BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 41/11 Verkündet am: 15 . Oktober 20 13 Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle i n de r Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Bildanzeigegerä t PatG § 3 Abs. 1 Satz 2 Wird dem Erwerber einer Vorrichtung ein Handbuch als Begleitunterlage übe r- lassen, steht es der Offenkundigkeit der darin enthaltenen technischen Inform a- tionen nicht entgegen, dass diese nach dem Willen des Veräußerers nur für eine n bestimmten Zweck verwendet werden dürfen und eine Vervielfältigung zu anderen Zwecken untersagt ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 15. Januar 2013 X ZR 81/11, GRUR 2013, 367 Messelektronik für Coriolisdurchflus s- messer). BGH, Urteil vom 15. Oktober 2013 - X ZR 41/11 - Bundespatentgericht - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 15. Oktober 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, den Richter Gröning, die Rich terin Schuster, den Richter Dr. Dei chfuß und die Richterin Dr. Kober - Dehm für Recht erkannt: Die Berufung der Beklagten gegen das am 11. November 2010 ve r- kündete Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespaten t- gerichts wird zurückgewiesen. Das am 24. Februar 2011 verkündete Urteil des 2. Senats (Nichti g- keitssenats) des Bundespatentgerichts ist infolge Klagerücknahme wirkungslos . Die Beklagte trägt drei Viertel der Gerichtsk osten des Berufungsve r- fahrens sowie die zweitinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 . Von Re chts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des deutschen Patents 43 45 427 (Streitp a- tents), das durch Teilung aus der Patentanmeldung 43 05 026.3 - 53 hervorg e- gangen ist. Die Stammanmeldung ist am 18. Februar 1993 unter Inanspruc h- nahme einer japani schen Priorität vom 20. Februar 1992 eingereicht worden. Das Streitpatent umfasst in der erteilten Fassung acht Patentansprüche, von denen die einander nebengeordneten Patentansprüche 1 und 5 wie folgt lauten: 1. " Computersystem aufweisend: einen Computer (1e) mit einem Programm zum Betreiben des Computers, welcher Bilddaten und Kommunikationssignale erzeugt und welcher Daten von peripheren Einrichtungen (10) empfängt und verarbeitet; eine Anzeigeeinheit (1f) zum Empfangen der Bilddaten und Kommunikation s- s ignale von dem Computer zum Erzeugen einer Anzeige und zum Erzeugen eines Empfangsbestätigungssignals zum Bestätigen des Empfangs der Ko m- munikationssignale zur Kommunikation mit dem Computer (1e), wobei die A n- zeigeeinheit (1f) einen Speicher (603) mit Steu erdaten zum Steuern der Anze i- ge auf der Anzeigeeinheit (1f) enthält, die beim Empfang der Kommunikation s- signale ausgelesen werden; und ein bidirektionales Kabel zum Zuführen der Bilddaten und der Kommunikat i- onssignale von dem Computer zu der Anzeigeeinhei t (1f) und zum Zuführen der Empfangsbestätigungssignale von der Anzeigeeinheit zu dem Computer (1e). " 5. " Anzeigeeinheit zum Empfangen von Kommunikationssignalen von einem Computer (1e) und zum Senden von Daten bezüglich der Anzeigeeinheit an dem Computer (1e), wobei die Anzeigeeinheit aufweist: eine Schnittstellenschaltung (83), über welche die Kommunikationssignale, die von einem Programm zum Betreiben des Computers erzeugt werden, empfa n- gen werden und Empfangsbestätigungssignale zum Bestätigen des Empfa ngs des Kommunikationssignals gesendet werden; und 1 2 - 4 - eine Schaltung (84) zum Empfangen der Kommunikationssignale von der Schnittstellenschaltung (83) und zum Steuern der Anzeigeeinheit gemäß den empfangenen Kommunikationssignalen und zum Senden der Daten be züglich der Anzeigeeinheit über die Schnittstellenschaltung (83) an den Computer (1e). " Die übrigen Ansprüche sind auf einen dieser Ansprüche zurückbezogen. Die Klägerinnen haben geltend gemacht, der Gegenstand des Streitp a- tents gehe über den Inhalt de r ursprünglich eingereichten Anmeldung hinaus und sei nicht patentfähig. Die Beklagte ist den Klagen entgegengetreten und hat das Streitpatent in den erstinstanzlichen Verfahren in der Fassung mehrerer Hilfsanträge verteidigt. Das Patentgericht hat das S treitpatent sowohl auf die vor dem 1. Oktober 2009 erhobene Klage der Klägerin zu 1 als auch auf die nach dem 1. Oktober 2009 erhobene Klage der Klägerin zu 2 für nichtig erklärt. Mit der Berufung hat die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klagen er streb t und das Streitpatent mit zehn , teilweise mit den erstinstanzlichen übereinstimmenden, Hilfsanträgen verteidigt. Die Klägerinnen sind den Rechtsmitteln entgegen getr e- ten , die der Senat zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden hat . Vor dem Term in zur mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zu 2 die Kl a- ge zurückgenommen. Als gerichtlicher Sachverständiger hat Prof. Dr. N . F . , Universi - tät S . , Institut für Großflächige Mikroelektronik, in der mündlichen Ver - handlung ein Gutach ten erstattet. 3 4 5 6 - 5 - Entscheidungsgründe: Die Berufung der Beklagten ist zulässig, hat in der Sache aber keinen E r- folg. I. Das Streitpatent betrifft ein ein e n Computer, eine Anzeigeeinheit (Bildschirmgerät, Monitor) und eine Eingabeeinheit (Tastatur) umfass endes und in der Beschreibung als Bildanzeigegerät bezeichnetes Computersystem, das bei gleichzeitiger Vereinfachung der Verbindung und der Kommunikation zw i- schen den einzelnen Komponenten eine optimale Bildanzeige gewährleisten soll. 1. Nach den Ausführ ungen in der Streitpatentschrift besteht das Pro b- lem darin, dass bei Bildschirmgeräten aufgrund der Unterschiede hinsichtlich P osition und Größe des Bildes sowie der Ablenkungsfrequenz eines anzuze i- genden Videosignals eine befriedigende Bildanzeige nur ein geschränkt oder mit für den Anwender wenig komfortablen Maßnahmen möglich ist. Zur Anzeige von Videosignale n stünden zwei Typen von Anzeigeeinheiten zur Verfügung (Abs. 2, 3 und 5 der Beschreibung ). Der erste Typ verfüge über einen Speicher, in dem Informationen zu P os i- tionen und G rößen de r B ild anzeige für jede Art von Videosignalen gespeichert seien. Bei Eingabe eines Videosignals würden die da mit korrespondierenden Informationen zu Anzeigeposition und - größe des Bildes aus dem Speicher ausgelesen . Über diese Informationen werde die Ablenkungsschaltung der A n- zeigeeinheit gesteuert, um P osition und G rö ße der Bild anzeige zu bestimmen . Nachteilig an dieser Ausgestaltung sei, dass bei einem unbekannten Videosi g- nal für die Steuerung der Anzeigeeinheit erf orderliche Informationen zur Bilda n- zeige nicht verfügbar seien . Der Nutzer müsse in diesem Fall die Bildanzeige 7 8 9 10 11 - 6 - über entsprechende Einstells chalter an der Anzeigeeinheit steuern (Abs. 4 und 8) . Bei dem zweiten Typ erzeuge der Computer ein Unterscheidung ssignal, das einem Videosignal während einer Austastperiode überlagert werde und auf dessen Grundlage die Anzeigeeinheit die Ablenkungsfrequenz schalte. Da die Ablenkungsfrequenz jedoch nur durch einen Binärwert geschaltet werden kö n- ne, bestehe der Nachtei l dieser Ausgestaltung darin, dass lediglich zwei spez i- e l le Signale verarbeitet werden könnten (Abs. 5 und 9). Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem, die Verbindung und die Kommunikation zwischen der Computereinheit und der Anzeigeeinheit zu vereinfachen und die Bildeinstellung zu verbessern (Abs. 10). 2. Zur Lösung dieses Problems schlägt das Streitpatent ein Compute r- system und eine Anzeigeeinheit vor. a) Patentanspruch 1 betrifft ein Computersystem, dessen Bestan dteile sich wie folgt in Merkmale gliedern lassen (Gliederungspunkte des Patentg e- richts in eckigen Klammern): 1.1 ein Computer mit einem Programm zum Betreiben des Comp u- ters [b] , der 1.1.1 Bilddaten und Kommunikationssignale erzeugt [b1] und 1.1.2 Daten von peripheren Einrichtungen empfängt und ve r arbeitet [b2], 1.2 eine Anzeigeeinheit [c] 1.2.1 zum Empfang der Bilddaten und Kommunikationssignale vom Computer [c1] , 1.2.2 zum Erzeugen einer Anzeige [c2] und 1.2.3 zum Erzeugen eines Empfangsbestätigungssignals zu r Bestätig ung des Empfangs der Kommunikationssignale zur Kommunikation mit dem Computer [c3]. 12 13 14 15 - 7 - 1.2.4 mit eine m Speicher mit Steuerdaten [c4], 1.2.4.1 die zum Steuern der Anzeige auf der Anzeig e- einheit dienen [c4] und 1.2.4.2 die beim Empfang der Kommunikationssignale ausgelesen werden [c4], 1.3 e in bidirektionales Kabel [d] 1.3.1 zum Zuführen der Bilddaten und der Kommunikation s- signale vo m Computer zur Anzeigeeinheit [d] und 1.3.2 zum Zuführen der Empfangsbestätigungssignale von der Anzeigeeinheit zum Computer [d]. b) Die Anzeigeeinheit gemäß Patentanspruc h 5 weist folgende Mer k- m a le auf (Gliederungspunkte des Patentgerichts in eckigen Klammern) : 5.1 Die Anzeigeeinheit dient 5.1.1 zum Empfangen von Kommunikationssignalen von e i- nem Computer [e1] und 5.1.2 zum Senden von auf die Anzeigeeinheit bezogenen D a- ten ( " D aten bezüglich der Anzeigeeinheit " ) an de n Co m- puter [e2]. 5.2 Die Anzeigeeinheit weist eine Schnittstellenschaltung auf [f], über welche 5. 2 .1 die Kommunikationssignale, die von einem Programm zum Betreiben des Computers erzeugt werden, empfa n- gen werden [f1] u nd 5. 2 .2 Empfangsbestätigungssignale zum Bestätigen des Em p- fangs des Kommunikationssignals gesendet werden [f2]. 5.3 Die Anzeigeeinheit weist eine Schaltung auf [g] 5.3.1 zum Empfang der Kommunikationssignale von der Schnittstellenschaltung [g1], 5.3.2 zum Steuern der Anz eigeeinheit gemäß den empfang e- nen Kommunikationssignalen [g2] und 5.3.3 zum Senden der auf die Anzeigeeinheit bezogenen D a- ten über die Schnittstellenschaltung an den Computer [g3]. 16 - 8 - 3. Merkmal 1.3 ist , wie sich aus dem vom gerichtlichen Sachverständ i- gen erläut erten Zusammen hang ergibt , dahin zu verstehen, dass das bidirekti o- nale Kabel einen bidirektionalen und einen unidirektionalen Übertragungskanal umfasst . Über den bidirektionalen Kanal werden die Kommunikations - und d i e Empfangsbestätigungssignale , bei dene n es sich um digitale Daten handelt , vom Computer an die Anzeigeeinheit (Kommunikationssignale) und umgekehrt von der Anzeigeeinheit zum Computer (Empfangsbestätigungssignale) übertr a- gen. D i e Bilddaten , die analoge Daten dar stellen, werden demgegenüber nur in einer Richtung , nämlich vom Computer an die Anzeige einheit übertragen . Hie r- für bedarf es lediglich eines geeigneten, unidirektionale n Übertragungskanal s . Der bidirektionale und de r unidirektionale Übertragungskanal müssen jedoch nicht in gesonderten Ka beln geführt werden, sondern sind in einem Kabel im Sinne des Merkmals 1.3 zusammenge fasst . II. Das Patentgericht hat angenommen, der Gegenstand des A n- spruchs 5 des Streitpatents in der erteilten Fassung gehe über den Inhalt der Stammanmeldung in der ur sprünglich eingereichten Fassung hinaus. D er in der Streitpatentschrift nicht definierte und in der Beschreibung an keiner Stelle verwendete Ausdruck " Daten bezüglich der Anzeigeeinheit " (Merkmal 5.1.2) umfasse aus der Sicht des Fachmanns , eines Ingenie urs der Elektrotechnik oder Nachrichtentechnik, sämtliche Daten, die Informationen über die Anzeigeeinheit und ihre Arbeitsweise enthielten und von der Anzeig e- einheit an die Computereinheit gesendet werden könnten. Hierunter fielen das im Streitpatent gena nnte Empfangsbestätigungssignal ebenso wie die in der Streitpatentschrift aufgeführten Informationen zum momentanen Betriebsz u- stand der Anzeigeeinheit ( " Berichtssignal zur Betriebssituation " , " Steuerzustand der Anzeigeeinheit " und " Anzeigezustand " ). Darübe r hinaus umfasse der Au s- druck aber auch einen aus dem maßgeblichen Stand der Technik bekannten , in der Beschreibung jedoch nicht erwähnten (unveränderlichen) Code zur Identif i- zierung der Anzeigeeinheit. 17 18 19 - 9 - Mit diesem Sinngehalt werde de r Ausdruck " Daten be züglich der Anzeig e- einheit " in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen weder ausdrücklich noch mi t- telbar offenbart. Ein Code zur Identifizierung der Anzeigeeinheit sei wie auch im Streitpatent weder beschrieben noch auch nur angedeutet. Er sei auch nicht deswegen offenbart, weil die Begriffe " Berichtssignal zur Betriebssituat i- on " , " Steuerzustand der Anzeigeeinheit " und " Anzeigezustand " funktional dahin zu verstehen seien, dass eine optimale Bildanzeige mittels eines Computerpr o- gramms erreicht werden könne, ohne dass sich der Anwender um die Einste l- lung der Anzeige kümmern müsse . Denn für den Fachmann hätte es über die Ursprungsoffenbarung hinausgehender weiterführender Überlegungen bedurft, um zu der Erkenntnis zu gelangen, dass hierfür statt der ursprüngli ch offenba r- ten Daten zum Betriebszustand auch eine Information über den Anzeigegerät e- typ ausreiche n könne . III. Es kann dahinstehen, ob der Gegenstand des Streitpatents in der e r- teilten Fassung über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereic h- ten Fassung hinausgeht. Denn er ist jedenfalls nicht patentfähig ( § 22 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG) . Dies gilt auch für die zulässigerweise hilfsweise eing e- schränkt verteidigten Fassungen der Patentansprüche . Die Berufung der B e- klagten muss daher ohne Erfolg bleiben. 1. D er Gegenstand von Patentanspruch 5 in der erteilten Fassung ist nicht neu, da er zum Prioritätszeitpunkt zum Stand der Technik gehörte. a) Das Sony - Handbuch " DDM Monitor Interface Manual Third Edition " ( Anlage A12 ) beschreibt di e mit Patentanspruch 5 beanspruchte Anzeigeeinheit vollständig. Das Handbuch enthält Anleitungen und Hinweise dazu, wie ein Monitor über eine Schnittstelle mit einem Computer verbunden werden kann, so dass der Monitor nicht mehr manuell eingestellt werd en muss , sondern über den 20 21 22 23 24 - 10 - Computer gesteuert werden kann. Aus dem " Blockdiagramm Schnittstelle " (A12, S. 1) lässt sich entnehmen, dass über die Schnittstelle RS - 422A ein D a- tenaustausch zwischen Computer und Monitor in beiden Richtungen stattfindet. Damit s ind die Merkmale 5.1 und 5.2 von Patentanspruch 5 offenbart. Nach dem auf dem auf Seite 4 des Handbuchs (A12) dargestellten Prot o- koll D werden vom Computer über eine Schnittstelle Daten auf den Monitor übertragen, die der Einstellung des Monitors dienen . Umgekehrt beschreibt Pr o- tokoll E des Handbuchs (A12, S. 5), wie Daten vom Monitor auf den Computer übertragen werden, damit sie dort gespeichert werden können. Die die Daten empfangende Einheit bestätigt dabei jeweils den korrekten Empfang der Daten oder übermittelt eine Fehlermeldung. Damit sind die Merkma le 5.1.1, 5.2.1 und 5.2.2 des Streitpatents offenbart. Aus dem " Blockdiagramm Schnittstelle " (A12, S. 1) ergibt sich, dass d ie Einstellung des Monitors mittels der CPU (Central Processing Unit) erfolgt, die eine Schaltung im Sinne von Merkmal 5.3 des Streitpatents darstellt. Diese Schaltung empfängt die Kommunikationssignale von der Schnittstellenschaltung und stellt den Monitor auf deren Grundlage en t- sprechend ein. Damit sind auch die Merkmale 5.3.1 und 5.3.2 im Handbuch A12 beschr ie ben. Nach Anhang 5 des Handbuchs hat der Nutzer die Möglic h- keit, über die Statusfunktion detaillierte Informationen über die verschiedene n Systeme des Monitors und deren jeweiligen Status zu erhalten (A12, S. 12 und S. 24). I n Verbindung mit dem " Blockdiagramm Schnittstelle " (A12, S. 1) offe n- bart das Handbuch daher auch die Übersendung von auf die Anzeigeeinheit be zogenen Daten von der CPU mittels der Schnittstellenschaltung RS - 422A an den Computer und damit die Merkmale 5.1.2 und 5.3.3. b) Die technischen Informationen in dem Handbuch A12 gehörten am Prioritätstag zum Stand der Technik. aa) Den Stand der Technik bildet nach § 3 Abs. 1 Satz 2 PatG alles, was vor dem Anmeldetag der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mü ndliche B e- schreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht wo r- 25 26 27 - 11 - den ist. Für die öffentliche Zugänglichkeit von technischen Erkenntnissen oder Kenntnissen ist nicht der Nachweis erforderlich, dass ein bestimmter techn i- scher Sachverhalt bestimmten fachkundigen Personen bekannt geworden ist. Es reicht aus, dass ein nicht begrenzter Personenkreis nach den gegebenen Umständen in der Lag e war, die Kenntnis zu erlangen. Durch die Lieferung einer Vorrichtung und die Über lassung eines entspr e- chenden Handbuchs werden der Aufbau und die maßgeblichen technischen Merkmale der Vorrichtung grundsätzlich preisgegeben und damit offenkundig. Voraussetzung für die Annahme, dass Dritte von der technischen Information Kenntnis erlangen konnten , ist jedoch , dass die Weiterverbreitung an beliebige Dritte durch den Empfänger nach der Lebenserfahrung nahegele gen hat. Ma ß- geblich für die Beurteilung dieser Frage sind die zum Zeitpunkt der Lieferung der technischen Information bestehenden Vereinbarungen zwischen den Bete i- ligten oder die sonstigen Umstände der Lieferung (BGH, Urteil vom 15. Januar 2013 X ZR 81 /11, GRUR 2013, 367 Rn. 20 f. m wN Messelektronik für Cori o- lisdurchflussmesser). bb) Nach diesen Maßstäben ist die technische Lehre von Patenta n- spruch 5 mit dem Handbuch A12 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden. (1) Das Handbuch, das in dritter Auflage mit einem Urheberrechtsve r- merk von Dezember 1989 versehen ist, ist schon nicht als vertraulich geken n- zeichnet. E ntgegen der Auffassung der Bekla gten führt der Hinweis auf dem Titelblatt des Handbuchs insoweit nicht zu einer anderen Beurteilung. Dort wird zwar ausgeführt, dass die in dem Handbuch enthaltene Information " Eigentum " ( property ) der Sony Corp. und ausschließlich zur Entwicklung von Soft ware mit einer Schnittstelle zum DDM - Monitor bestimmt sei. Weiter heißt es dort, dass die Sony Corp. d ie vollständige oder teilweise Vervielfältigung des Handbuchs oder die Verwendung zu einem anderen Zweck ohne ihre schriftliche Einwill i- gung ausdrücklich untersage. Daraus lässt sich jedoch keine Verpflichtung der Empfänger des Handbuchs ableiten , die darin enthaltenen technischen Inform a- 28 29 30 - 12 - tionen geheim zu halten und vertraulich zu behandeln. Die Annahme einer G e- heimhaltungsverpflichtung liegt auch deshalb fe rn, weil mit den in dem Han d- buch enthaltenen technischen Informationen die Entwicklung von Programmen gefördert werden sollte, die eine Schnittstelle zu dem von der Sony Corp. ko m- merziel l vertriebenen Monitor nutzen. Der Vermerk ist somit lediglich als Au s- druck dafür zu sehen, dass die Sony Corp. die Verwendung der im Handbuch enthaltenen technischen Informationen nur für den dort genannten Zweck durchsetzen wollte. (2) Es besteht kein vernünftiger Zweifel und entspricht dem Sinn und Zweck des in drei Au flagen erschienen Handbuchs, dass dieses den Käufern entsprechende r Monitore zur Verfügung gestellt w ord en ist . Die öffentliche Z u- gänglichkeit der in dem Handbuch enthaltenen technischen Informationen wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass nur eine w ie die Beklagte meint - geringe Anzahl von etwa hundert Geräten und e ine deme ntsprechend geringe Anzahl von Handbüchern an Käufer übergeben wor den sei n mag und es sich wie auch der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat bei den Geräten um tec h- nisch sehr hochwertige und damit hochpreisige " High - E nd " - Geräte ge handelt hat , die nur von einem be grenzten Kundenkreis mit spezifischen Bedürfnissen nachgefragt w o rden s ind . Denn der in Betracht kommende interessierte Kreis kann seine natürliche Begrenzung in der Zahl derjenigen Unternehmen finden, die an dem betreffenden Gegenstand aus irgendwelchen Gründen überhaupt interessiert sind; für den Begriff der Öffentlichkeit reicht es aus, dass diesem Kreis die Druckschrift zugänglich ist (BGH, Urteil vom 12. Febru ar 1960 I ZR 156/57, GRUR 1961, 24, 25 Holzimprägnierung). (3 ) Schließlich hat der von der Klägerin zu 2 als Zeuge benannte eh e- m a lige Sony - Mitarbeiter D . D. L . bei seiner Vernehmung im Rahmen ei - nes Patentstreitverfahrens , das die Klägerin zu 1 vor dem Distriktgericht der Vereinigten Staaten für den Ostdistrikt von Texas angestrengt hat, bekundet, dass er das Handbuch, das ihm etwa Ende 1989 zur Verfügung gestanden h a- 31 32 - 13 - be, für Schulungen verwendet und Mitarbeitern von Sony - Kunden ausgehändigt hab e, die die Schnittstellen verwenden wollte n (Vernehmungsprotokoll vom 10. Dezember 2010, Anl. B1, S. 135 ff. = S. 131 ff. der deutschen Überse t- zung). Auch hieran zu zweifeln, hat der Senat keinen Anlass; der von dem Ze u- gen geschilderte Sachverhalt entspric ht vielmehr dem Sinn und Zweck des Handbuchs. 2. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung ist zwar neu, beruht jedoch nicht auf erfinderische r Tätigkeit . a) Die technische Lehre des Patentanspruch s 1 wird im Handbuch A12 nicht vol l ständig offenbart und ist daher neu (§ 3 Abs. 1 Satz 1 PatG) . Das dort beschriebene Computersystem weist einen Computer im Sinne der Merkmalsgruppe 1.1 sowie einen Monitor mit einem Speicher ents prechend der Merkmalsgruppe 1.2 auf. Zwischen dem Compute r und dem Monitor findet ein Datenaustausch entsprechend den in dem Handbuch näher erläuterten Pr o- tokollen D und E (A12, S. 4 f.) statt. Der Monitor weist mit dem EEPROM einen Speicher auf, der nach den Erläuterungen des Sachverständigen in der mündl i- chen Verhandlung als ein nicht flüchtiger Speicher ausgestaltet ist, der es e r- möglicht , Einstellungsdaten des Monitors in der Weise zu sichern, dass diese auch nach Abschalten des Geräts und beim nächsten Einschalten wieder zur Verfügung stehen. Für die Über tragung der Kommunikations - und Empfangsbestätigungssi g- nale einerseits und für die Übertragung von Bilddaten andererseits sieht das Handbuch A12 unterschiedliche Übertragungskanäle vor. Die Kommunikations - und Empfangsbestätigungssignale werden, da ein Dat ena ustausch sowohl vom Computer zum Monitor als auch in umgekehrter Richtung zwischen Monitor und Computer erfolgt, über ein bidirektionales Kabel übertragen . Die Bilddaten, die lediglich in eine Richtung vom Computer an den Monitor gesendet werden, 33 34 35 36 - 14 - werden als RGB - Signale über drei Übertragungskanäle jeweils gesondert für die Farben rot, grün und blau übertragen. Eine Verbindung dieser verschiedenen Übertragungskanäle in einem K a- bel ist in A12 nicht vorgesehen. Der Sachverständige hat insoweit nachvollzi e h- bar und unwidersprochen erläutert, dass es sich bei den in A12 beschriebenen Geräten um " High - End " - Geräte mit höherer Auflösung gehandelt habe, die nicht im universell , sondern nur für besondere Zwecke , nach Angabe der Beklagten insbesondere in Towern vo n Flughäfen, eingesetzt worden seien. Entsprechend hätten sich für die in A12 beschriebene Übertragung von Videosignale n hohe Anforderungen, insbesondere bezüglich des zu übertragenden Datenvolumens , ergeben , denen man im Prioritätszeitpunkt bei Verbindung der Übertragung s- kanäle nicht h ätte entsprechen können. Bei solchen Geräten habe es eine st ö- rungsfreie Übertragung erfordert, bereits die Farbsignale der Farben Rot, Grün und Blau untereinander und gegenüber de n Kommunikations - und Empfang s- bestätigungssign alen mit getrennten Ka beln zu übertragen. Damit ist Merkmal 1.3.1 durch das Handbuch A12 nicht offenbart. b) De r Gegenstand von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung war dem Fachmann jedoch durch d en Stand der Technik nahegelegt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 P atG) . aa) Als Ausgangspunkt für die Überlegungen des Fachmann s , der sich vor die Aufgabe gestellt sah, die Verbindung und die Kommunikation zwischen der Computereinheit und der Anzeigeeinheit zu vereinfach en und die Bildei n- stellung zu verbessern, ist da s Handbuch A12 anzusehen. Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass es sich bei de m dor t beschriebenen Monitor um ein hohen technischen Anforderungen genügendes " High - End " - Gerät handelt , das im Prioritätszeitpunkt nicht zuletzt auch wegen seines Preises nu r für einen eng begrenzten Abnehmerkreis in Betracht kam . D er Sachverständige hat insoweit nachvollziehbar erläutert , dass sich auf dem vorliegend betroffenen technischen 37 38 39 - 15 - Gebiet auch schon im Prioritätszeitpunkt neue Entwicklungen rasch vollzogen haben, un d insbesondere Lösungen, die zunächst auf Grund ihrer Kosten nur im " High - End " - Bereich realisierbar waren, mit zunehmender technischer We i- terentwicklung mit einem gewissen zeitlichen Abstand regelmäßig auch auf Anwendungen für den allgemeinen Endverbrauche rmarkt übertragen wurden. bb) Das Handbuch A12 sieht für die Übertragung von Bilddaten zwar ein System mit drei Übertragungska beln sowie einem weiteren Übertragungska bel für die Steuerungsdaten vor. Gleichwohl vereinfacht die dort beschriebene A n- ordnung die Verbindung und die Kommunikation zwischen der Computereinheit und der Anzeigeeinheit insofern, als der Monitor danach nicht mehr gesondert manuell eingestellt werden muss, sondern über eine Schnittstelle vom Comp u- ter aus gesteuert werden kann (A12, S. 1) . Der Fachmann konnte dem Han d- buch A12 daher allgemein die Anregung entnehmen, den Monitor über den Computer zu steuern. Er wusste, dass sich bei dem im Handbuch A12 b e- schriebenen Monitor die Notwendigkeit, die Farbsignale mittels getrennte r K a- bel zu üb ertragen, daraus ergab, dass dieses Gerät für die Übertragung großer Datenmengen und besondere r Videodaten konzip i ert war, die hohe Anford e- rungen an die Übertragungskapazität und die Auflösung stellten. Ihm war aber auch bekannt, dass demgegenüber üblicher weise für die Übertragung von Bil d- daten ein Ka bel den Anforderungen genügte und wie auch die Beklagte ei n- räumt - insoweit ein VGA - Anschluss gebräuchlich war, der die drei Farbsigna l- kanäle in einem Stecker und in einem Kabel verband. Ferner war ihm klar, dass insbesondere für den privaten Endverbraucher auch aus Gründen der leicht e- ren Handhabbarkeit eine Anordnung vorzugswür dig ist, mit der eine Vielzahl von Kabel n vermieden wird und die aus diesem Grund möglichst wenige B e- standteile aufweist. Um die Verbi ndung zwischen Computer und Monitor weiter zu vereinfachen, lag es f ür den Fachmann daher nahe, d ie in der A12 offenba r- te Anordnung nicht nur dahingehend zu reduzieren , dass für die Übertragung von Bilddaten nur ein Übertragungskabe l vor gesehen wird , sonde rn darüber hinaus auch d en in der A12 offenbarte n bidirektionalen Übertragungsk anal für 40 - 16 - die Kommunikations - und Empfangsbestätigungssignal e mit den Übertragung s- kan ä l en für die Bilddaten in einem Kabel zu bündeln. IV . D er Gegenstand der nebengeordneten P atenta nsprüche ist auch in den hilfsweise verteidigten Anspruchsfassungen nicht patentfähig. 1. Nach Hilfsantrag I wird Patentanspruch 5 der erteilten Fassung zu Patentanspruch 3 und das Merkmal " Daten bezüglich der Anzeigeeinheit " soll dahingehend präz isiert werden , dass diese Daten " einen Steuerzustand oder eine Betriebssituation der Anzeigeeinheit beschreiben " . D iese Ergänzung vermag die Patentfähigkeit nicht zu begründen. Das Handbuch A12 nimmt den Gegenstand des Patentanspruchs a uch in dieser Fas sung neuheitsschädlich vorweg. Über das dort offenbarte Protokoll E kann der Nutzer detaillierte Informationen zu den verschiedenen Systemen des Mon i- tors und zu deren aktuellen Status (A12, S. 12 und S. 24, Anhang 5) und damit genau solche Daten abrufen, d ie mit dem in Patentanspruch 3 zusätzlich eing e- fügten Merkmal umschrieben werden . 2 . Entsprechendes gilt für Patentanspruch 3 in der Fassung des Hilf s- antrag s II , bei dem das Merkmal " Daten bezüglich der Anzeigeeinheit " gege n- über Hilfsantrag I weiter dah ingehend eingeschränkt werden soll, dass damit lediglich noch Daten gemeint sein sollen , die " eine Betriebssituation der Anze i- geeinheit beschreiben " . 3 . Nach Hilfsantrag III soll die mit Patentanspruch 3 i n der Fassung des Hilfsantrags II beanspruchte A nzeigeeinheit um folgenden Bestandteil ergänzt werden: " einen Speicher (603) zum Speichern von Steuerdaten zur Ausfü h- rung einer vorbestimmten Einstellung der Anzeigeeinheit, welche aus dem Speicher (603) ausgelesen werden, wenn die Anzeigeeinheit 41 42 43 44 45 - 17 - das nächs te Mal eingeschaltet wird, um die vorbestimmte Einstellung der Anzeigeeinheit auszuführen " . Entsprechend soll i n Patentanspruch 1 vorgesehen werden, dass " die Steuerdaten außerdem aus dem Speicher (603) ausgelesen werden, wenn die Anzeigeeinheit das näc hste Mal eingeschaltet wird, um eine vorbestimmte Einstellung der Anzeigeeinheit auszufü h- ren " . Auch dieses zusätzliche Merkmal wird durch das Handbuch A12 offenbart. Der dort beschriebene Monitor sieht mit dem EEPROM einen nicht flüchtigen Speicher vor, der die Einstellungen des Monitors beim Abschalten des Geräts sichert und bei der nächsten Inbetriebnahme wieder zur Verfügung stellt. 4 . In der Fassung des Hilfsantrag s IV soll die Anzeigeeinheit nach den Patentanspr üchen 1 und 3 gegenübe r der Fassung nach Hilfsantrag III als z u- sätzliches Merkmal aufweisen: " einen Mikrocomputer (602) zur Erzeugung von Steuerdaten aus den Kommunikationssignalen, um durch die Steuerdaten eine vorb e- stimmte Einstellung der Anzeigeeinheit einzustellen " . Der Gegenstand de r Patenta nspr ü ch e 1 u n d 3 in dieser Fassung ist dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt und beruht daher nicht auf erfinderischer Tätigkeit . Nach dem Handbuch A12 werden die an den Monitor übertragenen Informationen von der CPU zunächst i m EEPR OM gespeichert, dann vom EEPROM an die CPU zurückübertragen und schließlich zur Bilda n- passung verwendet (A12, S. 1, S. 3, Proto koll B, S. 10). W ie der Sachverstä n- dige bestätigt hat, lässt A12 allerdings offen , in welcher Form die Informationen, die letztli ch zur Einstellung der Anzeige verwendet werden, im EEPROM g e- speichert werden . Insbesondere wird nichts dazu ausgeführt , ob die vom Co m- 46 47 48 49 - 18 - puter übertragenen Informationen zuvor in der CPU verarbeitet , beispielsweise codiert , w e rden. Insoweit konnte jedoch nac h den Ausführungen des Sachve r- ständigen d ie nähere Ausgestaltung dem Fachmann überlassen werden . Dieser hätte aufgrund seines Fachwissens die Datenübertragung in Bezug auf den in A12 beschriebenen Monitor so wie beim Streitpatent - ausgestalten können , d ass die CPU , die insoweit dem Mikrocomputer im Sinne des Streitpatents en t- spricht , aus den vom Computer übertragenen Informationen zunächst Steue r- d a ten erzeugt, die im EEPROM gesichert und später zur Einstellung der Anze i- ge verwendet w erden können . 5. N ach Hilfsantrag V weist die Anzeigeeinheit nach Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrag s IV folgendes weiteres Merkmal auf: " eine zweite Schnittstellenschaltung (83) zum Empfangen der Bildd a- ten und der Kommunikationssignale sowie zum Senden der Em p- fangsbestätigungssignale " . Patentanspruch 3 soll entsprechend in der Weise ergänzt werden, dass über die Schnittstellenschaltung der Anzeigeeinheit nicht nur von einem Pr o- gramm zum Betreiben des Computers erzeugte Kommunikationssignale, so n- dern auch von einem Computer erzeugte Bilddaten empfangen werden . Der Gegenstand der Patentanspr ü ch e 1 und 3 in dieser Fassung ist zwar gegenüber der A12 neu, da über die dort vorges ehene digitale S chnittstelle RS - 422A nicht Videodaten , sondern lediglich Kommunikati ons - und Empfangsb e- stätigungssignale bidirektional übertragen werden. Ausgehend von A12 lag es für den Fachmann, der die Verbindung und die Kommunikation zwischen der Computereinheit und der Anzeigeeinheit vereinfachen wollte, jedoch nahe, für die Übertrag ung sämtlicher Daten typen a m Computer und an der Anzeigeei n- heit jeweils nur eine Schnittstelle nschaltung vorzusehen. Für den Fachmann lag es auf der Hand , dass der Grund für die in der A12 offenbarte Verwendung g e- 50 51 52 - 19 - trennter Schnittstellen für Kommunikations - und Empfangsbestätigungssignale einerseits und für Videosignale andererseits ausschließlich darin bestand, dass die dort beschriebene Anordnung hohen Anforderungen an die Datenübertr a- gung genügen musste. Dementsprechend hatte der Fachmann Anlass, die do r- t ige Gestaltung durch Verwendung nur einer Schnittstelle zu vereinfachen . D i e s hat de r Sachverständige insofern bestätigt, als es nach seinen Ausführungen zum s tandard mäßigen V orgehen gehört habe, geeignete standardisierte Schnittstellen entsprechend de n zu übertragenden Daten und Datenraten au s- zuwählen. 6 . Die weiteren Hilfsanträge ergänzen die Patentanspr ü ch e 1 und 3 nach den Hilfsanträge n I bis V jeweils dahin gehend , dass die Kom munikation s- signale in Übereinstimmung mit einer von einem Nutzer eingegebe nen Steue r- anweisung erzeugt w e rden. Die Ergänzung stell t klar, dass die Kommunikat i- onssignale auf der Eingabe eines Nutzers mittels einer Eingabeeinheit beruhen und insofern eine individuelle Einstellung der Anzeigeeinheit durch den Nutzer ermöglichen. Auch diese Ergänzung vermag die Patentfähigkeit der Patentansprüche 1 und 3 in den Fassungen dieser Hilfsanträge nicht zu begründen. A12 offenbart dem Fachmann , dass die vom Computer an den Monitor übertragenen Inform a- tionen , auf deren Grundlage der Monito r eingestellt wird , auf der Eingabe einer individuellen Steueranweisung durch den Nutzer mittels Eingabeeinheit ber u- hen können (A12, S. 1 sowie " Blockdiagramm Schnittstelle " ) . V . Hinsichtlich der Unteransprüche der einzelnen Anspruchsfassungen ist ein e igenständiger erfinderischer Gehalt weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich (BGH, Urteil vom 29. September 2011 X Z R 109/08, GRUR 2012, 149 Rn. 96 Sensoranordnung). 53 54 55 - 20 - V I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG, § 97 Abs. 1 ZPO. Dabei ist nach Klagerücknahme durch die Klägerin zu 2 mangels Koste n- antrags (§ 121 Abs. 2 PatG, § 269 Abs. 4 ZPO) insoweit über die Gerichtsko s- ten sowie über deren außergerichtlichen Kosten nicht zu entscheiden. Meier - Beck Gr öning Schuster Deichfuß Kober - Dehm Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 11.11.2010 - 2 Ni 31/09 - 56
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