der R374ckerstattungsanspr374che Verletzter die Insolvenz-festigkeit des mit der Beschlagnahme verbundenen relativen Verf374gungsver-bots vor (BT-Drucks. 13/9742, S. 19). Auch dieser Entwurf ging also von einem nicht insolvenzfesten relativen Verf374gungsverbot aus, dessen Wirkungen erwei-tert werden sollten. 17 (4) Sinn und Zweck des 247 111g Abs. 3 Satz 1 StPO k366nnten allerdings f374r eine absolute Wirkung des in Bezug genommenen Ver344u337erungsverbotes sprechen. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers (BT-Drucks. 7/550, S. 292) sollte die Sicherstellung von Gegenst344nden zur Sicherung des Verfalls (247247 73 ff StGB) gleichzeitig auch der Schadloshaltung des Verletzten dienen. Dazu wur-de in den 247247 111b bis 111l StPO die bevorrechtigte Zugriffsm366glichkeit des Ver-letzten auf sichergestellte Verm366genswerte vorgesehen. Schutzbed374rftig ist der Verletzte nicht nur bei der Einzelzwangsvollstreckung, sondern auch und gera-de im Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des T344ters. Im Ergebnis tr344gt jedoch auch diese 334berlegung nicht. 18 (a) Die Vorschrift des 247 111g Abs. 3 Satz 1 StPO gew344hrleistet keinen l374ckenlosen Schutz jedes einzelnen Verletzten. Wie der Senat bereits entschie-den hat, gilt sie nicht f374r das Verh344ltnis mehrerer Verletzter untereinander (BGHZ 144, 185, 191). Insoweit soll vielmehr nach wie vor das allgemeine voll-streckungsrechtliche Priorit344tsprinzip gelten. K344me es nach Zulassung der Zwangsvollstreckung in den beschlagnahmten Gegenstand allein auf den Rang der Beschlagnahme nach 247 111c Abs. 5 StPO an, w374rden diejenigen Verletzten benachteiligt, deren Pfandrechte nach allgemeinen Grunds344tzen Priorit344t ge-nie337en. 19 - 9 - (b) Im Insolvenzverfahren konkurrieren die Verletzten, die in beschlag-nahmte Verm366gensgegenst344nde des T344ters vollstrecken k366nnen, allerdings nicht nur untereinander, sondern auch mit den sonstigen Gl344ubigern des T344-ters. Sie sind diesen gegen374ber nur insoweit bessergestellt, als au337erhalb der Monatsfrist des 247 88 InsO unanfechtbar erlangte Pf344ndungspfandrechte an be-schlagnahmten Gegenst344nden auch im Insolvenzverfahren Bestand haben. Die Beschlagnahme selbst verliert nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens jedoch ihre Wirkung. Solange der Gesetzgeber keine abweichende Regelung trifft, hat es bei dabei zu bleiben. Der Grundsatz der gleichm344337igen Befriedigung aller Gl344ubiger kann nur kraft gesetzlicher Anordnung durchbrochen werden (vgl. BVerfGE 65, 182, 191). Eine solche Regelung hat weder der Gesetzgeber des Art. 19 des Einf374hrungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (der 247247 111a ff StPO) noch derjenige der Insolvenzordnung getroffen (vgl. auch Breuer, KTS 1995, 1, 12). Eine absolute Wirkung des 247 111c Abs. 5 StPO w374rde zudem in erster Li-nie den Fiskus privilegieren. Die Gesch344digten, die sich auf 247 111g Abs. 3 Satz 1 StPO berufen, leiten ihre Rechtsstellung von derjenigen des Fiskus ab. Vor-rechte (auch) des Fiskus sollten mit der Einf374hrung der Insolvenzordnung gera-de beseitigt werden (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 92). 20 d) Entgegen einer in der Literatur vertretenen Ansicht (L366we/ Rosenberg/Sch344fer, StPO 25. Aufl. 247 111b Rn. 50d) folgt die Insolvenzfestigkeit der Beschlagnahme gem344337 247 111c StPO schlie337lich nicht aus 247 80 Abs. 2 Satz 2 InsO. 21 aa) Nach 247 80 Abs. 2 Satz 2 InsO bleiben die Vorschriften 374ber die Wir-kungen einer Pf344ndung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvoll-streckung von der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens unber374hrt. Damit sollte klargestellt werden, dass die Regelung des 247 80 Abs. 2 Satz 1 InsO weder die 22 - 10 - Pf344ndung von beweglichen Sachen oder Rechten noch die Beschlagnahme von unbeweglichem Verm366gen im Wege der Zwangsvollstreckung in Frage stellt (BT-Drucks. 12/2443, S. 135). 23 bb) F374r eine Beschlagnahme nach 247 111c Abs. 1 bis 4 StPO ist 247 80 Abs. 2 Satz 2 InsO damit von vornherein nicht anwendbar. Die Beschlagnahme eines Rechts wird zwar "durch Pf344ndung" bewirkt (247 111c Abs. 3 Satz 1 StPO). Die Vorschriften der Zivilprozessordnung gelten jedoch nur "sinngem344337", n344m-lich nur f374r den Vorgang der Pf344ndung als solchen. Die Rechtsfolge der Pf344n-dung ist in 247 111c Abs. 5 StPO abweichend von der Zivilprozessordnung gere-gelt. Es entsteht - ebenso wie bei Beschlagnahmen nach 247 111c Abs. 1, 2 und 4, die keine Pf344ndung vorsehen und nicht auf die Zivilprozessordnung verwei-sen - kein Pf344ndungspfandrecht, sondern nur ein Ver344u337erungsverbot. Soweit - 11 - der Senat in der Entscheidung BGHZ 144, 185, 188 f obiter eine andere Ansicht vertreten hat, h344lt er daran nicht fest. Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 26.03.2004 - 10 O 19773/03 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 19.01.2005 - 15 U 3726/04 -
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