BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 41/08 Verk374ndet am: 3. M344rz 2009 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ BGB 247 767 Abs. 2 BGB 247 683 a) Der Anspruch des Gl344ubigers aus 247 767 Abs. 2 BGB gegen den B374rgen auf Erstattung von Kosten der Rechtsverfolgung umfasst nicht den Aufwand, der dem Gl344ubiger in einem Anfechtungspro-zess entstanden ist. b) Die Haftung des B374rgen f374r Rechtsverfolgungskosten des Gl344ubi-gers ist in 247 767 Abs. 2 BGB speziell geregelt, so dass daneben die Grunds344tze einer Gesch344ftsf374hrung ohne Auftrag nicht anzuwenden sind. BGH, Urteil vom 3. M344rz 2009 - XI ZR 41/08 - OLG Celle LG Verden - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 3. M344rz 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. M374ller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 9. Januar 2008 aufgehoben. Die Berufung der Kl344gerin gegen das Urteil der 4. Zi-vilkammer des Landgerichts Verden vom 28. Juni 2007 wird zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin hat auch die weiteren Kosten des Rechts-streits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die klagende Sparkasse nimmt die Beklagten als B374rgen auf Er-stattung von Prozesskosten in Anspruch, die ihr bei der Abwehr einer vom Konkursverwalter 374ber das Verm366gen der Hauptschuldnerin erho-benen Anfechtungsklage entstanden sind. 1 - 3 - Die Beklagten, damals Gesellschafter und Gesch344ftsf374hrer der P. GmbH in H. (im Folgen-den: Hauptschuldnerin), 374bernahmen f374r alle bestehenden und k374nftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen aus der Gesch344ftsverbin-dung zwischen der Kl344gerin und der Hauptschuldnerin am 23. Juni 1994 eine B374rgschaft bis zu einem H366chstbetrag von 100.000 DM und am 2. August 1995 eine weitere B374rgschaft bis zu einem H366chstbetrag von 200.000 DM. Die Hauptforderungen der Kl344gerin wurden mit Versi-cherungsleistungen, die der Hauptschuldnerin wegen eines Brandscha-dens zustanden und von ihr an die Kl344gerin abgetreten wurden, vollst344n-dig erf374llt, so dass die Beklagten insoweit aus der B374rgschaft nicht in Anspruch genommen wurden. Die Kl344gerin k374ndigte am 13. November 1995 die Gesch344ftsverbindung mit der Hauptschuldnerin, 374ber deren Verm366gen am 24. Oktober 1995 das Sequestrations- und am 14. Februar 1996 das Konkursverfahren er366ffnet wurde. 2 Der Konkursverwalter f374hrte seit Anfang 1996 gegen die Kl344gerin einen Anfechtungsprozess mit dem Ziel, die aus der Brandversicherung auf die Kreditverbindlichkeiten der Hauptschuldnerin erbrachten Zahlun-gen in H366he von 597.387,57 DM wegen inkongruenter Deckung zur Mas-se zu ziehen. Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Abweisung ist seit Juni 2005 rechtskr344ftig. 3 Die der Kl344gerin in diesem Anfechtungsprozess entstandenen und von dem Konkursverwalter zu erstattenden Kosten wurden von dem Pro-zessgericht erster Instanz mit Beschl374ssen vom 21. Januar 1999, 6. September 2005 und 13. Dezember 2005 auf insgesamt 33.717,59 200 festgesetzt. Da der Konkursverwalter wegen Unzul344nglichkeit der Masse 4 - 4 - keine Zahlungen leistete, verlangt die Kl344gerin den Ausgleich dieser Kosten von den Beklagten als B374rgen. 5 Die am 5. Februar 2007 erhobene Klage auf Erstattung dieser Ver-fahrenskosten nebst Zinsen ist vom Landgericht abgewiesen worden. Auf die Berufung der Kl344gerin hat das Berufungsgericht die Beklagten als Gesamtschuldner nach dem Klageantrag verurteilt. Mit der vom Beru-fungsgericht zugelassenen Revision begehren die Beklagten die Wieder-herstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des Beru-fungsurteils und zur Zur374ckweisung der Berufung der Kl344gerin. 6 I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, die in OLGR Celle 2008, 538 ff. ver366ffentlicht ist, im Wesentlichen wie folgt begr374ndet: 7 Der Kl344gerin stehe nach 247 767 Abs. 2 BGB gegen die b374rgenden Beklagten ein Anspruch auf Erstattung von Rechtsverfolgungskosten zu, der auch die bei Abwehr einer Anfechtungsklage entstandenen Auf-wendungen erfasse. Mit der Verteidigung gegen diese Klage habe die Gl344ubigerin wie bei Abwehr einer Vollstreckungsgegenklage wirtschaft-lich das Interesse an einer Erf374llung der Hauptforderung verfolgt. Der 8 - 5 - B374rgschaftsanspruch sei auch nicht verj344hrt, da ein B374rge auf Erstattung der Kosten eines Vorprozesses nicht vor dessen rechtskr344ftigem Ab-schluss in Anspruch genommen werden k366nne. Anhaltspunkte f374r eine Verwirkung des Anspruchs best374nden nicht. Ob der Kl344gerin daneben ein Anspruch auf Aufwendungsersatz nach den Grunds344tzen der Ge-sch344ftsf374hrung ohne Auftrag zustehe, sei zweifelhaft, da Anhaltspunkte f374r einen Fremdgesch344ftsf374hrungswillen der Kl344gerin nicht vorl344gen. II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher 334berpr374fung in einem we-sentlichen Punkt nicht stand. 247 767 Abs. 2 BGB rechtfertigt keinen An-spruch der Kl344gerin gegen die Beklagten als B374rgen auf Erstattung der Kosten, die ihr in dem von dem Konkursverwalter gegen sie gef374hrten Anfechtungsprozess entstanden sind. 9 1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass eine Haftung der Beklagten nach 247 767 Abs. 2 BGB f374r Rechtsverfolgungskosten nicht bereits mit Erf374llung der gesicherten Darlehensforderungen entfallen ist. F374r die von der Revision vertretene Ansicht, nach Tilgung der Hauptforderung bestehe auch keine Haftung des B374rgen f374r Nebenforderungen mehr, liefert der Gesetzeswortlaut keinen Anhalt. Zwar endet mit vollst344ndiger Tilgung der gesicherten Hauptschuld die Haftung des B374rgen (M374nchKommBGB/Habersack, 5. Aufl., 247 765 Rdnr. 48; Schmitz/Wassermann/Nobbe in Schimansky/ Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., 247 91 Rdnr. 106 und 192). Der B374rge hat jedoch nicht nur f374r die gesicherte Hauptforderung, 10 - 6 - sondern daneben auch f374r die in 247 767 Abs. 2 BGB genannten Nebenfor-derungen einzustehen. Diese Haftung kann der Gl344ubiger zeitlich auch nach einer Realisierung der Hauptforderung geltend machen. 11 Dass die B374rgschaft mit Erf374llung der gesicherten Forderung nicht vollst344ndig erledigt ist, zeigen auch die Rechtsfolgen, die mit einer er-folgreichen Konkursanfechtung verbunden w344ren. Nach 247 39 KO tritt eine Forderung wieder in Kraft, wenn das durch anfechtbare Leistung Emp-fangene zur374ckgew344hrt wird. F374r diese Forderung haftet nach allgemei-ner Meinung auch der B374rge (vgl. Kilger/Schmidt, Insolvenzgesetze, 17. Aufl., 247 39 KO Anm. 1; Jaeger/Henckel, Konkursordnung, 9. Aufl., 247 39 Rdnr. 10). 2. Der Anspruch der Kl344gerin aus 247 767 Abs. 2 BGB gegen die Be-klagten als B374rgen auf Erstattung von Kosten der Rechtsverfolgung um-fasst jedoch nicht den Aufwand, der der Kl344gerin in dem vom Konkurs-verwalter gegen sie gef374hrten Anfechtungsprozess entstanden ist. 12 a) Der B374rge hat grunds344tzlich f374r Rechtsverfolgungskosten einzu-stehen, die bei dem Gl344ubiger nach den 247247 91 ff., 788 ZPO f374r die Bei-treibung der Hauptschuld anfallen (Erman/Herrmann, BGB, 12. Aufl., 247 767 Rdnr. 11; M374nchKommBGB/Habersack, 5. Aufl., 247 767 Rdnr. 9). 247 767 Abs. 2 BGB begr374ndet jedoch nach seinem Wortlaut keine umfas-sende Haftung des B374rgen f374r jeglichen Rechtsverfolgungsaufwand des Gl344ubigers, sondern beschr344nkt die Einstandspflicht des B374rgen auf Kosten, die der Hauptschuldner dem Gl344ubiger zu ersetzen hat. Dies entspricht dem f374r die B374rgschaft grundlegenden Regelungsmodell der Akzessoriet344t, wonach der Gl344ubiger lediglich das vom B374rgen erhalten 13 - 7 - soll, was er von dem Hauptschuldner aus der gesicherten Verbindlichkeit verlangen kann (BGHZ 90, 187, 190; 139, 214, 217). Anspr374che des Gl344ubigers, die sich nicht gegen den Hauptschuldner richten, werden damit grunds344tzlich von der Haftung des B374rgen auch dann nicht um-fasst, wenn sie zur Realisierung der Hauptforderung zweckdienlich sind. Aus diesem Grund erstreckt sich nach herrschender Meinung eine B374rg-schaft zwar auf die Kosten einer Vollstreckungsgegenklage gem344337 247 767 ZPO, nicht jedoch auf den Aufwand eines Interventionsprozesses nach 247 771 ZPO (M374nchKommBGB/Habersack, 5. Aufl., 247 767 Rdnr. 9; Planck/Oegg, BGB, 4. Aufl., 247 767 Anm. 5; Soergel/H344user, BGB, 12. Aufl., 247 767 Rdnr. 12; Staudinger/Horn, BGB, Bearbeitung 1997, 247 767 Rdnr. 34; a.A. KG OLGE 34, 81), weil daran nicht der Schuldner, sondern ein Dritter beteiligt ist. b) F374r die Kosten eines Anfechtungsprozesses kann nichts ande-res gelten. Der Hauptschuldner ist an diesem Verfahren nicht als Partei beteiligt, so dass ihn keine prozessrechtliche Kostenhaftung treffen kann. Da auch kein materiellrechtlicher Anspruch des Gl344ubigers gegen den Hauptschuldner auf Erstattung der Kosten eines erfolgreichen Anfechtungsprozesses besteht, fehlt eine Forderung des Gl344ubigers ge-gen den Hauptschuldner, die nach 247 767 Abs. 2 BGB durch die B374rg-schaft gesichert sein k366nnte (ebenso im Ergebnis Planck/Oegg, BGB, 4. Aufl., 247 767 Anm. 5; Soergel/H344user, BGB, 12. Aufl., 247 767 Rdnr. 12; Staudinger/Horn, BGB, Bearbeitung 1997, 247 767 Rdnr. 34; siehe auch OLG Schleswig-Holstein, WM 2007, 1972 f. und OLG Karlsruhe, BadRpr 1908, 2 zu den Kosten einer erfolglosen Verteidigung im Anfech-tungsprozess). 14 - 8 - aa) Mit der Klage wird eine Haftung der Beklagten f374r prozess-rechtliche Kostenerstattungsanspr374che nach 247247 91 ff. ZPO geltend ge-macht. Diese sind mit Kostenfestsetzungsbeschl374ssen tituliert, die sich gegen den Konkursverwalter als gegnerische Partei des abgeschlosse-nen Anfechtungsverfahrens und nicht gegen die Hauptschuldnerin richten. Die Hauptschuldnerin hat f374r die Kosten des Anfechtungsprozes-ses auch nicht nach 247 788 ZPO einzustehen, da zum einen keine Zwangsvollstreckung vorliegt und zum anderen die Kosten besonderer Rechtsbehelfe, auch wenn sie wirtschaftlich der Zwangsvollstreckung dienen, gegebenenfalls nicht dem Vollstreckungsschuldner aufzuerlegen, sondern nach den 247247 91 ff. ZPO unter den Verfahrensbeteiligten des je-weiligen Rechtsbehelfsverfahrens zu verteilen sind (vgl. M374nchKomm-ZPO/Schmidt, 3. Aufl., 247 788 Rdnr. 20; Stein/Jonas/M374nzberg, ZPO, 22. Aufl., 247 788 Rdnr. 20). 15 bb) Einem materiellrechtlichen Anspruch des Gl344ubigers gegen den Hauptschuldner auf Kostenerstattung steht entgegen, dass der An-fechtungsprozess ein Rechtsverh344ltnis betrifft, an dem der Hauptschuld-ner auf keiner Seite beteiligt ist. Vor Er366ffnung des Konkursverfahrens k366nnen Anfechtungsrechte nach 247 2 AnfG nur Gl344ubigern untereinander zustehen. W344hrend des Konkursverfahrens kommt die gegen einen Gl344ubiger gerichtete Anfechtungsbefugnis dem Konkursverwalter aus eigenem Recht zu, der damit keinen Anspruch des Schuldners verfolgt (vgl. BGHZ 83, 102, 105; 86, 190, 196; 118, 374, 381; Jaeger/Henckel, Konkursordnung, 9. Aufl., 247 36 Rdnr. 6; f374r die Insolvenzordnung: Ehricke in K374bler/Pr374tting/Bork, InsO, Lieferung 11/08, 247 129 Rdnr. 5). Auch nach Abschluss des Konkursverfahrens hat der Schuldner kein Recht zur Anfechtung. Ein vom Konkursverwalter ausge374btes Anfech- 16 - 9 - tungsrecht erlischt, da es untrennbar mit dem Amt des Konkursverwal-ters verbunden ist. Der Schuldner wird insoweit nicht Rechtsnachfolger des Konkursverwalters (BGHZ 83, 102, 105; Kuhn/Uhlenbruck, Konkurs-ordnung, 11. Aufl., 247 29 Rdnr. 1b; Ehricke in K374bler/Pr374tting/Bork, InsO, Lieferung 11/08, 247 129 Rdnr. 6). Verbliebene Anfechtungsrechte stehen nach 247 18 AnfG wiederum dem einzelnen, m366glicherweise benachteilig-ten Gl344ubiger zu. Der Schuldner ist folglich weder au337erhalb noch inner-halb eines Konkursverfahrens legitimiert, eigene Rechtshandlungen oder Rechtshandlungen, die seine Gl344ubiger ihm gegen374ber vorgenommen haben, wegen Gl344ubigerbenachteiligung anzufechten (BGHZ 83, 102, 105; M374nchKommInsO/Kirchhof, 2. Aufl., 247 129 Rdnr. 197). Die Abwehr eines Zugriffs weiterer Gl344ubiger oder des Konkurs-verwalters auf Leistungen, die der Schuldner bereits erbracht hat, ist sachlich keine Beitreibung der Hauptforderung gegen den Schuldner, wie sie 247 767 Abs. 2 BGB verlangt. Im Anfechtungsprozess wird vielmehr - vergleichbar der Konstellation in einem Interventionsverfahren nach 247 771 ZPO - ein Konflikt unter Gl344ubigern um den Vorrang konkurrieren-der Rechte ausgetragen. Da der Schuldner an diesem Rechtsverh344ltnis nicht beteiligt ist, fehlt die materiellrechtliche Grundlage f374r eine Kosten-haftung des B374rgen. 17 cc) Ein Anspruch gegen den B374rgen l344sst sich auch nicht auf eine Haftung des Gemeinschuldners f374r die Kosten eines Anfechtungsprozes-ses nach Abschluss des Konkursverfahrens st374tzen. Der gegen den Konkursverwalter gerichtete Kostenerstattungsanspruch ist zun344chst als Masseschuld w344hrend des Konkursverfahrens aus der Masse zu befrie-digen. 334ber die Konkursmasse hinaus kann der Gemeinschuldner von 18 - 10 - dem Konkursverwalter grunds344tzlich nicht verpflichtet werden, so dass auch nach Beendigung des Konkursverfahrens eine Haftung des Schuld-ners nur in Frage kommt, soweit ihm Massegegenst344nde zur374ckgegeben worden sind (vgl. BGH, Urteile vom 25. November 1954 - IV ZR 81/54, NJW 1955, 339 und vom 13. Juli 1964 - II ZR 218/61, WM 1964, 1125; Kilger/Schmidt, Insolvenzgesetze, 17. Aufl., 247 57 KO Anm. 2; Kuhn/ Uhlenbruck, Konkursordnung, 11. Aufl., 247 57 Rdnr. 11b). Eine Einstands-pflicht des B374rgen l344sst sich auch nicht auf die m366gliche Beteiligung des Hauptschuldners an den Kosten eines bei Beendigung des Konkursver-fahrens noch schwebenden Anfechtungsprozesses (Jaeger/Henckel, Konkursordnung, 9. Aufl., 247 36 Rdnr. 6, 18; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., 247 240 Rdnr. 36) st374tzen. Auch diese Haftung bleibt auf Ge-genst344nde beschr344nkt, die bei Beendigung des Konkursverfahrens zur Masse geh366rten und die danach der Schuldner zur freien Verf374gung zur374ckerlangt hat (Jaeger/Henckel, Konkursordnung, 9. Aufl., 247 36 Rdnr. 18; Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung 11. Aufl., 247 57 Rdnr. 11b; Kilger/Schmidt, Konkursordnung, 16. Aufl., 247 57 Anm. 2). Da mithin selbst eine prozessrechtliche Haftung f374r die Kosten eines bei Beendi-gung des Konkursverfahrens noch nicht abgeschlossenen Anfechtungs-prozesses den Hauptschuldner nicht pers366nlich unbeschr344nkt trifft, ist es auch nicht gerechtfertigt, den B374rgen entgegen der Wertung des 247 767 Abs. 2 BGB mit diesen in der Auseinandersetzung der Gl344ubiger untereinander entstanden Kosten zu belasten. dd) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts besteht auch keine Rechts344hnlichkeit der Verteidigung in einem Anfechtungsprozess mit der Zahlungsklage zur Durchsetzung der Hauptforderung, die eine Durchbrechung der in 247 767 Abs. 2 BGB f374r die B374rgenhaftung gezo- 19 - 11 - genen Grenze rechtfertigen k366nnte. Die Zahlungsklage ist gegen den Hauptschuldner gerichtet, so dass dieser auch f374r die Verfahrenskosten haftet. An einem Anfechtungsprozess hingegen ist nicht der Haupt-schuldner, sondern der Konkursverwalter f374r die konkurrierenden Gl344u-biger beteiligt, so dass ein etwaiger Kostenerstattungsanspruch auch nicht gegen den Schuldner der verb374rgten Forderung gerichtet sein kann. Ein B374rge haftet jedoch nach dem Grundsatz der Akzessoriet344t von B374rgschaft und Hauptanspruch allgemein nur f374r Verpflichtungen des Hauptschuldners gegen374ber dem Gl344ubiger. Dass ein dem Gl344ubiger bei der Rechtsverfolgung gegen374ber Dritten entstandener Aufwand mittelbar auch dem B374rgen zugute kommt, wenn sich dessen Haftungsrisiko redu-ziert, rechtfertigt es nicht, vom Wortlaut des 247 767 Abs. 2 BGB abzuwei-chen und die B374rgschaft aus ihrer Akzessoriet344t zur Hauptforderung zu l366sen. III. Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gr374n-den als zutreffend dar (247 561 ZPO). 20 Der Anspruch auf Erstattung der Verfahrenskosten des Anfech-tungsprozesses ergibt sich nicht aus Gesch344ftsf374hrung ohne Auftrag nach den 247247 683 Satz 1, 670 BGB. Das Berufungsgericht hat den erfor-derlichen Fremdgesch344ftsf374hrungswillen der Kl344gerin nicht feststellen k366nnen. Zudem sind die Grunds344tze einer Gesch344ftsf374hrung ohne Auf-trag im Allgemeinen nicht geeignet, den Haftungsumfang einer B374rg-schaft zu erweitern. 21 - 12 - 22 1. Gesch344ftsf374hrung ohne Auftrag setzt voraus, dass das konkrete Gesch344ft vom Gesch344ftsf374hrer nicht ausschlie337lich als eigenes, sondern zumindest auch als fremdes gef374hrt wird. Dieses Bewusstsein und der Wille, auch im Interesse eines anderen zu handeln, muss bei objektiv eigener Gesch344ftsf374hrung hinreichend deutlich nach au337en in Erschei-nung treten (BGHZ 40, 28, 30 f.; 82, 323, 330 f.; 114, 248, 249 f.; 138, 281, 286; BGH, Urteil vom 23. September 1999 - III ZR 322/98, WM 1999, 2411, 2412). a) Nach der rechtsfehlerfreien Feststellung des Berufungsgerichts stellt sich die Verteidigung der Kl344gerin gegen die vom Konkursverwalter erhobene Anfechtungsklage nach ihrem 344u337eren Erscheinungsbild aus-schlie337lich als Wahrnehmung von Aufgaben aus deren eigenem Rechts- und Gesch344ftskreis dar. Nur die Kl344gerin war Beklagte des Verfahrens. Materiell sicherte sie mit der Rechtswahrnehmung in diesem Rechtsstreit die Leistungen, die sie aus der Brandversicherung zur R374ckf374hrung der Darlehen der Hauptschuldnerin erlangt hatte. Der Rechtsstreit betraf so-mit die Kl344gerin als Beklagte und von der Hauptschuldnerin befriedigte Darlehensgeberin. 23 Zwar kann auch der zur Wahrung eigener Belange Handelnde zu-s344tzlich im Interesse eines anderen t344tig werden (vgl. BGHZ 82, 323, 329 f.). Zu Recht hat das Berufungsgericht jedoch verneint, dass die Kl344-gerin mit der Verteidigung gegen eine Anfechtungsklage des Konkurs-verwalters objektiv auch ein Gesch344ft der Beklagten besorgt hat. Eine Verpflichtung oder Obliegenheit der Beklagten, die Kl344gerin gegen die Anfechtungsklage des Konkursverwalters zu verteidigen, bestand nicht. 24 - 13 - Zwar entsprach die Prozessf374hrung der Kl344gerin auch dem wirtschaftli-chen Interesse der Beklagten, da bei einem Erfolg der Anfechtung die Hauptforderung nach 247 39 KO wiederaufgelebt w344re. Die Beklagten wa-ren vom Anfechtungsprozess jedoch nur mittelbar betroffen, weil die Re-duzierung ihres Haftungsrisikos nur einen Reflex der Rechtsverteidigung durch die Kl344gerin darstellte. Dies reicht f374r sich nicht aus, ein den Er-stattungsanspruch nach den 247247 677, 683 BGB ausl366sendes Gesch344fts-f374hrungsverh344ltnis zu begr374nden (vgl. BGHZ 54, 157, 160 f.; 61, 359, 363; 72, 151, 153; 82, 323, 330 f.). b) Bei einem objektiv eigenen ebenso wie bei einem neutralen Ge-sch344ft kann grunds344tzlich nur dann eine Gesch344ftsf374hrung f374r einen an-deren vorliegen, wenn der Wille des Gesch344ftsf374hrers zur vornehmlichen Wahrnehmung fremder Interessen nach au337en hinreichend deutlich in Erscheinung tritt (BGHZ 40, 28, 30 f.; 82, 323, 330 f.; 114, 248, 249 f.; 138, 281, 286; BGH, Urteil vom 21. Oktober 2003 - X ZR 66/01, WM 2004, 1397, 1399). Nach den unangegriffenen Feststellungen des Beru-fungsgerichts sind f374r einen solchen Fremdgesch344ftsf374hrungswillen der Kl344gerin keine konkreten Anhaltspunkte erkennbar. 25 2. Ohnedies sind die Vorschriften der Gesch344ftsf374hrung ohne Auf-trag auf einen Anspruch des Gl344ubigers gegen den B374rgen auf Erstat-tung von Rechtsverfolgungskosten nicht anzuwenden, da die Haftung des B374rgen f374r diesen Aufwand in 247 767 Abs. 2 BGB gesondert geregelt ist. 26 Die Spezialregelung eines Ausgleichsanspruchs verdr344ngt die Vorschriften der Gesch344ftsf374hrung ohne Auftrag, um Widerspr374che 27 - 14 - zwischen den Wertungen einer gesetzlich angeordneten R374ckgriffs-regelung und der Risikoverteilung in den 247247 677 ff. BGB zu vermeiden (BGH, Urteile vom 23. September 1999 - III ZR 322/98, WM 1999, 2411, 2412 und vom 21. Oktober 2003 - X ZR 66/01, WM 2004, 1397, 1399 f.; PWW/Fehrenbacher, BGB, 3. Aufl., 247 677 Rdnr. 15; Staudinger/Bergmann, BGB, Neubearb. 2006, vor 247 677 ff. Rdnr. 196). Die in 247 767 Abs. 2 BGB festgelegte Reichweite der B374rgenhaf-tung, die Verfahrenskosten aus Rechtsstreitigkeiten mit Dritten nicht um-fasst, kann danach nicht durch die Zulassung von Aufwendungsersatz-anspr374chen gegen den B374rgen aus Gesch344ftsf374hrung ohne Auftrag aus-geweitet werden. Andernfalls w374rde der pers366nlich haftende B374rge mit dem bei Vertragsschluss kaum einzusch344tzenden Risiko belastet, auch f374r den Hauptschuldner nicht treffende Kosten und Aufwendungen ein-stehen zu m374ssen, die Bestand und Umfang seiner Einstandspflicht be-einflussen k366nnen. Das widerspricht nicht nur dem Wortlaut des 247 767 BGB, sondern l344sst sich auch mit dem allgemeinen Akzessoriet344tsgrund-satz nicht vereinbaren, der Gleichlauf zwischen Schuldner- und B374rgen-haftung verlangt. 28 - 15 - IV. 29 Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache zur Entscheidung reif ist, war vom Senat ab-schlie337end zu entscheiden (247 563 Abs. 3 ZPO) und das die Klage abwei-sende Urteil des Landgerichts wiederherzustellen. Wiechers M374ller Ellenberger Maihold Matthias Vorinstanzen: LG Verden, Entscheidung vom 28.06.2007 - 4 O 40/07 - OLG Celle, Entscheidung vom 09.01.2008 - 3 U 192/07 -
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