Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsr374cknahme erledigt worden. BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 41/08 vom 16. M344rz 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. M344rz 2010 durch die Richter Gr366ning, Prof. Dr. Meier-Beck, Dr. Berger, Dr. Grabinski und Hoffmann beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das am 31. Januar 2008 verk374ndete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts M374nchen gem344337 247 552a ZPO zur374ckzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 7. Juni 2010. Gr374nde: I. Die Beklagte befasst sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Vorrichtungen, die f374r die Ausstattung von Flugzeugen verwendet werden. Der Kl344ger, der von 1988 bis 1994 ihr Gesch344ftsf374hrer war, verlangt von der Beklag-ten Verg374tung f374r eine auf sie 374bertragene Erfindung, die Gegenstand des eu-rop344ischen Patents 391 175 ist und eine Rollenantriebseinheit betrifft, welche zur Beladung von Flugzeugen verwendet wird. 1 - 3 - Das Landgericht hat die vom Kl344ger erhobene Stufenklage abgewiesen; das Berufungsgericht hat zun344chst dem auf Auskunft gerichteten Antrag statt-gegeben und die Klage im 334brigen abgewiesen. Die gegen die Abweisung ge-richtete Revision des Kl344gers hat zur Aufhebung des ersten Berufungsurteils insoweit gef374hrt, als das Berufungsgericht die Klage auf Feststellung und auf Zahlung einer Verg374tung abgewiesen hat (Sen.Urt. v. 17.10.2000 - X ZR 223/98 - Rollenantriebseinheit I). Das Berufungsgericht hat im wiederer366ffneten Beru-fungsrechtszug nach den vom Kl344ger gestellten Antr344gen erkannt und die Be-klagte zur Zahlung einer Verg374tung von 641.247,45 200 nebst Zinsen verurteilt und ihre Verpflichtung festgestellt, an den Kl344ger als weitere Verg374tung 3 % der Umsatzerl366se zu zahlen, welche die Beklagte nach dem 30. November 1998 mit Rollenantriebseinheiten der Typen 205 und 205 mit Schleppkeil erzielt hat und noch erzielen wird, soweit bei deren Herstellung das Patent benutzt wird. Auf die Revision der Beklagten hat der Senat auch dieses Berufungsurteil auf-gehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Be-rufungsgericht zur374ckverwiesen (Sen.Urt. v. 26.9.2006 - X ZR 181/03 - Rollen-antriebseinheit II). Dieses hat die Beklagte nunmehr verurteilt, an den Kl344ger 320.623,77 200 zuz374glich Zinsen zu zahlen, und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kl344ger als Erfinderverg374tung 1,5 % der vorstehend er-w344hnten, nach dem 30. November 1998 erzielten Umsatzerl366se zu zahlen. 2 Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Be-klagte ihren Antrag auf Zur374ckweisung der Berufung des Kl344gers weiter; der Kl344ger hat Anschlussrevision eingelegt. 3 II. 1. Die Voraussetzungen f374r die Zulassung der Revision liegen nicht vor. 4 - 4 - Das Berufungsgericht hat die Revision zum einen wegen seiner bei der Bezifferung der Abschl344ge vom bzw. Aufschl344ge auf den Verg374tungsanspruch eingeschlagenen Verfahrensweise zugelassen. Insoweit wirft der Rechtsstreit keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grunds344tzlicher Bedeutung auf (247 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). 5 6 Die sich im Streitfall stellenden grunds344tzlichen Fragen zur 334bertra-gungspflicht eines Gesch344ftsf374hrer-Erfinders, zu einer Verpflichtung der Gesell-schaft, die ihr 374bertragene Erfindung zu verg374ten, sowie zur Ermittlung einer geschuldeten, aber vertraglich nicht (n344her) geregelten Verg374tung sind durch die Senatsurteile vom 17. Oktober 2000 und vom 26. September 2006 gekl344rt. Es kann dahinstehen, ob der vom Berufungsgericht bei der Ermittlung der H366he der Verg374tung eingeschlagene Weg, unter verschiedenen Gesichtspunkten je-weils mit 0,5 Prozentpunkten bemessene Abschl344ge von einem Ausgangsli-zenzsatz vorzunehmen, rechtlichen Bedenken begegnen. Solche Auf- oder Ab-schl344ge k366nnen jedenfalls nicht losgel366st von den Gegebenheiten und Bed374rf-nissen des Einzelfalls bemessen werden und lassen sich nicht errechnen, son-dern k366nnen nur auf dem vom Berufungsgericht verfolgten Weg der Sch344tzung nach 247 287 Abs. 2 ZPO ermittelt werden; dies wird von den Parteien auch nicht in Zweifel gezogen. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zu einer Verg374tung gelangt, die 50 % der Ausgangslizenzgeb374hr entspricht, und hat ersichtlich auch dieses Ergebnis f374r in Ansehung aller von ihm f374r ber374cksichtigungsf344hig erachteten Umst344nde des Falles angemessen erachtet. Jedenfalls hierin ist, was der Kl344rung in einem Revisionsverfahren nicht bedarf, ein m366glicher Weg zur Bemessung der vertraglich nicht konkretisierten Verg374tung eines Gesch344fts-f374hrer-Erfinders zu sehen. - 5 - Zum anderen hat das Berufungsgericht die Revision mit Blick auf ein m366gliches Missverst344ndnis der vorangegangenen Revisionsurteile und entspre-chende Weichenstellungen bei der Beurteilung des Sachverhalts zugelassen. Die Missverst344ndnisse sind jedoch aus Sicht des Senats ausger344umt und auch die Parteien machen Gegenteiliges nicht geltend. 7 8 2. Das Rechtsmittel bietet keine Aussicht auf Erfolg. a) Die im Zusammenhang mit der Frage der Alleinerfinderstellung des Kl344gers auf der Grundlage von 247 286 ZPO erhobene R374ge (unter III 2 der Revi-sionsbegr374ndung) ist nicht begr374ndet. 9 Der Senat hat in seinem Urteil vom 26. September 2006 (X ZR 181/03 - Rollenantriebseinheit II) ausgef374hrt, das Berufungsgericht habe im Rahmen der ihm im Anschluss an das erste Revisionsurteil obliegenden tatrichterlichen Feststellungen ohne Verfahrensfehler einen technischen Zusammenhang zwi-schen der Schleppkeill366sung und der ma337geblichen, auf den Zeugen J. zur374ckgehenden Federl366sung verneint. Zudem sei die Federl366sung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in den nach dem Klageantrag allein ma337geblichen Rollenantriebseinheiten der Typen 205 und 205 nicht realisiert worden. Auf dieser Grundlage habe das Berufungsgericht einen eventuellen Miterfinderanteil J. bei der Bestimmung einer Verg374tung des Kl344gers nur f374r die Schleppkeill366sung ohne Rechtsfehler au337er Betracht lassen k366nnen, weil es an einem sch366pferischen Beitrag J. zu der Erfindung der Schleppkeill366sung fehle. Das Berufungsgericht hat diesen Streitpunkt erneut gew374rdigt und ist unter Hinweis darauf, dass sich im fortgesetzten Berufungs-verfahren insoweit keine neuen Erkenntnisse ergeben h344tten, zu demselben Ergebnis gelangt wie in seinem Urteil vom 13. November 2003. 10 - 6 - Das l344sst Rechtsfehler nicht erkennen. Der Einwand der Revision, die Bewertung des Berufungsgerichts laufe auf eine Aufteilung des Patents (nach Bruchteilen) hinaus, ist nicht gerechtfertigt. Nachdem der Kl344ger seine Anspr374-che mit der Berufung gegen das klageabweisende landgerichtliche Urteil auf die Rollenantriebseinheiten der Typen 205 und 205 beschr344nkt hat (vgl. Sen.Urt. v. 17.10.2000, Umdr. S. 4) und diese Antriebseinheiten mit der nach Patentan-spruch 1 unter Schutz gestellten Schleppkeill366sung versehen sind, jedoch keine in den Unteranspr374chen 2, 4 bis 7, 9 und 10 des Patents beschriebene "Feder-l366sung", als deren (Mit-)Erfinder der Zeuge J. in Betracht kommt, auf-weisen (vgl. Sen.Urt. v. 26.9.2006 Tz. 3), bestand nach Lage des Sachverhalts f374r das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision kein Anlass, eine weitere Minderung des Verg374tungsanspruchs des Kl344gers in Erw344gung zu ziehen. Die dem Kl344ger zugesprochene Verg374tung bezieht sich auf die Nutzung desjenigen Teils der patentgesch374tzten Erfindung, der allein vom Kl344ger erfun-den und der Beklagten zur Verf374gung gestellt worden ist. Dass der Kl344ger aus patentrechtlicher Sicht nur Miterfinder des insgesamt unter Schutz gestellten Gegenstands ist, ist unerheblich. Die Beklagte l344uft deshalb auch keine Gefahr, insgesamt eine 374berh366hte Verg374tung entrichten zu m374ssen. 11 b) Der auf 247 286 ZPO gest374tzten R374ge, mit der die Revision die Annah-me des Berufungsgerichts bek344mpfen will, dass der Kl344ger nicht verpflichtet gewesen sei, im technischen Bereich (erfinderisch) t344tig zu werden, bzw., dass seine T344tigkeit in erster Linie kaufm344nnisch angelegt gewesen sei (vollst344ndig: "205nach der vertraglichen Regelung in erster Linie kaufm344nnisch angelegt war"), wird voraussichtlich kein Erfolg beschieden sein. 12 Das Berufungsgericht hat angenommen, dass den Kl344ger als alleinigen Gesch344ftsf374hrer eine Gesamtverantwortung sowohl f374r den kaufm344nnischen als 13 - 7 - auch f374r den technischen Bereich traf und dass Letzteres die Verpflichtung ein-schloss, gegebenenfalls nach R374cksprache mit der zust344ndigen Abteilung die technisch gebotenen Entscheidungen herbeizuf374hren bzw. die notwendigen Ma337nahmen zur L366sung anstehender Probleme zu ergreifen, und sei es mit Hilfe Dritter (BU 23, 25). Das Berufungsgericht ist lediglich der Beklagten nicht in der Annahme gefolgt, dass der vertragliche und vertraglich entgoltene Pflich-tenkreis des Kl344gers das pers366nliche Vorantreiben der technischen Entwicklung einschloss. Es hat in diesem Zusammenhang, entsprechend den Vorgaben des Senatsurteils vom 26. September 2006, gepr374ft, ob aus dem Gesch344ftsf374hrer-Anstellungsvertrag des Kl344gers bzw. aus dessen erg344nzender Auslegung eine Pflicht des Kl344gers zur 334bertragung seiner Erfindungen bestand und ob die vereinbarten Gesch344ftsf374hrerbez374ge auch als Verg374tung f374r die 334bertragung gezahlt werden sollten, so dass dem Kl344ger keine weitere Verg374tung mehr zu-stand. Das Berufungsgericht hat in tatrichterlicher W374rdigung die erste Frage bejaht und die zweite verneint und in diesem Zusammenhang angenommen, dass der Kl344ger, wenn er gem344337 der Darstellung der Beklagten auch bei der technischen Entwicklung t344tig geworden sei, insoweit 374berobligatorisch gehan-delt und Leistungen erbracht habe, zu denen er vertraglich nicht verpflichtet gewesen sei und die seine vertragliche Verg374tung nicht - auch nicht durch Pr344-mien oder Boni - erfasst habe; Nr. 4 der Vertragsurkunde regele nur eine Ent-lohnung f374r die reine Gesch344ftsf374hrert344tigkeit nach Nrn. 1 und 2 des Vertrags. c) Auch die hiergegen im Einzelnen erhobenen R374gen der Revision ver-sprechen keinen Erfolg. 14 Die Vertragsauslegung des Tatrichters - das Gleiche gilt f374r die erg344n-zende Vertragsauslegung - kann nach st344ndiger h366chstrichterlicher Rechtspre-chung nur darauf 374berpr374ft werden, ob dieser gegen gesetzliche oder allgemein 15 - 8 - anerkannte Auslegungsgrunds344tze, die Denkgesetze oder allgemein anerkann-ten Erfahrungss344tze versto337en hat oder verfahrensfehlerhaft vorgegangen ist (vgl. etwa Sen.Urt. v. 11.4.2000 - X ZR 185/97, GRUR 2000, 788 - Gleich-stromsteuerschaltung). Entsprechende M344ngel zeigt die Revision nicht auf. Das Berufungsgericht hat bedacht, dass auch au337erhalb der Vertragsurkunde lie-gende objektive Umst344nde bei der Bestimmung des Vertragsinhalts Ber374cksich-tigung finden k366nnen. F374r die Annahme, dass der Kl344ger vertraglich verpflichtet gewesen sein k366nnte, im Rahmen seiner - vom Berufungsgericht unangegriffen als weder besonders hoch noch als besonders niedrig bewerteten - Gesch344fts-f374hrerbez374ge auf technische Neuerungen hinzuwirken, hat es in tatrichterlicher W374rdigung keine zureichenden Anhaltspunkte gefunden. Unter diesen Voraus-setzungen musste sich das Berufungsgericht nicht in den Gr374nden ausdr374cklich mit der Frage befassen, dass es sich bei der Erfindung des Kl344gers nicht um einen Einzelfall gehandelt haben soll. Das Berufungsgericht hat entgegen den Angriffen der Revision auch ber374cksichtigt, dass der Kl344ger nicht von Anfang an als Gesch344ftsf374hrer besch344ftigt war, sondern vielmehr im Tatbestand des ange-fochtenen Urteils festgestellt, dass der Kl344ger ab M344rz 1988 bei der Beklagten besch344ftigt und dass er (erst) ab Dezember 1988 deren alleiniger Gesch344ftsf374h-rer war. Soweit das Berufungsgericht daraus nicht die Schl374sse gezogen hat, die die Revision daraus gezogen sehen m366chte, liegt darin kein Versto337 gegen gesetzliche noch sonst gegen allgemein anerkannte Auslegungsgrunds344tze, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungss344tze und Verfahrensregeln. Dass, worauf die Revision in diesem Zusammenhang hinweist, die interne Leitung der Entwicklung in einer 334bergangsphase nicht besetzt war, weil der bis September 1989 bei der Beklagten als Projektingenieur im Entwicklungsbereich t344tige und im Wesentlichen mit der Entwicklung von Rollenantriebseinheiten befasste Zeuge J. erst nach dreimonatiger Abwesenheit zu Beginn des Jahres 1990 wieder bei der Beklagten in diesem Bereich als Entwicklungsleiter einge- - 9 - setzt war, ist ein geraume Zeit nach Vertragsschluss eingetretener Umstand, der den objektiven Inhalt der Willenserkl344rung nicht mehr beeinflussen, sondern nur f374r die Ermittlung des tats344chlichen Willens und das tats344chliche Verst344nd-nis der an dem Rechtsgesch344ft Beteiligten von Bedeutung sein konnte (BGH, Urt. v. 16.3.2009 - II ZR 68/08). Dass sich hieraus allein oder im Zusammen-hang mit anderen Umst344nden zwingend erg344be, dass die Gesch344ftsf374hrerver-g374tung des Kl344gers die Entlohnung f374r die Erfindung der Rollenantriebseinheit einschlie337en sollte, vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Mit ihrem Hinweis, unentgeltliche 374berobligatorische T344tigkeit werde von leitenden Angestellten erwartet bzw. nach allgemeiner Lebenserfahrung durch Beteiligung am Gewinn, Bonusleistungen etc. verg374tet und so habe es sich auch beim Kl344ger verhalten, versucht die Revision abermals, ihre W374rdigung des Sachverhalts an die Stelle der W374rdigung des Berufungsgerichts zu setzen, das die Bonusleistungen in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise der besonders erfolgreichen Erbringung vom Kl344ger geschuldeter T344tigkeiten zugeordnet hat. d) Keinen Erfolg versprechen auch die Angriffe der Revision gegen die tatrichterliche W374rdigung der Vereinbarung vom 28. M344rz 1990. Das Beru-fungsgericht stellt als unstreitig fest, dass mit Ausnahme der Geh344lter des Kl344-gers, der Bonusleistungen sowie der Gew344hrung von Aktienoptionen keine wei-teren Zahlungen durch die Beklagte erbracht wurden. Diese Zahlungen hat das Berufungsgericht - wie ausgef374hrt, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise - der erfolgreich erbrachten, vertraglich geschuldeten Leistung zugeordnet und es ist deshalb in ebenfalls nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass die in der Vereinbarung genannte "ausreichende und angemes-sene Gegenleistung" durch die Beklagte noch nicht erbracht worden ist. Dem-entsprechend brauchte das Berufungsgericht sich in den Entscheidungsgr374n-den nicht damit auseinanderzusetzen, dass die Parteien in sp344teren Vereinba- 16 - 10 - rungen 374ber andere Erfinderrechte festgehalten haben, dass eine Verg374tung noch gesondert zu vereinbaren sei. Das Gleiche gilt f374r das Vorbringen der Be-klagten, den Parteien sei an einer abschlie337enden Regelung gelegen gewesen, um Interessenkonflikte des Kl344gers als Erfinder einerseits und als Gesch344fts-f374hrer der Beklagten andererseits zu vermeiden. 17 e) Nicht stichhaltig sind schlie337lich die R374gen, die die Revision dagegen erhebt, dass das sachverst344ndig beratene Berufungsgericht den Verg374tungsan-spruch des Kl344gers mit 1,5 % der Nettoums344tze der Beklagten mit erfindungs-gem344337en Rollenantriebseinheiten bemessen hat. Zu Unrecht r374gt die Revision eine unterlassene Pr374fung der Kompetenz des Sachverst344ndigen. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang ausf374hrt, der Sachverst344ndige verf374ge nach eigenen Angaben auf dem hier in Betracht kommenden technischen Gebiet 374ber keinerlei Erfahrung, geht dies an der Sa-che vorbei. Der Sachverst344ndige hat an der von der Revision insoweit in Bezug genommenen Fundstelle (S. 19 und 20 seines Gutachtens, GA 452 f.) ausge-f374hrt, zur Bestimmung des Lizenzsatzes seien vorrangig Lizenzvertr344ge betref-fend den Sondervorrichtungsbau auf dem Gebiet der Frachtladesysteme im Luftfrachtverkehr zu pr374fen, ihm seien derartige Lizenzvertr344ge aus eigener Praxis (aber) nicht bekannt. Des Weiteren hat er, was die Revision nicht an-greift, darauf hingewiesen, in den Prozessakten und Anlagenordnern keine Hinweise auf etwaige Lizenzierungen bzw. Lizenzeinnahmen durch die Beklag-te gefunden zu haben. Daraufhin hat der Sachverst344ndige - was der Senat im Urteil vom 26. September 2006 (Tz. 26) gebilligt hat - den Sondervorrichtungs-bau als die f374r die Lizenzierungsfrage relevante Branche bestimmt und ange-geben, nach der von ihm aus dem Abschluss von Hunderten Patentlizenzver-tr344gen gewonnenen Erkenntnis liege das Gros der auf dem Gebiet des Sonder- 18 - 11 - vorrichtungsbaus erteilten ausschlie337lichen Lizenzen in dem Bereich von 4 - 10 % mit Schwerpunkt bei 7 %. Das Berufungsgericht hatte hiernach keinen Anlass zu der Annahme, der Sachverst344ndige verf374ge nicht 374ber die erforderli-che Kompetenz, um ihm die f374r die Ermittlung einer angemessen Verg374tung ben366tigten Kenntnisse zu vermitteln. 19 Im 334brigen mag es sein, dass das Berufungsgericht sich aufgrund des zweiten Revisionsurteils nicht mehr aufgerufen gesehen hat, diese Kompetenz einer erneuten Pr374fung zu unterziehen. Jedoch vermag die Revision keine zu-reichenden Anhaltspunkte daf374r aufzuzeigen, dass es das Berufungsgericht im gesamten Verlauf des Berufungsverfahrens vers344umt h344tte in Erw344gung zu ziehen, ob der von der Revision aufgegriffene Hinweis des Sachverst344ndigen auf S. 21 seines Gutachtens sich in sachlich-inhaltlichen Defiziten seiner Be-gutachtung niedergeschlagen haben k366nnte. Das gilt umso mehr, als der Sach-verst344ndige, wie sich aus dem Revisionsurteil vom 26. September 2006 ergibt, nicht nur dieses schriftliche Gutachten erstellt, sondern auch eine erg344nzende schriftliche Stellungnahme abgegeben hat, und er au337erdem zur Erl344uterung seines Gutachtens in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht geh366rt worden ist, ohne dass die Revision geltend machte, dass das Beru-fungsgericht diesbez374glich von der Beklagten etwa erhobene Einwendungen gegen die Sachkunde des Sachverst344ndigen nicht zur Kenntnis genommen bzw. 374bergangen h344tte. Sollte das Vorbringen der Revision so zu verstehen sein, dass die ver-meintlich mangelnde Sachkunde des Sachverst344ndigen an dem von ihm im Ausgangspunkt vorgeschlagenen Lizenzsatz von 3 % festgemacht wird, so k366nnte dies weder der R374ge zum Erfolg verhelfen, noch zeigte sich darin ein selbst344ndiger durchgreifender Mangel des Berufungsurteils. Der Hinweis auf 20 - 12 - das bei Hellebrand/Kaube/Falckenstein, Lizenzs344tze f374r technische Erfindun-gen, referierte Erfahrungswissen der Schiedsstelle belegt keinen Versto337 des Berufungsgerichts gegen 247 286 ZPO. Die dokumentierten Lizenzs344tze f374r tech-nische Erfindungen auf dem in Rede stehenden Gebiet, auf die die Revision insoweit verweist, rechtfertigen ohne weitere Umst344nde, deren Vortrag in der Tatsacheninstanz die Revision nicht aufzeigt, nicht die Annahme, dass der vom Berufungsgericht angenommene Ausgangswert von 3 % au337erhalb dessen l344-ge, was vern374nftige Lizenzvertragsparteien vereinbart h344tten. f) Nicht begr374ndet ist des Weiteren die von der Revision erhobene R374ge, das Berufungsgericht habe diesen Lizenzsatz ungepr374ft 374bernommen. Es hat diesbez374glich auf die Darstellung im zweiten Berufungsurteil verwiesen (vgl. S. 34 des angefochtenen Urteils, 3. Abs.). Auch daraus ergibt sich, dass das Berufungsgericht sich mit der H366he des Lizenzsatzes eigenst344ndig befasst hat. Es hat sich im 334brigen sowohl im angefochtenen Urteil selbst als auch durch Bezugnahme auf das aufgehobene Berufungsurteil nochmals mit der Frage der rechnerischen Bezugsgr366337e f374r den Lizenzsatz befasst. Mit dieser ist die abso-lute H366he des Lizenzsatzes unmittelbar im Sinne einer Wechselwirkung ver-kn374pft, so dass die Annahme, das Berufungsgericht habe Letzteren ungepr374ft 374bernommen, auch aus diesem Grunde fern liegt. 21 - 13 - Die abschlie337ende Bemessung der Verg374tung in H366he eines 1,5 % des Nettoumsatzes entsprechenden Betrages liegt im Bereich des tatrichterlichen Ermessens und wird von der Revision vergeblich als Versto337 gegen 247 286 ZPO angegriffen. 22 Gr366ning Meier-Beck Berger Grabinski Hoffmann Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 16.01.1997 - 7 O 21948/94 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 31.01.2008 - 6 U 2464/97 -
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