BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 41/10 Verk374ndet am: 2. Dezember 2010 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 256; InsO 247 184 Abs. 2, 247 302 Der Klage eines Gl344ubigers, der 374ber einen vollstreckbaren Schuldtitel verf374gt, auf Feststellung des Rechtsgrundes der unerlaubten Handlung fehlt es nach dem auf den Rechtsgrund beschr344nkten Widerspruch des Schuldners nicht an einem rechtlich gesch374tzten Interesse. BGH, Urt. vom 2. Dezember 2010 - IX ZR 41/10 - OLG Brandenburg LG Cottbus - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 2. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin M366hring f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 11. Februar 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344gerin steht aufgrund eines rechtskr344ftigen Urteils des Landge-richts Cottbus vom 11. Januar 2001 gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 150.531,91 DM (76.965,74 200) nebst 4 % Zinsen seit dem 1. April 2000 zu. Den Urteilsgr374nden nach beruht der Anspruch auf 247 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 247 266a StGB. 1 - 3 - Am 26. September 2007 wurde das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366-gen des Beklagten er366ffnet. Die Kl344gerin meldete den titulierten Anspruch an; der Verwalter stellte ihn mit dem Schuldgrund "Forderung aus vors344tzlich be-gangener unerlaubter Handlung" zur Tabelle fest. Der Schuldner widersprach dem Rechtsgrund der Forderung. 2 Im vorliegenden Rechtsstreit beantragt die Kl344gerin festzustellen, dass der Widerspruch des Beklagten unbegr374ndet sei. Die Vorinstanzen haben die Klage f374r unzul344ssig gehalten. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihren Klageantrag weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. 4 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt (NZI 2010, 266): Der Klage fehle das Rechtsschutzbed374rfnis. Der Beklagte habe seinen Widerspruch nicht bin-nen eines Monats ab dem Pr374fungstermin im Klagewege verfolgt. Analog 247 184 Abs. 2 InsO gelte der Widerspruch damit als nicht erhoben. Im Vorprozess sei zwar nicht mit Rechtskraftwirkung festgestellt worden, dass dem Anspruch der Kl344gerin eine vors344tzlich begangene unerlaubte Handlung des Beklagten zugrunde liege. Auch wenn die materiell-rechtliche Beurteilung des Schuld-grundes allein dem Prozessgericht obliege, seien das Vollstreckungs- und das Insolvenzgericht jedoch gehalten, den ihm vorgelegten Titel auf den ma337gebli- 5 - 4 - chen Schuldgrund hin zu 374berpr374fen und gegebenenfalls auszulegen. Sei - wie im vorliegenden Fall - eine Auslegung m366glich, k366nne man dem Gl344ubiger nicht zumuten, einen weiteren Rechtsstreit gegen den insolventen Schuldner zu betreiben. Dass der Widerspruch des Schuldners weiterhin in der Tabelle ver-merkt sei und die zust344ndige Rechtspflegerin eine Berichtigung abgelehnt habe, begr374nde ebenfalls nicht die Zul344ssigkeit der Feststellungsklage. Die Kl344gerin brauche zur Kl344rung der Wirkungen des Widerspruchs zwar nicht den Ab-schluss des Insolvenzverfahrens abzuwarten. Infolge der Neufassung des 247 184 InsO bed374rfe es einer Klage jedoch nicht. Die Tabelle sei analog 247 183 Abs. 2 InsO zu berichtigen. Gegen einen Beschluss, mit dem die Berichtigung abgelehnt werde, finde die sofortige Rechtspflegererinnerung statt. Die Kl344gerin habe es vers344umt, einen f366rmlichen Beschluss der zust344ndigen Rechtspflegerin und eine richterliche Entscheidung herbeizuf374hren. II. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. Die Klage ist zul344ssig. 6 1. Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechts-verh344ltnisses kann Klage erhoben werden, wenn der Kl344ger ein rechtliches Inte-resse daran hat, dass das Rechtsverh344ltnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde (247 256 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall folgt das rechtliche Interesse der Kl344gerin aus 247 302 Nr. 1 InsO. Der Schuldner hat An-trag auf Restschuldbefreiung gestellt. Wird die Restschuldbefreiung erteilt, darf die Kl344gerin grunds344tzlich weder aus dem Urteil vom 1. Januar 2001 noch aus dem Auszug aus der Tabelle (247 201 Abs. 2 InsO) die Zwangsvollstreckung ge- 7 - 5 - gen den Schuldner betreiben. Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vor-s344tzlich begangenen unerlaubten Handlung werden jedoch von der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht ber374hrt, sofern der Gl344ubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach 247 174 Abs. 2 InsO ange-meldet hatte (247 302 Nr. 1 InsO). Die Kl344gerin hat ihre Forderung als Forderung aus unerlaubter Handlung zur Tabelle angemeldet. Die Forderung gilt als festgestellt, nachdem im schrift-lichen Verfahren (247 177 InsO) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem der Insolvenzgl344ubiger erhoben worden ist (247 178 Abs. 1 InsO). Der auf den Anspruchsgrund beschr344nkte Widerspruch des Schuldners stand der Feststellung nicht entgegen (247 178 Abs. 1 Satz 2 InsO) und wirkt sich auf das Insolvenzverfahren nicht aus. Er hindert f374r sich genommen auch nicht die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle (247 201 Abs. 2 InsO). Der Schuldner kann jedoch, falls die Kl344gerin aus der voll-streckbaren Ausfertigung aus der Tabelle (247 201 Abs. 2 InsO) oder aus dem Urteil vom 1. Januar 2001 die Zwangsvollstreckung gegen ihn betreiben sollte, sich im Wege der Vollstreckungsgegenklage (247 767 ZPO) hiergegen zur Wehr setzen (vgl. BGH, Beschl. v. 25. September 2008 - IX ZB 205/06, WM 2008, 2219, 2220 f Rn. 8 ff). Sein Widerspruch hat ihm nicht nur die rechtliche M366g-lichkeit hierzu verschafft, sondern begr374ndet zugleich das Risiko, dass es fr374her oder sp344ter zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung 374ber die Zul344ssigkeit der Zwangsvollstreckung kommen wird (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Mai 2006 - IX ZR 187/04, WM 2006, 1347, 1348 Rn. 10, zur Rechtslage vor Inkrafttreten des 247 184 Abs. 2 InsO am 1. Juli 2007). Zur374ckgenommen hat er den Widerspruch auch nach entsprechender Aufforderung durch die Kl344gerin nicht. 8 - 6 - 2. Der Kl344gerin steht kein gegen374ber der Feststellungsklage einfacherer Weg zur Verf374gung, um die Wirkungen des Widerspruchs des Beklagten zu beseitigen. Insbesondere kann sie nicht auf einen Antrag auf Berichtigung der Tabelle gem344337 oder entsprechend analog 247 183 Abs. 2 InsO verwiesen wer-den. Die Tabelle ist nicht im Sinne von 247 183 Abs. 2 InsO unrichtig. 9 a) Die Regelung des 247 183 Abs. 2 InsO erlangt Bedeutung, wenn ein Gl344ubiger auf den Widerspruch des Verwalters oder eines anderen Gl344ubigers hin Klage auf Feststellung seiner Forderung erhoben hat und eine rechtskr344ftige Entscheidung ergangen ist, durch die eine Forderung festgestellt oder ein Wi-derspruch f374r begr374ndet erkl344rt worden ist (247 183 Abs. 1 InsO). Es obliegt dann der obsiegenden Partei, beim Insolvenzgericht unter Vorlage des rechtskr344fti-gen Urteils die Berichtigung der Tabelle zu beantragen (247 183 Abs. 2 InsO). 10 b) Die Vorschrift des 247 183 Abs. 2 InsO d374rfte entsprechend anzuwenden sein, wenn der Schuldner eine bereits titulierte Forderung, die zur Tabelle an-gemeldet worden ist, bestritten hat, dann aber nicht innerhalb der Monatsfrist des 247 184 Abs. 2 InsO Klage erhoben und dem Insolvenzgericht die Verfolgung des Anspruchs nachgewiesen hat. Auch in einem solchen Fall wird die Tabelle unrichtig; denn nach fruchtlosem Ablauf der Frist gilt ein Widerspruch als nicht erhoben (247 184 Abs. 2 Satz 2 InsO). Da der Schuldner dem Gericht die Verfol-gung des Anspruchs nachzuweisen hat (247 184 Abs. 2 Satz 4 InsO), kann das Insolvenzgericht die Wirkungslosigkeit des Widerspruchs feststellen, ohne schwierige Fragen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts beurteilen zu m374ssen. Zu pr374fen ist lediglich, ob die Forderung tituliert ist, ob der Schuld-ner sie im Pr374fungstermin bestritten hat und ob der Schuldner danach binnen eines Monats Klage gegen den Gl344ubiger erhoben hat. 11 - 7 - c) Hat der Schuldner nicht die Forderung, sondern nur den Anspruchs-grund der vors344tzlich begangenen unerlaubten Handlung bestritten und ist die Forderung tituliert, nicht aber der Anspruchsgrund rechtskr344ftig festgestellt, kommt eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des 247 184 Abs. 2 und des 247 183 Abs. 2 InsO nicht in Betracht. 12 247 184 Abs. 2 InsO ist eingef374hrt worden, weil es unbillig erschien, dass ein Gl344ubiger, der bereits einen Titel gegen den Schuldner erstritten hat, nach dessen Widerspruch nochmals prozessieren muss (BT-Drucks. 16/3227, S. 21). Der Gl344ubiger soll also denselben Rechtsstreit nicht ein zweites Mal f374hren m374ssen; ihm obliegt nur die erstmalige Titulierung der Forderung oder des An-spruchsgrundes (247 184 Abs. 1 InsO). Ist der Anspruchsgrund im Vorprozess nicht rechtskr344ftig festgestellt worden, stellt sich die Frage einer "nochmaligen" Pr374fung und Feststellung des Anspruchsgrundes jedoch nicht. Dies ist offen-sichtlich, wenn es um Anspr374che geht, die entweder Vorsatz oder Fahrl344ssig-keit voraussetzen oder auch auf andere Grundlagen gest374tzt werden k366nnen. Zum Beispiel kann ein Schadensersatzanspruch wegen eines Personenscha-dens auf eine vom Sch344diger begangene vors344tzliche K366rperverletzung (247 823 Abs. 2 BGB, 247 223 StGB), aber auch auf fahrl344ssige K366rperverletzung (247 823 Abs. 2 BGB, 247 229 StGB) oder sogar auf Gef344hrdungshaftung (etwa 247 833 BGB) gest374tzt werden. Der Gl344ubiger kann also obsiegen und einen Titel gegen den Schuldner erwirken, ohne ein vors344tzliches Handeln des Schuldners darge-legt und bewiesen zu haben. Dann ist eine entsprechende Anwendung des 247 184 Abs. 2 InsO nicht gerechtfertigt. 13 Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann es aber auch nicht darauf ankommen, welche Feststellungen das Gericht des Vorprozesses getrof-fen und welche Subsumtionsschl374sse es gezogen hat. Es ist nicht Aufgabe des 14 - 8 - Insolvenzgerichts, nach einem Widerspruch des Schuldners die Entschei-dungsgr374nde eines bei der Anmeldung der Forderung vorgelegten Titels inhalt-lich zu 374berpr374fen. Die Pr374fung kann schwierig sein, weil es sich um einen Um-stand handelt oder jedenfalls handeln kann, auf den es im Vorprozess nicht an-kam und auf den deshalb keine besondere Sorgfalt verwandt worden ist. Die Urteilsgr374nde k366nnen l374ckenhaft sein oder umgekehrt 374berschie337ende Feststel-lungen enthalten. Erst recht ist es nicht Aufgabe des Insolvenzgerichts zu pr374-fen, ob der im Vorprozess ausgeurteilte Anspruch unter Ber374cksichtigung des ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalts nach materiellem Recht zwingend eine vors344tzlich begangene unerlaubte Handlung voraussetzt oder ob auch an-dere Anspruchsgrundlagen in Betracht kommen. Wegen dieser nahezu unver-meidlichen Zweifel 374ber die Reichweite eines richterlichen Leistungsbefehls hat der Senat es abgelehnt, die Rechtskraft eines Leistungsurteils auf die Feststel-lung zu erstrecken, das der Anspruch aus einer vors344tzlich begangenen uner-laubten Handlung stammt, wenn dieser nach materiellem Recht ein Vorsatzde-likt voraussetzt (BGH, Urt. v. 5. November 2009 - IX ZR 239/07, BGHZ 183, 77, Rn. 16 f). Besteht keine Bindungswirkung, ist auch nicht zu rechtfertigen, dem Schuldner die Feststellungslast daf374r aufzub374rden, dass der vom Gl344ubiger bei der Anmeldung der Forderung angegebene Anspruchsgrund der vors344tzlich begangenen unerlaubten Handlung nicht besteht. Allerdings wird dem Gl344ubiger, der bereits einen Zahlungstitel erwirkt hat, ein zweiter Rechtsstreit zugemutet, dessen Kosten er vom zahlungsunf344higen Schuldner (jedenfalls zun344chst) regelm344337ig nicht erstattet erh344lt. Es liegt jedoch an ihm, dies zu vermeiden, indem er von vornherein zweckentsprechende Ma337nahmen ergreift, etwa nach einer Titulierung im Mahnverfahren eine titeler-g344nzende Feststellungsklage oder im 334brigen im Wege der objektiven Klage- 15 - 9 - h344ufig neben dem Zahlungs- auch einen Feststellungsantrag anh344ngig macht (vgl. BGH, Urt. v. 5. November 2009, aaO Rn. 18). 16 d) Das Urteil vom 11. Januar 2001, das die Kl344gerin gegen den Beklag-ten erwirkt hat, enth344lt nur einen Zahlungsausspruch, keinen Feststellungsaus-spruch hinsichtlich des Rechtsgrundes der unerlaubten Handlung. Mit der unan-fechtbaren Verurteilung des Gesch344ftsf374hrer einer GmbH zum Schadensersatz f374r nicht abgef374hrte Arbeitnehmeranteile von Sozialversicherungsbeitr344gen steht gegen374ber der Kl344gerin nicht rechtskr344ftig fest, dass der zuerkannte An-spruch auf einer vors344tzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht (BGH, Urt. v. 5. November 2009, aaO Rn. 14 ff). Die Vorschrift des 247 184 Abs. 2 InsO ist damit weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Es ist nicht Sache des Beklagten, seinen Widerspruch im Klagewege weiter zu verfolgen. Viel-mehr muss die Kl344gerin den Rechtsgrund ihres Anspruchs (erstmals) rechts-kr344ftig feststellen lassen. Eine Berichtigung der Tabelle (247 183 Abs. 2 InsO ana-log) kommt solange nicht in Betracht, wie eine solche Feststellung nicht erfolgt ist. - 10 - III. 17 Das angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es ist aufzu-heben (247 562 Abs. 1 ZPO); die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entschei-dung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird nunmehr die Begr374ndetheit der Klage zu pr374fen ha-ben. Kayser Raebel Lohmann Pape M366hring Vorinstanzen: LG Cottbus, Entscheidung vom 30.07.2009 - 6 O 57/09 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 11.02.2010 - 12 U 164/09 -
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