BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 41/11 Verkündet am: 7. November 2012 Küpferle Justiz amtsinspektorin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 133 B, 157 D, 535 Abs. 2 a) Haben die Parteien eines Gewerberaummietvertrags vereinbart, dass bei einer bestimmten prozentualen Veränderung des "Lebenshaltungskostenindex eines 4 - Personen - Arbeitnehmerhaushaltes der mittleren Einkommensgruppe in der Bundesrepublik Deutschland" die Miete zu ändern ist, entsteht durch den Wegfall dieses Index eine Regelungslücke, die im Wege der ergänzenden Vertragsau s- legung geschlossen werden muss (im Anschluss an Senatsurteil vom 4. März 2009 - XII ZR 141/07 - ZMR 2009, 591). b) Jedenfalls wenn de r der Anpassung zugrunde liegende Zeitraum ab dem 1. Januar 2000 beginnt, entspricht es dem Interesse der Vertragsparteien, für die automatische Anpassung der Miethöhe auf den allgemeinen Verbraucherpreisi n- dex bereits ab dem Basisjahr 2000 abzustellen (im Anschluss an Senatsurteil vom 4. März 2009 - XII ZR 141/07 - ZMR 2009, 591). BGH, Urteil vom 7. November 2012 - XII ZR 41/11 - OLG Schleswig LG Itzehoe - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf d ie mündliche Verhandlung vom 7. November 201 2 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Weber - Monecke, Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden - Boeger für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 4 . Zivilsenats des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 6 . Ap ril 201 1 wird auf Kosten de r Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Klägerin begehrt von der Beklagten Mieterhöhungsbeträge aus e i- nem gewerblichen Mietverhältnis. Der im Jahre 1985 geschlossene Mietvertrag enthält folgende Wertsic h e- rungsklausel: " Für die ersten drei Mietjahre nac h Bezugsfertigkeit ist der in § 2 verein barte Mietzins fest vereinbart. Nach Ablauf dieser Zeit kann sich auf Verlangen einer Seite der Mietzins um 60% der prozentualen Indexveränderung ändern, wenn nach de m dritten Mietjahr der Lebenshaltungs kosten index eine s 4 - Personen - Arbeitnehmerhaushaltes der mittleren Einko m- mensgruppe in der Bundesrepub lik Deutschland (Basis 1980 1 2 - 3 - = 100) um 10 Prozent oder mehr steigt bzw. fällt. Die ersten drei Jahre ( ... ) sind index ne utral. Feststellungsgrundlage dafür sind die monatlichen Veröffentlichungen des S tatistischen Bundesamtes in Wiesbaden. Die Mietzinsveränderung gilt ab dem zweiten M o- natsersten, der dem begründeten Antrag folgt. Jeweils frühestens drei Jahre nach d er Mietz insänderung kann sich der Mietzins erneut um 60% der prozentualen Indexveränd e- rung verändern, wenn der genannte Lebenshaltungsindex abe r- mals um 10 Prozent oder mehr steigt oder fällt. Wenn sich entsprechend dieser Regelung der ursprüngliche Mie t- zins nach o ben oder unten um mehr als insgesamt 50 Prozent verändert hat, hat bei Ermäßigung der Vermieter, bei Erhöhung der Mieter das Kündigungsrecht jeweils mit einer Frist von einem Jahr . " Aufgrund eines ersten Mieterhöhungsverlangens vom 31. Juli 2000 , das auf den Lebenshaltungskostenindex für Juni 2000 Bezug nahm, zahlte die B e- klagte ab Oktober 2000 eine auf 13.005 Zum 1. Januar 2003 stellte das statistische Bundesamt die Herausgabe des Preisindex für die Lebenshaltung von 4 - Personen - H aushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen ein. Mit Schreiben vom 15. Mai 2006 verlangte die Klägerin eine weitere Anpassung der Miete auf der Grundlage des an die Stelle der Lebenshaltung s- indizes getretenen Verbraucherpreisindex , B asisjahr 2000 . Dieser sei von 99,9 Punkten für Juni 2000 auf einen Indexstand von 109,9 Punkten im April 2006 gestiegen, was einer relativen Steigerung um 10,01 % entspreche . 3 4 5 - 4 - Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung einer um monatlich 781 , 10 zzgl. Umsatzsteuer erhöhten M iete stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten , mit der sie den Stan d- punkt ve rtritt , dass bis Ende 20 02 noch der vertraglich vereinbarte Lebensha l- tungsindex anzuwenden sei und sich bei einer Verkettung mit dem Verbra u- cherpreis index zum Jahreswechsel 2002/2003 der Indexstand von Juni 2000 bis April 2006 nur um 9,44 % erhöht habe, somit die Mieterhöhungsvor ausse t- zungen nicht vorlä gen . Entscheidungsgründe : Die zuläss ige Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner in ZMR 2011, 635 ve r- öffentlichten Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt : Es bestünde Einigkeit in R echtspr echung und Literatur , das s im Wege der ergänzenden Vertragsau s- legung nach Fortfall des vertraglich vereinbarten Lebenshaltungsindex der Ve r- braucherpreisindex zur Anwendung komme . Hierbei sei nach dem hypothet i- schen Parteiwillen anzunehmen, dass der Lebensh altungsindex nicht so lange wie möglich heranzuziehen sei, sondern die Vertragsparteien die durchgehende Anwendung des Verbraucherpreisindex für die Zeit seit der letzten Mieterh ö- hung gewollt hätten. Nur so sei eine methodisch stimmige, die Preisentwicklun g einheitlich widerspiegelnde Betrachtung möglich. Es sei davon auszugehen, dass die vertragschließenden Parteien eine leicht praktikable, in sich schlüssige 6 7 8 - 5 - Wertsicherungsklausel ge wünscht hätt en, die der Kostenentwicklung Rechnung trage. Dies spreche für eine durchgehende Anwendung des Verbraucherprei s- index für die Frage der Mieterhöhung. II. D iese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. 1. Das Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, dass mit der fe h- lenden Fortschreibung des In d ex für die Lebenshaltung eines 4 - Personen - Ar - beitnehmerh aushalts eine Regelungslücke entstanden ist, die im Wege ergä n- zender Vertragsauslegung geschlossen werden muss. Entgegen der Auffassung der Revision erstreckt sich die Regelungslücke nicht erst au f die Zeit nach dem 1. Januar 2003, ab der der Index für die L e- benshaltung eines 4 - Personen - Arbeitn ehmerh aushalts nicht mehr berechnet wurde, sondern auf den gesamten der Anpassung zugrunde liegenden Zei t- raum ab Juni 2000. Denn die Parteien wollten einen d urchgehenden, für den gesamten Betrachtungsz eitraum nach einheitlichem Maßstab berechneten I n- dex zur Grundlage einer möglichen Mietanpassung machen. Dies war für den gesamten Betrachtungszeitraum ab dem zuletzt vorangegangenen Anpa s- sungsverlangen im Juni 2 006 nicht mehr gegeben, weil der durch den Vertrag in Bezug genommene Lebenshaltungskostenindex eines 4 - Personen - Arbeit - nehmerh aushalts nicht bis zum Ende des Betrachtungszeitraums fortgeführt wurde. 2. Bei der Ausfüllung der Regelungslücke muss eine Re gelung gefunden werden, welche die Vertragsparteien bei angemessener Abwägung ihrer Int e- 9 10 11 12 - 6 - ressen nach Treu und Glauben getroffen hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall eines Wegfalls des gewählten Index bedacht hätten. Wie der Senat bereits entschieden hat, hätten die Vertragsp arteien, wenn sie den Fall bedacht hätten , dass der von ihnen in Bezug genommene und auf einen bestimmten Haushaltstyp ( 4 - Personen - Arbeitnehmer h aushalt mit mittlerem Einkommen) zugeschnittene Lebenshaltungsindex nicht f ortgeschri e- ben wird, wohl aber der für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland geltende Index (jetzt: " Verbraucherpreisindex " ), redlicher Weise diesen Index als Maßstab für künftige Anpassungen des M ietzinses verein bart (Senatsurteil vom 4. März 2009 - X II ZR 141/07 - ZMR 2009, 591 Rn. 1 9 mwN) . Auch dagegen erinnert die Revision nichts. 3 . Die Revision will jedoch die Frage, ob die Steigerung des Preisniveaus den im Mietvertrag geforderten Prozentsatz übersteigt, erst ab dem Zeitpunkt n ach dem Verbraucherpreisindex beurteilen, von dem an der bisherige Index nicht mehr berechnet worden ist (Ende 2002); bis zu diesem Zeitpunkt soll sich diese Frage nach dem bisherigen Index beurteilen. Damit dringt sie nicht durch. a ) Das Obe rlandesgeri cht hat eine ergänzende Auslegung des M ietve r- trags dahin vorgenommen, dass für die automatische Anpassung der Miete b e- reits ab dem 1. Januar 2000 auf den allgemeinen Verbraucherpreisindex abz u- stellen ist . D ies kann der Senat uneingeschränkt überprüfen. Die von den Parteien vereinbarte Prozent klausel stellt in dieser oder einer ähnlichen sinnentspr e- chenden Fassung eine in Mietverträgen nicht seltene und nicht nur im Bezirk des Berufungsgerichts verwendete Vereinbarung dar . Sie unterliegt deshalb auch als Individualabrede im Interesse einer einheitlichen Handhabung einer vollen inhaltlichen Überprüfung durch das Revisionsgericht ( vgl. Senatsurteil 13 14 15 16 - 7 - vom 4. März 2009 - XII ZR 141/07 - ZMR 2009, 591 Rn. 17 und BGHZ 122, 256, 260). b ) Die ergänzende Auslegung des M ietvertrags durch den Senat führt i n- des zu keinem anderen als dem vom Oberlandesgericht gefundenen Ergebnis. aa) Zwar erscheint vordergründig die Annahme plausibel, die Vertrag s- parteien hätten bei Kenntnis des notwendigen Indexwechsels die Fortdau er des bisherigen Index bis zum längst möglichen Zeitpunkt, hier also bis zu dessen endgültigem Wegfall zum Jahrese nde 2002 vereinbart mit der Folge, dass für die notwendige Umrechnung nicht auf das Verhältnis der im Zeitpunkt der Ei n- führung des n euen Inde x (1. Januar 2000) maßgebenden Werte abzustellen wäre, sondern auf das Verhältnis der im Zeitpunkt des endgültigen Wegfalls des bisherigen Index (31. Dezember 2002) maßgebenden Werte. Eine solche A n- nahme beruhte jedoch auf einem Missverständnis der statist ischen Grundlagen . (1 ) Die Parteien haben die Möglichkeit eine s Mi etänderungsverlangens an den Lebenshaltungskostenindex eines 4 - Personen - Arbeitnehmerhaushaltes der mittleren Einkommensgruppe in der Bundesrep ublik Deutschland (Basis 1980 = 100) gebunden . Dieser Index bez eichnet die Preisentwicklung eines im Jahre 1980 anhand der damaligen Verbrauch s gewohnheiten ermittelten W a- renkorbs und Wägungsschemas für einen durchschnittlichen 4 - Personen - Ar - beitnehmerhaushalt der mittleren Einkommensgruppe. (2 ) B ei der Berechnung der Teuerungsraten geht man von einem " W a- renkorb " aus, welcher sämtliche Waren und Dienstleistungen enthält, die für die Konsumwelt in Deutschland relevant sind. Der Warenkorb wird laufend aktual i- siert, damit immer diejenigen Gütervariant en in die Preisbeobachtung eingehen, welche von den Konsumenten aktuell häufig gekauft werden. Die Auswahl von konkreten Produkten für die Preisbeobachtung erfolgt in Form von repräsentat i- 17 18 19 20 - 8 - ven Stichproben. In der Regel werden zunächst repräsentative Städte, dort dann repräsentative Geschäfte und darin die am häufigsten verkauften Produ k- te ausgewählt. Ein einmal für die Preisbeobachtung ausgewählter Artikel wird dann gegen eine anderen ausgetauscht, wenn er nicht mehr oder nur noch w e- nig verkauft wird. Im nächsten Schritt werden die Güter des Warenkorbs in rund 700 Gü - terarten eingeteilt. Für die Berechnung der gesamten Teuerungsrate wird die durchschnittliche Preisentwicklung für eine Güterart jeweils mit de m Ausgabe n- anteil gewichtet, den die privaten Haus halte im Durchschnitt für diese Güterart ausgeben. Das Ergebnis ist ein gewichteter Mittelwert für die Preisentwicklung in Deutschland. Die Gewichtungsinformationen sind im so genannten Wägungs - schema enthalten. Im Gegensatz zum Warenkorb wird das Wägungss chema für den Verbraucherpreisindex nur etwa alle fünf Jahre aktualisiert, um inne r- halb des Fünfjahreszeitraumes die reine Preisentwicklung, unbeeinflusst von Änderungen der Ausgabengewichte, darstellen zu können (Quelle: Statistisches Bundesamt, www.desta , Zahlen & Fakte n / Gesamtwirtschaft & Umwelt / Preise / Verbraucherpreisindizes / Warenkorb und Wägungsschema , Stand: 7. November 2012 ) . (3 ) Beginnend mit der Festlegung des Wägungsschemas für ein neues Basisjahr wird der Index für die Folgezeit nur noch auf der Grundlage der neu festgestellten Verbrauchsgewohnheiten und des daran angepassten neuen Wägungsschemas berechnet. In der Statistik der Lebenshaltungskosten und der Verbraucherpreise wird damit dem im Zeitablauf sich ändernden Konsu m- verhal ten der privaten Haushalte Rechnung getragen. So mit ist der auf dem neuen Basisjahr beruhende Index anders zusammengesetzt als der vorherige und ein unmittelbarer Vergleich der Indizes, die auf unterschiedlichen Basisja h- ren beruhen , nicht möglich. Bereits publizierte Indexwerte früherer Basisjahre 21 22 - 9 - w e rden ab Januar des neuen Basisjahres unter Verwendung des aktualisierten Wägungsschemas neu berechnet. Die nachfolgend veröffentlichten Lebensha l- tungskostenindizes spiegeln daher nicht nur eine reine Preissteige rung, so n- dern auch die geänderten Verbrauch s gewohnheiten. Zwar werden die auf ein neues Basisjahr bezogenen Indexreihen in der Regel erst zwei bis drei Jahre später veröffentlicht. So wurde der Verbrauche r- preisindex mit dem Basis jahr 2000 erst im Februa r 2003 und der Verbrauche r- preisindex mit dem Basisjahr 200 5 erst im Januar 2008 veröffentlicht. Auch trifft es zu, dass in der Zwischenzeit bis zur Veröffentlichung der neuen Indexreihen noch Indizes auf der Grundlage des zuletzt gültigen Wägungsschemas be rec h- net und veröffentlicht werden. Diese stellen jedoch nur eine Behelfslösung dar, bis das neue Wägungsschema ermittelt ist. Die so ermittelten Indexwerte verli e- ren rückwirkend ihre Gültigkeit, sobald die nach dem neuen Wägungsschema berechneten Indexreih en veröffentlicht sind. Denn mit der Veröffentlichung der neuen Indexreihen gilt das Wägungsschema des neue n Basisjahres rückwi r- kend von dessen Beginn an ; die in der Zwischenzeit veröffentlichten Werte ve r- lieren , da sie auf einem über holten Wägungsschema b eruhen, ihre statistische Berechtigung. bb) Aus dem V orstehende n folgt, dass der von den Parteien mit der ve r- einbarten Prozentklausel herangezogene Lebenshaltungskostenindex mit dem Basisjahr 1980 als solcher bereits seit Mitte der 1980er Jahre nicht me hr ermi t- telt ist . Denn in den Jahren 1985, 1991, 1995, 2000 und 2005 wurde das jeweils maßgebliche Wägungsschema anhand der geänderten Verbrauchsgewohnhe i- ten umbasiert. Bereits seit der Einführung des Basisjahr es 1985 wurde die Preissteigerung nach dem in 1980 festgelegten Wägungsschema, auf das die Parteien in ihrem Mietvertrag Bezug genommen haben, nicht mehr berechnet . 23 24 - 10 - Vor diesem Hintergrund muss die von den Parteien getroffene Vereinb a- rung dahin umgedeutet werden, dass mit der Prozentklausel nicht de r Leben s- haltungskostenindex nach d em fixen Wägungsschema und Basisjahr 1980 in Bezug genommen ist, sondern der Lebenshaltungskostenindex nach dem j e- weil s gültige n Basisjahr. Sind die Indexreihen für ein neues Basisjahr veröffen t- licht, haben allein sie Gült igkeit für die Prozentklausel , während die früher verö f- fentlichten Indexreihen auf einem statistisch überholten Wägungsschema ber u- hen und allein deshalb nicht länger herangezogen werden können . cc ) Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung muss außerdem für den Zeitpunkt des Übergangs vom früheren Lebenshaltungskostenindex zum heutigen Verbraucherpreisindex eine Regelung gefunden werden, welche die Vertragsparteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben getroffen hätten, wenn si e den von ihnen nicht geregelten Fall eines Wegfalls des gewählten Index bedacht hätten. Dabei ist zu beachten, dass die in den Jahren 2000 bis 2002 zunächst noch fortgeschriebenen Lebensha l- tungskostenindizes nach dem für das Basisjahr 1995 ermittelte Wägu ngssch e- ma bereits kein zutreffendes Abbild der Verbrauchsgewohnheiten in den Jahren 2000 bis 2002 mehr darstellten. Sie wären bei einer - der Parteierwartung en t- sprechenden - Fortschreibung des Lebenshaltungskostenindex mit einem ne u- en Basisjahr 2000 nacht räglich ungültig geworden, weil sie auf einem statistisch überholten Wägungsschema beruh t en. Allein die Tatsache, dass der Leben s- haltungskostenindex als solcher tatsächlich nicht umbasiert, sondern durch den Verbraucherpreisindex ersetzt wurde, macht diese statistische Ungenauigkeit nicht wett. Auf eine fort dauernde W irkung der noch für die Jahre 2000 bis 2002 e r- mittelten L ebenshaltungskostenindizes auf das Mietverhältnis hätten sich die Parteien jedoch redlicher Weise nur dann geeinigt, wenn feststünde, dass das 25 26 27 - 11 - diesen noch zugrundeliegende Wägungsschema aus dem Basisjahr 1995 dem fiktive n Wägungsschema eines auf das Basisjahr 2000 fortgeschriebene n L e- benshaltungskostenindex für 4 - Person e n h aushalte näher käme als das W ä- gungsschema des neu eingeführten Ve rbraucherpreisindex mit dem Basisjahr 2000. Diese Feststellung kann jedoch schon deshalb n icht getroffen werden, weil das Wägungsschema für die Lebenshaltung eines 4 - Personen - Arbeitnehmer h aushalts im Jahre 2000 nicht nachträglich ermittel bar ist . Hing e- gen spiegelt der Verbraucherpreisindex seit seiner Einführung die aktuelleren Verbrauchsgewohnheiten wider, wenngleich nicht nach einzelnen Haushaltst y- pen differenziert . Entscheidend kommt h inzu , dass mit der Einführung des Basisjahrs 2000 auch methodische Weiterentwicklungen ein ge flossen sind . Nach der vom Obe r- landesgericht eingeholten Auskunft des statistischen Bundesamtes wurde die Erfassungspraxis bei Pauschalreisen, Ferienwohnungen, Flügen u.Ä. geändert. In der Vergangenheit konnte es vorkommen, dass b ei ungünstiger Lage der Wochentage Reisen während der Weihnachtsfeiertage nicht in den Deze m- berindex eingingen. Nach der nunmehr modifizierten Erhebungspraxis wird s i- chergestellt, dass die Saisonhöhepunkte Weihnachten und Silvester immer im Dezemberindex a bgebildet werden. Dies verändert die Saisonfigur der Prei s- entwicklung ab dem Jahr 2000 und damit auch die monatlichen Veränderung s- raten, insbesondere für Dezember und Januar. Legt man für die Zeit ab 2000 einheitlich das neue Basisjahr zugrunde, werden die methodischen Änderungen nicht ergebnis relevant. Demgegenüber würde eine selbst vorgenommene Ve r- knüpfung, zum Beispiel zum Jahreswechsel 2002/2003, dazu führen können, dass die methodischen Unterschiede der miteinander verknüpften Preisindizes das Gesamter gebnis verfälschen. 28 - 12 - Diese Verfälschung wird daran deutlich, dass sich bei einer Verkettung der Preisindizes z um Jahreswechsel 200 2 /2003 nur eine Steigerung von 9,4 % errechnet anstelle der tatsächlichen Steigerung von 10 %. Ohne die Verfä l- schung müsste sich nämlich auch bei einer Verkettung zum Jahreswechsel 200 2 /2003 eine Steigerungsrate von 10 % ergeben. Denn der neu eingeführte Verbraucherpreisindex entspricht inhaltlich dem früheren " Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deuts chland " (vgl. Statistisches Bu n- desamt, Eilbericht Juni 2005, Fach serie 17/Reihe 7, abgedruckt FamRZ 2005, 1406) . Jener hatte im Juni 2000 einen Punkt e stand von 10 6,9 und im Deze m- ber 2002 einen Punkt e stand von 110,8, hat also von Juni 2000 bis Ende 2002 ein e prozentuale Steigerung um insgesamt 3,6 % erfahren. Der mit dem Mie t- vertrag in Bezug genommene " Preisindex für die Lebenshaltung von 4 - Per - sonen - Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen " hatte im Juni 200 0 einen Punktestand von 1 0 6 , 6 % und im Dezember 2002 e i- nen Punktstand von 110, 4 % , erfuhr also von Juni 2000 bis Ende 2002 ebe n- falls eine prozentuale Steigerung um 3,6 %. Nach den zuletzt gültigen W ä- gungsschemata für die Lebenshaltungsindizes ( Basisj ahr 1995 ) ha tte sich somit eine gleich hohe Steigerung srate des Lebenshaltungskostenindex für 4 - Personen - Arbeitnehmerhaushalte wie für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte ergeben, der jetzt dem Verbraucherpreisindex entspricht. Daraus folgt, dass die unterschiedlichen Rec hene rgeb nisse bei einer Verkettung zum Jahreswechsel 200 2 /2003 anst att einheitliche r Berechnung nach dem Basisjahr 2000 nicht auf unterschiedliche Wägungsschemata und Warenkörbe der beiden Indizes, sondern allein oder ganz überwiegend auf die vom Bundesamt für St a- tistik aufgezeigte Ergebnisverfälschung aufgrund geänderter Methodik zurüc k- zuführen sind. dd) Hätten die Parteien dieses bedacht, hätten sie sich redlicher Weise bereits ab Einführung des neuen Verbraucherpreisindex auf die Geltung des 29 30 - 13 - aktuelleren Wägun gsschema s ab dem Basisjahr 2000 geeinigt, anstelle der weiteren Mietentwicklung ein statistisch überholte s Wägungsschema zugrunde zu legen und weitere Verfälschungen durch einen Methoden wechsel in Kauf zu nehmen. ee) Aus den Entscheidungen des Bundesger ichtshofs vom 12. Oktober 2007 (V ZR 283/06 - NJW - RR 2008, 251) und vo m 31. Oktober 2008 (V ZR 71/08 - NJW 2009, 679) ergibt sich für den vorliegenden Fall nichts G e- genteiliges. Zwar geht der Bundesgerichtshof in diesen Entscheidungen für die Anpassung ein er Kaufpreisrente bzw. eines Erbbauzinses von einer Heranzi e- hung des Verbraucherpreisindex anstelle des ursprünglich als Anpassung s- maßstab vereinbarten Lebenshaltungskostenindex erst ab dem 1. Januar 2003 aus, da erst ab diesem Zeitpunkt der vertraglich ur sprünglich vereinbarte Ma ß- stab nicht mehr zur Verfügung stehe. Die den Entscheidungen zugrunde li e- genden Sachverhalte sind jedoch mit dem vorliegend zu entscheidenden Fall nicht vergleichbar. In den vom V. Zivilsenat entschiedenen Fällen war die v o- rangegan gene Leistungsanpassung vor dem Basisjahr 2000 des neu eingefüh r- ten Verbraucherpreisindex erfolgt , während hier die letzte Leistungsanpassung und damit der gesamte Betrachtungszeitraum der Preisentwicklung in die Zeit nach Einführung des neuen Index fällt. 4. Zutreffend hat das Berufungsgericht die p rozentuale Preissteigerung auch bereits ab Juni 2000 und nicht erst ab Oktober 2000 zugrundegelegt. Zwar enthält der Vertrag keine eindeutige Bestimmung darüber, ob als Bezugsmonat des weiteren Mietpreisänder ungsverlangens der im vorherigen Erhöhungsve r- langen genannte Indexmonat oder der Monat des Wirksamwerdens der vorh e- rigen Mieterhöhung zu wählen ist. Jedoch ist der im vorherigen Erhöhungsve r- langen genannte Indexmonat nicht nur für die Berechtigung zur Miet preisänd e- r u ng , sondern auch für die Bemessung des neuen Mietpreises maßgeblich . Das 31 32 - 14 - lässt es als sachgerecht erscheinen und entspricht redlicher W eise dem Parte i- willen, die weitere prozentuale Indexentwicklung von dieser Bezugsgröße aus zu be mes sen . 5. In dem zugrunde zu legenden Zeitraum beträgt die Preissteigerung nach der Formel 109,9 / 99,9 x 100 - 100 exakt 10,0 %. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts kann eine zweite Nachkommastelle (10,01 % ) nicht b e- rücksichtigt werden, da die zugrundeliegen den Indizes bereits auf eine Nac h- kommastelle gerundet sind. Das Ausweisen der Veränderungsrate mit mehr e- ren Nachkommastellen stellte eine Scheing enauigkeit dar, die statistisch nicht gegeben ist. 33 - 15 - Nach den Vertragsbestimmung en genügt es jedoch , wenn die prozentu a- le Steigerungsrate genau 10 % beträgt . Daher ist das Mieterhöhungsverlangen vom 15. Mai 2006 begründet. Dose Weber - Monecke Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Vorinstanzen: L G Itzehoe , Entscheidung vom 06 .0 5 .2010 - 10 O 228 /09 - O LG S chleswig , Entscheidung vom 06 . 04 .201 1 - 4 U 60 /10 - 34
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